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BPatG Beschluss vom 25.07.2000 – 6 W (pat) 54/98

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. Juli 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 28 777.8-24

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing.

Schmidt-Kolb 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patentamts vom

15. September 1998 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung:

Schichtverbundwerkstoff

für Gleitlager sowie

Verfahren zur Herstellung von Lagerschalen

Anmeldetag:

5. Juli 1997

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 - 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 25. Juli 2000,

Beschreibung Seiten 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2000.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung ist am 5. Juli 1997 eingereicht worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patentamts hat die Patentanmeldung durch Beschluß vom 15. September 1998 zurückgewiesen, weil

der Gegenstand nach Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhe.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2000 hat die Anmelderin neue Patentunterlagen mit Patentansprüchen 1 bis 7 und 7 Seiten Beschreibung überreicht.

Der Patentanspruch 1 lautet:

„Schichtverbundwerkstoff für Gleitlager mit einer Trägerschicht,

einer Lagermetallschicht, einer Diffusionssperrschicht und einer

galvanisch aufgebrachten Gleitschicht, dadurch gekennzeichnet,

daß die Lagermetallschicht aus einer bleifreien Kupfer-Aluminium-,

Kupfer-Zink-, Kupfer-Zink-Silizium-, Kupfer-Zink-Aluminium- oder

Kupfer-Aluminium-Eisen-Legierung mit einem Kupferanteil von

50 - 95 Gew.-% besteht und

daß die Gleitschicht aus einer bleifreien, Zinn und Kupfer aufweisenden Legierung besteht, wobei der Kupferanteil 3 bis 20 Gew.-

% und der Zinnanteil 70 - 97 Gew.-% beträgt.“

Der Verfahrensanspruch 7 lautet:

„Verfahren zur Herstellung von Lagerschalen, dadurch gekennzeichnet,

-

daß das Lagermetall aus bleifreier Kupferlegierung auf

Stahlband aufgegossen wird,

-

daß die Einstellung eines feinkörnigen Gefüges des Lagermetalles durch Kombination von Umform- und Wärmebehandlungsprozessen erfolgt,

-

daß aus dem Verbundwerkstoff Lagerschalen geformt werden,

-

daß über stromlose oder elektrochemische Abscheidung

eine Diffusionssperrschicht aus Nickel, Nickel/Nickel-Zinn

oder Kobalt erzeugt wird und

-

daß auf der Diffusionssperrschicht galvanisch eine bleifreie

Gleitschicht auf Zinnbasis mit einer Dicke von 5 bis 20 µm

abgeschieden wird, wobei ein ternäres, fluoroboratfreies

Galvanisierbad ohne Glanzbildner unter Zusatz von nichtionischen Netzmitteln und freier Alkylsulfonsäure sowie ein

eine Carbonsäure aufweisendes Kornverfeinerungsmittel und

ein Fettsäurepolyglykolester verwendet wird.“

Zur Fassung der Ansprüche 2 bis 6, die direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogen sind, wird auf die überreichten Unterlagen verwiesen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit der

Bezeichnung „Schichtverbundwerkstoff für Gleitlager sowie Verfahren zur Herstellung von Lagerschalen“ mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten 7 Patentansprüchen nebst angepaßter Beschreibung zu erteilen.

Zur Begründung macht die Anmelderin geltend, daß der Schichtverbundwerkstoff

für Gleitlager sowie das Verfahren zur Herstellung von Lagerschalen gemäß den

jetzt geltenden Patentansprüchen 1 und 7 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik sowohl neu seien als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

Im übrigen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als das Patent im nunmehr

beantragten eingeschränkten Umfang zu erteilen war.

1.

Die Patentansprüche sind zulässig, das Patentbegehren ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 8) offenbart.

2.

