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BPatG Beschluss vom 18.07.2000 – 8 W (pat) 64/98

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Juli 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 11 298.2-16

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2000 unter Mitwirkung des Richters

Dr. C. Maier als Vorsitzenden sowie der Richter Viereck, Dipl.-Ing. Dehne und

Dr. Huber 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für

Klasse B29C des Deutschen Patentamts vom 16. April 1998 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Vorrichtung zum Herstellen von Kunststoff-Formfolien.

Anmeldetag: 22. März 1996.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 2 und 3 gemäß den ursprünglichen Unterlagen, 5 Blatt Beschreibung, eingereicht in der

mündlichen Verhandlung, 4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4,

gemäß den ursprüng-lichen Unterlagen.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Herstellen von

Kunststoff-Formfolien" ist am 22. März 1996 beim Patentamt eingegangen.

Nachdem die Anmelderin sich zu einem Bescheid der Prüfungsstelle für Klasse

B29C innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert hatte, wurde die Anmeldung mit

Beschluß vom 16. April 1998 aus den in dem Bescheid genannten Gründen

zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Zum Stand der Technik sind die folgenden Entgegenhaltungen im Verfahren:

US 5 125 815

DE 41 42 109 C2

DE-Fz. "Kunststoffe“ 83 (1993) 2, S. 97 bis 99

DE 34 17 727 C2

DE-OS 14 79 193.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ua eine mit "Hauptantrag"

überschriebene neue Fassung des Patentanspruchs 1 und eine neue Beschreibung vorgelegt.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Vorrichtung zum Herstellen einer einstückigen Kunststoff-Formfolie mit einer ringförmigen Anformung, wie insbesondere einer

Innenverkleidung für eine Kfz-Tür mit einem angeformten Türgriff

oder eines Armaturenbretts mit einem eingeformten Griff oder einer Haltestange, mit einem drehbaren Formwerkzeug, mit einem

Heiz- und Kühlsystem, wobei ein Thermoplast- Kunststoffpulver

auf der aufgeheizten Formoberfläche schichtmäßig aufschmilzt

und nach dem Abkühlen der Formwandung als Kunststoff-Formfolie entnehmbar ist, wobei in die Formwandung ein

lösbares Einsatzteil integriert ist, derart, daß nach Herausnehmen

des Einsatzteils die Formfolie aus der Formwandung herausnehmbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß das Einsatzteil (4) den Bereich (3a) der ringförmigen Anformung (2) in der Formwandung (3) derart komplettiert, daß hinter

der ringförmigen Anformung (2) ein allseits geschlossener Formhautbereich (1, 1a) gebildet wird."

Dem Anspruch 1 sind die Unteransprüche 2 und 3 vom Anmeldetag untergeordnet, zu denen auf die Akte verwiesen wird.

Damit soll gemäß der Beschreibung, S. 2a, Abs. 2, eine Vorrichtung angegeben

werden, mit der ein einstückiges Kunststoff-Formteil herstellbar ist, das über eine

ringförmige Anformung verfügt, und bei dem die Formhaut auch im Bereich hinter

der ringförmigen Anformung vollständig geschlossen ist.

Die Anmelderin vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei

patentfähig und beantragt vorrangig,

den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B29C des Deutschen

Patentamts vom 16. April 1998 aufzuheben und das Patent auf der

Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, eingereicht

in der

mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 2 und 3 gemäß

den ursprünglichen Unterlagen, 5 Blatt Beschreibung, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, 4 Blatt Zeichnungen,

Figuren 1 bis 4, gemäß den ursprünglichen Unterlagen.

Wegen der hilfsweise gestellten Anträge wird auf die Verhandlungsniederschrift

verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Anmeldungsgegenstand ist patentfähig.

1. Alle Merkmale des Patentanspruchs 1 sind den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen, insbesondere dem ursprünglichen Anspruch 1 sowie der ursprünglichen Beschreibung, S. 4, Abs. 2 und 3, in Verbindung mit der Zeichnung als zum

Anmeldungsgegenstand gehörend zu entnehmen.

2. Die zweifellos gewerblich anwendbare Vorrichtung nach Anspruch 1 ist neu,

denn keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt alle darin beanspruchten Merkmale.

Die US 5 125 815 zeigt eine Vorrichtung mit den Oberbegriffsmerkmalen des Anspruchs 1. Dabei wird zumindest der Stößel (54) von oben in das Einsatzteil (46)

durch eine in Fig. 7 erkennbare Öffnung in der Formwand (40) eingefahren und

nach dem Formprozeß wieder nach oben entfernt. Dafür ist an dieser Stelle eine

Öffnung in der erzeugten Kunststofffolie zum Ausfahren des Einsatzteils herstellungsbedingt notwendig.

