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BPatG Beschluss vom 26.07.2000 – 20 W (pat) 51/99

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Juli 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 32 34 236

… 6.70

hat der 20. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer,

Dr. Hartung und Dr. van Raden

beschlossen:

Der Beschluß des Patentamts vom 9. März 1999 wird aufgehoben. Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Das Patentamt - Patentabteilung 35 - hat das Patent im Einspruchsverfahren mit

Beschluß vom 9. März 1999 in der erteilten Fassung aufrechterhalten. Die Einsprechende hatte ua die folgenden Druckschriften zitiert:

(1) DE 28 34 231 A1,

(2) DE 28 14 577 A1.

Im Beschwerdeverfahren beantragt die Einsprechende,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu

widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise die Aufrechterhaltung gemäß Hilfsanträgen 1 und 2, bereits im Einspruchsverfahren vor dem Patentamt überreicht, weiterhin hilfsweise mit

der Einfügung in den bisherigen Anträgen (Hauptantrag, Hilfsantrag 1, Hilfsantrag 2) "für jeden gewählten Kanal individuell"

nach dem Wort "Abgleichsignale" im kennzeichnenden Teil des

Patentanspruchs 1.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"1. Abstimmsystem für einen HF-Empfänger mit Abstimmelemente und Abgleichelemente enthaltenden Frequenzselektions- bzw. Filterschaltungen und einem ebenfalls Abstimmelemente und Abgleichelemente enthaltenden Oszillator,

deren Abstimmelemente mit Hilfe von Abstimmsignalen auf

eine gewünschte Empfangsfrequenz bzw. die zugehörige

Oszillatorfrequenz abzustimmen sind, ferner mit einem Mischer zur Überlagerung der Empfangsfrequenz mit der Oszillatorfrequenz zur Zwischenfrequenz und mit einem Abstimmsignalgenerator zur Erzeugung der Abstimmsignale,

dadurch gekennzeichnet, daß die Abgleichelemente

(CD1, CD2, CD3) der Selektionsschaltung (TC-1, TC-2, LV-

DTF, HV-DTF, UHF-DTF) und/oder des Oszillators (LO-1)

durch Abgleichsignale einstellbar sind, die von einem Abgleichsignalgenerator (PROM) mit vorbestimmten Werten

für die jeweiligen Frequenzbereiche erzeugt werden."

Die hilfsweisen Fassungen des Patentanspruchs 1 unterscheiden sich von der

nach Hauptantrag dadurch, daß jeweils Merkmale hinzugefügt sind.

So sind sowohl beim Hilfsantrag 1 wie auch beim Hilfsantrag 2 das Merkmal "zusätzlich zur Einstellung der Abstimmelemente durch die Abstimmsignale" vor den

Worten "die Abgleichelemente" und weiter das Merkmal "ihnen separat zugeführte" vor dem Wort "Abgleichsignale" jeweils im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 hinzugefügt. Gemäß Hilfsantrag 2 sind die Ansprüche 1 bis 8 zusätzlich durch einen weiteren Unteranspruch 9 ergänzt. Bei den Fassungen des

Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 3, 4 und 5 ist jeweils im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 das Merkmal "für jeden

gewählten Kanal individuell" nach dem Wort "Abgleichsignale" im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 zusätzlich eingefügt.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 lautet demnach identisch zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 (zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hinzugefügte Merkmale sind fett dargestellt):

"1. Abstimmsystem für einen HF-Empfänger mit Abstimmelemente und Abgleichelemente enthaltenden Frequenzselektions- bzw. Filterschaltungen und einem ebenfalls Abstimmelemente und Abgleichelemente enthaltenden Oszillator,

deren Abstimmelemente mit Hilfe von Abstimmsignalen auf

eine gewünschte Empfangsfrequenz bzw. die zugehörige

Oszillatorfrequenz abzustimmen sind, ferner mit einem Mischer zur Überlagerung der Empfangsfrequenz mit der Oszillatorfrequenz zur Zwischenfrequenz und mit einem Abstimmsignalgenerator zur Erzeugung der Abstimmsignale,

dadurch gekennzeichnet, daß zusätzlich zur Einstellung

der Abstimmelemente durch die Abstimmsignale die

Abgleichelemente (CD1, CD2, CD3) der Selektionsschaltung (TC-1, TC-2, LV-DTF, HV-DTF, UHF-DTF) und/oder

des Oszillators (LO-1) durch ihnen separat zugeführte

Abgleichsignale für jeden gewählten Kanal individuell

einstellbar sind, die von einem Abgleichsignalgenerator

(PROM) mit vorbestimmten Werten für die jeweiligen Frequenzbereiche erzeugt werden."

