Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 19.07.2000 – 29 W (pat) 51/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 397 50 598

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen

Verhandlung vom 19. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den

Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die für die Dienstleistungen

"Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung "

eingetragene Marke Nr. 397 50 598

"Veritas plus"

ist Widerspruch eingelegt worden aus den prioritätsälteren internationalen Marken

IR R 311 818

"VERITAS"

und IR R 311 819

"BUREAU VERITAS",

die jeweils für die Dienstleistungen

"Services et activtés concernant

les

laboratoires d'essaies

chimiques, physiques et mécaniques de tous matériaux et engins

ainsi que l'inspection, le contrôle, les essais, la classification, la

surveillance

technique,

l'appréciation de

la qualité et

la

classification et cotation de produits, matériaux, engins et

appareils, notamment en ce qui concerne les navires, aéronefs,

les véhicules automobiles, le matériel de chemin de fer, les engins

de génie civil, les appareils de levage, le matériel de centrales

électriques,

thermiques ou hydrauliques,

le matériel pour

exploitations pétrolières, le matériel pour installations nucléaires et

ces installations elles-mêmes, les constructions immobilières et de

génie civil, les sols"

in der Bundesrepublik Deutschland geschützt sind.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamts hat die Widersprüche

mit Beschluß vom 16. November 1998 zurückgewiesen, weil keine Gefahr von

Verwechslungen der beiden Marken bestehe. Die Dienstleistungen der sich

gegenüberstehenden Marken seien unähnlich, da sie völlig unterschiedlichen

Branchen

zuzuordnen

seien. Zwar

verwende

die Widersprechende

möglicherweise Software-Programme bei ihrer Tätigkeit oder stelle sogar selbst

solche Programme her. Diese Programme würden aber nicht im Auftrag von

Dritten entwickelt und seien auch nicht zum Vertrieb an Dritte bestimmt, sondern

dienten der Widersprechenden nur als Hilfsmittel für die Erbringung ihrer

Dienstleistungen. Bei der Widerspruchsmarke "BUREAU VERITAS" handele es

sich außerdem um einen Gesamtbegriff, der nicht durch "VERITAS" geprägt

werde, so daß die angegriffene Marke dieser Widerspruchsmarke auch nicht

ähnlich sei.

Hiergegen

richtet

sich die Beschwerde der Widersprechenden. Die

Dienstleistungen seien ähnlich. Sie würden vornehmlich von Ingenieuren oder

technisch versierten Personen mit breitgefächertem Wissen erbracht. Das

Erstellen von Programmen gehöre zum Grundwissen dieser Personen und diese

Grundkenntnisse und Fähigkeiten seien für die Verkehrsauffassung entscheidend.

Auch spiele die Datenverarbeitung bei der Erbringung der Dienstleistungen der

Widersprechenden eine große Rolle, denn es würden hierzu spezielle Programme

benötigt. Die Formulierung der Dienstleistungen der IR-Marken und die Tätigkeit

der Widersprechenden schlössen die Weitergabe von Know-how wie von

Programmen mit ein; erst dadurch könnten Dritte in eigenen Versuchslaboratorien

Erfahrungen, Erkenntnisse und Fähigkeiten verwerten.

Die Widerspruchsmarke "BUREAU VERITAS" sei verwechselbar, weil "BUREAU"

lediglich die Bezeichnung

für ein

Ingenieurbüro sei und "VERITAS" den

Gesamteindruck der Marke präge.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der

angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die

Inhaberin der angegriffenen Marke

trägt vor, die gegenseitigen

Dienstleistungen seien unähnlich. Die Dienstleistungen der Widerspruchsmarken

erfaßten Dienstleistungen auf dem Gebiet von Versuchsstätten zur Material- und

Geräteprüfung und daneben umfassende technische Dienstleistungen bei der

Untersuchung, Überwachung und der Klassifizierung von Erzeugnissen,

Werkstoffen, Fahrzeugen und Geräten, wobei der Schwerpunkt auf dem Gebiet

des Fahrzeuge- und Anlagenbaus liege. Die Widersprechende verwende und

erstelle Programme lediglich als Hilfsmittel für diese Tätigkeiten. Dagegen sei die

angegriffene Marke

für das Erstellen von Programmen als globale

Ingenieurleistung geschützt. Diese Tätigkeit sei auf die Herstellung spezieller und

komplexer Programme für Dritte gerichtet, wozu spezielle Kenntnisse und

Fähigkeiten erforderlich seien, die über die Kenntnisse eines auf anderen

Gebieten tätigen Ingenieurs hinausgingen. Wollte man als Anknüpfungspunkt für

die Ähnlichkeit der Dienstleistungen den Umstand nehmen, daß die

Widersprechende für ihre Tätigkeit Software verwende und herstelle, würde der

markenrechtliche Schutz überdehnt, da die elektronische Datenverarbeitung auf

praktisch allen Gebieten Anwendung finde.

