Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 17.07.2000 – 10 W (pat) 89/99

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 06 341.1

wegen Wiedereinsetzung in vorigen Stand

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring sowie die

Richterinnen Dr. Schermer und Schuster

beschlossen: 10.99

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. März 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Der Anmelder nimmt für seine Patentanmeldung vom 19. Februar 1997 die Priorität

der

schweizerischen

Patentanmeldung

vom

29. Oktober 1996

Nr 1996 2654/96 ("Vorrichtung zum Verkleinern von Tabletten") in Anspruch.

Mit Bescheid vom 15. April 1997, der dem Anmelder am 23. April 1997 zugestellt

wurde, forderte das Deutsche Patentamt ihn unter Hinweis auf die Prioritätsbeanspruchung gemäß § 41 Satz 2 PatG auf, binnen zwei Monaten eine Abschrift der

früheren ausländischen Anmeldung einzureichen. Der Anmelder reichte in der

Folgezeit eine Reihe von Schriftstücken ein, und zwar gemäß seinen Angaben im

Schriftsatz vom 04. Juni 1997:

"3. Beschreibung und Zusammenfassung mit Zeichnungen

4. Abschrift der früheren Patentanmeldung (hinsichtlich der

Prioritätserklärung vom 19. 02. 1997)."

Nach den Angaben in diesem Schriftsatz hat er ebenfalls

"einen Doppelsatz Kopien" eingereicht.

Das Patentamt hat einen Satz der mit diesem Schriftsatz eingereichten Beschreibung, Ansprüche und der Zusammenfassung als weiteres Belegexemplar zu den

Akten genommen, ein weiterer Satz findet sich uneingeheftet bei den Akten. Es

hat den Anmelder am 11. 06. 1997 telefonisch darauf hingewiesen, daß eine Abschrift der Voranmeldung noch nicht vorliege. Am 23. Juni 1997 beantragte der

Anmelder, die Frist zur Vorlage der Abschrift der Voranmeldung bis 4. Juli 1997 zu

verlängern. Am 1. Juli 1997 schließlich gingen Ablichtungen der beim schweizerischen Patentamt eingereichten Unterlagen beim Deutschen Patentamt ein. Die

ursprünglich per Fax, das am 15. 03. 1997 eingegangene - erste - Belegexemplar

und die noch in den Akten vorhandenen weiteren Sätze dieser Unterlagen sowie

die verspätet eingereichte Kopie derselben sind identisch.

Durch Beschluß vom 14. Juli 1997 stellte das Deutsche Patentamt die Verwirkung

der Priorität fest. Der Anmelder stellte darauf hin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den das Deutsche Patentamt als Beschwerde behandelte und dem Bundespatentgericht vorlegte. Das Gericht stellte mit Beschluß vom

13. November 1997 fest, daß Beschwerde nicht eingelegt sei und gab die Sache

an das Deutsche Patentamt zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag

zurück.

Durch Beschluß vom 19. März 1999 wies das Deutsche Patent- und Markenamt

den Wiedereinsetzungsantrag schließlich zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, daß der Anmelder es schuldhaft versäumt habe, fristgerecht

eine einfache Abschrift der ausländischen Anmeldung einzureichen. Dies sei dem

Anmelder bei gebotener Sorgfalt ohne weiteres möglich gewesen; er habe fahrlässig gehandelt, indem er nicht rechtzeitig die vollständigen Unterlagen im Heimatpatentamt eingereicht habe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er führt aus,

daß er nie eine Aufforderung zur Vorlage einer Abschrift der ausländischen Anmeldung erhalten habe.

Er beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Amtsakte 197 06 341.1 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist begründet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29. Juli 1997 ist gegenstandslos, da der

Anmelder keine Frist im Sinne des § 123 Abs 1 PatG versäumt hat.

Durch Bescheid vom 15. April 1997, dem Anmelder nachweislich zugestellt zu

Händen seiner Inlandsvertreter am 23. April 1997, wurde er aufgefordert, eine

Abschrift der früheren ausländischen Anmeldung binnen einer Frist von zwei Monaten einzureichen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, daß bei Fristversäumnis der Prioritätsanspruch verwirkt sei. Diese Zwei-Monats-Frist endete am

23. Juni 1997.

Mit Schriftsatz vom 4. Juni 1997 hat der Anmelder die oben unter I. genannten

Unterlagen eingereicht. Er hat damit fristgemäß auch eine Abschrift der ausländischen Voranmeldung vorgelegt. Zwar war die Abschrift der früheren Patentanmeldung nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet. Der am 5. 6. 1997 zusätzlich vorgelegte Kopiensatz der Beschreibung und Zusammenfassung nebst

Zeichnung ist jedoch tatsächlich eine Abschrift der Voranmeldung, wie der Vergleich mit der später eingereichten und als solche kenntlich gemachten Abschrift

der Voranmeldung zeigt, zumal Voranmeldung und Nachanmeldung auch sprachlich identisch sind. Der beschließende Senat hat bereits früher ausgeführt, daß in

einem solchen Fall das beigefügte Doppel der Anmeldeunterlagen dann als Voranmeldungsabschrift angesehen werden kann, wenn der Anmelder innerhalb der

Zwei-Monats-Frist auf die Identität von Vor- und Nachanmeldung hinweist (BPatG

Mitt 1971 S 34, 35). Auf die Identität von Vor- und Nachanmeldung hat der Anmelder hier zwar nicht hingewiesen. Er hat jedoch in dem Schriftsatz vom

04. Juni 1997 erklärt, daß von den von ihm nachweislich (ein Exemplar hat das

Patentamt als weiteres Belegexemplar eingeheftet, das andere befindet sich in der

hinteren Seitentasche der Akte) zu den Akten gereichten, übereinstimmenden

Sätzen von Anmeldeunterlagen ein Satz Beschreibung und Zusammenfassung

und Zeichnungen, eine Abschrift der früheren Patentanmeldung darstelle und

damit deutlich gemacht, daß Vor- und Nachanmeldung identisch sind. Das Patentamt konnte im Hinblick auf den Hinweis des Anmelders, daß ein Satz der von

ihm eingereichten Unterlagen die Abschrift der Voranmeldung sei, nicht allein wegen der Identität der nachgereichten Unterlagen mit den Unterlagen der Nachanmeldung davon ausgehen, daß der nachgereichte Unterlagensatz keine Abschrift

der Voranmeldung sein könne, zumal da eine Identität zwischen den Unterlagen

von Vor- und Nachanmeldung angesichts ihrer erkennbaren Abfassung in derselben Sprache nicht unwahrscheinlich war.

Da die Unterlagen identisch sind und damit offensichtlich Vor- und Nachanmeldung übereinstimmen, ist das in die Seitentasche der Akte abgelegte Exemplar

eine Abschrift der Voranmeldung. Der Anmelder ist somit seiner Verpflichtung

gemäß § 41 S. 2 PatG nachgekommen, eine Frist hat er nicht versäumt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist deshalb gegenstandslos

(BPatGE 17, 45 ff). Der Beschluß des Patentamts war aufzuheben.

Ob dem Schriftsatz vom 4.6.1997 der gleichfalls angekündigte Doppelsatz Kopien

beigefügt war, kann derzeit dahinstehen. Das Patentamt hat dessen Fehlen

bisher nicht moniert. Der Anmelder wird, sofern er dazu verpflichtet ist, diesen

nachzureichen haben.

Bühring

Dr. Schermer

Schuster

Ju