Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 18.07.2000 – 27 W (pat) 189/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angegriffene Marke 396 47 423 10.99
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird verworfen.
2. Kosten werden nicht auferlegt.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung "Photo Works" ist als Anmeldemarke für "Software; Erstellen
von Programmen für die Datenverarbeitung; Druckereierzeugnisse" eingetragen
worden.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der für "Datenverarbeitungsprogramme"
registrierten Marke 395 24 456 "PHOTOWORKS".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat dem Widerspruch in vollem Umfang stattgegeben.
Der Beschluß der Markenstelle ist dem Markeninhaber als eingeschriebener Brief
durch Aufgabe zur Post zugestellt worden: Die Aufgabe zur Post erfolgte am
8. Februar 2000, die Zustellung lt. Auskunft der Post am 11. Februar 2000.
Gegen den Beschluß hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt, die per Fax
am 14. März 2000 beim Patentamt eingegangen ist. Nach einem entsprechenden
Hinweis der Rechtspflegerin des Senats hat der Markeninhaber Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gestellt.
Zur Begründung führt er aus, daß er seit einiger Zeit - so auch beim Eingang des
angefochtenen Beschlusses - nicht mehr anwaltschaftlich vertreten sei. Er habe
die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses falsch ausgelegt. Zunächst sei er irrtümlich davon ausgegangen, daß er bereits mit der Zahlung der Beschwerdegebühr am 18. Februar 2000 die Rechtsmittelfrist gewahrt habe. Außerdem habe er
angenommen, daß die Zustellung mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als
erfolgt gelte, "also am 12.02., einem Samstag, und - wegen des Wochenendes -
die Rechtsmittelfrist von einem Monat erst an dem 14.02., einem Montag, zu laufen" begonnen habe und dementsprechend auch erst am 14. März abgelaufen sei.
Schließlich sei der Beschluß bei der Zustellung auch nicht von ihm persönlich,
sondern von einer Mitarbeiterin entgegengenommen worden; von ihr habe er ihn
am 14. Februar erhalten.
Die Widersprechende begehrt kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie verspätet eingelegt worden ist (MarkenG
§ 66 Abs 2).
Der angefochtene Beschluß ist dem Markeninhaber am 11. Februar 2000 wirksam
zugestellt worden. Er wurde am 8. Februar 2000 als eingeschriebener Brief zur
Post gegeben, was sich aus dem entsprechenden Aktenvermerk (gem VwZG § 4
Abs 2) unterhalb der Rechtsmittelbelehrung ergibt, und gilt deshalb am dritten Tag
nach diesem Termin als zugestellt (MarkenG § 94 Abs 1 iVm VwZG § 4 Abs 1).
Dieser gesetzlich vermutete Zustellungstermin entspricht auch dem nach Auskunft
der Post tatsächlichen Zustellungstermin im Büro des Markeninhabers. Dabei ist
es unerheblich, ob die Sendung den Empfänger an diesem Tag persönlich erreicht
hat (vgl zB Schulte, PatentG, 5. Aufl § 127 Rdn 27).
Die mit Fax am 14. März 2000 eingegangene Beschwerde ist damit verspätet, da
der Tag des Ablaufs der Beschwerdefrist von einem Monat der 13. März 2000 gewesen ist. Daran ändert auch die früher vorgenommene Zahlung der Beschwerdegebühr nichts (vgl zB Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl § 66 Rdn 35).
Der zulässige Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (MarkenG § 91)
konnte keinen Erfolg haben. Aus der Antragsbegründung des Markeninhabers ist
nicht zu entnehmen, daß er ohne Verschulden die Beschwerdefrist versäumt hat.
Er beruft sich darauf, die Rechtsmittelbelehrung falsch verstanden und ausgelegt
zu haben, also auf einen "Rechtsirrtum". Dazu ist allgemein zu sagen, daß ein
Rdn 36 f). Die verhältnismäßig strenge Rechtsprechung hierzu, die sich zwar in
erster Linie auf anwaltschaftliche Vertreter bezieht, erlegt auch Laien in diesem
Punkt eine erhebliche Sorgfaltspflicht auf (vgl zB BGH NJW 1997, 1989; Baumbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl § 233 Rdn 32). Nur in verhältnismäßig unübersichtlichen Fällen, bei mißdeutbarer Information von Seiten einer Behörde usw
kann ein Irrtum über den Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung auch bei juristischen
Laien uU folgenlos bleiben. Hierfür sind aber im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte erkennbar.
