Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.07.2000 – 11 W (pat) 92/99
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 92/99 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 17. Juli 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 35 39 980
… 6.70
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Hotz, Dr.-Ing. Henkel und Dipl.-Phys.
Skribanowitz, Ph.D. / M.I.T. Cambridge
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 11. November 1985 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung, für welche eine Priorität vom 27. November 1984 in Anspruch
genommen ist, ist das Patent 35 39 980 mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur Steuerung eines Papierbahnaufrollers" erteilt und am 4. Juli 1996
veröffentlicht worden. Gegen das Patent haben die B… in B1…,
W…, USA (Einsprechende I) und die S… GmbH,
in H… (Einsprechende II, im folgenden Einsprechende genannt) Ein
spruch erhoben. Die Einsprechende I hat mit Schriftsatz vom 5. Februar 1998 ihren Einspruch zurückgezogen. Die Patentabteilung 22 des Patentamts hat das
Patent mit Beschluß vom 21.6.1999 widerrufen, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den Prospekt der N… / N1…
…, "Pressure Control in Reel-Up Gear RPC-1", 84.06 (Juni 1984) (1), nicht
neu sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der beiden Patentinhaberinnen.
Zwischen dem Patentgegenstand und dem Gegenstand von (1) bestünden zwar
Gemeinsamkeiten, aber die Steuerung erfolge auf unterschiedliche Weise und mit
verschiedenen Zielen. Bei (1) werde der Druck in den Zylindern als Steuergröße
verwendet und ziele darauf, den Druck längs des Wickelspaltes konstant zu halten. Dagegen werde beim Patentgegenstand der Druck im Wickelspalt von der
Steuerlogik berechnet und zur Steuerung herangezogen, um den Wickelspaltdruck
zeitlich während des Aufwickelns konstant zu halten. Hierdurch sei eine wesentlich
genauere Kontrolle des zeitlichen Druckverlaufs im Wickelspalt besonders bei der
Übergabe der Papierrolle von einer Halterung zur anderen gegeben, als bei (1).
Die Patentinhaberinnen stellen den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent mit den in
der mündlichen Verhandlung überreichten Anträgen I-III beschränkt aufrechtzuerhalten, jeweils mit den Ansprüchen 1 bis 9,
der Beschreibung Spalten 1 bis 6 und den erteilten Zeichnungen,
Hilfsantrag I zusätzlich mit Anspruch 10 (Richtigstellung gegenüber dem Protokoll).
Die Einsprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie führt aus, daß sämtliche Merkmale des Verfahrens nach Anspruch 1 aus (1)
bekannt seien. Bei der "line-pressure" handele es sich schon um den Wickelspaltdruck, dessen zeitlicher Verlauf bereits möglichst gleichmäßig gehalten werden solle. Auch Gegenstände der Hilfsanträge wiesen keinen erfinderischen Gehalt auf.
Der erteilte Anspruch 1 (Hauptantrag) lautet:
"Verfahren zur Steuerung einer Vorrichtung zum Aufrollen von
Papier zu einem Wickel (R), wobei ein Rollzylinder (10) und der
auf dem Wickelkörper (11) angeordnete Wickel (R) mittels an
Halterungen (13-16) angeordneter, signalgeregelter, krafterzeugender Stellelemente (17, 18, 19) gegeneinander gedrückt werden, wodurch sich auf einer Berührungslinie (N) ein definierter
Wickelspaltdruck (P(t)) einstellt und der Wickel (R) zuerst in einer
Primär-Halterung (14, 15, 16) geführt wird und dann durch Verschwenkung um den Rollzylinder (10) in eine Sekundär-Halterung
(13) überführt wird, in welcher der Wickelvorgang abgeschlossen
wird, dadurch gekennzeichnet, daß auch während dieser Überführung und der Übergabe an die Sekundär-Halterung (13) der
Wickel (R) und der Rollzylinder (10) mittels der krafterzeugenden
Stellelemente (17, 18, 19) so gegeneinander gedrückt werden,
daß in jeder Phase dieser Überführung (II) und Übergabe immer
der definierte Wickelspaltdruck (P(t)) eingeregelt wird, so daß die
Belastung (P) des genannten Spaltes mit im wesentlichen gleichmäßiger Verteilung p(t) auch in der Überführungs- und Übergabephase (II) verwirklicht wird."
