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BPatG Beschluss vom 17.07.2000 – 11 W (pat) 92/99

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 92/99 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 17. Juli 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 35 39 980

… 6.70

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Hotz, Dr.-Ing. Henkel und Dipl.-Phys.

Skribanowitz, Ph.D. / M.I.T. Cambridge

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 11. November 1985 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung, für welche eine Priorität vom 27. November 1984 in Anspruch

genommen ist, ist das Patent 35 39 980 mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur Steuerung eines Papierbahnaufrollers" erteilt und am 4. Juli 1996

veröffentlicht worden. Gegen das Patent haben die B… in B1…,

W…, USA (Einsprechende I) und die S… GmbH,

in H… (Einsprechende II, im folgenden Einsprechende genannt) Ein

spruch erhoben. Die Einsprechende I hat mit Schriftsatz vom 5. Februar 1998 ihren Einspruch zurückgezogen. Die Patentabteilung 22 des Patentamts hat das

Patent mit Beschluß vom 21.6.1999 widerrufen, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den Prospekt der N… / N1…

…, "Pressure Control in Reel-Up Gear RPC-1", 84.06 (Juni 1984) (1), nicht

neu sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der beiden Patentinhaberinnen.

Zwischen dem Patentgegenstand und dem Gegenstand von (1) bestünden zwar

Gemeinsamkeiten, aber die Steuerung erfolge auf unterschiedliche Weise und mit

verschiedenen Zielen. Bei (1) werde der Druck in den Zylindern als Steuergröße

verwendet und ziele darauf, den Druck längs des Wickelspaltes konstant zu halten. Dagegen werde beim Patentgegenstand der Druck im Wickelspalt von der

Steuerlogik berechnet und zur Steuerung herangezogen, um den Wickelspaltdruck

zeitlich während des Aufwickelns konstant zu halten. Hierdurch sei eine wesentlich

genauere Kontrolle des zeitlichen Druckverlaufs im Wickelspalt besonders bei der

Übergabe der Papierrolle von einer Halterung zur anderen gegeben, als bei (1).

Die Patentinhaberinnen stellen den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent mit den in

der mündlichen Verhandlung überreichten Anträgen I-III beschränkt aufrechtzuerhalten, jeweils mit den Ansprüchen 1 bis 9,

der Beschreibung Spalten 1 bis 6 und den erteilten Zeichnungen,

Hilfsantrag I zusätzlich mit Anspruch 10 (Richtigstellung gegenüber dem Protokoll).

Die Einsprechende stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie führt aus, daß sämtliche Merkmale des Verfahrens nach Anspruch 1 aus (1)

bekannt seien. Bei der "line-pressure" handele es sich schon um den Wickelspaltdruck, dessen zeitlicher Verlauf bereits möglichst gleichmäßig gehalten werden solle. Auch Gegenstände der Hilfsanträge wiesen keinen erfinderischen Gehalt auf.

Der erteilte Anspruch 1 (Hauptantrag) lautet:

"Verfahren zur Steuerung einer Vorrichtung zum Aufrollen von

Papier zu einem Wickel (R), wobei ein Rollzylinder (10) und der

auf dem Wickelkörper (11) angeordnete Wickel (R) mittels an

Halterungen (13-16) angeordneter, signalgeregelter, krafterzeugender Stellelemente (17, 18, 19) gegeneinander gedrückt werden, wodurch sich auf einer Berührungslinie (N) ein definierter

Wickelspaltdruck (P(t)) einstellt und der Wickel (R) zuerst in einer

Primär-Halterung (14, 15, 16) geführt wird und dann durch Verschwenkung um den Rollzylinder (10) in eine Sekundär-Halterung

(13) überführt wird, in welcher der Wickelvorgang abgeschlossen

wird, dadurch gekennzeichnet, daß auch während dieser Überführung und der Übergabe an die Sekundär-Halterung (13) der

Wickel (R) und der Rollzylinder (10) mittels der krafterzeugenden

Stellelemente (17, 18, 19) so gegeneinander gedrückt werden,

daß in jeder Phase dieser Überführung (II) und Übergabe immer

der definierte Wickelspaltdruck (P(t)) eingeregelt wird, so daß die

Belastung (P) des genannten Spaltes mit im wesentlichen gleichmäßiger Verteilung p(t) auch in der Überführungs- und Übergabephase (II) verwirklicht wird."