Der angefochtene Beschluß war mit einer üblichen Rechtsmittelbelehrung versehen, wie sie vom Patentamt täglich hundertfach verwendet wird. Aus ihr ergeben
sich die wesentlichen Punkte für die Einlegung der Beschwerde ganz eindeutig
und sind insoweit nicht auslegungsbedürftig. So heißt es dort (ua):
- Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung
des Beschlusses..... einzulegen.
- Bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen
Briefes gilt dieser mit dem 3. Tag nach Aufgabe zur Post als
zugestellt, es sei denn,... .
- Als Tag der Aufgabe zur Post ist der 8. Februar 2000 vermerkt.
Ferner wird darauf hingewiesen, daß
-
innerhalb der Beschwerdefrist eine Gebühr in Höhe von
DM 345,-- ..... zu entrichten ist.
Aus diesen klaren Angaben kann man auch ohne juristische Fachkenntnisse entnehmen, daß der Beschluß am 11. Februar 2000 zugestellt war und an diesem
Tag die Monatsfrist zu laufen begann. Für andere Überlegungen, etwa der Art,
daß die Frist doch nicht am Zustellungstag sondern erst später zu laufen beginnen
könnte, daß der Tag der Zustellung später liegen könnte usw, bietet die
Rechtsmittelbelehrung ebensowenig Anlaß wie für die Ansicht, mit der Zahlung
der Beschwerdegebühr sei bereits wirksam Beschwerde eingelegt (im übrigen
zeigt die - wenn auch verspätete - Beschwerdeeinlegung gerade, daß der Markeninhaber sie für nötig und nicht etwa die Gebührenzahlung allein für ausreichend hielt). Angesichts des Wortlauts der Rechtsmittelbelehrung handelt es sich
bei solchen Vermutungen um eigenwillige Überlegungen, die in die Verantwortung
des Markeninhabers fallen. Wenn der Markeninhaber bezüglich der Formalitäten
einer Beschwerdeeinlegung schon Vorstellungen hat, die von den klaren und
unmißverständlichen Vorgaben der Rechtsmittelbelehrung abweichen und mit ihr
nicht vereinbar sind, dann wäre es auch seine Sache gewesen, zu überprüfen, ob
es mit solchen Vermutungen wirklich seine Richtigkeit hat.
Weder der Wiedereinsetzungsantrag noch die unzulässige Beschwerde konnten
sonach Erfolg haben, weshalb letztere zu verwerfen war.
Der Senat möchte nicht verschweigen, daß die Beschwerde (bei Zulässigkeit)
auch materiell keinen Erfolg hätte haben können, weil im vorliegenden Fall nur
markenrechtliche, nicht aber etwaige (vielleicht zugunsten des Markeninhabers
sprechende, worauf er in seinem Sachvortrag wohl hinweisen wollte) wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden können (vgl zB Althammer/Ströbele aaO § 42 Rdn 37).
Für eine Kostenauferlegung (MarkenG § 71 Abs 1) bestand keine Veranlassung.
Hinreichende Anhaltspunkte, die ausnahmsweise eine Kostenüberbürdung rechtfertigen könnten, sind weder erkennbar noch vorgetragen. Zumindest in diesem
Stadium des Verfahrens kann bei dem Markeninhaber, der offenbar annimmt, daß
ihm an der streitbefangenen Kennzeichnung ältere Rechte zustehen, nicht von
mangelnder Sorgfalt oder Mutwilligkeit bei der Rechtsverfolgung ausgegangen
werden, so daß es bei der gesetzlich vorgesehenen Kostenverteilung (MarkenG
§ 71 Abs 1 Satz 2) bleibt.
Hellebrand
Friehe-Wich
Albert
Wf/Pü