Da bei dieser bekannten Vorrichtung das Einsatzteil den Bereich der ringförmigen

Anformung in der Formwandung lediglich derart komplettiert, daß nur im unmittelbaren Bereich der ringförmigen Anformung ein allseits geschlossener Formhautbereich gebildet wird und nicht auch im hinter der Anformung liegenden Formhautbereich, und hinter der ringförmigen Anformung eine herstellungsbedingte

Öffnung in der Formhaut entsteht, unterscheidet sich der beanspruchte Gegenstand durch ein modifiziertes Einsatzteil, das die Bildung einer allseits geschlossenen Formhaut, also auch im rückwärtigen, der ringförmigen Anformung abgewandten Bereich der Formfolie, möglich macht.

Von den Vorrichtungen der übrigen Entgegenhaltungen unterscheidet sich die

beanspruchte Vorrichtung schon im Oberbegriff zumindest durch ein Einsatzteil in

der Formwandung zum Erzeugen einer ringförmigen Anformung an der herzustellenden Kunststoff-Formfolie.

3. Der im Anspruch 1 beanspruchte Gegenstand beruht auch auf erfinderischer

Tätigkeit.

Wie bei der Neuheitsbetrachtung ausgeführt,

läßt sich mit der aus der

US 5 125 815 bekannten Vorrichtung nur eine Formfolie herstellen, die eine Öffnung in ihrem Bereich hinter der ringförmigen Anformung aufweist. Ob zwar die

Nachteile einer solchen Öffnung offensichtlich sind, erhält der Fachmann, ein in

der einschlägigen Kunststoff-Formfolienherstellung und dem dafür notwendigen

Formenbau versierter Maschinenbauingenieur, aus der bekannten Vorrichtung

keine Anregungen oder Hinweise, wie eine solche Öffnung in der Formhaut vermieden werden kann, da nichts anderes beschrieben wird, als daß der bekannte

Stößel (54) in dem Einsatzteil zusammen mit seiner Halterung (80) und den Heizungs- und Kühlschläuchen (64, 66, 68, 68a, b) durch eine Öffnung in der Formwandung (40) an Ort und Stelle bringbar ist (Sp. 4, Z. 8 und Sp. 5, Z. 3). Daß zum

Vermeiden einer solchen Öffnung in der fertigen Folie das Einsatzteil mit dem

Stößel geändert werden muß und wie eine diesbezügliche Änderung durchzuführen ist, erschließt sich dem Fachmann aus der Entgegenhaltung nicht.

Da nur die US 5 125 815 eine Vorrichtung zeigt, mit der sich geschlossene

Ringquerschnitte in einem Arbeitsgang an Kunststoff-Formfolien herstellen lassen,

zeigen auch die weiteren Entgegenhaltungen dem Fachmann keinen Weg zur

Lösung der Aufgabe einer geschlossenen Formhaut auf, schon deshalb, weil dort

zwar teilweise die üblichen Vorrichtungen gezeigt sind, mit denen die Kunststoff-Pulveraufschmelzung zum Herstellen von Formfolien durchführbar

ist

(DE 41 42 109 C2 und DE 34 17 727 C2) , aber nur im Zusammenhang mit Formen ohne geschlossene ringförmige Anformungen und somit ohne ein Einsatzteil

in der Formwandung. Da sich dort das Problem eines aus dem fertigen Formteil zu

entfernenden Einsatzteils gar nicht ergibt und die Formfolien-Oberflächen ohnehin

geschlossen sind, erhält der Fachmann aus diesem Stand der Technik keine

Anregungen für die Lösung der Aufgabe.

Die übrigen Entgegenhaltungen beschäftigen sich nicht mit der gattungsgemäßen

Pulver-Aufschmelztechnologie und es gibt keinen Anlaß für den Fachmann, diese

bei der Lösung der Aufgabe zu berücksichtigen.

Die beanspruchte Lehre ist dem Fachmann mithin weder durch den Stand der

Technik nahegelegt worden, noch hat sie sich ihm aufgrund einfacher fachlicher

Überlegungen erschlossen.

Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.

Auch die Unteransprüche sind gewährbar, da sie auf zweckmäßige Weiterbildungen der Vorrichtung nach Anspruch 1 gerichtet sind.

Dr. Maier

Viereck

Dehne

Dr. Huber

Cl