Nach den Darlegungen

in der Beschreibungseinleitung haben sich

Schichtverbundwerkstoffe mit dem Aufbau Stahlrücken/Bleibronze/Gleitschicht

aus Blei-Zinn-Kupfer durch hohe Zuverlässigkeit und mechanische Belastbarkeit

bewährt. Diese seit Jahrzehnten bewährten Lagerkonzepte würden aber heute

noch Bleianteile im Lagermetall und in der Gleitschicht beinhalten, was aus Gründen der Umweltrelevanz von Schwermetallen unbefriedigend sei.

Die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe besteht daher darin, einen bleifreien

Schichtverbundwerkstoff zu schaffen, der mindestens die positiven Eigenschaften

bezüglich Zuverlässigkeit, Notlaufeigenschaften und mechanischer Belastbarkeit

aufweist wie herkömmliche Blei-Ternärlagerwerkstoffe.

Diese Aufgabe wird durch einen Schichtverbundwerkstoff für Gleitlager mit den

Merkmalen des Patentanspruchs 1 und durch ein Verfahren zur Herstellung von

Lagerschalen mit den Merkmalen des Patentanspruchs 7 gelöst.

3.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig

a)

Der gewerblich anwendbare Schichtverbundwerkstoff für Gleitlager nach

dem Patentanspruch 1 ist in der Gesamtheit seiner Merkmale aus keiner der zum

Stand der Technik genannten Druckschriften bekannt und somit neu.

Die Prüfungsstelle hat in ihrem Zurückweisungsbeschluß die Neuheit nicht verneint. Nach Überprüfung des geltenden, weiter eingeschränkten Patentanspruchs 1 kommt der Senat zum selben Ergebnis, da aus keiner der im Verfahren

befindlichen Druckschriften ein Schichtverbundwerkstoff für ein Gleitlager mit dem

im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 genannten Aufbau bekannt ist, bei dem die

Lagermetallschicht aus einer der im Kennzeichen genannten Legierungen besteht.

b)

Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der deutschen Offenlegungsschrift 27 22 144 ist ein Mehrschichtgleitlager

bekannt, das einen Aufbau aufweist, wie er im Oberbegriff des Patentanspruchs 1

beschrieben wird. Dabei wird zur Herstellung der Gleitschicht eine Weißmetall-Lagerlegierung auf Bleibasis vorgeschlagen, die durch eine bleihaltige ternäre

Legierung gekennzeichnet ist, die gemäß Seite 2, Absatz 3 der Beschreibung

einen Bleigehalt von bis zu 66% aufweist. Da der Fachmann - ein mit der

Konstruktion von Schichtverbundwerkstoffen für Gleitlager befaßter Diplomingenieur der Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau mit den ihm zuzurechnenden

Grundkenntnissen auf dem Gebiet stoff- und herstellungsbedingter Eigenschaften

metallener Werkstoffe - den gesamten Inhalt der deutschen Offenlegungsschrift

27 22 144 nur unter dem übergeordneten Gesichtspunkt verstehen kann, daß der

wesentliche Anteil der Gleitschicht aus Blei bestehen muß, vermag die deutsche

Offenlegungsschrift keinen Hinweis zur Lösung der Aufgabe zu geben, einen

bleifreien Schichtverbundwerkstoff zu schaffen. Darüber hinaus ist der deutschen

Offenlegungsschrift 27 22 144 auch keinerlei Hinweis

in Richtung der

im

Patentanspruch 1 genannten Zusammensetzungen der Lagermetallschicht

entnehmbar.

Die deutsche Patentschrift 756 154 beschreibt ein Lagermetall, bestehend aus 63

bis 70% Kupfer, 0,5 bis 1,5% Silicium und der Rest Zink. Diese Lagermetalllegierung dient direkt als Gleitschicht und kann entsprechend der deutschen Patentschrift noch auf eine Stützschale aus zB Stahl aufgebracht werden. Ein Schichtverbundwerkstoff im Sinne des Patentanspruchs 1, wonach auf eine Lagermetallschicht erst die eigentliche Gleitschicht mit zur Lagermetallschicht unterschiedlicher Zusammensetzung aufzubringen ist, ist nach der deutschen Patentschrift

nicht vorgesehen, da bereits die bekannte Lagermetallschicht auch die Gleitschicht bildet. Damit vermag die deutsche Patentschrift 756 154 mangels jeglichen

