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BPatG Beschluss vom 17.07.2000 – 9 W (pat) 69/98

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 69/98 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 17. Juli 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 32 857

… 6.70

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing.

Bülskämper und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der

Patentabteilung 21 des Deutschen Patentamts vom 2. Juni 1998

aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 3,

- Beschreibung Sp. 1 bis 3 mit 2 Blatt Einschüben 1 und 2,

- 1 Blatt Zeichnung,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patentamts, jetzt Deutsches Patent- und

Markenamt, hat nach Prüfung dreier Einsprüche das am 15. September 1994 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Fahrzeugrad für Nutzfahrzeuge"

mit Beschluß vom 2. Juni 1998 widerrufen, weil die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag gegenüber dem Stand der Technik nach

der DE 93 02 971 U1, DE 26 59 764 A1 und der DE-Zeichnung "Scheibenrad

13,0 x 24 LU" Nummer 425 401 21 01 der Daimler-Benz AG nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Patentinhaberin mit ihrer Beschwerde.

Sie meint, der Gegenstand des im Einspruchsverfahren vor der Patentabteilung

noch gemäß Hilfsantrag und jetzt allein weiterverfolgten Patentanspruchs 1 beruhe gegenüber dem im Einspruchsverfahren insgesamt aufgedeckten Stand der

Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dies gelte auch gegenüber dem von ihr

selbst noch zusätzlich genannten Stand der Technik gemäß dem Katalog "Wheel

& Rim Catalog 1981/1982" der Firma F…, in dem ein Fahrzeugrad für

Nutzfahrzeuge "ACCU-RIDE I-PIECE SINGLE WHEEL TUBELESS" dargestellt

sei, das eine 15°-Steilschulterfelge für schlauchlose Reifen zeige, bei dem

anschließend an die 15°-Steilschulter ein Hump vorgesehen und das Ventil geschützt in der Wand des Humps angeordnet sei. Die Radschüssel sei hierbei aber

am Boden des Tiefbetts angeschweißt.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 3,

- Beschreibung Spalten 1 bis 3 mit 2 Blatt Einschüben 1 und 2,

- 1 Blatt Zeichnung,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.

Patentanspruch 1 lautet:

Fahrzeugrad für Nutzfahrzeuge, mit einer 15°-Steilschulterfelge für

schlauchlose Reifen und einer an der Steilschulterfelge angebrachten Radschüssel, wobei die Steilschulterfelge ein Felgentiefbett, eine äußere Felgenschulter, ein zylindrisches Übergangsteil zur Befestigung der Radschüssel, das zwischen dem

Felgenbett und der äußeren Felgenschulter angeordnet und im

Durchmesser größer als das Felgenbett ist, und ein Ventilloch

aufweist, das zwischen dem Felgenbett und der äußeren Felgenschulter angeordnet ist, wobei die Radschüssel eine den Rand der

Radschüssel bildende Seitenwand hat, die eine Öffnung aufweist

und mit der Felgenschulter einen Zwischenraum bildet, und wobei

ein Ventil vorgesehen ist, das ein Ventilrohr und ein an einem

Ende des Ventilrohrs vorgesehenes Anschlußteil aufweist, das am

Ventilloch der Felge befestigbar ist, dadurch gekennzeichnet,

daß ein Hump zwischen der Felgenschulter und dem zylindrischen

Übergangsteil vorgesehen ist, das zylindrische Übergangsteil im

Durchmesser kleiner als die Felgenschulter am Hump ist, das

Ventilloch in einer zur Felgeninnenseite näher liegenden Wand

des Humps angeordnet

ist, die Öffnung

in Radialrichtung

unmittelbar gegenüber dem Anschlußteil des Ventils angeordnet

ist und sich das Ventilrohr in dem Zwischenraum erstreckt, ohne in

die Innenseite der Radschüssel hineinzuragen.

