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BPatG Beschluss vom 25.07.2000 – 27 W (pat) 28/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke 654 327

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

21. April 1999 aufgehoben.

G r ü n d e 10.99

I

Die international registrierte Marke 654 327 "Topwhite" soll für die Waren "machines pour le decorticage des céréales de leurs enveloppes et/ou glumes" in

Deutschland Schutz erhalten.

Die Markenstelle für Klasse 7 IR des Patentamts hat durch einen Beamten des

höheren Dienstes der Marke den Schutz verweigert, weil es sich dabei um eine

beschreibende, freizuhaltende Angabe handle, der auch die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Das Markenwort bestehe aus der Farbangabe "white" und

dem vorangestellten Bestandteil "top", der wie eine Steigerung wirke, so daß ihm

unschwer die Bedeutung "extra weiß, besonders weiß" entommen werden könne,

wobei die englische Sprache dieses Verständnis nicht erschwere. Bezüglich der

registrierten Waren besage es somit nur, daß diese dazu bestimmt und geeignet

seien, Körnerfrüchte so zu schälen, daß die Frucht besonders weiß werde. Dies

sei eine Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren im Sinne der Vorschrift des

MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2. Zwar ergebe diese Aussage für die beanspruchten Maschinen nur "sehr eingeschränkt" einen Sinn; die glatt beschreibende Bedeutung

beziehe sich jedoch auf die durch die Maschinen erzielbaren Arbeitsergebnisse.

Für die Beurteilung der Qualität von Körnerfrüchten sei es entscheidend, wie gut

sie geschält seien. So besitze zB Reis, der nach dem Kochen eine reine weiße

Farbe aufweise, eine hohe Qualität; ähnlich sei es beim Weizen, der nur bei sorgfältiger Schälung ein weißes Mehl ergebe.

Gegen diesen Beschluß hat die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Auffassung ist das Markenwort schutzfähig. Die Ansicht der Markenstelle, nur

von allen Schalenresten gereinigte Körner könnten beim Mahlvorgang ein weißes

Mehl ergeben, sei in der Allgemeinheit unrichtig. Bei den meisten Körnerfrüchten

sei ein hoher Weißegrad durch Schälung weder entscheidend noch erreichbar,

weil hierfür regelmäßig noch nach der Vermahlung eine Auslese vorgenommen

werden müsse; eine Ausnahme sei in diesem Zusammenhang eventuell weißer

Reis. Ohnehin sei eine solche Angabe aber kein Merkmal der beanspruchten Waren, bei denen es sich um Schälmaschinen handle, nicht aber um Mahlprodukte.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde mußte auch in der Sache Erfolg haben, da der Schutzgewährung

jedenfalls für die beanspruchten Waren weder internationale (MMA Art 5; PVÜ

Art 6 quinquies) noch nationale Vorschriften (MarkenG § 107, § 8 Abs 2 Nr 1 und

2) entgegenstehen.

Soweit die Markenstelle bei ihrer Begründung speziell auf die Formulierung der

Vorschrift des MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2 ("Bezeichnung sonstiger Merkmale der

Waren") abgestellt hat, ist dies schon deshalb bedenklich, weil diese Vorschrift

formal hier gar nicht unmittelbar anzuwenden ist, sondern als Rechtsgrundlage für

eine Schutzversagung die Regelung der PVÜ Art 6 quinquies heranzuziehen ist

(BGH GRUR 1999, 728 "PREMIERE II"). Im übrigen rechtfertigen aber weder die

Regelungen der Pariser Verbandsübereinkunft noch die des Markengesetzes (die

sich insoweit letztlich decken) eine Schutzversagung.

Das Markenwort "Topwhite" ist sicherlich unschwer mit "Spitzenweiß", "extra

weiß", "besonders weiß" oä zu übersetzen. Wie auch die Markenstelle zu Recht

gesagt hat, ist dies für die beanspruchten Waren selbst ("Schälmaschinen …")

keine ohne weiteres naheliegende beschreibende Angabe. Es liegt aber auch

nicht nahe, sie lediglich als das Arbeitsergebnis schlüssig beschreibende Aussage

zu werten. Abgesehen davon, daß es fraglich ist, ob bei er restriktiven Auslegung

der Schutzversagungsgründe, die der Bundesgerichtshof

in

jüngerer Zeit

vorgenommen hat (vgl zB GRUR 1999, 988 "HOUSE OF BLUES"), die mögliche

Beschreibung (lediglich) eines Arbeitsergebnisses noch als Beschreibung der dieses produzierenden Maschine angesehen werden könnte, liegt es aus den ua von

der Markeninhaberin genannten Gründen keineswegs nahe, eine Schälmaschine

für Cerealien damit zu bewerben, daß sie "besonders weiße" Ergebnisse produziere. Denn der Zweck einer solchen Maschine ist zunächst und lediglich das

Schälen von Getreidekörnern, die dann (in wenigen Fällen, meist von Natur aus)

vielleicht weiß sein können (zB "weißer Reis"), es aber keineswegs müssen und

es in den meisten Fällen auch nicht sind (sonstige Reissorten, aber auch "übliches

Getreide wie Weizen, Roggen usw). Die Markeninhaberin hat überzeugend

dargelegt (was sich im übrigen auch aus der einschlägigen Literatur ergibt), daß

die weitere Verarbeitungsstufe, also Mehl (und dessen Farbe), mit dem Schälvorgang unmittelbar nichts zu tun hat, sondern von einem Auslesevorgang nach dem

Mahlen abhängt (vgl auch Oetker Lexikon Lebensmittel und Ernährung, Stichworte

"Mühlennachprodukte", "Reis", "Mehl" - wobei sich aus dem Eintrag zu letzterem

überdies noch ergibt, daß bei Mehl Helligkeit kein Qualitätsmerkmal ist). Aus allem

wird deutlich, daß ein dem Begriff "topwhite" vielleicht zu entnehmender

Sachhinweis im Hinblick auf die beanspruchten Waren viel zu vage und unspezifisch ist und vom (durchweg fachkundigen) Verkehr regelmäßig auch nicht

erwartet wird, so daß hierin eine ernsthafte warenbeschreibende Angabe, die einem noch beachtlichen Freihaltungsbedürfnis unterläge, nicht gesehen werden

kann.

Aus eben diesen Gründen wird der angesprochene Verkehr in dem Markenwort in

der Regel keine ausschließlich warenbezogene Sachangabe sehen, so daß ihm

auch eine hinreichende Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann.

Der Beschwerde war sonach stattzugeben.

Hellebrand

Friehe-Wich

Albert