Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 26.07.2000 – 20 W (pat) 51/99
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Juli 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 32 34 236
… 6.70
hat der 20. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer,
Dr. Hartung und Dr. van Raden
beschlossen:
Der Beschluß des Patentamts vom 9. März 1999 wird aufgehoben. Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Das Patentamt - Patentabteilung 35 - hat das Patent im Einspruchsverfahren mit
Beschluß vom 9. März 1999 in der erteilten Fassung aufrechterhalten. Die Einsprechende hatte ua die folgenden Druckschriften zitiert:
(1) DE 28 34 231 A1,
(2) DE 28 14 577 A1.
Im Beschwerdeverfahren beantragt die Einsprechende,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise die Aufrechterhaltung gemäß Hilfsanträgen 1 und 2, bereits im Einspruchsverfahren vor dem Patentamt überreicht, weiterhin hilfsweise mit
der Einfügung in den bisherigen Anträgen (Hauptantrag, Hilfsantrag 1, Hilfsantrag 2) "für jeden gewählten Kanal individuell"
nach dem Wort "Abgleichsignale" im kennzeichnenden Teil des
Patentanspruchs 1.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
"1. Abstimmsystem für einen HF-Empfänger mit Abstimmelemente und Abgleichelemente enthaltenden Frequenzselektions- bzw. Filterschaltungen und einem ebenfalls Abstimmelemente und Abgleichelemente enthaltenden Oszillator,
deren Abstimmelemente mit Hilfe von Abstimmsignalen auf
eine gewünschte Empfangsfrequenz bzw. die zugehörige
Oszillatorfrequenz abzustimmen sind, ferner mit einem Mischer zur Überlagerung der Empfangsfrequenz mit der Oszillatorfrequenz zur Zwischenfrequenz und mit einem Abstimmsignalgenerator zur Erzeugung der Abstimmsignale,
dadurch gekennzeichnet, daß die Abgleichelemente
(CD1, CD2, CD3) der Selektionsschaltung (TC-1, TC-2, LV-
DTF, HV-DTF, UHF-DTF) und/oder des Oszillators (LO-1)
durch Abgleichsignale einstellbar sind, die von einem Abgleichsignalgenerator (PROM) mit vorbestimmten Werten
für die jeweiligen Frequenzbereiche erzeugt werden."
Die hilfsweisen Fassungen des Patentanspruchs 1 unterscheiden sich von der
nach Hauptantrag dadurch, daß jeweils Merkmale hinzugefügt sind.
So sind sowohl beim Hilfsantrag 1 wie auch beim Hilfsantrag 2 das Merkmal "zusätzlich zur Einstellung der Abstimmelemente durch die Abstimmsignale" vor den
Worten "die Abgleichelemente" und weiter das Merkmal "ihnen separat zugeführte" vor dem Wort "Abgleichsignale" jeweils im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 hinzugefügt. Gemäß Hilfsantrag 2 sind die Ansprüche 1 bis 8 zusätzlich durch einen weiteren Unteranspruch 9 ergänzt. Bei den Fassungen des
Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 3, 4 und 5 ist jeweils im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 das Merkmal "für jeden
gewählten Kanal individuell" nach dem Wort "Abgleichsignale" im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 zusätzlich eingefügt.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 lautet demnach identisch zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 (zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hinzugefügte Merkmale sind fett dargestellt):
"1. Abstimmsystem für einen HF-Empfänger mit Abstimmelemente und Abgleichelemente enthaltenden Frequenzselektions- bzw. Filterschaltungen und einem ebenfalls Abstimmelemente und Abgleichelemente enthaltenden Oszillator,
deren Abstimmelemente mit Hilfe von Abstimmsignalen auf
eine gewünschte Empfangsfrequenz bzw. die zugehörige
Oszillatorfrequenz abzustimmen sind, ferner mit einem Mischer zur Überlagerung der Empfangsfrequenz mit der Oszillatorfrequenz zur Zwischenfrequenz und mit einem Abstimmsignalgenerator zur Erzeugung der Abstimmsignale,
dadurch gekennzeichnet, daß zusätzlich zur Einstellung
der Abstimmelemente durch die Abstimmsignale die
Abgleichelemente (CD1, CD2, CD3) der Selektionsschaltung (TC-1, TC-2, LV-DTF, HV-DTF, UHF-DTF) und/oder
des Oszillators (LO-1) durch ihnen separat zugeführte
Abgleichsignale für jeden gewählten Kanal individuell
einstellbar sind, die von einem Abgleichsignalgenerator
(PROM) mit vorbestimmten Werten für die jeweiligen Frequenzbereiche erzeugt werden."
