Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 26.07.2000 – 9 W (pat) 10/99
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 10/99 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 26. Juli 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 43 28 706
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Dipl.-Ing. Bülskämper
und Rauch 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patentamts hat nach Prüfung des Einspruchs das am 26. August 1993 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Hydraulischer Schwingungsdämpfer für Kraftfahrzeuge"
widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der patentierte Schwingungsdämpfer ergebe sich für einen Durchschnittsfachmann ohne erfinderische Tätigkeit
aus der GB 2 036 247 A.
Gegen den Widerruf richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie trägt
vor, der beanspruchte Schwingungsdämpfer sei weder neuheitsschädlich noch in
naheliegender Weise durch den am Anmeldetag bekannten Stand der Technik zu
erreichen gewesen. Zur mündlichen Verhandlung ist sie trotz ordnungsgemäßer
Ladung entsprechend ihrer Ankündigung vom 21. Juli 2000 nicht erschienen.
Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2000 hat sie sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten,
hilfsweise
der Aufrechterhaltung den als Anlage zum Schriftsatz vom
31. Mai 2000 beigefügten Patentanspruch 1 und im übrigen die
erteilten Unterlagen zugrundezulegen.
Die Einsprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert
und auch keine Anträge gestellt. In der mündlichen Verhandlung war sie - gemäß
schriftlicher Ankündigung vom 26. Mai 2000 - trotz ordnungsgemäßer Ladung
nicht vertreten.
Der Patentanspruch 1 des Streitpatents (Hauptantrag) lautet:
"Hydraulischer Schwingungsdämpfer für Kraftfahrzeuge mit einem
Dämpfungsflüssigkeit enthaltenden Dämpferzylinder, einer darin
abgedichtet eintauchenden, axial verschiebbar angeordneten
Kolbenstange und einem an der Kolbenstange befestigten
Dämpfungskolben, der den Dämpferzylinder in zwei Arbeitsräume
unterteilt, wobei der Dämpferzylinder und die Kolbenstange jeweils
eine Befestigungsvorrichtung zur Verbindung mit der ungefederten
Masse oder der gefederten Masse aufweist und bei der die
Befestigungsvorrichtung
im Bereich von Straßenanregungen
kleiner Amplitude axial beweglich geführt mit dem Dämpferzylinder
oder der Kolbenstange verbunden ist und zwischen der Befestigungsvorrichtung und dem Dämpferzylinder oder der Kolbenstange mindestens eine Feder vorgesehen ist, die sich jeweils
am Dämpferzylinder oder an der Kolbenstange und an der Befestigungsvorrichtung abstützt,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß die axial beweglich geführte und mit einer Feder (5, 8) abgestützte Befestigungsvorrichtung (4)
-
mit der ungefederten Masse verbunden ist und
-
in einer am Ende des Dämpferzylinders (1) angeordneten
Führungseinheit (6) geführt ist."
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet (Änderung gegenüber
Hauptantrag kursiv):
"Hydraulischer Schwingungsdämpfer für Kraftfahrzeuge mit einem
Dämpfungsflüssigkeit enthaltenden Dämpferzylinder, einer darin
abgedichtet eintauchenden, axial verschiebbar angeordneten
Kolbenstange und einem an der Kolbenstange befestigten
Dämpfungskolben, der den Dämpferzylinder in zwei Arbeitsräume
unterteilt, wobei der Dämpferzylinder und die Kolbenstange jeweils
eine Befestigungsvorrichtung zur Verbindung mit der ungefederten
Masse oder der gefederten Masse aufweist und bei der die
Befestigungsvorrichtung
im Bereich von Straßenanregungen
kleiner Amplitude axial beweglich geführt mit dem Dämpferzylinder
oder der Kolbenstange verbunden ist und zwischen der Befestigungsvorrichtung und dem Dämpferzylinder oder der Kolbenstange mindestens eine Feder vorgesehen ist, die sich jeweils am
Dämpferzylinder oder an der Kolbenstange und an der Befestigungsvorrichtung ständig abstützt,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß die axial beweglich geführte und mit einer Feder (5, 8) abgestützte Befestigungsvorrichtung (4)
-
-
mit der ungefederten Masse verbunden ist und
in einer am Ende des Dämpferzylinders (1) angeordneten
Führungseinheit (6) geführt ist."
