Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.07.2000 – 9 W (pat) 69/98
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 69/98 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 17. Juli 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 32 857
… 6.70
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing.
Bülskämper und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der
Patentabteilung 21 des Deutschen Patentamts vom 2. Juni 1998
aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 3,
- Beschreibung Sp. 1 bis 3 mit 2 Blatt Einschüben 1 und 2,
- 1 Blatt Zeichnung,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patentamts, jetzt Deutsches Patent- und
Markenamt, hat nach Prüfung dreier Einsprüche das am 15. September 1994 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Fahrzeugrad für Nutzfahrzeuge"
mit Beschluß vom 2. Juni 1998 widerrufen, weil die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag gegenüber dem Stand der Technik nach
der DE 93 02 971 U1, DE 26 59 764 A1 und der DE-Zeichnung "Scheibenrad
13,0 x 24 LU" Nummer 425 401 21 01 der Daimler-Benz AG nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Patentinhaberin mit ihrer Beschwerde.
Sie meint, der Gegenstand des im Einspruchsverfahren vor der Patentabteilung
noch gemäß Hilfsantrag und jetzt allein weiterverfolgten Patentanspruchs 1 beruhe gegenüber dem im Einspruchsverfahren insgesamt aufgedeckten Stand der
Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dies gelte auch gegenüber dem von ihr
selbst noch zusätzlich genannten Stand der Technik gemäß dem Katalog "Wheel
& Rim Catalog 1981/1982" der Firma F…, in dem ein Fahrzeugrad für
Nutzfahrzeuge "ACCU-RIDE I-PIECE SINGLE WHEEL TUBELESS" dargestellt
sei, das eine 15°-Steilschulterfelge für schlauchlose Reifen zeige, bei dem
anschließend an die 15°-Steilschulter ein Hump vorgesehen und das Ventil geschützt in der Wand des Humps angeordnet sei. Die Radschüssel sei hierbei aber
am Boden des Tiefbetts angeschweißt.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 bis 3,
- Beschreibung Spalten 1 bis 3 mit 2 Blatt Einschüben 1 und 2,
- 1 Blatt Zeichnung,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.
Patentanspruch 1 lautet:
Fahrzeugrad für Nutzfahrzeuge, mit einer 15°-Steilschulterfelge für
schlauchlose Reifen und einer an der Steilschulterfelge angebrachten Radschüssel, wobei die Steilschulterfelge ein Felgentiefbett, eine äußere Felgenschulter, ein zylindrisches Übergangsteil zur Befestigung der Radschüssel, das zwischen dem
Felgenbett und der äußeren Felgenschulter angeordnet und im
Durchmesser größer als das Felgenbett ist, und ein Ventilloch
aufweist, das zwischen dem Felgenbett und der äußeren Felgenschulter angeordnet ist, wobei die Radschüssel eine den Rand der
Radschüssel bildende Seitenwand hat, die eine Öffnung aufweist
und mit der Felgenschulter einen Zwischenraum bildet, und wobei
ein Ventil vorgesehen ist, das ein Ventilrohr und ein an einem
Ende des Ventilrohrs vorgesehenes Anschlußteil aufweist, das am
Ventilloch der Felge befestigbar ist, dadurch gekennzeichnet,
daß ein Hump zwischen der Felgenschulter und dem zylindrischen
Übergangsteil vorgesehen ist, das zylindrische Übergangsteil im
Durchmesser kleiner als die Felgenschulter am Hump ist, das
Ventilloch in einer zur Felgeninnenseite näher liegenden Wand
des Humps angeordnet
ist, die Öffnung
in Radialrichtung
unmittelbar gegenüber dem Anschlußteil des Ventils angeordnet
ist und sich das Ventilrohr in dem Zwischenraum erstreckt, ohne in
die Innenseite der Radschüssel hineinzuragen.
