Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 26.07.2000 – 29 W (pat) 183/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 30 010.7

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter

Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Baumgärtner beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 17. Mai 1999 aufgehoben. 6.70

G r ü n d e :

I.

Angemeldet ist die Marke

siehe Abb. 1 am Ende

zur Kennzeichnung von „Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen

einer Designerin mit dem Schwerpunkt Kommunikationsberatung für Unternehmen“.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, die Wortfolge der Marke werde vom Verkehr als „Netzwerk(e)“ verstanden. Die Dienstleistungen der Marke seien als Kommunikationsberatung insofern für das Netzwerk im allgemeinen - und offenbar für das Internet im besonderen - geeignet, bestimmt und würden darüber auch erbracht. Diese Anschauung

der angesprochenen Fachverkehrskreise werde dadurch bekräftigt, daß Kommunikation und Werbung für „das Netzwerk“ schon aus dem Internet her geläufig

seien; die Wortfolge der Marke sei eine unmittelbar die Beschaffenheit und Eignung der Dienstleistungen beschreibende Angabe. Der Marke könne auch nicht

die weitere Bedeutung „das Netz arbeitet“ beigelegt werden, denn „Netzwerk“ sei

im Deutschen bekannt, die beanspruchten Dienstleistungen seien netzwerkgerichtet und netzwerktauglich und deshalb habe der Singular „Netzwerk“ Bedeutungsvorrang. Die schriftbildliche Gestaltung trage nichts bei. Bei dieser Sachlage

könne die Frage eines Freihaltebedürfnisses dahingestellt bleiben.

Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin u.a. geltend, die

Marke habe keine besondere beschreibende Bedeutung. Die Interpretation der

Markenstelle erfordere erhebliche Gedankengänge, um die Marke mit dem Internet und dann noch mit der Kommunikationsberatung im Internet in Verbindung zu

bringen. Mit diesem hätten Werbe-Dienstleistungen und Design im Ansatz ohnehin

nichts zu tun, allenfalls untergeordnet mit der Gestaltung von Werbemitteln im Internet, etwa einer Homepage. Die Markenstelle verwechsele die Arbeit eines

Computerspezialisten im Internet mit den Dienstleistungen einer Werbeagentur

und Designerin, selbst wenn es im Schwerpunkt um Kommunikationsberatung für

Unternehmen gehe. Letztlich ergäben sich auch verschiedene Bedeutungen der

Marke, sie werde nicht selbsterklärend nur in der Bedeutung von „Netzwerke“ erkannt, sondern auch als „das Netz werkt (arbeitet)“. Die besondere optische Gestaltung wirke sich ebenfalls unterscheidend aus.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, und sie hat auch in der Sache Erfolg.

Denn für die angemeldete Marke läßt sich weder ein Freihaltebedürfnis noch das

Fehlen der erforderlichen Unterscheidungskraft feststellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1

MarkenG).

Der Senat konnte weder lexikalisch noch anhand einer Internet-Recherche feststellen, daß die Marke gegenwärtig für die beanspruchten Dienstleistungen eine

sachbeschreibende, freihaltebedürftige Bedeutung hat und für sie beschreibend

verwendet wird. Aber auch Anhaltspunkte dafür, daß Dritte künftig ein legitimes

Interesse an der hervorgehobenen werblichen Verwendung der angemeldeten

Marke für diese Dienstleistungen haben könnten, sind nicht ersichtlich. Die für ein

solches potentielles Freihaltebedürfnisses geltenden strengen Anforderungen

(BGH GRUR 1990, 517, 518 „SMARTWARE“; 1992, 515, 516 „VAMOS“) sind vorliegend nicht erfüllt. Die Marke wendet sich aufgrund ihrer speziellen Dienstleistungen ausschließlich an Marketing-Fachleute von Unternehmen, die sich ohne

weiteres auch der englischen Sprache bedienen. Diesen offenbart die Marke

sprachspielerisch irritierend zwanglos zwei unterschiedliche Bedeutungen, nämlich „die Netzwerke“ und „das Netz arbeitet/funktioniert“. Beide Bedeutungen stehen nach Art eines Homonyms gleichwertig nebeneinander, wozu zum einen die

typographische Hervorhebung der einzelnen Elemente der Wortfolge durch je eine

Versalie beiträgt und zum anderen die Tatsache, daß beide Bedeutungen gleichermaßen von einer naheliegenden sachbeschreibenden Aussage über die

Dienstleistungen der Marke entfernt sind.