An den Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag schließen sich jeweils
sechs abhängige Ansprüche 2 bis 7 an, die konkrete Ausgestaltungen des
Schwingungsdämpfers nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 kennzeichnen.
Wegen des schriftsätzlichen Vorbringens der Patentinhaberin wird auf die Beschwerdeakte verwiesen.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im
übrigen zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 nach Haupt- und Hilfsantrag sind unbestritten zulässig. Der jeweils beanspruchte Schwingungsdämpfer ist gewerblich
anwendbar und mag gegenüber dem Stand der Technik auch neu sein. Zu seiner
jeweiligen Ausgestaltung bedurfte es jedoch keiner erfinderischen Tätigkeit.
Zum Hauptantrag:
Ausweislich der Beschreibungseinleitung Sp 1 Z 38 bis 44 der Streitpatentschrift
ist im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 der gattungsbildende Stand
der Technik nach der DE-AS 1 201 189 berücksichtigt. Damit ist nach dem Verständnis des erkennenden Senats zutreffend ausgesagt, daß die im Oberbegriff
des Patentanspruchs 1 angegebenen gegenständlichen Merkmale eines hydraulischen Schwingungsdämpfers sämtlich aus dieser Druckschrift bekannt sind, vgl
insb Sp 1 Abs 1
iVm der Fig 1.
Insbesondere
im Patentanspruch 1 der
DE-AS 1 201 189 ist wörtlich angegeben, daß der dortige hydraulische Schwingungsdämpfer
"an den gegeneinander gefederten Teilen eines Kraftfahrzeuges
mit elastischen Elementen zwischen dem Schwingungsdämpfer
und einem der gegeneinander gefederten Fahrzeugteile"
befestigt ist. Dieser Sachverhalt ist im Oberbegriff des streitpatentgemäßen Patentanspruchs 1 alternativ
formuliert und somit richtig wiedergegeben. Die
DE-AS 1 201 189 offenbart also gleichwertig nebeneinander, die axial beweglich
geführte und mit einer Feder 7/8 abgestützte Befestigungsvorrichtung 5 entweder
mit der gefederten Masse oder - wie streitpatentgemäß beansprucht - mit der ungefederten Masse zu verbinden. Die konkrete Auswahl bleibt dem Durchschnittsfachmann überlassen, der hierfür geeignete Kriterien vorgibt. Ein auf der Hand
liegendes Kriterium zur Auswahl der beanspruchten Anordnung wäre zum Beispiel, hochfrequente Schwingungen kleiner Amplitude auf ihrem Weg von der
Fahrbahn in das Fahrzeugchassis möglichst früh aufzufangen, damit das
Dämpfergehäuse gar nicht erst angeregt wird. Diese Auswahlmöglichkeit ändert
allerdings nichts daran, daß beide Alternativen bereits aus der DE-AS 1 201 189
neuheitsschädlich vorbekannt sind.
Der verbleibende einzige Unterschied zwischen dem Beanspruchten und dem
Bekannten besteht noch darin, daß die beweglich geführte Befestigungsvorrichtung
nicht
in
einer
Führungseinheit,
sondern
durch
die
Feder
(Schubgummielemente 7 und 8) selbst am Ende des Dämpferzylindergehäuses 1
gelagert ist. Der dafür erforderliche Fertigungsaufwand ist nachteiligerweise hoch,
wie in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift zutreffend ausgeführt ist,
denn funktionsnotwendig sind die Schubgummielemente 7/8 mit relativ engen
Toleranzen zwischen dem Dämpfergehäuse 1 und der Aufhängeglocke 2 einzupassen, die Aufhängeglocke ist zweimal zu verschrauben und am Dämpfergehäuse ist ein Anschlag 10 zu befestigen.
Soll dieser hohe Aufwand vermieden werden, entspricht es üblicher fachmännischer Vorgehensweise, sich im einschlägigen Stand der Technik nach diesbezüglichen Vorbildern oder Anregungen umzusehen. Bei dieser Überprüfung kann ein
Durchschnittsfachmann, zBsp ein mit der Konstruktion von Schwingungsdämpfern
beruflich befaßter Maschinenbauingenieur, die GB 2 036 247 A nicht übersehen.
