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BPatG Beschluss vom 12.07.2000 – 7 W (pat) 44/99

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 23 406.6-15

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.

Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung 198 23 406.6-15 mit der Bezeichnung

"Der befreite Verbrennungsmotor"

ist am 26. Mai 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.

Mit Prüfungsbescheid vom 3. März 1999 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 02 N

des Deutschen Patent- und Markenamts dem Anmelder mitgeteilt, daß die Anmeldungsunterlagen insgesamt keinen patentfähigen Gegenstand erkennen ließen

und die beantragte Patenterteilung folglich nicht in Aussicht gestellt werden könnte.

Mit Schriftsatz vom 12. April 1999, eingegangen am 14. April 1999, hat der Anmelder der Ansicht der Prüfungsstelle widersprochen und geltend gemacht, daß

es ihm darum gehe, Patentschutz für Weiterentwicklungen des in seiner älteren

Patentanmeldung (Aktenzeichen P 44 38 865.9, veröffentlicht am 11. April 1996)

beschriebenen sogenannten HS-2000-Motors zu erlangen. Sinngemäß hat er die

Auffassung vertreten, die im Prüfungsverfahren aufgezeigten Entgegenhaltungen

stünden den Neuerungen der vorliegenden Anmeldung nicht patenthindernd entgegen.

Die Prüfungsstelle hat durch Beschluß vom 16. April 1999 die Anmeldung mit der

Begründung zurückgewiesen, die Ansprüche 1 bis 4, eingegangen am 18. November 1998, seien aus Gründen einer mangelnden erfinderischen Tätigkeit nicht

patentfähig. Die Begründung ist unter anderem gestützt auf den druckschriftlichen

Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 196 16 504 und der

deutschen Patentschrift 455 832.

Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdebegründung, eingegangen am 22. Mai 1999, hat er der Ansicht der Prüfungsstelle widersprochen und die Auffassung vertreten, der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 sei neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Mit Schreiben vom 3. März 2000 hat der Senat dem Anmelder mitgeteilt, daß nach

vorläufiger Einschätzung des Sachverhalts die Beschwerde nicht erfolgversprechend erscheine, weil der Lehre des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der

Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 4 438 865, gegebenenfalls in

Zusammenschau mit der deutschen Patentschrift 455 832, zumindest keine erfinderische Tätigkeit zugrundeliegen dürfte. Als hier zuständigen Fachmann hat der

Senat einen Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus angesehen, der auf

dem Gebiet der Entwicklung von Verbrennungsmotoren tätig ist.

In seiner Erwiderung hat der Anmelder der vorläufigen Ansicht des Senats widersprochen und betont, er wolle für Weiterbildungen des bekannten HS-2000-Motors

- insbesondere mit einer am vorderen Ende der Exzenterwelle angebrachten

elektrischen Starter-Lichtmaschine, mit rechnergesteuerten, an Begebenheiten

angepaßten Ventil-/Zylinderfunktionen und mit einer Abgasturbine - Patentschutz

erwirken.

Um dem Anmelder Gelegenheit zu geben, sein Patentbegehren näher zu erläutern, hat der Senat mit Schreiben vom 10. Mai 2000 den Anmelder zu einer mündlichen Verhandlung am 14. Juni 2000 geladen. Mit der Ladung hat er dem Anmelder weiteren druckschriftlichen Stand der Technik übersandt (S. 817, 818, 935 und

936 aus dem "Handbuch Dieselmotoren" Springer-Verlag 1977), der kurbelwellenunabhängige Zylinderventilbetätigungen und Motorbremseinrichtungen aufzeigt.

Der Anmelder hat mit seinem Schreiben vom 14. Mai 2000 mitgeteilt, daß er den

Verhandlungstermin nicht wahrnehmen könne und - mangels Vertrauen in die

Rechtsprechung - auch nicht wahrnehmen wolle. Er hat geltend gemacht, der

HS-2000-Motor nach der deutschen Offenlegungsschrift 4 438 865 sei vor dem

Anmeldetag der Anmeldung nach der entgegengehaltenen deutschen Offenlegungsschrift 196 16 504 veröffentlicht gewesen und er bestehe deshalb auf Nichterteilung der Anmeldung 196 16 504.0. Er hat im übrigen die Meinung vertreten,

die bekannten Motoren würden ihrem Prinzip nach wie vor hundert Jahren gebaut

und die seitherigen Entwicklungen beruhten lediglich auf technologischen Fortschritten sowie Entwicklungen der Motorperipherie, die aber beim HS-2000-Motor

nahtlos verwirklicht werden könnten.

Er hat sinngemäß beantragt, die Patentfähigkeit seines Anmeldungsgegenstandes

anzuerkennen und ein Patent mit den geltenden Unterlagen zu erteilen.

Auf dieses Schreiben hat der Senat die mündliche Verhandlung abgesetzt und das

Verfahren auf schriftlichem Wege fortgesetzt.

Der geltende Patentanspruch 1 vom 16. November 1998 (eingegangen am

18. November 1998) lautet:

"Verbrennungsmotor HS-2000 mit direktem Anlasser/Lichtmaschine, zusätzlichen Starthilfen, flexiblen Ventilen und den

Begebenheiten angepaßter Leistung".