Bezüglich der auf den Anspruch 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag I rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 sowie der Ansprüche 2 bis 9 gemäß den Hilfsanträgen II und III wird auf die Akte verwiesen.

Es liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung zu schaffen,

um die Wickelqualität während des gesamten Wickelvorgangs zu verbessern.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberinnen ist nicht begründet.

Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit mindestens Fachhochschulabschluß, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der hydraulischen Steuerungen von Papiermaschinen besitzt.

1. Zum Hauptantrag

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu, wie schon die Patentabteilung zutreffend festgestellt hat, denn aus (1) ist ein Verfahren zur Steuerung einer

Vorrichtung zum Aufrollen von Papier zu einem Wickel bekannt, das sämtliche im

Anspruch 1 aufgeführten Merkmale aufweist.

Wie aus den Figuren auf S 2 und 3 von (1) mit zugehöriger Beschreibung deutlich

zu erkennen ist, findet das Verfahren Anwendung in einer Anlage mit einem

Rollzylinder (auf dem Sockel links in Fig auf S 3) und einem auf einen Wickelkörper (shaft) angeordneten Wickel (tambour), die mittels an Halterungen (primary

and secondary arms) angeordneter signalgeregelter, krafterzeugender Stellelemente (cylinders C1, C2) gegeneinander gedrückt werden. Hierdurch stellt sich

auf der Berührungslinie ein definierter Wickelspaltdruck (line pressure, Beschreibung S 3 li Sp Abs 1) ein. Der Wickel wird zuerst in einer Primärhalterung (primary

arm) geführt und dann durch Verschwenkung um den Rollzylinder (s Fig. auf S 3,

initial... change-over...final position) in eine Sekundär Halterung überführt, in

welcher der Wickelvorgang abgeschlossen wird. Gemäß der Beschreibung S 3 li

Sp bezweckt die beschriebene Regelung den Wickelspaltdruck (line pressure)

konstant zu halten ua "When the tambour is taken over from the primary arm to

the secondary arms", also gerade auch während der Überführung und der Übergabe des Wickels an die Sekundärhalterung. Sie bedient sich hierzu - wie auch

sonst - der krafterzeugenden Stellelemente (cylinders C1, C2), die an den

Halterungen angreifen und den Wickel so an den Rollzylinder andrücken, daß in

jeder Phase der Überführung und Übergabe immer ein definierter Wickelspaltdruck eingeregelt wird. Letzteres ergibt sich schon daraus, daß der Druck eben

konstant sein soll. Damit ist auch sichergestellt, daß die Belastung im Spalt mit im

wesentlichen gleichmäßiger Verteilung auch in der Überführungs- und Übergabephase verwirklicht wird.

Dem Einwand der Patentinhaberinnen, daß (1) die örtliche (längs des Spaltes) und

nicht die zeitliche Regelung des Wickelspaltdrucks beschreibe, konnte nicht

gefolgt werden. Denn, daß der zeitliche Verlauf des Wickelspaltdrucks auf Konstanz geregelt werden soll, folgt eindeutig aus der Formulierung auf S 3 Abs 1,

wonach Ziel der Regelung sei "to keep the line pressure constant during the following proceedures", also während des Durchführens von bestimmten Verfahrensschritten, zu denen auch die Übergabe des Wickels gehört. Von einer örtlichen Druckregelung ist hier keine Rede. Dies bestätigt auch die Figur auf S 2

hinsichtlich der Steuerung der Druckkurven über den Wickeln α und ß bzw der Zeit

t sowie die hydraulische Kurzschlußverbindung der Kolbenstangenräume und der

kolbenstangenfreien Zylinderdruckräume der Zylinder C 1 sowie die starre

Kolbenstangenendenverbindungen.

