Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 25.07.2000 – 6 W (pat) 54/98
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Juli 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 28 777.8-24
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing.
Schmidt-Kolb 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patentamts vom
15. September 1998 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung:
Schichtverbundwerkstoff
für Gleitlager sowie
Verfahren zur Herstellung von Lagerschalen
Anmeldetag:
5. Juli 1997
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 - 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 25. Juli 2000,
Beschreibung Seiten 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2000.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung ist am 5. Juli 1997 eingereicht worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patentamts hat die Patentanmeldung durch Beschluß vom 15. September 1998 zurückgewiesen, weil
der Gegenstand nach Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2000 hat die Anmelderin neue Patentunterlagen mit Patentansprüchen 1 bis 7 und 7 Seiten Beschreibung überreicht.
Der Patentanspruch 1 lautet:
„Schichtverbundwerkstoff für Gleitlager mit einer Trägerschicht,
einer Lagermetallschicht, einer Diffusionssperrschicht und einer
galvanisch aufgebrachten Gleitschicht, dadurch gekennzeichnet,
daß die Lagermetallschicht aus einer bleifreien Kupfer-Aluminium-,
Kupfer-Zink-, Kupfer-Zink-Silizium-, Kupfer-Zink-Aluminium- oder
Kupfer-Aluminium-Eisen-Legierung mit einem Kupferanteil von
50 - 95 Gew.-% besteht und
daß die Gleitschicht aus einer bleifreien, Zinn und Kupfer aufweisenden Legierung besteht, wobei der Kupferanteil 3 bis 20 Gew.-
% und der Zinnanteil 70 - 97 Gew.-% beträgt.“
Der Verfahrensanspruch 7 lautet:
„Verfahren zur Herstellung von Lagerschalen, dadurch gekennzeichnet,
-
daß das Lagermetall aus bleifreier Kupferlegierung auf
Stahlband aufgegossen wird,
-
daß die Einstellung eines feinkörnigen Gefüges des Lagermetalles durch Kombination von Umform- und Wärmebehandlungsprozessen erfolgt,
-
daß aus dem Verbundwerkstoff Lagerschalen geformt werden,
-
daß über stromlose oder elektrochemische Abscheidung
eine Diffusionssperrschicht aus Nickel, Nickel/Nickel-Zinn
oder Kobalt erzeugt wird und
-
daß auf der Diffusionssperrschicht galvanisch eine bleifreie
Gleitschicht auf Zinnbasis mit einer Dicke von 5 bis 20 µm
abgeschieden wird, wobei ein ternäres, fluoroboratfreies
Galvanisierbad ohne Glanzbildner unter Zusatz von nichtionischen Netzmitteln und freier Alkylsulfonsäure sowie ein
eine Carbonsäure aufweisendes Kornverfeinerungsmittel und
ein Fettsäurepolyglykolester verwendet wird.“
Zur Fassung der Ansprüche 2 bis 6, die direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogen sind, wird auf die überreichten Unterlagen verwiesen.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit der
Bezeichnung „Schichtverbundwerkstoff für Gleitlager sowie Verfahren zur Herstellung von Lagerschalen“ mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten 7 Patentansprüchen nebst angepaßter Beschreibung zu erteilen.
Zur Begründung macht die Anmelderin geltend, daß der Schichtverbundwerkstoff
für Gleitlager sowie das Verfahren zur Herstellung von Lagerschalen gemäß den
jetzt geltenden Patentansprüchen 1 und 7 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik sowohl neu seien als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als das Patent im nunmehr
beantragten eingeschränkten Umfang zu erteilen war.
1.
Die Patentansprüche sind zulässig, das Patentbegehren ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 8) offenbart.
2.