Dem Patentanspruch 1 schließen sich rückbezogene Patentansprüche 2 und 3 an.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz vom

16. November 1998 den Antrag gestellt,

die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluß des

Deutschen Patentamts vom 2. Juni 1998 zurückzuweisen.

Sie ist zur mündlichen Verhandlung, zu der sie ordnungsgemäß geladen worden

ist, wie angekündigt, nicht erschienen. Im Beschwerdeverfahren hat sie sich auch

schriftlich zur Sache nicht geäußert.

Die übrigen Einsprechenden haben ihren jeweiligen Einspruch mit Schriftsatz vom

30. bzw 31. Mai 2000 zurückgenommen.

Im Einspruchsverfahren sind von den Einsprechenden neben dem im Widerrufsbeschluß berücksichtigten Stand der Technik noch folgende Entgegenhaltungen

aufgegriffen worden:

- Lemmerz Räderkatalog 79/80,

- Prospekt

"Monolex Präzisions-Scheibenrad"

der Georg

Fischer AG Schaffhausen,

- Prospekt "Wenn es um Räder für Nutzfahrzeuge geht" der Georg

Fischer AG Schaffhausen,

- Südrad Räderkatalog 1987/88, Stand November 1986,

- Zeichnung Südrad SF 1874,

- DIN 7827, Stand Januar 1984,

- E.T.R.T.O Confidential data for Rims, 16° drop-centre rim with

hump type TH2 und Rules of Procedure Reglement Interieur Geschäftsordnung der E.T.R.T.O vom Oktober 1988,

- Zeichnung Nr 225 825 01 der ATS GmbH, Bad Dürkheim vom 14. Oktober 1983 "Scheibenrad 22,5" X 8,25" mit Prüfbericht

TÜV Bayern eV Nummer 625/1,

- DE 40 14 480 A1,

- DE-OS 19 41 205,

- Zeichnung der Firma Michelin vom 5. Juni 1986 "Roue 6 J 16

H2-6-124-M 18,

- Sonderdruck aus DE-Zeitschrift Automobil-Industrie Heft 4, November 1975 "Räder mit Steilschulterfelgen",

- DE 91 02 132 U1

- DE-OS 21 44 428 und

- DE-AS 21 06 381

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Patentinhaberin wird auf die diesbezüglichen Aktenteile verwiesen.

II.

Die statthafte Beschwerde der Patentinhaberin ist frist- und formgerecht eingelegt

worden, in der Sache hat sie in dem sich aus der Beschlußformel ergebenden

Umfang Erfolg.

1. Die Patentansprüche sind zulässig.

In dem erteilten und in dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 ist ohne

zusätzliche Angabe eine Steilschulterfelge erwähnt. Nach DIN 78 022,

Stand 1980, haben Steilschulterfelgen für Nutzkraftwagen eine Schulterneigung

von 15° ± 1°. Ein Fachmann, ein in der Fachrichtung Maschinen- oder Kraftfahrzeugbau ausgebildeter Fachschulingenieur mit mehrjähriger Erfahrung in der

Entwicklung von Fahrzeugrädern für Nutzfahrzeuge, liest deshalb sowohl in dem

ursprünglich eingereichten als auch in dem erteilten Patentanspruch 1 ganz von

selbst mit, daß die Schulterneigung der Steilschulterfelgen 15° ± 1° betragen soll,

so daß die Präzisierung der Steilschulterfelge in eine 15°-Steilschulterfelge zulässig ist.