Die eine Bedeutung („die Netzwerke“) bleibt für die Dienstleistungen einer Werbeagentur unscharf, weil Vernetzungen dort in der Regel kein relevanter Gesichtspunkt sind und im Übrigen offen bleibt, ob eine solche Agentur selbst „Netzwerke“ darstellt oder in Netzwerke eingebunden ist, sie nur repräsentiert. Auch ein

Bezug zum Internet geht fehl, weil das Internet heute in der Umgangssprache häufig mit „the Net“ im Singular abgekürzt wird (Duden, Das große Wörterbuch der

deutschen Sprache, Bd. 6, 1999, zum Stichwort „Netiquette“), jedoch nicht wie in

der Marke mit „the Networks“, dessen Plural eher auf andere Netze wie z.B. Intranets, Funknetze, als gerade das Internet, schließen läßt. Eine konkrete Sachaussage fehlt aber auch bezüglich der weiteren Dienstleistung der Marke, die ersichtlich in der Beratung von Unternehmen bei der Kommunikation mit optisch wahrnehmbaren und in dieser Weise besonders gestalteten Mitteln besteht (wenn

„Dienstleistungen einer Designerin“ herkömmlich und naheliegend auf diese optische Gestaltung bezogen wird). Um hier zu einer brauchbaren Sachaussage im

Zusammenhang mit „Netzwerken“ zu gelangen, müßte der Verkehr nicht nur die

Wendung „die Netzwerke“ ebenfalls sprachunüblich als „das Internet“ interpretieren. Er müßte ferner die sehr umfassende Dienstleistungsangabe „Kommunikation

von Unternehmen“, die im Designbereich vorrangig sämtliche Aspekte der optisch

wahrnehmbaren „Corporate Identity“ umfassen kann, inhaltlich äußerst verengen

auf den Werbeauftritt im Internet. Erst mit Hilfe mehrerer solcher stark interpretierender und daher nicht naheliegender Überlegungen ließe sich ein sachbeschreibender Zusammenhang der Marke z.B. zu „Homepage-Gestaltung“ herstellen.

Für die zweite Interpretationsmöglichkeit der Marke, nämlich „das Netz arbeitet/funktioniert“ (zu „to work“ s. z.B. Langenscheidt, Handwörterbuch Englisch,

1988), liegt es zwar nahe, im hier angesprochenen Dienstleistungsbereich diese

Aussage heute gleichzusetzen mit „das Kommunikationsnetz/Internet arbeitet/funktioniert“. Dies bleibt jedoch ebenfalls unkonkret. Es handelt sich dabei um

eine sachliche Feststellung über ein solches Netz, was durch den in der Marke

enthaltenen Endpunkt betont wird, der diese Mitteilung zu einem in sich abgeschlossenen Satz macht. Die beiden Dienstleistungen der Marke lassen sich mit

einer nüchternen, nahezu platten Feststellung über den Zustand eines (Kommunikations-)netzes indessen nicht annähernd charakterisieren. Es bedürfte erst erheblichen Nachdenkens und gedanklicher Ergänzungen, um einen konkreten Zusammenhang mit Design-Dienstleistungen aufzufinden. Eine solche Notwendigkeit

steht aber der Annahme eines Freihaltebedürfnisses entgegen (BGH GRUR 1997,

627, 628 „à la Carte“).

Aus diesen Gründen kann der Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft

abgesprochen werden. Der Senat hat im Rahmen der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses keinen für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehenden

beschreibenden Begriffsgehalt der Marke (vgl. BGH MarkenR 1999, 347, 348f.

- Absolut) ermitteln können, sondern einen auf sprachlich originelle Weise hervorgerufenen Doppelsinn festgestellt. Da es sich auch nicht um einen so gebräuchlichen Ausdruck der englischen Fremdsprache handelt, daß er vom Verkehr

stets nur als solcher und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden

wird, fehlen im vorliegenden Falle jegliche Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr

ungeachtet der dargestellten Unklarheit und Mehrdeutigkeit die Marke als Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis deuten könnte. Bei dieser

Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die einfache graphische Gestaltung der

Marke einen Beitrag zu ihrer Unterscheidungseignung leisten könnte.

Meinhardt

Dr. Vogel von Falckenstein

Baumgärtner

Abb. 1

Cl