Nach den Darlegungen
in der Beschreibungseinleitung haben sich
Schichtverbundwerkstoffe mit dem Aufbau Stahlrücken/Bleibronze/Gleitschicht
aus Blei-Zinn-Kupfer durch hohe Zuverlässigkeit und mechanische Belastbarkeit
bewährt. Diese seit Jahrzehnten bewährten Lagerkonzepte würden aber heute
noch Bleianteile im Lagermetall und in der Gleitschicht beinhalten, was aus Gründen der Umweltrelevanz von Schwermetallen unbefriedigend sei.
Die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe besteht daher darin, einen bleifreien
Schichtverbundwerkstoff zu schaffen, der mindestens die positiven Eigenschaften
bezüglich Zuverlässigkeit, Notlaufeigenschaften und mechanischer Belastbarkeit
aufweist wie herkömmliche Blei-Ternärlagerwerkstoffe.
Diese Aufgabe wird durch einen Schichtverbundwerkstoff für Gleitlager mit den
Merkmalen des Patentanspruchs 1 und durch ein Verfahren zur Herstellung von
Lagerschalen mit den Merkmalen des Patentanspruchs 7 gelöst.
3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig
a)
Der gewerblich anwendbare Schichtverbundwerkstoff für Gleitlager nach
dem Patentanspruch 1 ist in der Gesamtheit seiner Merkmale aus keiner der zum
Stand der Technik genannten Druckschriften bekannt und somit neu.
Die Prüfungsstelle hat in ihrem Zurückweisungsbeschluß die Neuheit nicht verneint. Nach Überprüfung des geltenden, weiter eingeschränkten Patentanspruchs 1 kommt der Senat zum selben Ergebnis, da aus keiner der im Verfahren
befindlichen Druckschriften ein Schichtverbundwerkstoff für ein Gleitlager mit dem
im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 genannten Aufbau bekannt ist, bei dem die
Lagermetallschicht aus einer der im Kennzeichen genannten Legierungen besteht.
b)
Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der deutschen Offenlegungsschrift 27 22 144 ist ein Mehrschichtgleitlager
bekannt, das einen Aufbau aufweist, wie er im Oberbegriff des Patentanspruchs 1
beschrieben wird. Dabei wird zur Herstellung der Gleitschicht eine Weißmetall-Lagerlegierung auf Bleibasis vorgeschlagen, die durch eine bleihaltige ternäre
Legierung gekennzeichnet ist, die gemäß Seite 2, Absatz 3 der Beschreibung
einen Bleigehalt von bis zu 66% aufweist. Da der Fachmann - ein mit der
Konstruktion von Schichtverbundwerkstoffen für Gleitlager befaßter Diplomingenieur der Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau mit den ihm zuzurechnenden
Grundkenntnissen auf dem Gebiet stoff- und herstellungsbedingter Eigenschaften
metallener Werkstoffe - den gesamten Inhalt der deutschen Offenlegungsschrift
27 22 144 nur unter dem übergeordneten Gesichtspunkt verstehen kann, daß der
wesentliche Anteil der Gleitschicht aus Blei bestehen muß, vermag die deutsche
Offenlegungsschrift keinen Hinweis zur Lösung der Aufgabe zu geben, einen
bleifreien Schichtverbundwerkstoff zu schaffen. Darüber hinaus ist der deutschen
Offenlegungsschrift 27 22 144 auch keinerlei Hinweis
in Richtung der
im
Patentanspruch 1 genannten Zusammensetzungen der Lagermetallschicht
entnehmbar.