Vorbildes dem Fachmann keinen Hinweis in Richtung der im Patentanspruch 1

beschriebenen Kombination

einer

Lagermetallschicht

bestimmter

Zusammensetzung mit einer Gleitschicht bestimmter anderer Zusammensetzung zu

geben. Da beim Lager nach der deutschen Patentschrift sämtliche chemische und

physikalische Eigenschaften in einer einzigen Schicht vereint sind, kann hiervon

keine Anregung ausgehen, die Legierung für die eine oder andere der für ganz

spezielle differenzierte Anforderungen konzipierten Schichten nach der deutschen

Offenlegungsschrift 27 22 144 vorzusehen.

Aus der britischen Patentschrift 566 360 ist ein Schichtverbundwerkstoff für ein

Gleitlager bekannt, das eine Lagermetallschicht aufweist, die auf einer Silber- oder

Kupferbasis mit Zinn und/oder Blei-Beifügungen besteht. Ein Hinweis, die

Legierung der Lagermetallschicht mit Zink-, Aluminium- oder Eisenanteilen zu

versehen, ist der britischen Patentschrift nicht entnehmbar. Da im gesamten übrigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik ebenfalls kein derartiger Hinweis

auf eine Ausbildung einer Lagermetallschicht gemäß dem Patentanspruch 1 unter

einer Gleitschicht zu finden ist, vermag auch die Zusammenschau dieser

Druckschriften nicht die im Patentanspruch 1 beschriebene Kombination von Lagermetall- und Gleitschicht mit ihren spezifischen Zusammensetzungen nahezulegen.

Die deutsche Offenlegungsschrift 22 61 789 wurde von der Prüfungsstelle lediglich

als entgegenstehender Stand der Technik zu den ursprünglichen Ansprüchen 5

und 6 genannt, die auf die Ausbildung der Diffusionssperrschicht gerichtet waren.

Über die Ausbildung dieser Schicht hinausgehende Übereinstimmung mit dem

Gegenstand des Patentanspruchs 1 enthält die deutsche Offenlegungsschrift

22 61 789 nicht, so daß auch diese Druckschrift nicht geeignet war, dem Fachmann eine Anregung in Richtung der im Patentanspruch 1 genannten Kombination

und Zusammensetzung der einzelnen Schichten des Schichtverbundwerkstoffes

zu vermitteln.

Nach alledem mußte der Fachmann auch bei einer Zusammenschau des Standes

der Technik mangels jeglicher Hinweise und Anregungen, insbesondere hinsichtlich der Kombination von Lagermetall- und Gleitschicht mit ihren Zusammensetzungen, auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens zur Lösung der gestellten Aufgabe erfinderisch tätig sein.

4.

Das Herstellungsverfahren nach Patentanspruch 7 ist patentfähig.

Im Bescheid der Prüfungsstelle vom 23. Februar 1998 wurde festgestellt, daß zum

ursprünglichen Patentanspruch 8, der mit dem geltenden Patentanspruch 7 bis auf

eine grammatikalische Berichtigung wörtlich übereinstimmt, kein Stand der

Technik ermittelt werden konnte. Der Senat hat den im Verfahren befindlichen

Stand der Technik überprüft und kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, daß diese

Druckschriften keinen Hinweis auf das im Patentanspruch 7 beschriebene Herstellungsverfahren enthalten. Das Verfahren nach Patentanspruch 7 ist daher neu

und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sich die beanspruchten Verfahrensschritte dem Fachmann aufgrund

seines allgemeinen Fachkönnens als einfache verfahrenstechnische Maßnahmen

erschließen.

5.

Die Patentansprüche 2 bis 6 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des

Gegenstandes nach dem Patentanspruch 1, die nicht selbstverständlich sind.

Rübel

Heyne

Riegler

Schmidt-Kolb

zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Richter Riegler

Cl