Dem Patentanspruch 1 schließen sich rückbezogene Patentansprüche 2 und 3 an.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz vom
16. November 1998 den Antrag gestellt,
die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluß des
Deutschen Patentamts vom 2. Juni 1998 zurückzuweisen.
Sie ist zur mündlichen Verhandlung, zu der sie ordnungsgemäß geladen worden
ist, wie angekündigt, nicht erschienen. Im Beschwerdeverfahren hat sie sich auch
schriftlich zur Sache nicht geäußert.
Die übrigen Einsprechenden haben ihren jeweiligen Einspruch mit Schriftsatz vom
30. bzw 31. Mai 2000 zurückgenommen.
Im Einspruchsverfahren sind von den Einsprechenden neben dem im Widerrufsbeschluß berücksichtigten Stand der Technik noch folgende Entgegenhaltungen
aufgegriffen worden:
- Lemmerz Räderkatalog 79/80,
- Prospekt
"Monolex Präzisions-Scheibenrad"
der Georg
Fischer AG Schaffhausen,
- Prospekt "Wenn es um Räder für Nutzfahrzeuge geht" der Georg
Fischer AG Schaffhausen,
- Südrad Räderkatalog 1987/88, Stand November 1986,
- Zeichnung Südrad SF 1874,
- DIN 7827, Stand Januar 1984,
- E.T.R.T.O Confidential data for Rims, 16° drop-centre rim with
hump type TH2 und Rules of Procedure Reglement Interieur Geschäftsordnung der E.T.R.T.O vom Oktober 1988,
- Zeichnung Nr 225 825 01 der ATS GmbH, Bad Dürkheim vom 14. Oktober 1983 "Scheibenrad 22,5" X 8,25" mit Prüfbericht
TÜV Bayern eV Nummer 625/1,
- DE 40 14 480 A1,
- DE-OS 19 41 205,
- Zeichnung der Firma Michelin vom 5. Juni 1986 "Roue 6 J 16
H2-6-124-M 18,
- Sonderdruck aus DE-Zeitschrift Automobil-Industrie Heft 4, November 1975 "Räder mit Steilschulterfelgen",
- DE 91 02 132 U1
- DE-OS 21 44 428 und
- DE-AS 21 06 381
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Patentinhaberin wird auf die diesbezüglichen Aktenteile verwiesen.
II.
Die statthafte Beschwerde der Patentinhaberin ist frist- und formgerecht eingelegt
worden, in der Sache hat sie in dem sich aus der Beschlußformel ergebenden
Umfang Erfolg.
1. Die Patentansprüche sind zulässig.
In dem erteilten und in dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 ist ohne
zusätzliche Angabe eine Steilschulterfelge erwähnt. Nach DIN 78 022,
Stand 1980, haben Steilschulterfelgen für Nutzkraftwagen eine Schulterneigung
von 15° ± 1°. Ein Fachmann, ein in der Fachrichtung Maschinen- oder Kraftfahrzeugbau ausgebildeter Fachschulingenieur mit mehrjähriger Erfahrung in der
Entwicklung von Fahrzeugrädern für Nutzfahrzeuge, liest deshalb sowohl in dem
ursprünglich eingereichten als auch in dem erteilten Patentanspruch 1 ganz von
selbst mit, daß die Schulterneigung der Steilschulterfelgen 15° ± 1° betragen soll,
so daß die Präzisierung der Steilschulterfelge in eine 15°-Steilschulterfelge zulässig ist.
Das weder in den ursprünglich eingereichten, noch in den der Patenterteilung zugrundegelegten Unterlagen ausdrücklich beschriebene Merkmal, daß das zylindrische Übergangsteil im Durchmesser kleiner ist als die Felgenschulter am
Hump, ist deutlich sowohl in der ursprünglich eingereichten als auch in der der
Patenterteilung zugrundegelegten Zeichnung dargestellt. Da es auch offensichtlich
ist, daß dieses Merkmal notwendig ist, um den Hump so ausbilden zu können, daß
einerseits der Reifenfuß bei der Montage noch darübergleiten kann und andererseits genügend Platz geschaffen ist, um in der zur Felgeninnenseite näher
liegenden Wand des Humps das Ventilloch anordnen zu können, ist auch ohne
weiteres zu erkennen, daß auch dieses Merkmal als zur Erfindung gehörig offenbart ist. Da durch dieses Merkmal auch der Schutzbereich des Patents nicht erweitert wird, ist dessen Aufnahme in den Patentanspruch 1 zulässig.