Die deutsche Patentschrift 756 154 beschreibt ein Lagermetall, bestehend aus 63
bis 70% Kupfer, 0,5 bis 1,5% Silicium und der Rest Zink. Diese Lagermetalllegierung dient direkt als Gleitschicht und kann entsprechend der deutschen Patentschrift noch auf eine Stützschale aus zB Stahl aufgebracht werden. Ein Schichtverbundwerkstoff im Sinne des Patentanspruchs 1, wonach auf eine Lagermetallschicht erst die eigentliche Gleitschicht mit zur Lagermetallschicht unterschiedlicher Zusammensetzung aufzubringen ist, ist nach der deutschen Patentschrift
nicht vorgesehen, da bereits die bekannte Lagermetallschicht auch die Gleitschicht bildet. Damit vermag die deutsche Patentschrift 756 154 mangels jeglichen
Vorbildes dem Fachmann keinen Hinweis in Richtung der im Patentanspruch 1
beschriebenen Kombination
einer
Lagermetallschicht
bestimmter
Zusammensetzung mit einer Gleitschicht bestimmter anderer Zusammensetzung zu
geben. Da beim Lager nach der deutschen Patentschrift sämtliche chemische und
physikalische Eigenschaften in einer einzigen Schicht vereint sind, kann hiervon
keine Anregung ausgehen, die Legierung für die eine oder andere der für ganz
spezielle differenzierte Anforderungen konzipierten Schichten nach der deutschen
Offenlegungsschrift 27 22 144 vorzusehen.
Aus der britischen Patentschrift 566 360 ist ein Schichtverbundwerkstoff für ein
Gleitlager bekannt, das eine Lagermetallschicht aufweist, die auf einer Silber- oder
Kupferbasis mit Zinn und/oder Blei-Beifügungen besteht. Ein Hinweis, die
Legierung der Lagermetallschicht mit Zink-, Aluminium- oder Eisenanteilen zu
versehen, ist der britischen Patentschrift nicht entnehmbar. Da im gesamten übrigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik ebenfalls kein derartiger Hinweis
auf eine Ausbildung einer Lagermetallschicht gemäß dem Patentanspruch 1 unter
einer Gleitschicht zu finden ist, vermag auch die Zusammenschau dieser
Druckschriften nicht die im Patentanspruch 1 beschriebene Kombination von Lagermetall- und Gleitschicht mit ihren spezifischen Zusammensetzungen nahezulegen.
Die deutsche Offenlegungsschrift 22 61 789 wurde von der Prüfungsstelle lediglich
als entgegenstehender Stand der Technik zu den ursprünglichen Ansprüchen 5
und 6 genannt, die auf die Ausbildung der Diffusionssperrschicht gerichtet waren.
Über die Ausbildung dieser Schicht hinausgehende Übereinstimmung mit dem
Gegenstand des Patentanspruchs 1 enthält die deutsche Offenlegungsschrift
22 61 789 nicht, so daß auch diese Druckschrift nicht geeignet war, dem Fachmann eine Anregung in Richtung der im Patentanspruch 1 genannten Kombination
und Zusammensetzung der einzelnen Schichten des Schichtverbundwerkstoffes
zu vermitteln.
Nach alledem mußte der Fachmann auch bei einer Zusammenschau des Standes
der Technik mangels jeglicher Hinweise und Anregungen, insbesondere hinsichtlich der Kombination von Lagermetall- und Gleitschicht mit ihren Zusammensetzungen, auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens zur Lösung der gestellten Aufgabe erfinderisch tätig sein.
4.
Das Herstellungsverfahren nach Patentanspruch 7 ist patentfähig.
Im Bescheid der Prüfungsstelle vom 23. Februar 1998 wurde festgestellt, daß zum
ursprünglichen Patentanspruch 8, der mit dem geltenden Patentanspruch 7 bis auf
eine grammatikalische Berichtigung wörtlich übereinstimmt, kein Stand der
Technik ermittelt werden konnte. Der Senat hat den im Verfahren befindlichen
Stand der Technik überprüft und kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, daß diese
Druckschriften keinen Hinweis auf das im Patentanspruch 7 beschriebene Herstellungsverfahren enthalten. Das Verfahren nach Patentanspruch 7 ist daher neu
und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sich die beanspruchten Verfahrensschritte dem Fachmann aufgrund
seines allgemeinen Fachkönnens als einfache verfahrenstechnische Maßnahmen
erschließen.
5.
Die Patentansprüche 2 bis 6 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des
Gegenstandes nach dem Patentanspruch 1, die nicht selbstverständlich sind.
Rübel
Heyne
Riegler
Schmidt-Kolb
zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Richter Riegler
Cl