Dem Anmeldungsgegenstand nach Anspruch 1 liegt die Aufgabe zugrunde, eine

neue Generation leichter, flexibler und billigerer Motoren zu entwickeln, welche

leichter zu Starten sind, auch bei schwierigsten Bedingungen (Kälte), bei denen

man, den Begebenheiten angepaßt auf die Ventile eingreifen kann, um den Start

zu erleichtern, Brennstoff zu sparen, den Wirkungsgrad des Motors und der

Bremsen erhöhen kann (S 1 der Beschreibung vom 16. November 1998).

In weiteren Ansprüchen 2 bis 4 sind Merkmale angegeben, durch die der Verbrennungsmotor nach Anspruch 1 weiter ausgestaltet werden soll.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Anmeldungsgegenstand stellt keine patentfähige Erfindung dar.

Ob der Verbrennungsmotor nach dem geltenden, mit dem ursprünglichen Anspruch 1 übereinstimmenden Anspruch 1 neu ist, kann dahinstehen, denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der auf den Anmelder zurückgehenden deutschen Offenlegungsschrift

4 438 865, die zum Stand der Technik zählt, weil sie vor dem Anmeldetag vorliegender Anmeldung veröffentlicht worden ist, ist ein Verbrennungsmotor mit der

Bezeichnung HS-2000 beschrieben, an dessen freiem Exzenterwellenende der

Rotor ua des Licht/Starteraggregates angebracht werden kann (Sp 1, Z 62 bis 65).

Als zusätzliche Starthilfen, zB bei tiefem Frost, kann eine Turbine mit einer

Preßlufteinrichtung vorgesehen sein (Sp 2, Z 5 bis 12).

Von dem bekannten Verbrennungsmotor unterscheidet sich der Motor nach Anspruch 1 somit dadurch, daß flexible Ventile vorhanden sind, durch die - wie auch

schon in der Aufgabe zum Ausdruck gebracht ist - die Leistung des Motors an unterschiedliche Betriebsbedingungen (mit den Worten des Anmelders: Begebenheiten) anpaßbar ist.

Der in der Zwischenverfügung schon definierte Fachmann, dessen Wissen und

Können dem Senat als Maßstab dafür dient, die nichterfinderische von der erfinderischen Leistung abzugrenzen, entnimmt der Beschreibung, daß unter "flexiblen

Ventilen" Ventile zum Entlüften der Zylinder verstanden sein sollen, die nicht über

eine Maschinenteilkette zwischen Kurbelwelle und Ventilen zwangsgesteuert,

sondern mittels eines Rechners abhängig von Betriebsbedingungen des Motors

individuell ansteuer- und betätigbar sind (deutsche Offenlegungsschrift 198 23 406

Sp 1, Z 22 bis 30 und Z 60 bis Sp 2 Z 1).

Die diesbezügliche Lehre vermag jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen, weil der Stand der Technik bereits Anregungen zur unmittelbar rechnergesteuerten Ventilbetätigung gibt. So ist im vor dem Anmeldetag veröffentlichten

Handbuch "Dieselmotoren" ein Versuchsmotor (4 Zylinder-Sulzer-Dieselmotor)

aufgezeigt, bei dem alle wichtigen Betriebsparameter, ua die Steuerzeiten des

Auslaßventils - unter Anwendung von Rechnern (Mikroprozessor-Steuerungen) -

weitgehend frei einstellbar sind (S 935 letzte 4 Abs iVm Bild 19-55). Wie aus dem

genannten Bild (S 936) für den Fachmann ohne weiteres hervorgeht, ist das Auslaßventil hier hydraulisch betätigt und dessen Öffnungszeit elektronisch steuerbar.

Auf eine Maschinenteilkette zwischen Kurbelwelle und Auslaßventil wurde hier

verzichtet, um eine größere Flexibilität für die Anpassung des Motors an bestimmte Betriebsbedingungen zu erhalten. Es sind für den Fachmann keine Gründe ersichtlich, von der aus dem Fachbuch "Dieselmotoren" bekannten Lehre nicht

auch bei dem bekannten Verbrennungsmotor HS-2000 nach der deutschen Offenlegungsschrift 4 438 865 zur Nutzung ihrer Vorteile Gebrauch zu machen, so daß

der Fachmann vor dem Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand nach Anspruch 1 gelangen konnte.

Der Anspruch 1 ist somit nicht gewährbar.

Mit dem Wegfall des Anspruchs 1 sind auch die geltenden Ansprüche 2 bis 4, die

auf ihn rückbezogen sind, nicht mehr patentfähig. Es ist auch nicht zu erkennen,

daß ihren Merkmalen eine eigene erfinderische Bedeutung zukommt, da sie in

ihrem wesentlichen Umfang dem Fachmann durch den aufgezeigten Stand der

Technik zumindest nahegelegt sind (deutsche Offenlegungsschrift 19 616 504,

Anspruch 1 zum vorliegenden Anspruch 2; Handbuch "Dieselmotoren" S 817, 818

zu Anspruch 3; deutsche Offenlegungsschrift 4 438 865 zu Anspruch 4) oder dem

Fachmann lediglich Überlegungen abverlangen, die den Bereich seiner fachlichen

Routine nicht überschreiten.

Die geltenden Ansprüche 2 bis 4 sind ebenfalls nicht gewährbar.

Soweit es für den Anmelder im übrigen bedeutsam ist, eine Erteilung der Anmeldung 196 16 504 aufgrund früherer ggf eigener Offenbarungen zu verhindern, ist

dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine diesbezügliche Entscheidung bleibt dem Ergebnis eines Prüfungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vorbehalten.

Dr. Schnegg

Köhn

Eberhard

Frühauf

Ko