Die übrigen Merkmale der Gegenstände des Patentanspruchs 1 und der Patentansprüche 2 und 3 sind Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 bis 3 und
deshalb ebenfalls zulässig.
2. Das Patent bezieht sich auf ein Fahrzeugrad mit den Merkmalen nach dem
Oberbegriff des Patentanspruchs 1, das aus der DE 93 02 971 U1 bekannt ist. In
der Beschreibungseinleitung ist ausgeführt, bei diesem Fahrzeugrad liege das
Ventil in dem von der Felge und der Radschüssel begrenzten Raum, in welchem
auch die Scheibenbremse mit ihrem feststehenden Bremssattel angeordnet sei.
Zum Schutz des Ventils vor einer Beschädigung und/oder einem Abriß sei eine
Ventilschutzkappe vorgesehen, die das Ventilrohr auf der radialen Innenseite abdecke und an der Radschüssel lösbar gehaltert sei, wobei sich die Ventilschutzkappe am Umfang einer Öffnung in der Seitenwand der Radschüssel abstütze.
Die Ventilschutzkappe könne das Ventil nur unzureichend schützen, durch die
Abstützung am Umfang der Öffnung werde der Querschnitt dieser Öffnung verringert, wodurch der Austritt von im Innern der Felge mitgerissenen Materials durch
diese Öffnung beeinträchtigt oder gar verhindert werde. Ferner bestehe die Gefahr, daß der sich auf der Felgenschulter abstützende Reifenfuß in Richtung Felgenbett bei Kurvenfahrt abrutsche.
Dem Patent liegt daher die Aufgabe zugrunde, das gattungsgemäße Fahrzeugrad
so auszubilden, daß durch die Relativdrehung zwischen dem Ventil und dem
Bremssattel verursachte Beschädigungen des Ventils und/oder des Bremssattels
zuverlässig vermieden werden, wobei der für die Bremse vorgesehene Raum
möglichst groß ist, das Ventil weiterhin leicht zugänglich ist und der auf der Felgenschulter sich abstützende Reifenfuß gegen Abrutschen von der Felgenschulter
besser gesichert ist.
Diese Aufgabe wird bei einem gattungsgemäßen Fahrzeugrad mit den Merkmalen
nach den Kennzeichen des Patentanspruchs 1 gelöst.
3. Das unbestritten neue und gewerblich anwendbare Fahrzeugrad nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der DE 93 02 971 U1 ist die Problemstellung bekannt, daß Schmutz, Kies und
dergleichen bei Fahrzeugrädern mit Steilschultern Ventile beschädigen oder sogar
abreißen können. Zur Lösung dieses Problems sind hierbei Ventilschutzkappen
vorgesehen, die aber nicht zur beanspruchten Problemlösung anregen können.
Der Fachmann mag zwar auf der Suche nach geeigneten Problemlösungen auf
die DE 26 59 764 A1 stoßen. Aus dieser sind Fahrzeugräder bekannt, die sich für
schlauchlose Reifen mit Sicherheits- und Notlaufeigenschaften sowohl bei Personenkraftwagen als auch bei Nutzfahrzeugen verwenden lassen sollen. Dabei soll
ein vergrößerter Bremseneinbauraum zur Verfügung gestellt sein (vgl S 1, Abs 3).
