Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 18.07.2000 – 27 W (pat) 189/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 396 47 423 10.99

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird verworfen.

2. Kosten werden nicht auferlegt.

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung "Photo Works" ist als Anmeldemarke für "Software; Erstellen

von Programmen für die Datenverarbeitung; Druckereierzeugnisse" eingetragen

worden.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der für "Datenverarbeitungsprogramme"

registrierten Marke 395 24 456 "PHOTOWORKS".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat dem Widerspruch in vollem Umfang stattgegeben.

Der Beschluß der Markenstelle ist dem Markeninhaber als eingeschriebener Brief

durch Aufgabe zur Post zugestellt worden: Die Aufgabe zur Post erfolgte am

8. Februar 2000, die Zustellung lt. Auskunft der Post am 11. Februar 2000.

Gegen den Beschluß hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt, die per Fax

am 14. März 2000 beim Patentamt eingegangen ist. Nach einem entsprechenden

Hinweis der Rechtspflegerin des Senats hat der Markeninhaber Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gestellt.

Zur Begründung führt er aus, daß er seit einiger Zeit - so auch beim Eingang des

angefochtenen Beschlusses - nicht mehr anwaltschaftlich vertreten sei. Er habe

die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses falsch ausgelegt. Zunächst sei er irrtümlich davon ausgegangen, daß er bereits mit der Zahlung der Beschwerdegebühr am 18. Februar 2000 die Rechtsmittelfrist gewahrt habe. Außerdem habe er

angenommen, daß die Zustellung mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als

erfolgt gelte, "also am 12.02., einem Samstag, und - wegen des Wochenendes -

die Rechtsmittelfrist von einem Monat erst an dem 14.02., einem Montag, zu laufen" begonnen habe und dementsprechend auch erst am 14. März abgelaufen sei.

Schließlich sei der Beschluß bei der Zustellung auch nicht von ihm persönlich,

sondern von einer Mitarbeiterin entgegengenommen worden; von ihr habe er ihn

am 14. Februar erhalten.

Die Widersprechende begehrt kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie verspätet eingelegt worden ist (MarkenG

§ 66 Abs 2).

Der angefochtene Beschluß ist dem Markeninhaber am 11. Februar 2000 wirksam

zugestellt worden. Er wurde am 8. Februar 2000 als eingeschriebener Brief zur

Post gegeben, was sich aus dem entsprechenden Aktenvermerk (gem VwZG § 4

Abs 2) unterhalb der Rechtsmittelbelehrung ergibt, und gilt deshalb am dritten Tag

nach diesem Termin als zugestellt (MarkenG § 94 Abs 1 iVm VwZG § 4 Abs 1).

Dieser gesetzlich vermutete Zustellungstermin entspricht auch dem nach Auskunft

der Post tatsächlichen Zustellungstermin im Büro des Markeninhabers. Dabei ist

es unerheblich, ob die Sendung den Empfänger an diesem Tag persönlich erreicht

hat (vgl zB Schulte, PatentG, 5. Aufl § 127 Rdn 27).

Die mit Fax am 14. März 2000 eingegangene Beschwerde ist damit verspätet, da

der Tag des Ablaufs der Beschwerdefrist von einem Monat der 13. März 2000 gewesen ist. Daran ändert auch die früher vorgenommene Zahlung der Beschwerdegebühr nichts (vgl zB Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl § 66 Rdn 35).

Der zulässige Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (MarkenG § 91)

konnte keinen Erfolg haben. Aus der Antragsbegründung des Markeninhabers ist

nicht zu entnehmen, daß er ohne Verschulden die Beschwerdefrist versäumt hat.

Er beruft sich darauf, die Rechtsmittelbelehrung falsch verstanden und ausgelegt

zu haben, also auf einen "Rechtsirrtum". Dazu ist allgemein zu sagen, daß ein

Rechtsirrtum oder eine Rechtsunkenntnis grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt (vgl Schulte aaO, § 123 Rdn 41; Benkard PatG, 9. Aufl § 123

Rdn 36 f). Die verhältnismäßig strenge Rechtsprechung hierzu, die sich zwar in

erster Linie auf anwaltschaftliche Vertreter bezieht, erlegt auch Laien in diesem

Punkt eine erhebliche Sorgfaltspflicht auf (vgl zB BGH NJW 1997, 1989; Baumbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl § 233 Rdn 32). Nur in verhältnismäßig unübersichtlichen Fällen, bei mißdeutbarer Information von Seiten einer Behörde usw

kann ein Irrtum über den Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung auch bei juristischen

Laien uU folgenlos bleiben. Hierfür sind aber im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte erkennbar.