Im übrigen fehle es bei der Widerspruchsmarke "BUREAU VERITAS" an einer

Ähnlichkeit der Marken, weil "VERITAS" als Hinweis auf positive Eigenschaften

der Dienstleistungen kennzeichnungsschwach sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, in der Sache bleibt sie

jedoch ohne Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den

Marken nicht die Gefahr von Verwechslungen (§§ 112 Abs. 1, 42 Abs. 2

Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, 43 Abs. 2 MarkenG), weil es an einer Ähnlichkeit der

Dienstleistungen der jüngeren Marke mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarken fehlt.

2. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind

nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH alle erheblichen Faktoren

zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder

Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere

deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH MarkenR 1999, 22, 23 Tz. 23 "CANON"; BGH a.a.O. "Canon II";

BlPMZ 1998, 226 f "GARIBALDI"). Auch die maßgeblichen wirtschaftlichen

Zusammenhänge, nämlich Herstellungsstätte und Vertriebswege der Waren

und Dienstleistungen, deren Stoffbeschaffenheit und Zweckbestimmung oder

Verwendungsweise sowie, wenn auch weniger, die Verkaufs- und Angebotsstätten sind relevante Gesichtspunkte. Nach der Rechtsprechung des

EuGH besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder

Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder

Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder

Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen

anderer Herkunft zu unterscheiden. Die Marke muß also Gewähr dafür bieten, daß alle Waren und Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter

der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden

sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann. Daher liegt

eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte,

daß die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen

Unternehmen stammen.

Danach sind die sich hier gegenüberstehenden Dienstleistungen nicht ähnlich. Die Dienstleistungen der Widerspruchsmarken lassen sich trotz der sehr

umfassenden Formulierung "Services ... concernant ..." - wie von den Verfahrensbeteiligten nicht in Frage gestellt - angesichts des Hinterlegungszeitpunktes im Jahr 1966, als der Begriff der Dienstleistungen auf dem Gebiet

der elektronischen Datenverarbeitung noch enger und konkreter ausgelegt

wurde, als vielfältige und umfassende Dienstleistungen auf dem Gebiet von

Versuchsstätten zur Material- und Geräteprüfung sowie umfassende technische Dienstleistungen bei der Untersuchung, Überwachung und der Klassifizierung von Erzeugnissen, Werkstoffen, Fahrzeugen und Geräten mit

Schwerpunkt auf dem Gebiet des Fahrzeuge- und Anlagenbaus eingrenzen.

Es handelt sich demnach um Dienstleistungen, wie sie in Deutschland etwa

der Technische Überwachungsverein (TÜV) oder (für einen engeren Bereich)

die DEKRA erbringen. Solche Dienstleistungen können zwar auch Untersuchungen von Software beinhalten, die zum Funktionieren der Geräte, Fahrzeuge oder Anlagen erforderlich ist, und werden zwar üblicherweise von Ingenieuren erbracht, die bei der Erbringung der Dienstleistungen elektronische Programme verwenden und möglicherweise Programme für spezielle

Tätigkeiten auch herstellen. Diese Programme werden typischerweise jedoch

nicht - wie die Dienstleistungen der Inhaberin der jüngeren Marke - im

Auftrag und für die Zwecke Dritter entwickelt, sondern lediglich zur Erbringung der speziellen von der Widersprechenden erbrachten Dienstleistungen

hergestellt und verwendet. Es handelt sich daher lediglich um ein für den rein

internen Gebrauch und für eigene Zwecke hergestelltes Produkt eines

derartigen Betriebs, das nicht an Dritte vertrieben wird. Die Mitarbeiter von

Betrieben wie des der Widersprechenden setzen sich aus Ingenieuren zusammen, die fachlich auf Material- und Geräteprüfung und technische

Dienstleistungen bei der Untersuchung, Überwachung und der Klassifizierung von Erzeugnissen, Werkstoffen und Geräten ausgerichtet sind, deren