Die Patentinhaberin macht geltend, keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften beschreibe - zusätzlich zu Abstimmelementen von diesen körperlich getrennte - Abgleichelemente, die durch separat zugeführte Abgleichsignale zusätzlich zur Einstellung der Abstimmelemente durch Abstimmsignale einstellbar seien.

Nach Auffassung der Einsprechenden beruhen die dem Patentanspruch 1 in allen

beantragten Fassungen entsprechenden Gegenstände nicht auf erfinderischer

Tätigkeit. Auch der Stand der Technik beschreibe Abgleichvorgänge mit Abgleichelementen, auch wenn letztere zusätzlich bei der Abstimmung des HF-

Empfängers benutzt würden. Abstimmelemente in Form von Kapazitätsdioden

könnten auch als Abgleichelemente dienen.

II

Die Beschwerde führt zum Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in

keiner der beantragten Fassungen patentfähig ist. Es fehlt die erfinderische Tätigkeit (§ 4 PatG).

1. Zum Hilfsantrag 4

Das Abstimmsystem nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 4 mag zwar neu

sein; ihm liegt jedoch keine erfinderische Tätigkeit zugrunde.

Abstimmsysteme für einen HF-Empfänger mit Abstimmelemente und Abgleichelemente enthaltenden Frequenzselektions- bzw. Filterschaltungen und einem ebenfalls Abstimmelemente und Abgleichelemente enthaltenden Oszillator, deren Abstimmelemente mit Hilfe von Abstimmsignalen auf eine gewünschte Empfangsfrequenz bzw. die zugehörige Oszillatorfrequenz abzustimmen sind, ferner mit einem Mischer zur Überlagerung der Empfangsfrequenz mit der Oszillatorfrequenz

zur Zwischenfrequenz und mit einem Abstimmsignalgenerator zur Erzeugung der

Abstimmsignale gemäß den Merkmalen im Oberbegriff des in Rede stehenden

Patentanspruchs 1 waren am Prioritätstag des Patents dem Fachmann - hier ein

Entwickler mit elektrotechnischer Hoch- oder Fachhochschulausbildung und

mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der HF-Empfänger, insbesondere befaßt

mit deren Abstimmung und Abgleich - bereits aus dem Stand der Technik bekannt,

vergleiche in (1) den Wortlaut des Anspruchs 1 in Verbindung mit der Zeichnung

mit Abstimmelementen 14, 15, Vorkreis 11, Oszillator 13, Mischer 12, weiter in

Verbindung mit Seite 2, erster und zweiter Absatz, und Seite 4, zweiter Absatz,

und in (2) ebenfalls den Wortlaut des Anspruchs 1 in Verbindung mit der

Abbildung mit Abstimmelementen 2, 11, Vorkreis 1, Oszillator 10, Mischer 8, und

weiter insbesondere Seite 4, zweiter Absatz, und Seite 7, zweiter und letzter Absatz.

Auch wenn in den zitierten Druckschriften (1) und (2) Abgleichelemente nicht explizit als von Abstimmelementen körperlich getrennte Bauteile genannt oder dargestellt sind, setzen sowohl die Druckschrift (1) wie auch die Druckschrift (2) das

Vorhandensein solcher Abgleichelemente bei den damals bekannten und zum

Stand der Technik zu rechnenden HF-Empfängern voraus, nachdem sowohl in (1)

als auch in (2) Probleme bisheriger Abgleichverfahren bzgl. Frequenzselektions-

und Filterschaltungen und Oszillatoren beschrieben werden (vgl (1), S 2, 2. Abs,

und (2), S 4, 2. Abs). Außerdem nimmt Druckschrift (1) Bezug auf Kreiselemente,

die für einen Abgleich notwendig, aber nicht durchstimmbar sind, dh während der

Durchstimmung des HF-Empfängers nicht steuerbar sind (vgl S 2, Mitte 2. Abs, "...

kann ein Gleichlauf zwischen Oszillator und Vorkreis nur durch einen iterativen

Abgleich der nicht durchstimmbaren, dh während der Durchstimmung nicht

gesteuerten, Kreiselemente im Oszillator und Vorkreis erreicht werden"). Das Vorhandensein von (zusätzlichen, von Hand oder mechanisch einstellbaren) Abgleichelementen bei den am Prioritätstag des Patents bekannten HF-Empfängern

gehörte deshalb zum Grundwissen des Fachmanns, ohne daß es dafür eines weiteren druckschriftlichen Nachweises bedurfte. Im übrigen setzt auch die Patentinhaberin in ihrer Darstellung des Standes der Technik das Vorhandensein solcher

Abgleichelemente voraus (vgl Patentschrift DE 32 34 236 C2, Sp 1, Z 54, bis Sp 2,

Z 14, iVm Sp 8, Z 61, bis Sp 9, Z 63, und den Fig 2 und 3).