Der angefochtene Beschluß war mit einer üblichen Rechtsmittelbelehrung versehen, wie sie vom Patentamt täglich hundertfach verwendet wird. Aus ihr ergeben

sich die wesentlichen Punkte für die Einlegung der Beschwerde ganz eindeutig

und sind insoweit nicht auslegungsbedürftig. So heißt es dort (ua):

- Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung

des Beschlusses..... einzulegen.

- Bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen

Briefes gilt dieser mit dem 3. Tag nach Aufgabe zur Post als

zugestellt, es sei denn,... .

- Als Tag der Aufgabe zur Post ist der 8. Februar 2000 vermerkt.

Ferner wird darauf hingewiesen, daß

-

innerhalb der Beschwerdefrist eine Gebühr in Höhe von

DM 345,-- ..... zu entrichten ist.

Aus diesen klaren Angaben kann man auch ohne juristische Fachkenntnisse entnehmen, daß der Beschluß am 11. Februar 2000 zugestellt war und an diesem

Tag die Monatsfrist zu laufen begann. Für andere Überlegungen, etwa der Art,

daß die Frist doch nicht am Zustellungstag sondern erst später zu laufen beginnen

könnte, daß der Tag der Zustellung später liegen könnte usw, bietet die

Rechtsmittelbelehrung ebensowenig Anlaß wie für die Ansicht, mit der Zahlung

der Beschwerdegebühr sei bereits wirksam Beschwerde eingelegt (im übrigen

zeigt die - wenn auch verspätete - Beschwerdeeinlegung gerade, daß der Markeninhaber sie für nötig und nicht etwa die Gebührenzahlung allein für ausreichend hielt). Angesichts des Wortlauts der Rechtsmittelbelehrung handelt es sich

bei solchen Vermutungen um eigenwillige Überlegungen, die in die Verantwortung

des Markeninhabers fallen. Wenn der Markeninhaber bezüglich der Formalitäten

einer Beschwerdeeinlegung schon Vorstellungen hat, die von den klaren und

unmißverständlichen Vorgaben der Rechtsmittelbelehrung abweichen und mit ihr

nicht vereinbar sind, dann wäre es auch seine Sache gewesen, zu überprüfen, ob

es mit solchen Vermutungen wirklich seine Richtigkeit hat.

Weder der Wiedereinsetzungsantrag noch die unzulässige Beschwerde konnten

sonach Erfolg haben, weshalb letztere zu verwerfen war.

Der Senat möchte nicht verschweigen, daß die Beschwerde (bei Zulässigkeit)

auch materiell keinen Erfolg hätte haben können, weil im vorliegenden Fall nur

markenrechtliche, nicht aber etwaige (vielleicht zugunsten des Markeninhabers

sprechende, worauf er in seinem Sachvortrag wohl hinweisen wollte) wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden können (vgl zB Althammer/Ströbele aaO § 42 Rdn 37).

Für eine Kostenauferlegung (MarkenG § 71 Abs 1) bestand keine Veranlassung.

Hinreichende Anhaltspunkte, die ausnahmsweise eine Kostenüberbürdung rechtfertigen könnten, sind weder erkennbar noch vorgetragen. Zumindest in diesem

Stadium des Verfahrens kann bei dem Markeninhaber, der offenbar annimmt, daß

ihm an der streitbefangenen Kennzeichnung ältere Rechte zustehen, nicht von

mangelnder Sorgfalt oder Mutwilligkeit bei der Rechtsverfolgung ausgegangen

werden, so daß es bei der gesetzlich vorgesehenen Kostenverteilung (MarkenG

§ 71 Abs 1 Satz 2) bleibt.

Hellebrand

Friehe-Wich

Albert

Wf/Pü