Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.07.2000 – 10 W (pat) 89/99
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 06 341.1
wegen Wiedereinsetzung in vorigen Stand
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring sowie die
Richterinnen Dr. Schermer und Schuster
beschlossen: 10.99
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. März 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Der Anmelder nimmt für seine Patentanmeldung vom 19. Februar 1997 die Priorität
der
schweizerischen
Patentanmeldung
vom
29. Oktober 1996
Nr 1996 2654/96 ("Vorrichtung zum Verkleinern von Tabletten") in Anspruch.
Mit Bescheid vom 15. April 1997, der dem Anmelder am 23. April 1997 zugestellt
wurde, forderte das Deutsche Patentamt ihn unter Hinweis auf die Prioritätsbeanspruchung gemäß § 41 Satz 2 PatG auf, binnen zwei Monaten eine Abschrift der
früheren ausländischen Anmeldung einzureichen. Der Anmelder reichte in der
Folgezeit eine Reihe von Schriftstücken ein, und zwar gemäß seinen Angaben im
Schriftsatz vom 04. Juni 1997:
"3. Beschreibung und Zusammenfassung mit Zeichnungen
4. Abschrift der früheren Patentanmeldung (hinsichtlich der
Prioritätserklärung vom 19. 02. 1997)."
Nach den Angaben in diesem Schriftsatz hat er ebenfalls
"einen Doppelsatz Kopien" eingereicht.
Das Patentamt hat einen Satz der mit diesem Schriftsatz eingereichten Beschreibung, Ansprüche und der Zusammenfassung als weiteres Belegexemplar zu den
Akten genommen, ein weiterer Satz findet sich uneingeheftet bei den Akten. Es
hat den Anmelder am 11. 06. 1997 telefonisch darauf hingewiesen, daß eine Abschrift der Voranmeldung noch nicht vorliege. Am 23. Juni 1997 beantragte der
Anmelder, die Frist zur Vorlage der Abschrift der Voranmeldung bis 4. Juli 1997 zu
verlängern. Am 1. Juli 1997 schließlich gingen Ablichtungen der beim schweizerischen Patentamt eingereichten Unterlagen beim Deutschen Patentamt ein. Die
ursprünglich per Fax, das am 15. 03. 1997 eingegangene - erste - Belegexemplar
und die noch in den Akten vorhandenen weiteren Sätze dieser Unterlagen sowie
die verspätet eingereichte Kopie derselben sind identisch.
Durch Beschluß vom 14. Juli 1997 stellte das Deutsche Patentamt die Verwirkung
der Priorität fest. Der Anmelder stellte darauf hin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den das Deutsche Patentamt als Beschwerde behandelte und dem Bundespatentgericht vorlegte. Das Gericht stellte mit Beschluß vom
13. November 1997 fest, daß Beschwerde nicht eingelegt sei und gab die Sache
an das Deutsche Patentamt zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag
zurück.
Durch Beschluß vom 19. März 1999 wies das Deutsche Patent- und Markenamt
den Wiedereinsetzungsantrag schließlich zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, daß der Anmelder es schuldhaft versäumt habe, fristgerecht
eine einfache Abschrift der ausländischen Anmeldung einzureichen. Dies sei dem
Anmelder bei gebotener Sorgfalt ohne weiteres möglich gewesen; er habe fahrlässig gehandelt, indem er nicht rechtzeitig die vollständigen Unterlagen im Heimatpatentamt eingereicht habe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er führt aus,
daß er nie eine Aufforderung zur Vorlage einer Abschrift der ausländischen Anmeldung erhalten habe.
Er beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Amtsakte 197 06 341.1 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist begründet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29. Juli 1997 ist gegenstandslos, da der
Anmelder keine Frist im Sinne des § 123 Abs 1 PatG versäumt hat.
Durch Bescheid vom 15. April 1997, dem Anmelder nachweislich zugestellt zu
Händen seiner Inlandsvertreter am 23. April 1997, wurde er aufgefordert, eine
Abschrift der früheren ausländischen Anmeldung binnen einer Frist von zwei Monaten einzureichen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, daß bei Fristversäumnis der Prioritätsanspruch verwirkt sei. Diese Zwei-Monats-Frist endete am
23. Juni 1997.
Mit Schriftsatz vom 4. Juni 1997 hat der Anmelder die oben unter I. genannten
Unterlagen eingereicht. Er hat damit fristgemäß auch eine Abschrift der ausländischen Voranmeldung vorgelegt. Zwar war die Abschrift der früheren Patentanmeldung nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet. Der am 5. 6. 1997 zusätzlich vorgelegte Kopiensatz der Beschreibung und Zusammenfassung nebst
Zeichnung ist jedoch tatsächlich eine Abschrift der Voranmeldung, wie der Vergleich mit der später eingereichten und als solche kenntlich gemachten Abschrift
der Voranmeldung zeigt, zumal Voranmeldung und Nachanmeldung auch sprachlich identisch sind. Der beschließende Senat hat bereits früher ausgeführt, daß in
einem solchen Fall das beigefügte Doppel der Anmeldeunterlagen dann als Voranmeldungsabschrift angesehen werden kann, wenn der Anmelder innerhalb der
Zwei-Monats-Frist auf die Identität von Vor- und Nachanmeldung hinweist (BPatG
Mitt 1971 S 34, 35). Auf die Identität von Vor- und Nachanmeldung hat der Anmelder hier zwar nicht hingewiesen. Er hat jedoch in dem Schriftsatz vom
04. Juni 1997 erklärt, daß von den von ihm nachweislich (ein Exemplar hat das
Patentamt als weiteres Belegexemplar eingeheftet, das andere befindet sich in der
hinteren Seitentasche der Akte) zu den Akten gereichten, übereinstimmenden
Sätzen von Anmeldeunterlagen ein Satz Beschreibung und Zusammenfassung
und Zeichnungen, eine Abschrift der früheren Patentanmeldung darstelle und
damit deutlich gemacht, daß Vor- und Nachanmeldung identisch sind. Das Patentamt konnte im Hinblick auf den Hinweis des Anmelders, daß ein Satz der von
ihm eingereichten Unterlagen die Abschrift der Voranmeldung sei, nicht allein wegen der Identität der nachgereichten Unterlagen mit den Unterlagen der Nachanmeldung davon ausgehen, daß der nachgereichte Unterlagensatz keine Abschrift
der Voranmeldung sein könne, zumal da eine Identität zwischen den Unterlagen
von Vor- und Nachanmeldung angesichts ihrer erkennbaren Abfassung in derselben Sprache nicht unwahrscheinlich war.
Da die Unterlagen identisch sind und damit offensichtlich Vor- und Nachanmeldung übereinstimmen, ist das in die Seitentasche der Akte abgelegte Exemplar
eine Abschrift der Voranmeldung. Der Anmelder ist somit seiner Verpflichtung
gemäß § 41 S. 2 PatG nachgekommen, eine Frist hat er nicht versäumt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist deshalb gegenstandslos
(BPatGE 17, 45 ff). Der Beschluß des Patentamts war aufzuheben.
Ob dem Schriftsatz vom 4.6.1997 der gleichfalls angekündigte Doppelsatz Kopien
beigefügt war, kann derzeit dahinstehen. Das Patentamt hat dessen Fehlen
bisher nicht moniert. Der Anmelder wird, sofern er dazu verpflichtet ist, diesen
nachzureichen haben.
Bühring
Dr. Schermer
Schuster
Ju