Nachdem nun der durch die Druckschriften (1) und (2) belegte Stand der Technik

dem Fachmann überdies die Problematik des Abgleichs von Frequenzselektions-

bzw. Filterschaltungen und Oszillatoren, insbesondere hinsichtlich deren Gleichlaufs bei der Abstimmung des HF-Empfängers, aufzeigte und zur Lösung dieser

Problematik einen selbsttätigen Abgleich mit Hilfe elektronischer Mittel in Anschlag

bringt, um das bisher übliche (mechanische oder händische) Abgleichen zu

vereinfachen oder ganz überflüssig zu machen, (vgl (1), S 2, 3. Abs, S 4, 2. Abs,

Wortlaut des Anspruchs 1, und (2), S 3, 2. Abs, S 4, 2. Abs und ebenfalls Wortlaut

des Anspruchs 1), außerdem bei den bekannten HF-Empfängern ohnehin

Abstimmsysteme vorgesehen waren, die zur (elektronischen) Abstimmung von

Frequenzselektions- bzw. Filterschaltungen und Oszillatoren Kapazitätsdioden

benutzten, lag es durchaus im Erwägungsbereich des Fachmanns, anstelle der

bei den bekannten HF-Empfängern vorhandenen (von Hand oder mechanisch

einstellbaren) Abgleichelemente ebenfalls (elektronisch einstellbare) Kapazitätsdioden zu benutzen und diese anstelle einer händischen oder mechanischen Einstellung, analog zur Einstellung der Abstimmelemente durch mittels eines "Abstimmsignalgenerators" (vgl (1), Speicher- und Steuerschaltkreis 16, (2), Mikro-

Computer 3) erzeugte Abstimmsignale, mittels separat zugeführter Abgleichsignale einzustellen.

Im Vergleich zu einem Abgleich mittels von Hand oder mechanisch einstellbarer

Abgleichelemente, der sich jeweils nur auf zwei, maximal drei Abgleichpunkte eines Frequenz- oder Wellenbereichs bezieht ((1), S 2, 2. Abs, (2), S 1, 4. Abs),

bietet darüber hinaus ein Abgleich mit elektronisch gesteuerten Kapazitätsdioden

dem Fachmann die Möglichkeit, pro Frequenz- oder Wellenbereich mehr als drei

Abgleichpunkte nach Bedarf auszuwählen und die vorbestimmten Werte für die

jeweiligen Bereiche abzuspeichern. Bei Bedarf wird der Fachmann ein solches

Vorgehen auch für jeden gewählten Kanal individuell vorsehen ((1), S 2, 3. Abs,

S 4, 1. Abs, (2), S 4, 2. Abs, S 7, 2. Abs).

Die in den Druckschriften (1) und (2) gemäß den dort beschriebenen Ausführungsbeispielen aufgezeigten Lösungswege für einen verbesserten Abgleich von

HF-Empfängern, die letztlich darauf hinauslaufen, Abgleich und Abstimmung mittels ein und derselben Kapazitätsdiode vorzunehmen, stellten für den Fachmann

kein gedankliches Hindernis dar, eine Verbesserung des Abgleichs zunächst in

einem ersten Schritt zu suchen, der darin bestand, die bei den notwendigen Abgleichverfahren bisher verwendeten händisch-mechanisch einzustellenden Abgleichelemente durch elektronische Abgleichelemente zu ersetzen. Die in den

Druckschriften (1) und (2) aufgezeigten Lösungen beruhen vielmehr beide, wie

oben aufgezeigt, auf einem Abgehen vom üblichen mechanischen Abgleich und

wenden sich einem elektronischen Abgleich zu und legen daher dem Fachmann

zunächst die Verwendung elektronischer Abgleichelemente anstelle der üblichen

mechanischen nahe. Ob der Fachmann darüber hinaus noch weitere Vereinfachungen oder Einsparungen hinsichtlich der Anzahl der notwendigen Abgleich-

und Abstimmelemente ins Auge faßt, kann dahinstehen.

2. Zum Hauptantrag und zu den Hilfsanträgen 1 bis 3 und 5

Die den Fassungen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 und 5 entsprechenden Abstimmsysteme sind ebenfalls nicht patentfähig, weil die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ohnehin

identisch ist mit der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 und weil

sich die Fassungen des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1

bis 3 von der vorstehend erörterten Fassung nach Hilfsantrag 4 sachlich jeweils

nur dadurch unterscheiden, daß Merkmale weggelassen sind. Ein der Fassung

des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 resp. 5 entsprechendes Abstimmsystem, dessen mangelnde Patentfähigkeit vorstehend begründet wurde, stellt somit einen

unter die Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1

bis 3 fallenden Spezialfall dar.

Dr. Anders

Richter Obermayer ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Dr. Anders 11. August 2000

Dr. Hartung

Dr. van Raden

be