Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 26.07.2000 – 29 W (pat) 183/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 30 010.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter
Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Baumgärtner beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 17. Mai 1999 aufgehoben. 6.70
G r ü n d e :
I.
Angemeldet ist die Marke
siehe Abb. 1 am Ende
zur Kennzeichnung von „Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen
einer Designerin mit dem Schwerpunkt Kommunikationsberatung für Unternehmen“.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, die Wortfolge der Marke werde vom Verkehr als „Netzwerk(e)“ verstanden. Die Dienstleistungen der Marke seien als Kommunikationsberatung insofern für das Netzwerk im allgemeinen - und offenbar für das Internet im besonderen - geeignet, bestimmt und würden darüber auch erbracht. Diese Anschauung
der angesprochenen Fachverkehrskreise werde dadurch bekräftigt, daß Kommunikation und Werbung für „das Netzwerk“ schon aus dem Internet her geläufig
seien; die Wortfolge der Marke sei eine unmittelbar die Beschaffenheit und Eignung der Dienstleistungen beschreibende Angabe. Der Marke könne auch nicht
die weitere Bedeutung „das Netz arbeitet“ beigelegt werden, denn „Netzwerk“ sei
im Deutschen bekannt, die beanspruchten Dienstleistungen seien netzwerkgerichtet und netzwerktauglich und deshalb habe der Singular „Netzwerk“ Bedeutungsvorrang. Die schriftbildliche Gestaltung trage nichts bei. Bei dieser Sachlage
könne die Frage eines Freihaltebedürfnisses dahingestellt bleiben.
Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin u.a. geltend, die
Marke habe keine besondere beschreibende Bedeutung. Die Interpretation der
Markenstelle erfordere erhebliche Gedankengänge, um die Marke mit dem Internet und dann noch mit der Kommunikationsberatung im Internet in Verbindung zu
bringen. Mit diesem hätten Werbe-Dienstleistungen und Design im Ansatz ohnehin
nichts zu tun, allenfalls untergeordnet mit der Gestaltung von Werbemitteln im Internet, etwa einer Homepage. Die Markenstelle verwechsele die Arbeit eines
Computerspezialisten im Internet mit den Dienstleistungen einer Werbeagentur
und Designerin, selbst wenn es im Schwerpunkt um Kommunikationsberatung für
Unternehmen gehe. Letztlich ergäben sich auch verschiedene Bedeutungen der
Marke, sie werde nicht selbsterklärend nur in der Bedeutung von „Netzwerke“ erkannt, sondern auch als „das Netz werkt (arbeitet)“. Die besondere optische Gestaltung wirke sich ebenfalls unterscheidend aus.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, und sie hat auch in der Sache Erfolg.
Denn für die angemeldete Marke läßt sich weder ein Freihaltebedürfnis noch das
Fehlen der erforderlichen Unterscheidungskraft feststellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1
MarkenG).
Der Senat konnte weder lexikalisch noch anhand einer Internet-Recherche feststellen, daß die Marke gegenwärtig für die beanspruchten Dienstleistungen eine
sachbeschreibende, freihaltebedürftige Bedeutung hat und für sie beschreibend
verwendet wird. Aber auch Anhaltspunkte dafür, daß Dritte künftig ein legitimes
Interesse an der hervorgehobenen werblichen Verwendung der angemeldeten
Marke für diese Dienstleistungen haben könnten, sind nicht ersichtlich. Die für ein
solches potentielles Freihaltebedürfnisses geltenden strengen Anforderungen
(BGH GRUR 1990, 517, 518 „SMARTWARE“; 1992, 515, 516 „VAMOS“) sind vorliegend nicht erfüllt. Die Marke wendet sich aufgrund ihrer speziellen Dienstleistungen ausschließlich an Marketing-Fachleute von Unternehmen, die sich ohne
weiteres auch der englischen Sprache bedienen. Diesen offenbart die Marke
sprachspielerisch irritierend zwanglos zwei unterschiedliche Bedeutungen, nämlich „die Netzwerke“ und „das Netz arbeitet/funktioniert“. Beide Bedeutungen stehen nach Art eines Homonyms gleichwertig nebeneinander, wozu zum einen die
typographische Hervorhebung der einzelnen Elemente der Wortfolge durch je eine
Versalie beiträgt und zum anderen die Tatsache, daß beide Bedeutungen gleichermaßen von einer naheliegenden sachbeschreibenden Aussage über die
Dienstleistungen der Marke entfernt sind.
