Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 13.07.2000 – 17 W (pat) 41/98
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Juli 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 37 34 681
… 6.70
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Grimm, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Greis, der Richterin
Püschel sowie des Richters Dipl.-Ing. Schuster
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß
der Patentabteilung 53 des Deutschen Patentamts vom
3. März 1998 aufgehoben und das Patent 37 34 681 widerrufen.
G r ü n d e :
I.
1. Auf die am 13. Oktober 1987 beim Deutschen Patentamt eingegangene
Patentanmeldung P 37 34 681.4-53, welche die Priorität der japanischen Anmeldung JP P 242 136/86 vom 14. Oktober 1986 in Anspruch nimmt, wurde am
29. Februar 1996 unter der Bezeichnung
"Optisches Informationsaufzeichnungsmedium"
durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G11B das Patent (Streitpatent)
erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 14. August 1996.
Nach Prüfung eines für zulässig erachteten Einspruchs der B… AG
in L…, hat die Patentabteilung 53 des Deutschen Patentamtes mit Beschluss
vom 3. März 1998 das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen
Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, mit der sie weiterhin
den Widerruf des Patents verfolgt.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"1. Optisches Informationsaufzeichnungsmedium mit einer
auf einem Substrat aus einem Polycarbonatharz ausgebildeten optischen Informationsaufzeichnungsschicht, von der
Signale optisch gelesen werden, dadurch gekennzeichnet,
daß die Menge der in dem Substrat enthaltenen Restchlorionen nicht mehr als 1,0 ppm beträgt."
Wegen der abhängigen Ansprüche 2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
2. Die beschwerdeführende Einsprechende macht geltend, der Streitpatentgegenstand sei nicht neu, zumindest beruhe er nicht auf erfinderischer Tätigkeit, und
verweist hierzu u.a. auf folgende Druckschriften:
E1
E2
US 4 038 252
R. Riess und H. Loewer: "POLYCARBONATE RESINS FOR OPTICAL
MEMORIES AND COMPACT DISKS", PLASTICS 1985, Seiten 470 bis 475
E4
DE 34 29 960 A1.
Mit am 12. Juli 2000 per Fax eingegangenem Schriftsatz führt die Einsprechende
außerdem die Druckschrift
E5
EP 0 262 557 A1
ein, die im vorliegenden Fall als prioritätsältere Anmeldung und Stand der Technik
gemäß § 3 (2) Satz 1 PatG zu berücksichtigen sei.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen, sowie eine Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Einsprechenden vom
12. Juli 2000 und die dort neu eingeführte Druckschrift zu
erhalten.
Sie macht geltend, im angegriffenen Patent gehe es um die Langzeitsicherung von
Datenbeständen auf optischen Speichermedien. Die
in der Patentschrift
beschriebenen Versuche hätten in diesem Zusammenhang überraschenderweise
ergeben, daß Korrosionserscheinungen in der Aufzeichnungsschicht optischer
Polycarbonat-Speicherplatten vermieden werden können, wenn der Gehalt an
Chlorionen im Substrat nicht mehr als 1 ppm betrage. Dies werde dadurch
erreicht, daß das bei der Herstellung über Phosgen und Bisphenol im Polycarbonat verbleibende Chlor entsprechend lange und sorgfältig ausgewaschen werde.
Bis zum Prioritätstag des Streitpatents habe die Fachwelt die Chlorproblematik
überhaupt nicht bemerkt und sich bei dem die Aufzeichnungsschicht tragenden
Substrat mit weniger ausgewaschenem Polycarbonat zufrieden gegeben, zumal
die für optische Speicher verwendeten Beschichtungen nicht als besonders chlorempfindlich bekannt gewesen seien. Die streitpatentgemäße Lehre sei somit neu
und aus dem Stand der Technik heraus nicht nahegelegt.
Bezüglich weiterer Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch begründet, weil der Patentanspruch 1 die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung
des Patents nicht erfüllt (§ 21 Abs 1 Nr 1 iVm § 4 Satz 1 PatG).
1. Das Streitpatent betrifft ein optisch auslesbares Informationsaufzeichnungsmedium mit einer Informationsaufzeichnungsschicht, die bspw. eine Tb-Fe-Co-
Schicht für magneto-optische Platten oder eine Aluminiumbeschichtung sein kann,
wie sie für die sog. Compact Discs (CD) verwendet wird. Diese Schicht ist auf
einem Substrat aus thermoplastischem Polycarbonat aufgebracht, das typischerweise auf der Basis von Bisphenol mit Phosgen produziert wird. Bei dieser
Art der Herstellung verbleiben im Polycarbonat ggfs. noch Restmengen an Chlor.
Um die hierdurch bedingte Korrosion der Aufzeichnungsschicht zu vermeiden, soll
gemäß geltendem Patentanspruch 1 das Polycarbonat-Substrat nicht mehr als
1,0 ppm an Rest-Chlorionen enthalten.