Das weder in den ursprünglich eingereichten, noch in den der Patenterteilung zugrundegelegten Unterlagen ausdrücklich beschriebene Merkmal, daß das zylindrische Übergangsteil im Durchmesser kleiner ist als die Felgenschulter am

Hump, ist deutlich sowohl in der ursprünglich eingereichten als auch in der der

Patenterteilung zugrundegelegten Zeichnung dargestellt. Da es auch offensichtlich

ist, daß dieses Merkmal notwendig ist, um den Hump so ausbilden zu können, daß

einerseits der Reifenfuß bei der Montage noch darübergleiten kann und andererseits genügend Platz geschaffen ist, um in der zur Felgeninnenseite näher

liegenden Wand des Humps das Ventilloch anordnen zu können, ist auch ohne

weiteres zu erkennen, daß auch dieses Merkmal als zur Erfindung gehörig offenbart ist. Da durch dieses Merkmal auch der Schutzbereich des Patents nicht erweitert wird, ist dessen Aufnahme in den Patentanspruch 1 zulässig.

Die übrigen Merkmale der Gegenstände des Patentanspruchs 1 und der Patentansprüche 2 und 3 sind Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 bis 3 und

deshalb ebenfalls zulässig.

2. Das Patent bezieht sich auf ein Fahrzeugrad mit den Merkmalen nach dem

Oberbegriff des Patentanspruchs 1, das aus der DE 93 02 971 U1 bekannt ist. In

der Beschreibungseinleitung ist ausgeführt, bei diesem Fahrzeugrad liege das

Ventil in dem von der Felge und der Radschüssel begrenzten Raum, in welchem

auch die Scheibenbremse mit ihrem feststehenden Bremssattel angeordnet sei.

Zum Schutz des Ventils vor einer Beschädigung und/oder einem Abriß sei eine

Ventilschutzkappe vorgesehen, die das Ventilrohr auf der radialen Innenseite abdecke und an der Radschüssel lösbar gehaltert sei, wobei sich die Ventilschutzkappe am Umfang einer Öffnung in der Seitenwand der Radschüssel abstütze.

Die Ventilschutzkappe könne das Ventil nur unzureichend schützen, durch die

Abstützung am Umfang der Öffnung werde der Querschnitt dieser Öffnung verringert, wodurch der Austritt von im Innern der Felge mitgerissenen Materials durch

diese Öffnung beeinträchtigt oder gar verhindert werde. Ferner bestehe die Gefahr, daß der sich auf der Felgenschulter abstützende Reifenfuß in Richtung Felgenbett bei Kurvenfahrt abrutsche.

Dem Patent liegt daher die Aufgabe zugrunde, das gattungsgemäße Fahrzeugrad

so auszubilden, daß durch die Relativdrehung zwischen dem Ventil und dem

Bremssattel verursachte Beschädigungen des Ventils und/oder des Bremssattels

zuverlässig vermieden werden, wobei der für die Bremse vorgesehene Raum

möglichst groß ist, das Ventil weiterhin leicht zugänglich ist und der auf der Felgenschulter sich abstützende Reifenfuß gegen Abrutschen von der Felgenschulter

besser gesichert ist.

Diese Aufgabe wird bei einem gattungsgemäßen Fahrzeugrad mit den Merkmalen

nach den Kennzeichen des Patentanspruchs 1 gelöst.

3. Das unbestritten neue und gewerblich anwendbare Fahrzeugrad nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der DE 93 02 971 U1 ist die Problemstellung bekannt, daß Schmutz, Kies und

dergleichen bei Fahrzeugrädern mit Steilschultern Ventile beschädigen oder sogar

abreißen können. Zur Lösung dieses Problems sind hierbei Ventilschutzkappen

vorgesehen, die aber nicht zur beanspruchten Problemlösung anregen können.

Der Fachmann mag zwar auf der Suche nach geeigneten Problemlösungen auf

die DE 26 59 764 A1 stoßen. Aus dieser sind Fahrzeugräder bekannt, die sich für

schlauchlose Reifen mit Sicherheits- und Notlaufeigenschaften sowohl bei Personenkraftwagen als auch bei Nutzfahrzeugen verwenden lassen sollen. Dabei soll

ein vergrößerter Bremseneinbauraum zur Verfügung gestellt sein (vgl S 1, Abs 3).