Fachgebiet diese Fahrzeuge, Werkstoffe, Materialien, Geräte oder Anlagen

sind. Das Fachgebiet dieser Ingenieure liegt also auf ganz anderem Gebiet

als auf dem Gebiet der Softwareerstellung. Die Entwicklung von Software für

Dritte dagegen erfolgt üblicherweise in eigenständigen Betrieben der Softwarebranche durch speziell ausgebildete EDV-Fachleute, denen die gewünschten Eigenschaften und der Verwendungszweck der Software von den

Kunden und deren betrieblichen Abläufen vorgegeben werden. So läßt sich

auch weder aus der Beschreibungen der Tätigkeit und Struktur (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl. Stichwörter "DEKRA", "Technischer Überwachungsverein", "technisch-wissenschaftliche Vereine") noch aus den Internetseiten von Dienstleistern wie dem TÜV oder der DEKRA ein Hinweis

entnehmen, daß diese Software herstellen oder vertreiben, sondern lediglich

Angaben, daß Anlagen und Geräte sowie die dazugehörige Software

getestet werden. Da es sich hierbei um weit verbreitete und sehr bekannte

Dienstleister handelt, prägt deren Tätigkeitsbild das Verständnis des

Verkehrs von der typischen Tätigkeit dieser Branche maßgeblich. Die

Dienstleistungen der angegriffenen Marke, deren

Inhaberin der

Software-Branche

zuzuordnen

ist,

unterscheiden

sich

von

den

Dienstleistungen der älteren Marken darum in Bezug auf Beschaffenheit,

Zweckbestimmung, erforderliche Kenntnisse, betriebliche Ausrichtung und

übliche Anbieter so stark, daß die Verkehrskreise, die mit den sehr speziellen

und für ihn meist bedeutsamen Dienstleistungen in Berührung kommen und

darum relativ sachkundig und aufmerksam sind, sie bei (vermeintlich)

gleicher Kennzeichnung nicht mit gleichen Herkunftsstätten in Verbindung

bringen wird.

Dem

kann nicht entgegengehalten werden, die Rechtsprechung

(29 W (pat) 196/93 "MARES / MARS ELECTRONICS"; 30 W (pat) 198/91

"ecs/egs") habe in vergleichbaren Fällen eine Ähnlichkeit von Dienstleistungen angenommen. In den von der Widersprechenden genannten Entscheidungen wird u. a. die Ähnlichkeit von "services de formation d'informaticiens" mit

"technischer Beratung"

(30 W (pat) 198/91) und

von

"Dienstleistungen eines Ingenieurs, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung für kaufmännische, technische und wissenschaftliche Anwendungszwecke, insbesondere Programme für die Anwendung im Hotelbereich" mit "Auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme; Arbeiten

im Zusammenhang mit der Programmierung von Computern sowie Erstellen

und Entwerfen

von Programmen

für

die Datenverarbeitung"

(29 W (pat) 196/93) festgestellt, was damit begründet wird, daß das Erlernen

des Programmierens zur Ausbildung eines Ingenieurs, etwa eines Maschinenbau-Ingenieurs, gehöre. Da Ingenieure im Bereich der EDV-Entwicklung

eingesetzt werden, kann der allgemeine Oberbegriff der Dienstleistungen

eines Ingenieurs durchaus enge Berührungspunkte zur Erstellung von

Software aufweisen. Im vorliegenden Fall jedoch stehen der Erstellung von

Software sehr spezielle Dienstleistungen gegenüber, die für den Verkehr erkennbar einer ganz anderen Branche zuzuordnen sind. Der Umstand, daß

für die Dienstleistungen der Widersprechenden der Einsatz von Datenverarbeitungsgeräten und -systemen sowie von elektronischen Programmen

unabdingbar ist, alleine rechtfertigt nicht die Annahme der Ähnlichkeit der

Dienstleistungen (vgl. dazu 29 W (pat) 184/95 "STORM / STORM"), ansonsten würde durch eine für die Herstellung von Software eingetragenen Marke

der Schutzbereich fast jeder Marke berührt, die für eine Dienstleistung

eingetragen ist, für deren Erbringung üblicherweise Computerprogramme

verwendet werden. Dies würde aber den Schutzbereich von Marken

unangemessen ausweiten und in der Praxis zur weitgehenden Blockierung

von Neueintragungen führen.

Nachdem es somit an der Ähnlichkeit der Dienstleistungen fehlt, braucht auf

die Frage der Identität bzw. der Ähnlichkeit der Marken nicht mehr eingegangen werden.

3.

Zu einer Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht

keine Veranlassung.

Meinhardt

Richter Dr. Vogel von Falckenstein ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Meinhardt

Guth

Cl