Die Fahrzeugräder bestehen jeweils aus einer einteiligen Felge mit Flachbett, bei
der zunächst nur eine Felgenschulter und das zugehörige Horn die endgültige
Abmessung erhält. Die andere Felgenschulter wird mit dem Felgenhorn erst nach
Aufbringen des Reifens auf die Felge fertiggeformt. Eine unter der Felge nach der
Reifenmontage angeschweißte Schüssel besitzt vier Lappen. Vier gleichmäßig
über den Umfang verteilte, unmittelbar vor den Reifenfüßen angeordnete Sicken
sind in die Felge von radial innen nach außen eingedrückt. Am Übergang der
Felgenschulter in das Flachbett kann auch eine umlaufende Sicke in die Felge
nach radial außen eingedrückt sein. Es sind hierbei Reifen zu verwenden, deren
Reifenwülste noch über die vorstehenden Sicken hinübergleiten können (S 3
Abs 2). Die Sicken können eine Tiefe bis zu 20 mm haben (S 2 Abs 1) und in der
zur Felgeninnenseite näherliegenden Wand ist ein Durchgangsloch vorgesehen, in
das ein Ventil eingesetzt ist, das nicht in die Innenseite der Radschüssel hineinragt.
Der Fachmann mag zwar erkennen, daß mit einer solchen Anordnung des Ventils
die Gefahren eines Ventilabrisses beseitigt werden können. Ebenso erkennt er
aber auch, daß diese bekannte Konstruktion nicht für übliche Nutzfahrzeuge verwendet werden kann, da die Reifen nicht nachträglich montiert werden können
und Sonderreifen verwendet werden müssen, die sich über bis zu 20 mm tiefe
Sicken schieben lassen. Da mit der bekannten Felge durch das Flachbett gerade
ein großer Bremseneinbauraum erzielt werden soll, wird der Fachmann davon
abgehalten, anstelle des Flachbettes ein Tiefbett vorzusehen, um, wie die Patentabteilung meint, eine nachträgliche Montage des Reifens zu ermöglichen. Hinzu
kommt, daß für eine nachträgliche Montage herkömmliche Nutzfahrzeugreifen
nicht verwendet werden können, da diese Wulstkerne aus Stahl enthalten und
wegen der großen Tiefe der Sicken von bis zu 20 mm nicht montiert werden
könnten.
Wenn der Fachmann eine nachträgliche Montage des Reifens bei ausreichendem
Schutz des Ventils gegen Abriß und gegen Abrutschen des Reifens in das Tiefbett
durch einen Hump anstreben wollte, lehrt ihm vielmehr das Steilschulterrad
ACCU-RIDE I-PIECE SINGLE WHEEL TUBELESS aus dem Firestone-Katalolg
1981/1982, daß dies in einfacher Weise dadurch möglich ist, daß das Ventilloch in
der zur Felgeninnenseite näher liegenden Wand des Humps angeordnet ist, die
zugleich Begrenzungswand des Tiefbettes ist, und daß die Radschüssel am
Boden des Tiefbettes angeschweißt ist. Da es darüber hinaus aus dem Sonderdruck "Räder für Steilschulterfelgen" am angegebenen Ort aber bekannt ist, daß
einerseits das Anschweißen der Radschüssel am Tiefbettboden nicht besonders
günstig ist, tendenziell bessere Werte erzielt werden, wenn die Radschüssel im
Eckbereich des Tiefbettes angeschweißt wird (vgl Tafel 15 Nr 11) und sich die
besten Werte ergeben, wenn die Radschüssel an dem sich an die Steilschulter
anschließenden, üblicherweise als "ledge" genannten, zylindrischen Übergangsteil
anschließt, wird der Fachmann aus diesen Varianten die ihm am geeignetesten
erscheinende auswählen, um die Radschüssel mit der Steilschulterfelge zu verschweißen. Das Anschweißen der Radschüssel an ein zylindrisches Übergangsteil, dessen Durchmesser zwischen Tiefbettinnendurchmesser und innerem
Durchmesser der 15°-Steilschulter liegt, ist nicht als denkbare Variante in Betracht
gezogen worden, so daß sich hierzu keine Anregung ergibt.