Bezüglich der auf den Anspruch 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag I rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 sowie der Ansprüche 2 bis 9 gemäß den Hilfsanträgen II und III wird auf die Akte verwiesen.
Es liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung zu schaffen,
um die Wickelqualität während des gesamten Wickelvorgangs zu verbessern.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberinnen ist nicht begründet.
Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit mindestens Fachhochschulabschluß, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der hydraulischen Steuerungen von Papiermaschinen besitzt.
1. Zum Hauptantrag
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu, wie schon die Patentabteilung zutreffend festgestellt hat, denn aus (1) ist ein Verfahren zur Steuerung einer
Vorrichtung zum Aufrollen von Papier zu einem Wickel bekannt, das sämtliche im
Anspruch 1 aufgeführten Merkmale aufweist.
Wie aus den Figuren auf S 2 und 3 von (1) mit zugehöriger Beschreibung deutlich
zu erkennen ist, findet das Verfahren Anwendung in einer Anlage mit einem
Rollzylinder (auf dem Sockel links in Fig auf S 3) und einem auf einen Wickelkörper (shaft) angeordneten Wickel (tambour), die mittels an Halterungen (primary
and secondary arms) angeordneter signalgeregelter, krafterzeugender Stellelemente (cylinders C1, C2) gegeneinander gedrückt werden. Hierdurch stellt sich
auf der Berührungslinie ein definierter Wickelspaltdruck (line pressure, Beschreibung S 3 li Sp Abs 1) ein. Der Wickel wird zuerst in einer Primärhalterung (primary
arm) geführt und dann durch Verschwenkung um den Rollzylinder (s Fig. auf S 3,
initial... change-over...final position) in eine Sekundär Halterung überführt, in
welcher der Wickelvorgang abgeschlossen wird. Gemäß der Beschreibung S 3 li
Sp bezweckt die beschriebene Regelung den Wickelspaltdruck (line pressure)
konstant zu halten ua "When the tambour is taken over from the primary arm to
the secondary arms", also gerade auch während der Überführung und der Übergabe des Wickels an die Sekundärhalterung. Sie bedient sich hierzu - wie auch
sonst - der krafterzeugenden Stellelemente (cylinders C1, C2), die an den
Halterungen angreifen und den Wickel so an den Rollzylinder andrücken, daß in
jeder Phase der Überführung und Übergabe immer ein definierter Wickelspaltdruck eingeregelt wird. Letzteres ergibt sich schon daraus, daß der Druck eben
konstant sein soll. Damit ist auch sichergestellt, daß die Belastung im Spalt mit im
wesentlichen gleichmäßiger Verteilung auch in der Überführungs- und Übergabephase verwirklicht wird.
Dem Einwand der Patentinhaberinnen, daß (1) die örtliche (längs des Spaltes) und
nicht die zeitliche Regelung des Wickelspaltdrucks beschreibe, konnte nicht
gefolgt werden. Denn, daß der zeitliche Verlauf des Wickelspaltdrucks auf Konstanz geregelt werden soll, folgt eindeutig aus der Formulierung auf S 3 Abs 1,
wonach Ziel der Regelung sei "to keep the line pressure constant during the following proceedures", also während des Durchführens von bestimmten Verfahrensschritten, zu denen auch die Übergabe des Wickels gehört. Von einer örtlichen Druckregelung ist hier keine Rede. Dies bestätigt auch die Figur auf S 2
hinsichtlich der Steuerung der Druckkurven über den Wickeln α und ß bzw der Zeit
t sowie die hydraulische Kurzschlußverbindung der Kolbenstangenräume und der
kolbenstangenfreien Zylinderdruckräume der Zylinder C 1 sowie die starre
Kolbenstangenendenverbindungen.
