Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 12.07.2000 – 9 W (pat) 86/98

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 86/98 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 12. Juli 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 43 21 575

… 6.70

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters

Dipl.-Ing.

Petzold

sowie

der

Richter

Dipl.-Ing. Küstner,

Dipl.-Ing. Bülskämper und Rauch

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der angefochtene

Beschluß aufgehoben und das Patent widerrufen.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung

des Einspruchs das am 30. Juni 1993 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Wellrohr aus thermoplastischem Material"

mit Beschluß vom 21. September 1998 in vollem Umfang aufrechterhalten. Zur

Begründung führt sie aus, daß das beanspruchte Wellrohr neu sei und durch den

im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt werde.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie

nennt im Beschwerdeverfahren als weitere Entgegenhaltung ua die GB 1 220 975.

Seitens des Senats wurde in der mündlichen Verhandlung noch die GB 1 562 466

in das Verfahren eingeführt. Beide Druckschriften sind der Patentinhaberin aus der

Recherche zur britischen Schrift GB 2 279 422 A bekannt, für die die Priorität des

Streitpatentes in Anspruch genommen wurde.

Die Einsprechende führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, daß der mit dem

Patentanspruch 1 des Streitpatentes beanspruchte Gegenstand dem zuständigen

Fachmann durch die beiden vorstehend angeführten Druckschriften nahegelegt

werde, so daß er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin ist ordnungsgemäß geladen worden. Sie hat entsprechend der Ankündigung in Ihrer Eingabe vom 8. Juni 2000 an

der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen und sich zu der Entgegenhaltung GB 1 220 975 auch sachlich nicht geäußert. Schriftsätzlich hat sie den Antrag

gestellt,

die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Der nach wie vor geltende Patentanspruch 1 erteilter Fassung lautet:

Wellrohr aus thermoplastischem Material für den Einsatz als

Fluidleitung in einem Kraftfahrzeug,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Wellungen zumindest in einem solchen Längsschnitt des

Wellrohrs, der im Einbauzustand einen unteren Wandteil aufweist,

derart exzentrisch ausgebildet sind, daß die Innenseite dieses

Wandteils frei von Wellungen ist.

An den Patentanspruch 1 schließen sich drei Unteransprüche 2 bis 4 an.

Wegen weiterer Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens der Beteiligten wird

auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch

sonst zulässig; in der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zum Widerruf des Patentes.

Das mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Wellrohr ist unstreitig neu und gewerblich anwendbar. Es beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da

es dem zuständigen Fachmann durch die von der GB 1 220 975 und der

GB 1 562 466 vermittelten technischen Lehren nahegelegt wird.

Zugunsten der Patentinhaberin wird unterstellt, daß der Begriff "Längsschnitt" im

Patentanspruch 1 als "Längsabschnitt" zu verstehen ist. Insoweit wird auf die von

der Patentabteilung 24 im angefochtenen Beschluß angeführten Gründe verwiesen.

Nach der Beschreibungseinleitung des Streitpatentes werden Wellrohre als Fluidleitungen für Kraftfahrzeuge eingesetzt. Dabei hat sich als nachteilig herausgestellt, daß sich in den Wellungen an der Unterseite dieser Wellrohre Flüssigkeit

sammelt, die gefrieren und bei Wiederinbetriebnahme des Kraftfahrzeugs zu Beschädigungen zB des Kurbelwellengehäuses führen kann. Der Kraftfahrzeugfachmann, der diesen Nachteil bei seiner täglichen Arbeit offensichtlich erkennen

kann, wendet sich zur Behebung dieses Mangels an den Rohrleitungsfachmann

und bittet ihn um seinen Rat. Der Rohrleitungsfachmann kennt die GB 1 220 975

und die GB 1 562 466, in denen dieses Problem angesprochen ist und die konstruktive Lösungen dieses Problems zeigen.

Aus der GB 1 220 975 ist ein Wellrohr aus Kunststoff bekannt, das im Extrusionsverfahren hergestellt wird und somit aus einem thermoplastischem Material besteht (aaO S 1, Z 19 bis 33). Dieses Rohr wird als Flüssigkeitsrohr oder als

Schutzrohr für elektrische Leitungen verwendet (aaO S 1, Z 8 bis 10). Um bei diesem Wellrohr zu vermeiden, daß bei waagerechter oder nahezu waagerechter

Lage des Wellrohres das Fluid nach Beendigung des Fördervorgangs zwischen

den Wellungen verbleibt (aaO S 1, Z 34 bis 40), weist das Wellrohr 1 einen im

Einbauzustand unteren Wandteil 2 auf, der so ausgebildet ist, daß die Innenseite

dieses Wandteils frei von Wellungen ist (aaO Fig 1 bis 7 und Patentanspruch 1).

Dieses Lösungsprinzip ist auch aus der GB 1 562 466 bekannt. Unterschiedlich ist

im wesentlichen die Erzeugung des unteren, von Wellungen freien Wandteils. Bei

dem aus der GB 1 220 975 bekannten Wellrohr ist nämlich ein flaches Wandteil

zwischen den Bereich mit zentrisch zur Rohrlängsachse ausgebildeten Wellungen

eingefügt. Als andere Möglichkeit wird bei der GB 1 562 466 dieser untere

Wandteil dadurch erzeugt, daß die Wellungen derart exzentrisch ausgebildet sind,

daß die Innenseite dieses Wandteils frei von Wellungen ist (aaO Fig 2,

Patentanspruch 1, S 1, Z 82 bis 87 und S 2, Z 28 bis 45). Es liegt nun im

Ermessen des Fachmanns, auch bei dem aus der GB 1 220 975 bekannten Wellrohr die Wellungen entsprechend dieser Lehre der GB 1 562 466 zu gestalten. Auf

diese Weise ergibt sich unmittelbar der mit dem Patentanspruch 1 des Streitpatentes beanspruchte Gegenstand.

Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die auf diese rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4, da sie zusammen mit dem Patentanspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Aufrechterhaltung des Patents sind und deshalb ohne eigene

Prüfung das Rechtsschicksal des Patentanspruchs 1 teilen.

Petzold

Küstner

Bülskämper

Rauch

prö