Das Scheibenrad 13,0 x 24 LU nach der Zeichnung Nr 425 401 21 01 der
D… AG vom 9. April 1981 ist zwar mit einem zylindrischen Über
gangsteil ausgestaltet, dessen Durchmesser in der Größe zwischen dem Tiefbettinnendurchmesser und innerem Durchmesser der Felgenschulter liegt, und an
dem Übergangsteil ist die Radschüssel so angeschweißt, daß das Ventilloch und
damit das Ventil zwischen der Felgenschulter ohne Hump und Übergangsteil angeordnet sein kann, ohne in das Innere der Radschüssel hineinzuragen. Die
Reifenschulter ist hierbei aber unter 5° geneigt, so daß der radiale Abstand zwischen dem kleinsten Felgenschulterdurchmesser und Übergangsteil wesentlich
größer ist, als bei Steilschulterrädern, deren Reifenschultern unter 15° geneigt
sind. Ein Ventil könnte bei analoger Ausbildung des Scheibenrades ohne Hump
als Steilschulterfelge nicht mehr zwischen Felgenschulter und Übergangsteil angeordnet werden, so daß es sich einem Fachmann auch nicht ohne weiteres anbietet, eine solche Konstruktion auf eine Steilschulterfelge zu übertragen.
Das zum Stand der Technik genannte Datenblatt der E.T.R.T.O gehört nicht zum
Stand der Technik, weil es vor dem Zeitrang des Patents, dem
15. September 1994, nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Voraussetzung für eine solche Zugänglichmachung ist, daß ein nicht überschaubarer
Personenkreis die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Dies ist hier nicht der Fall,
weil der Personenkreis, der das Datenblatt nach seiner Zweckbestimmung zur
Kenntnis nehmen konnte, auf die Mitglieder der Organisation begrenzt war, die zur
Geheimhaltung verpflichtet waren.
Die übrigen im Prüfungs- und Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patentamt
berücksichtigten Entgegenhaltungen zeigen keinen Stand der Technik, der dem
Beanspruchten näher kommt als der vorstehend abgehandelte Stand der Technik,
so daß sich auch daraus nicht herleiten läßt, was zum Beanspruchten anregen
könnte.
Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, daß sowohl Steilschulterfelgen mit
Hump gemäß der DE 26 59 764 A1 und dem Firestone-Katalog 1981/1982 und
Schrägschulter-Tiefbettfelgen mit zylindrischem Übergangsteil gemäß der
DE-Zeichnung Nr 425 401 21 01 seit mehr als zehn Jahren vor dem Anmeldetag
des Patents zum Stand der Technik gehört haben. Dennoch hat die Fachwelt beim
Auftreten der Gefahr des Ventilabrisses bei Steilschulterfelgen aus diesem Stand
der Technik keine Anregungen für die beanspruchte Lösung entnommen. Vielmehr hat sie versucht, das Problem mit aufwendigen, unbefriedigenden Ventilschutzkappen zu lösen. Es ist das Verdienst der Patentanmelderin, ohne Vorbild
im Stand der Technik bei Steilschulterfelgen erkannt zu haben, daß in Verbindung
mit einem Hump und einem geeignet bemessenen zylindrischen Übergangsteil
das Ventil auch bei Steilschulterfelgen in einfacher Weise geschützt angeordnet
werden kann. Ohne Vorbild im Stand der Technik bedurfte es hierzu einer
erfinderischen Tätigkeit.
Patentanspruch 1 hat daher Bestand. Mit ihm sind es die Patentansprüche 2 und
3, die vorteilhafte, zumindest nicht selbstverständliche Weiterbildungen des
Fahrzeugrades nach Patentanspruch 1 betreffen.
Petzold
Winklharrer
Bülskämper
Friehe-Wich
prö