Eine im wesentlichen gleichmäßige örtliche Verteilung längs des Wickelspaltdrucks ergibt sich für den Fachmann aus der Beschreibung S 3 li Sp le Satz, wo
auf die Parallelität (zwischen Wickel und Rollzylinder) hingewiesen ist und S 2 li
Sp 2. Abs "With the balance potentiometer the presure level can be altered individually for each cylinder in order to adjust it to the other cylinder of the pair", was
bedeutet, daß die Parallelität zwischen dem Wickel und der Wickelrolle, und damit
die örtliche Verteilung des Wickelspaltdrucks auch einstellbar
ist, wobei
selbstverständlich eine gleichmäßige Verteilung angestrebt ist.
Das Steuerverfahren nach (1) erfüllt somit auch die Merkmale des kennzeichnenden Teils nach Anspruch 1 einer möglichst guten zeitlichen Gleichmäßigkeit des
Wickelspaltdrucks bei Überführung und Übergabe.
Die von den Patentinhaberinnen geltend gemachte abweichende Art der Steuerung, die beim Patentgegenstand über einen programmierbaren Rechner im Gegensatz zur analogen Regelung gemäß (1) erfolgen soll, findet im erteilten Anspruch 1 keinen Niederschlag. Sie kann deshalb auch nicht die Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 im Vergleich zu (1) begründen.
Der Anspruch 1 kann demnach schon mangels Neuheit seines Gegenstands keinen Bestand haben.
Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 müssen schon
aus formalen Gründen mit dem Hauptanspruch fallen.
Der nebengeordnete Anspruch 10 teilt das Rechtsschicksal des Anspruchs 1, da
er Teil des selben Antrags ist. Im übrigen ist nach Auffassung des Senats auch
sein Gegenstand nicht neu, wie sich schon aus der sinngemäßen Übertragung der
entsprechenden Darlegungen zum Anspruch 1 ergibt, da er in allen wesentlichen
Einzelheiten mit demjenigen des Anspruchs 1 übereinstimmt.
2. Zum Hilfsantrag I
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach
Hauptantrag dadurch, daß er im kennzeichnenden Teil zusätzlich als Merkmal
enthält "wobei der Lage der Halterungen entsprechende Steuersignale (f1, f2) die
Drücke (p0, p1,p2) der Stellelemente gemäß einem in eine Steuerlogik (21) eingegebenen Programm derart steuern". Diese Änderung ist anstelle von "so" vor "so
daß die Belastung (P) des genannten Spalts..." einzufügen. Ansonsten ist der Anspruch unverändert geblieben.
Diese einschränkende Änderung findet ihre Stütze in der Beschreibung, Sp 5 Z 61
bis Sp 6 Z 12 und ist demnach zulässig.
Bezüglich der mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag übereinstimmenden
Merkmale wird auf die Ausführungen hierzu unter 1.) verwiesen.
Die og Unterschiedsmerkmale können eine Patentfähigkeit des Gegenstands des
Anspruchs 1 nicht begründen. So ist schon in (1), S 2 (Beschreibung des Schaltplans), darauf hingewiesen, daß die Winkel "Alpha" und "Beta", die ein Maß für die
Lage der Halterungen (s auch Figur auf S 3 unten) sind, als Einflußgrößen in die
Steuerung für die Drücke in den als Stellelemente wirkenden Druckzylindern C1
bzw C2 eingehen. Die Steuerung erfolgt gemäß dem Blockbild auf S 2 oben über
eine Steuerlogik, die auf vorgegebene Parameter oder Sollkurven zurückgreift, so
daß die Logik und die Sollwerte im Gerät vorhanden sein müssen und den Ablauf
steuern.
Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 lediglich dadurch, daß die Steuerlogik nach einem eingegeben Programm arbeiten soll. Die
hierdurch implizierte Verwendung eines programmgesteuerten Rechners anstelle
der aus (1) bekannten, zumindest zum Teil analog arbeitenden Steuerung des
Ablaufs, liegt aber im Belieben des Fachmanns. Denn schon vor dem Prioritätstag
des Patents (Nov.1984) war nach Kenntnis des Senats die Verwendung derartiger
Steuerungen im Maschinenbau dem Fachmann geläufig. So findet sich in (1) auf
S 2 re Sp vorl Abs der Hinweis, daß der elektronische Teil des Systems auf Karten
des Europa-Formats aufgebaut sind und sich in einer "card box" befinden. Bereits
hierin kann nach Auffassung des Senats für den Fachmann eine deutliche
Anregung zu einer Rechnersteuerung gesehen werden. Er wird eine solche schon
wegen der damit bekanntermaßen genaueren Möglichkeit der Steuerung und der
größeren Flexibilität im Einsatz in Betracht ziehen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I ergibt sich somit für
den Fachmann in naheliegender Weise aus den Stand der Technik. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag I hat demnach keinen Bestand, desgleichen - schon aus
formalen Gründen - die zugehörigen Unteransprüche 2 bis 9 und der nebengeordnete Anspruch 10.
3. Zu den Hilfsanträgen II und III
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach
Hauptantrag dadurch, daß er am Ende des kennzeichnenden Teils als zusätzliches Merkmal enthält "wobei zum Übergabezeitpunkt die Belastung des genannten Spaltes in der genannten Primär-Halterung oder dergleichen durch auf die
Enden der Aufwickelachse (11) als Stellelemente wirkende Belastungszylinder
(17) und auf deren Belastungskräfte bezogen mit entgegengesetzter Richtung
Kraft erzeugenden Entlastungszylindern (19) erreicht wird".
Ansonsten ist der Anspruch unverändert geblieben.
Dieser Anspruch ist nicht zulässig, da das in der og Einfügung genannte Merkmal
"zum Übergabezeitpunkt" in den erteilten Unterlagen nicht vorkommt und außerdem im Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschreibung steht. Dort ist
stets nur von "Übergabephasen" die Rede, also von ausgedehnten Zeitabschnitten, nicht aber von einem Übergabezeitpunkt. Der Beschreibung, Sp 5 Z 21 bis 29
ist zudem entnehmbar, daß bei Beginn der Übergabe der Papierrolle (Phase II),
der Druck in den Entlastungszylindern 19 bereits auf Null oder einen sehr kleinen
Wert gesteuert ist, vgl. hierzu auch die Ansprüche 3 und 4 nach Hilfsantrag.
Demnach spielen die Entlastungszylinder in der Übergabephase, ganz zu
schweigen von einem etwaigen "Übergabezeitpunkt" am Ende dieser Phase,
überhaupt keine Rolle, was im Widerspruch zu der Formulierung in der og Einfügung steht. Hiernach sollen nämlich die Entlastungszylinder 19 gerade zu dieser
Zeit einen Einfluß auf die Belastung des Wickelspalts haben. Dies können sie aber
nicht, da sie in dieser Phase bereits weitgehend druckfrei sind.
Diese Ausführungen treffen genauso auf den Anspruch 1 nach Hilfsantrag III zu,
da auch dieser ua die og Änderungen enthält. Auch dieser Anspruch 1 ist demnach nicht zulässig.
Die Unteransprüche 2 bis 8 und der jeweils nebengeordnete Anspruch 9 nach den
Hilfsanträgen II und III teilen das Rechtsschicksal des zugehörigen Anspruchs 1,
da sie Teil des selben Antrags sind.
Die Beschwerde der Patentinhaberinnen konnte somit insgesamt keinen Erfolg
haben.
Niedlich
Dr. Henkel
Hotz
Skribanowitz
Bb/prö