Die Fahrzeugräder bestehen jeweils aus einer einteiligen Felge mit Flachbett, bei

der zunächst nur eine Felgenschulter und das zugehörige Horn die endgültige

Abmessung erhält. Die andere Felgenschulter wird mit dem Felgenhorn erst nach

Aufbringen des Reifens auf die Felge fertiggeformt. Eine unter der Felge nach der

Reifenmontage angeschweißte Schüssel besitzt vier Lappen. Vier gleichmäßig

über den Umfang verteilte, unmittelbar vor den Reifenfüßen angeordnete Sicken

sind in die Felge von radial innen nach außen eingedrückt. Am Übergang der

Felgenschulter in das Flachbett kann auch eine umlaufende Sicke in die Felge

nach radial außen eingedrückt sein. Es sind hierbei Reifen zu verwenden, deren

Reifenwülste noch über die vorstehenden Sicken hinübergleiten können (S 3

Abs 2). Die Sicken können eine Tiefe bis zu 20 mm haben (S 2 Abs 1) und in der

zur Felgeninnenseite näherliegenden Wand ist ein Durchgangsloch vorgesehen, in

das ein Ventil eingesetzt ist, das nicht in die Innenseite der Radschüssel hineinragt.

Der Fachmann mag zwar erkennen, daß mit einer solchen Anordnung des Ventils

die Gefahren eines Ventilabrisses beseitigt werden können. Ebenso erkennt er

aber auch, daß diese bekannte Konstruktion nicht für übliche Nutzfahrzeuge verwendet werden kann, da die Reifen nicht nachträglich montiert werden können

und Sonderreifen verwendet werden müssen, die sich über bis zu 20 mm tiefe

Sicken schieben lassen. Da mit der bekannten Felge durch das Flachbett gerade

ein großer Bremseneinbauraum erzielt werden soll, wird der Fachmann davon

abgehalten, anstelle des Flachbettes ein Tiefbett vorzusehen, um, wie die Patentabteilung meint, eine nachträgliche Montage des Reifens zu ermöglichen. Hinzu

kommt, daß für eine nachträgliche Montage herkömmliche Nutzfahrzeugreifen

nicht verwendet werden können, da diese Wulstkerne aus Stahl enthalten und

wegen der großen Tiefe der Sicken von bis zu 20 mm nicht montiert werden

könnten.

Wenn der Fachmann eine nachträgliche Montage des Reifens bei ausreichendem

Schutz des Ventils gegen Abriß und gegen Abrutschen des Reifens in das Tiefbett

durch einen Hump anstreben wollte, lehrt ihm vielmehr das Steilschulterrad

ACCU-RIDE I-PIECE SINGLE WHEEL TUBELESS aus dem Firestone-Katalolg

1981/1982, daß dies in einfacher Weise dadurch möglich ist, daß das Ventilloch in

der zur Felgeninnenseite näher liegenden Wand des Humps angeordnet ist, die

zugleich Begrenzungswand des Tiefbettes ist, und daß die Radschüssel am

Boden des Tiefbettes angeschweißt ist. Da es darüber hinaus aus dem Sonderdruck "Räder für Steilschulterfelgen" am angegebenen Ort aber bekannt ist, daß

einerseits das Anschweißen der Radschüssel am Tiefbettboden nicht besonders

günstig ist, tendenziell bessere Werte erzielt werden, wenn die Radschüssel im

Eckbereich des Tiefbettes angeschweißt wird (vgl Tafel 15 Nr 11) und sich die

besten Werte ergeben, wenn die Radschüssel an dem sich an die Steilschulter

anschließenden, üblicherweise als "ledge" genannten, zylindrischen Übergangsteil

anschließt, wird der Fachmann aus diesen Varianten die ihm am geeignetesten

erscheinende auswählen, um die Radschüssel mit der Steilschulterfelge zu verschweißen. Das Anschweißen der Radschüssel an ein zylindrisches Übergangsteil, dessen Durchmesser zwischen Tiefbettinnendurchmesser und innerem

Durchmesser der 15°-Steilschulter liegt, ist nicht als denkbare Variante in Betracht

gezogen worden, so daß sich hierzu keine Anregung ergibt.

