Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 18.07.2000 – 27 W (pat) 130/99
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 396 40 501.0
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich 10.99
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Juni 1997 und 13. April 1999 werden aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als Wortmarke für eine Vielzahl von Waren aus den Klassen 9, 16
und 18 angemeldet ist
LOGO
Die Markenstelle für Klasse 9 hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft
und bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Auf die zulässige und begründete Beschwerde waren die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben. Denn der Eintragung der angemeldeten Marke stehen relevante Eintragungshindernisse nicht entgegen.
Insbesondere fehlt dem Begriff "LOGO", wie dem LOGO-Beschluß des Bundesgerichtshofs (WRP 2000, 741) zu entnehmen ist, nicht die erforderliche Unterscheidungskraft (MarkenG § 8 Abs 2 Zi 1). Denn wenn der angemeldeten Wortmarke
kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden könne und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handele, das vom Verkehr etwa auch wegen
einer entsprechenden Verwendung in der Werbung stets nur als solches und nicht
als Unterscheidungsmittel verstanden werde, so gebe es - wie der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf seinen YES-Beschluß ausführt - auch keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, daß ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Dies
gelte auch für Werbeschlagwörter wie "LOGO". Diesem sei eine beschreibende
Sachaussage für die Waren, für die im dem og Beschluß die Marke "LOGO" begehrt werde, nicht zu entnehmen.
Im vorliegenden Verfahren kann - zumal teilweise Schutz für identische Waren
begehrt wird - nichts anderes gelten. Unter Beachtung der Ausführungen des
Bundesgerichtshofs im og Beschluß fehlt es dem Wort "LOGO" mithin auch hinsichtlich der hier beanspruchten Waren nicht an jeglicher Unterscheidungskraft.
Wenn der Ausdruck "LOGO" - wie ausgeführt - keine beschreibende Sachaussage
beinhaltet, die auf bestimmte Eigenschaften der beanspruchten Waren hinweist,
steht auch ein Freihaltebedürfnis (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2) einer Eintragung nicht
entgegen.
Auf die Beschwerde waren daher die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben.
Hellebrand
Albert
Friehe-Wich
Pü