2. Die Lehre gemäß Patentanspruch 1 ist neu, denn keine der entgegengehaltenen Druckschriften beschreibt ein optisches Aufzeichnungsmedium mit allen im
Anspruch 1 angegebenen Merkmalen. Sie beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit; denn sie ergibt sich für den Fachmann, einen Fachhochschulabsolventen mit Schwerpunkt Kunststoffverarbeitung, der mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung optischer Speichermedien hat und auch über entsprechende chemische Kenntnisse verfügt, oder ggfs. den Polymerchemiker zu Rate
zieht, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Polycarbonat ist ein gängiger thermoplastischer Kunststoff für im Spritzgieß- oder
Preßverfahren hergestellte Formteile. Bspw. beschreibt die Druckschrift [1] ein
Herstellungsverfahren nach der Methode der Phasengrenzflächenkondensation,
bei dem Bisphenolat mit Phosgen in Gegenwart einer Alkalihydroxidlösung umgesetzt wird (Spalte 1 Zeilen 9 bis 15). Die entstehende Polycarbonatlösung mit
15,1 % Feststoffgehalt enthält störende Verunreinigungen, insbesondere Chlor,
das durch Auswaschen beseitigt werden muß (Spalte 6 Zeilen 18 bis 22). Was
den verbleibenden Chlorgehalt anbelangt, der im fertigen Polycarbonat noch vorhanden sein kann, so findet sich bei allen Beispielen sowohl für verseifbares wie
auch für anorganisches Chlor jeweils die Angabe <2 ppm (Spalte 6 Zeilen 27 bis
33; Spalte 7 Zeilen 10 bis 17). Der so hergestellte Kunststoff ist insbesondere für
Platten und Folien sowie für optische Anwendungen gedacht (Spalte 5 Zeilen 43
bis 47).
Der im wesentlichen gleiche Sachverhalt ergibt sich aus der Druckschrift [4], die
auf das Verfahren der Phasengrenzflächenkondensation ausdrücklich Bezug
nimmt (Seite 5 Absatz 2) und ebenfalls bei verseifbarem, anorganischem sowie
"Gesamtchlor" jeweils <2 ppm ausweist (Seite 11 Tabelle zu Beispiel 1).
Aufgrund der Anwendungsvorschläge und wegen der günstigen optischen und
mechanischen Eigenschaften wird der Fachmann das aus dem Stand der Technik
bekannte Polycarbonat als Substrat für CDs oder magnetooptische Aufzeichnungsmedien bevorzugt heranziehen (vgl. bspw. den Titel von Druckschrift [2] iVm
Seite 471, Absatz 1). Er gelangt damit im Rahmen des Standes der Technik, ohne
erfinderisch tätig zu werden, nicht nur zu einem Aufzeichnungsmedium, das im
Substrat in jedem Falle weniger als 2 ppm Chlorionen enthält, sondern er entnimmt aus jeder der gen. Druckschriften a.a.O. auch die grundsätzliche Zielvorgabe, daß das Substrat so rein wie möglich sein soll, womit, wie die Beispiele in
den Druckschriften [1] oder [4] ausweisen, zu allererst Chlor gemeint ist. Die Forderung, daß das Material elektrolytfrei gewaschen werden soll (Druckschrift [1]
Spalte 6 Zeile 19), kann der Fachmann jedenfalls nur dahingehend verstehen, daß
im fertigen Kunststoff Chlor möglichst nicht mehr vorkommen soll. Die im Stand
der Technik immer wiederkehrende stereotype Angabe "<2 ppm" kann der
Fachmann in diesem Zusammenhang nur als "unterhalb der (damaligen) Nachweisgrenze" verstehen. Sich nun das Ziel zu setzen, den Chloranteil unter 1 ppm,
d.h. faktisch auf Null zu drücken, womit der Fachmann auch bereits beim Streitpatentgegenstand angelangt ist, wird somit durch den Stand der Technik bereits
vorgegeben und bedarf keiner erfinderischen Tätigkeit, zumal im Streitpatent auch
keine andere Reinigungsmethode als das bekannte "Auswaschen" vorgesehen ist.
Die von der Patentinhaberin im Zusammenhang mit der von ihr angegebenen
"Aufgabe" geltend gemachte besondere Wirkung, wonach die Korrosion der Aufzeichnungsschichten vermieden werden soll, kann zur Überzeugung des Senats
die Erfindung nicht tragen, denn zum einen erfaßt der geltende Anspruch 1 auch
diejenigen optischen Aufzeichnungsmedien, die - etwa aufgrund von Edelmetallbeschichtungen - vergleichsweise korrosionsunanfällig sind, und zum andern kann
es, soweit unedle Metalle und deren Legierungen beteiligt sind, bei der bekannten
Reaktionsfreudigkeit von Chlor den Fachmann nicht überraschen, daß solche
Schichten angegriffen werden.
3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist somit nicht patentfähig. Dieser Anspruch ist nicht gewährbar. Mit ihm fallen zwangsläufig die abhängigen Ansprüche 2 und 3, die im übrigen zur Überzeugung des Senats ebenfalls
nichts enthalten, was einen selbständigen Patentschutz begründen könnte. Gegenteiliges wurde von der Patentinhaberin auch nicht geltend gemacht.
Angesichts der geschilderten Sachlage war der Beschluß des Deutschen Patentamtes aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Nachdem es auf die zuletzt eingeführte Druckschrift E5 nicht mehr ankam, war insoweit die Gewährung einer
Schriftsatzfrist nicht erforderlich.
Grimm
Greis
Püschel
Schuster
Fa