Das Scheibenrad 13,0 x 24 LU nach der Zeichnung Nr 425 401 21 01 der

D… AG vom 9. April 1981 ist zwar mit einem zylindrischen Über

gangsteil ausgestaltet, dessen Durchmesser in der Größe zwischen dem Tiefbettinnendurchmesser und innerem Durchmesser der Felgenschulter liegt, und an

dem Übergangsteil ist die Radschüssel so angeschweißt, daß das Ventilloch und

damit das Ventil zwischen der Felgenschulter ohne Hump und Übergangsteil angeordnet sein kann, ohne in das Innere der Radschüssel hineinzuragen. Die

Reifenschulter ist hierbei aber unter 5° geneigt, so daß der radiale Abstand zwischen dem kleinsten Felgenschulterdurchmesser und Übergangsteil wesentlich

größer ist, als bei Steilschulterrädern, deren Reifenschultern unter 15° geneigt

sind. Ein Ventil könnte bei analoger Ausbildung des Scheibenrades ohne Hump

als Steilschulterfelge nicht mehr zwischen Felgenschulter und Übergangsteil angeordnet werden, so daß es sich einem Fachmann auch nicht ohne weiteres anbietet, eine solche Konstruktion auf eine Steilschulterfelge zu übertragen.

Das zum Stand der Technik genannte Datenblatt der E.T.R.T.O gehört nicht zum

Stand der Technik, weil es vor dem Zeitrang des Patents, dem

15. September 1994, nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Voraussetzung für eine solche Zugänglichmachung ist, daß ein nicht überschaubarer

Personenkreis die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Dies ist hier nicht der Fall,

weil der Personenkreis, der das Datenblatt nach seiner Zweckbestimmung zur

Kenntnis nehmen konnte, auf die Mitglieder der Organisation begrenzt war, die zur

Geheimhaltung verpflichtet waren.

Die übrigen im Prüfungs- und Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patentamt

berücksichtigten Entgegenhaltungen zeigen keinen Stand der Technik, der dem

Beanspruchten näher kommt als der vorstehend abgehandelte Stand der Technik,

so daß sich auch daraus nicht herleiten läßt, was zum Beanspruchten anregen

könnte.

Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, daß sowohl Steilschulterfelgen mit

Hump gemäß der DE 26 59 764 A1 und dem Firestone-Katalog 1981/1982 und

Schrägschulter-Tiefbettfelgen mit zylindrischem Übergangsteil gemäß der

DE-Zeichnung Nr 425 401 21 01 seit mehr als zehn Jahren vor dem Anmeldetag

des Patents zum Stand der Technik gehört haben. Dennoch hat die Fachwelt beim

Auftreten der Gefahr des Ventilabrisses bei Steilschulterfelgen aus diesem Stand

der Technik keine Anregungen für die beanspruchte Lösung entnommen. Vielmehr hat sie versucht, das Problem mit aufwendigen, unbefriedigenden Ventilschutzkappen zu lösen. Es ist das Verdienst der Patentanmelderin, ohne Vorbild

im Stand der Technik bei Steilschulterfelgen erkannt zu haben, daß in Verbindung

mit einem Hump und einem geeignet bemessenen zylindrischen Übergangsteil

das Ventil auch bei Steilschulterfelgen in einfacher Weise geschützt angeordnet

werden kann. Ohne Vorbild im Stand der Technik bedurfte es hierzu einer

erfinderischen Tätigkeit.

Patentanspruch 1 hat daher Bestand. Mit ihm sind es die Patentansprüche 2 und

3, die vorteilhafte, zumindest nicht selbstverständliche Weiterbildungen des

Fahrzeugrades nach Patentanspruch 1 betreffen.

Petzold

Winklharrer

Bülskämper

Friehe-Wich

prö