Die eine Bedeutung („die Netzwerke“) bleibt für die Dienstleistungen einer Werbeagentur unscharf, weil Vernetzungen dort in der Regel kein relevanter Gesichtspunkt sind und im Übrigen offen bleibt, ob eine solche Agentur selbst „Netzwerke“ darstellt oder in Netzwerke eingebunden ist, sie nur repräsentiert. Auch ein
Bezug zum Internet geht fehl, weil das Internet heute in der Umgangssprache häufig mit „the Net“ im Singular abgekürzt wird (Duden, Das große Wörterbuch der
deutschen Sprache, Bd. 6, 1999, zum Stichwort „Netiquette“), jedoch nicht wie in
der Marke mit „the Networks“, dessen Plural eher auf andere Netze wie z.B. Intranets, Funknetze, als gerade das Internet, schließen läßt. Eine konkrete Sachaussage fehlt aber auch bezüglich der weiteren Dienstleistung der Marke, die ersichtlich in der Beratung von Unternehmen bei der Kommunikation mit optisch wahrnehmbaren und in dieser Weise besonders gestalteten Mitteln besteht (wenn
„Dienstleistungen einer Designerin“ herkömmlich und naheliegend auf diese optische Gestaltung bezogen wird). Um hier zu einer brauchbaren Sachaussage im
Zusammenhang mit „Netzwerken“ zu gelangen, müßte der Verkehr nicht nur die
Wendung „die Netzwerke“ ebenfalls sprachunüblich als „das Internet“ interpretieren. Er müßte ferner die sehr umfassende Dienstleistungsangabe „Kommunikation
von Unternehmen“, die im Designbereich vorrangig sämtliche Aspekte der optisch
wahrnehmbaren „Corporate Identity“ umfassen kann, inhaltlich äußerst verengen
auf den Werbeauftritt im Internet. Erst mit Hilfe mehrerer solcher stark interpretierender und daher nicht naheliegender Überlegungen ließe sich ein sachbeschreibender Zusammenhang der Marke z.B. zu „Homepage-Gestaltung“ herstellen.
Für die zweite Interpretationsmöglichkeit der Marke, nämlich „das Netz arbeitet/funktioniert“ (zu „to work“ s. z.B. Langenscheidt, Handwörterbuch Englisch,
1988), liegt es zwar nahe, im hier angesprochenen Dienstleistungsbereich diese
Aussage heute gleichzusetzen mit „das Kommunikationsnetz/Internet arbeitet/funktioniert“. Dies bleibt jedoch ebenfalls unkonkret. Es handelt sich dabei um
eine sachliche Feststellung über ein solches Netz, was durch den in der Marke
enthaltenen Endpunkt betont wird, der diese Mitteilung zu einem in sich abgeschlossenen Satz macht. Die beiden Dienstleistungen der Marke lassen sich mit
einer nüchternen, nahezu platten Feststellung über den Zustand eines (Kommunikations-)netzes indessen nicht annähernd charakterisieren. Es bedürfte erst erheblichen Nachdenkens und gedanklicher Ergänzungen, um einen konkreten Zusammenhang mit Design-Dienstleistungen aufzufinden. Eine solche Notwendigkeit
steht aber der Annahme eines Freihaltebedürfnisses entgegen (BGH GRUR 1997,
627, 628 „à la Carte“).
Aus diesen Gründen kann der Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft
abgesprochen werden. Der Senat hat im Rahmen der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses keinen für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsgehalt der Marke (vgl. BGH MarkenR 1999, 347, 348f.
- Absolut) ermitteln können, sondern einen auf sprachlich originelle Weise hervorgerufenen Doppelsinn festgestellt. Da es sich auch nicht um einen so gebräuchlichen Ausdruck der englischen Fremdsprache handelt, daß er vom Verkehr
stets nur als solcher und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden
wird, fehlen im vorliegenden Falle jegliche Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr
ungeachtet der dargestellten Unklarheit und Mehrdeutigkeit die Marke als Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis deuten könnte. Bei dieser
Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die einfache graphische Gestaltung der
Marke einen Beitrag zu ihrer Unterscheidungseignung leisten könnte.
Meinhardt
Dr. Vogel von Falckenstein
Baumgärtner
Abb. 1
Cl