Die Patentinhaberin macht geltend, keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften beschreibe - zusätzlich zu Abstimmelementen von diesen körperlich getrennte - Abgleichelemente, die durch separat zugeführte Abgleichsignale zusätzlich zur Einstellung der Abstimmelemente durch Abstimmsignale einstellbar seien.
Nach Auffassung der Einsprechenden beruhen die dem Patentanspruch 1 in allen
beantragten Fassungen entsprechenden Gegenstände nicht auf erfinderischer
Tätigkeit. Auch der Stand der Technik beschreibe Abgleichvorgänge mit Abgleichelementen, auch wenn letztere zusätzlich bei der Abstimmung des HF-
Empfängers benutzt würden. Abstimmelemente in Form von Kapazitätsdioden
könnten auch als Abgleichelemente dienen.
II
Die Beschwerde führt zum Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in
keiner der beantragten Fassungen patentfähig ist. Es fehlt die erfinderische Tätigkeit (§ 4 PatG).
1. Zum Hilfsantrag 4
Das Abstimmsystem nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 4 mag zwar neu
sein; ihm liegt jedoch keine erfinderische Tätigkeit zugrunde.
Abstimmsysteme für einen HF-Empfänger mit Abstimmelemente und Abgleichelemente enthaltenden Frequenzselektions- bzw. Filterschaltungen und einem ebenfalls Abstimmelemente und Abgleichelemente enthaltenden Oszillator, deren Abstimmelemente mit Hilfe von Abstimmsignalen auf eine gewünschte Empfangsfrequenz bzw. die zugehörige Oszillatorfrequenz abzustimmen sind, ferner mit einem Mischer zur Überlagerung der Empfangsfrequenz mit der Oszillatorfrequenz
zur Zwischenfrequenz und mit einem Abstimmsignalgenerator zur Erzeugung der
Abstimmsignale gemäß den Merkmalen im Oberbegriff des in Rede stehenden
Patentanspruchs 1 waren am Prioritätstag des Patents dem Fachmann - hier ein
Entwickler mit elektrotechnischer Hoch- oder Fachhochschulausbildung und
mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der HF-Empfänger, insbesondere befaßt
mit deren Abstimmung und Abgleich - bereits aus dem Stand der Technik bekannt,
vergleiche in (1) den Wortlaut des Anspruchs 1 in Verbindung mit der Zeichnung
mit Abstimmelementen 14, 15, Vorkreis 11, Oszillator 13, Mischer 12, weiter in
Verbindung mit Seite 2, erster und zweiter Absatz, und Seite 4, zweiter Absatz,
und in (2) ebenfalls den Wortlaut des Anspruchs 1 in Verbindung mit der
Abbildung mit Abstimmelementen 2, 11, Vorkreis 1, Oszillator 10, Mischer 8, und
weiter insbesondere Seite 4, zweiter Absatz, und Seite 7, zweiter und letzter Absatz.
Auch wenn in den zitierten Druckschriften (1) und (2) Abgleichelemente nicht explizit als von Abstimmelementen körperlich getrennte Bauteile genannt oder dargestellt sind, setzen sowohl die Druckschrift (1) wie auch die Druckschrift (2) das
Vorhandensein solcher Abgleichelemente bei den damals bekannten und zum
Stand der Technik zu rechnenden HF-Empfängern voraus, nachdem sowohl in (1)
als auch in (2) Probleme bisheriger Abgleichverfahren bzgl. Frequenzselektions-
und Filterschaltungen und Oszillatoren beschrieben werden (vgl (1), S 2, 2. Abs,
und (2), S 4, 2. Abs). Außerdem nimmt Druckschrift (1) Bezug auf Kreiselemente,
die für einen Abgleich notwendig, aber nicht durchstimmbar sind, dh während der
Durchstimmung des HF-Empfängers nicht steuerbar sind (vgl S 2, Mitte 2. Abs, "...
kann ein Gleichlauf zwischen Oszillator und Vorkreis nur durch einen iterativen
Abgleich der nicht durchstimmbaren, dh während der Durchstimmung nicht
gesteuerten, Kreiselemente im Oszillator und Vorkreis erreicht werden"). Das Vorhandensein von (zusätzlichen, von Hand oder mechanisch einstellbaren) Abgleichelementen bei den am Prioritätstag des Patents bekannten HF-Empfängern
gehörte deshalb zum Grundwissen des Fachmanns, ohne daß es dafür eines weiteren druckschriftlichen Nachweises bedurfte. Im übrigen setzt auch die Patentinhaberin in ihrer Darstellung des Standes der Technik das Vorhandensein solcher
Abgleichelemente voraus (vgl Patentschrift DE 32 34 236 C2, Sp 1, Z 54, bis Sp 2,
Z 14, iVm Sp 8, Z 61, bis Sp 9, Z 63, und den Fig 2 und 3).