Eine im wesentlichen gleichmäßige örtliche Verteilung längs des Wickelspaltdrucks ergibt sich für den Fachmann aus der Beschreibung S 3 li Sp le Satz, wo

auf die Parallelität (zwischen Wickel und Rollzylinder) hingewiesen ist und S 2 li

Sp 2. Abs "With the balance potentiometer the presure level can be altered individually for each cylinder in order to adjust it to the other cylinder of the pair", was

bedeutet, daß die Parallelität zwischen dem Wickel und der Wickelrolle, und damit

die örtliche Verteilung des Wickelspaltdrucks auch einstellbar

ist, wobei

selbstverständlich eine gleichmäßige Verteilung angestrebt ist.

Das Steuerverfahren nach (1) erfüllt somit auch die Merkmale des kennzeichnenden Teils nach Anspruch 1 einer möglichst guten zeitlichen Gleichmäßigkeit des

Wickelspaltdrucks bei Überführung und Übergabe.

Die von den Patentinhaberinnen geltend gemachte abweichende Art der Steuerung, die beim Patentgegenstand über einen programmierbaren Rechner im Gegensatz zur analogen Regelung gemäß (1) erfolgen soll, findet im erteilten Anspruch 1 keinen Niederschlag. Sie kann deshalb auch nicht die Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 im Vergleich zu (1) begründen.

Der Anspruch 1 kann demnach schon mangels Neuheit seines Gegenstands keinen Bestand haben.

Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 müssen schon

aus formalen Gründen mit dem Hauptanspruch fallen.

Der nebengeordnete Anspruch 10 teilt das Rechtsschicksal des Anspruchs 1, da

er Teil des selben Antrags ist. Im übrigen ist nach Auffassung des Senats auch

sein Gegenstand nicht neu, wie sich schon aus der sinngemäßen Übertragung der

entsprechenden Darlegungen zum Anspruch 1 ergibt, da er in allen wesentlichen

Einzelheiten mit demjenigen des Anspruchs 1 übereinstimmt.

2. Zum Hilfsantrag I

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach

Hauptantrag dadurch, daß er im kennzeichnenden Teil zusätzlich als Merkmal

enthält "wobei der Lage der Halterungen entsprechende Steuersignale (f1, f2) die

Drücke (p0, p1,p2) der Stellelemente gemäß einem in eine Steuerlogik (21) eingegebenen Programm derart steuern". Diese Änderung ist anstelle von "so" vor "so

daß die Belastung (P) des genannten Spalts..." einzufügen. Ansonsten ist der Anspruch unverändert geblieben.

Diese einschränkende Änderung findet ihre Stütze in der Beschreibung, Sp 5 Z 61

bis Sp 6 Z 12 und ist demnach zulässig.

Bezüglich der mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag übereinstimmenden

Merkmale wird auf die Ausführungen hierzu unter 1.) verwiesen.

Die og Unterschiedsmerkmale können eine Patentfähigkeit des Gegenstands des

Anspruchs 1 nicht begründen. So ist schon in (1), S 2 (Beschreibung des Schaltplans), darauf hingewiesen, daß die Winkel "Alpha" und "Beta", die ein Maß für die

Lage der Halterungen (s auch Figur auf S 3 unten) sind, als Einflußgrößen in die

Steuerung für die Drücke in den als Stellelemente wirkenden Druckzylindern C1

bzw C2 eingehen. Die Steuerung erfolgt gemäß dem Blockbild auf S 2 oben über

eine Steuerlogik, die auf vorgegebene Parameter oder Sollkurven zurückgreift, so

daß die Logik und die Sollwerte im Gerät vorhanden sein müssen und den Ablauf

steuern.

Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 lediglich dadurch, daß die Steuerlogik nach einem eingegeben Programm arbeiten soll. Die

hierdurch implizierte Verwendung eines programmgesteuerten Rechners anstelle

der aus (1) bekannten, zumindest zum Teil analog arbeitenden Steuerung des

Ablaufs, liegt aber im Belieben des Fachmanns. Denn schon vor dem Prioritätstag

des Patents (Nov.1984) war nach Kenntnis des Senats die Verwendung derartiger

Steuerungen im Maschinenbau dem Fachmann geläufig. So findet sich in (1) auf

S 2 re Sp vorl Abs der Hinweis, daß der elektronische Teil des Systems auf Karten

des Europa-Formats aufgebaut sind und sich in einer "card box" befinden. Bereits

hierin kann nach Auffassung des Senats für den Fachmann eine deutliche

Anregung zu einer Rechnersteuerung gesehen werden. Er wird eine solche schon

wegen der damit bekanntermaßen genaueren Möglichkeit der Steuerung und der

größeren Flexibilität im Einsatz in Betracht ziehen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I ergibt sich somit für

den Fachmann in naheliegender Weise aus den Stand der Technik. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag I hat demnach keinen Bestand, desgleichen - schon aus

formalen Gründen - die zugehörigen Unteransprüche 2 bis 9 und der nebengeordnete Anspruch 10.

3. Zu den Hilfsanträgen II und III

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach

Hauptantrag dadurch, daß er am Ende des kennzeichnenden Teils als zusätzliches Merkmal enthält "wobei zum Übergabezeitpunkt die Belastung des genannten Spaltes in der genannten Primär-Halterung oder dergleichen durch auf die

Enden der Aufwickelachse (11) als Stellelemente wirkende Belastungszylinder

(17) und auf deren Belastungskräfte bezogen mit entgegengesetzter Richtung

Kraft erzeugenden Entlastungszylindern (19) erreicht wird".

Ansonsten ist der Anspruch unverändert geblieben.

Dieser Anspruch ist nicht zulässig, da das in der og Einfügung genannte Merkmal

"zum Übergabezeitpunkt" in den erteilten Unterlagen nicht vorkommt und außerdem im Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschreibung steht. Dort ist

stets nur von "Übergabephasen" die Rede, also von ausgedehnten Zeitabschnitten, nicht aber von einem Übergabezeitpunkt. Der Beschreibung, Sp 5 Z 21 bis 29

ist zudem entnehmbar, daß bei Beginn der Übergabe der Papierrolle (Phase II),

der Druck in den Entlastungszylindern 19 bereits auf Null oder einen sehr kleinen

Wert gesteuert ist, vgl. hierzu auch die Ansprüche 3 und 4 nach Hilfsantrag.

Demnach spielen die Entlastungszylinder in der Übergabephase, ganz zu

schweigen von einem etwaigen "Übergabezeitpunkt" am Ende dieser Phase,

überhaupt keine Rolle, was im Widerspruch zu der Formulierung in der og Einfügung steht. Hiernach sollen nämlich die Entlastungszylinder 19 gerade zu dieser

Zeit einen Einfluß auf die Belastung des Wickelspalts haben. Dies können sie aber

nicht, da sie in dieser Phase bereits weitgehend druckfrei sind.

Diese Ausführungen treffen genauso auf den Anspruch 1 nach Hilfsantrag III zu,

da auch dieser ua die og Änderungen enthält. Auch dieser Anspruch 1 ist demnach nicht zulässig.

Die Unteransprüche 2 bis 8 und der jeweils nebengeordnete Anspruch 9 nach den

Hilfsanträgen II und III teilen das Rechtsschicksal des zugehörigen Anspruchs 1,

da sie Teil des selben Antrags sind.

Die Beschwerde der Patentinhaberinnen konnte somit insgesamt keinen Erfolg

haben.

Niedlich

Dr. Henkel

Hotz

Skribanowitz

Bb/prö