Einerseits zählt diese Druckschrift nämlich zum einschlägigen Stand der Technik,
weil sie in die Anwendung ihrer Lehre ausdrücklich Schwingungsdämpfer einbezieht. Im Gegensatz zur Argumentation der Patentinhaberin in ihrer Beschwerdebegründung ist dafür in der Beschreibung keineswegs nur der Begriff "shock absorber" allein maßgeblich. Im Zusammenhang heißt es auf S 3 Z 81 bis 85 vielmehr:
"This invention is not exclusively applicable to spring devices in
the common sense. It is applicable to spring devices in the most
general sense including shock absorbers and the like."
Aus dieser Textstelle entnimmt der Durchschnittsfachmann zwanglos, daß auch
solche Federvorrichtungen gemeint sind, die im allgemeinsten Sinne auch Stoßdämpfer beinhalten. Da ein Schwingungsdämpfer bekanntlich immer aus einer
Feder und einem Dämpfer besteht, läßt sich die Offenbarung der in Rede stehenden Druckschrift auch für Schwingungsdämpfer nicht in Abrede stellen.
Andererseits zeigt die GB 2 036 247 A eine baulich besonders einfache Möglichkeit auf, mit welcher eine axial beweglich geführte und mit einer Feder 61 abgestützte Befestigungsvorrichtung 11 in einer am Ende des Dämpferzylinders 58
angeordneten Führungseinheit 57 geführt ist, vgl insb S 3 Z 45 bis 49 iVm Fig 2.
Vor diesem Hintergrund erschöpft sich die Tätigkeit eines Durchschnittsfachmanns
in der einfachen Übertragung von baulichen Merkmalen der beweglichen
Lagerung einer Schwingungsdämpferbefestigung. Dabei ersetzt er die fertigungstechnisch aufwendige Lagerung der beweglichen Befestigungvorrichtung mit
Schubgummielementen gemäß der DE AS 1 201 189 durch die einfache Führung
mittels am Ende des Dämpferzylinders angeordneter Führungseinheit gemäß der
GB 2 036 247 A. Auf diese Weise gelangt er ohne erfinderische Tätigkeit zu der
Schwingungsdämpferausgestaltung wie sie mit dem Patentanspruch 1 beansprucht ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat somit keinen Bestand.
Mit ihm fallen die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7.
Zum Hilfsantrag:
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von demjenigen nach
Hauptantrag nur durch die Einfügung des Adjektivs "ständig" zwischen den Worten Befestigungsvorrichtung und abstützt
in der
letzten Zeile seines
Oberbegriffs. Die damit verbundene Aussage bezieht sich auf die Feder, welche
zwischen der Befestigungsvorrichtung und dem Dämpferzylinder oder der
Kolbenstange angeordnet ist. Die Feder soll sich nunmehr ständig an der
Befestigungsvorrichtung abstützen.
Diese formale Beschränkung kann die Patentfähigkeit des Streitgegenstandes
nicht rechtfertigen, denn über die beanspruchte Eigenschaft verfügt bereits die
Feder bei der aus der DE-AS 1 201 189 bekannten Befestigung eines Schwingungsdämpfers. Wie aus den Figuren eindeutig hervorgeht, ist die jeweilige Feder
(Schubgummielement 7/8) dort zwischen der Befestigungsvorrichtung und dem
Dämpfergehäuse angeordnet und stützt sich somit ständig an der Befestigungsvorrichtung ab. Gleiches gilt im übrigen auch für die bewegliche Schwingungsdämpferbefestigung gemäß der GB 2 036 247 A, worauf in dem angegriffenen
Beschluß der Patentabteilung zu Recht hingewiesen worden ist, vgl insb S 11 Abschnitt D).
Zu den übereinstimmenden Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag
mit denjenigen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag hat daher ebenfalls keinen Bestand.
Mit ihm fallen auch die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7.
Petzold
Bork
Bülskämper
Rauch
prö