Nachdem nun der durch die Druckschriften (1) und (2) belegte Stand der Technik
dem Fachmann überdies die Problematik des Abgleichs von Frequenzselektions-
bzw. Filterschaltungen und Oszillatoren, insbesondere hinsichtlich deren Gleichlaufs bei der Abstimmung des HF-Empfängers, aufzeigte und zur Lösung dieser
Problematik einen selbsttätigen Abgleich mit Hilfe elektronischer Mittel in Anschlag
bringt, um das bisher übliche (mechanische oder händische) Abgleichen zu
vereinfachen oder ganz überflüssig zu machen, (vgl (1), S 2, 3. Abs, S 4, 2. Abs,
Wortlaut des Anspruchs 1, und (2), S 3, 2. Abs, S 4, 2. Abs und ebenfalls Wortlaut
des Anspruchs 1), außerdem bei den bekannten HF-Empfängern ohnehin
Abstimmsysteme vorgesehen waren, die zur (elektronischen) Abstimmung von
Frequenzselektions- bzw. Filterschaltungen und Oszillatoren Kapazitätsdioden
benutzten, lag es durchaus im Erwägungsbereich des Fachmanns, anstelle der
bei den bekannten HF-Empfängern vorhandenen (von Hand oder mechanisch
einstellbaren) Abgleichelemente ebenfalls (elektronisch einstellbare) Kapazitätsdioden zu benutzen und diese anstelle einer händischen oder mechanischen Einstellung, analog zur Einstellung der Abstimmelemente durch mittels eines "Abstimmsignalgenerators" (vgl (1), Speicher- und Steuerschaltkreis 16, (2), Mikro-
Computer 3) erzeugte Abstimmsignale, mittels separat zugeführter Abgleichsignale einzustellen.
Im Vergleich zu einem Abgleich mittels von Hand oder mechanisch einstellbarer
Abgleichelemente, der sich jeweils nur auf zwei, maximal drei Abgleichpunkte eines Frequenz- oder Wellenbereichs bezieht ((1), S 2, 2. Abs, (2), S 1, 4. Abs),
bietet darüber hinaus ein Abgleich mit elektronisch gesteuerten Kapazitätsdioden
dem Fachmann die Möglichkeit, pro Frequenz- oder Wellenbereich mehr als drei
Abgleichpunkte nach Bedarf auszuwählen und die vorbestimmten Werte für die
jeweiligen Bereiche abzuspeichern. Bei Bedarf wird der Fachmann ein solches
Vorgehen auch für jeden gewählten Kanal individuell vorsehen ((1), S 2, 3. Abs,
S 4, 1. Abs, (2), S 4, 2. Abs, S 7, 2. Abs).
Die in den Druckschriften (1) und (2) gemäß den dort beschriebenen Ausführungsbeispielen aufgezeigten Lösungswege für einen verbesserten Abgleich von
HF-Empfängern, die letztlich darauf hinauslaufen, Abgleich und Abstimmung mittels ein und derselben Kapazitätsdiode vorzunehmen, stellten für den Fachmann
kein gedankliches Hindernis dar, eine Verbesserung des Abgleichs zunächst in
einem ersten Schritt zu suchen, der darin bestand, die bei den notwendigen Abgleichverfahren bisher verwendeten händisch-mechanisch einzustellenden Abgleichelemente durch elektronische Abgleichelemente zu ersetzen. Die in den
Druckschriften (1) und (2) aufgezeigten Lösungen beruhen vielmehr beide, wie
oben aufgezeigt, auf einem Abgehen vom üblichen mechanischen Abgleich und
wenden sich einem elektronischen Abgleich zu und legen daher dem Fachmann
zunächst die Verwendung elektronischer Abgleichelemente anstelle der üblichen
mechanischen nahe. Ob der Fachmann darüber hinaus noch weitere Vereinfachungen oder Einsparungen hinsichtlich der Anzahl der notwendigen Abgleich-
und Abstimmelemente ins Auge faßt, kann dahinstehen.
2. Zum Hauptantrag und zu den Hilfsanträgen 1 bis 3 und 5
Die den Fassungen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 und 5 entsprechenden Abstimmsysteme sind ebenfalls nicht patentfähig, weil die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ohnehin
identisch ist mit der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 und weil
sich die Fassungen des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1
bis 3 von der vorstehend erörterten Fassung nach Hilfsantrag 4 sachlich jeweils
nur dadurch unterscheiden, daß Merkmale weggelassen sind. Ein der Fassung
des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 resp. 5 entsprechendes Abstimmsystem, dessen mangelnde Patentfähigkeit vorstehend begründet wurde, stellt somit einen
unter die Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1
bis 3 fallenden Spezialfall dar.
Dr. Anders
Richter Obermayer ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Dr. Anders 11. August 2000
Dr. Hartung
Dr. van Raden
be