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BPatG Beschluss vom 27.07.2000 – 11 W (pat) 83/99

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 83/99 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 27. Juli 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 43 43 191

… 6.70

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Dr.-Ing. Henkel, Hotz und Dipl.-Phys.

Skribanowitz Ph. D. / M.I.T. Cambridge

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der

Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

22. Juni 1999 aufgehoben und das Patent widerrufen.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluß vom 22. Juni 1999 hat die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent-

und Markenamts nach Prüfung eines Einspruchs das am 17. Dezember 1993

angemeldete Patent 43 43 191 mit der Bezeichnung

"Automatische Tür"

gemäß PatG § 61 Abs 1 Satz 1 in vollem Umfang aufrechterhalten.

Aus dem Stand der Technik, insbesondere nach (1) DE 42 07 705 C1 und (5)

Emmo A. Zuiderveen, Handbuch der digitalen Schaltungen, S 254 bis 255 und

S 304 bis 307, Franzis-Verlag München, 1981, gehe u.a. nicht hervor, alle Parameter und Signale permanent nach dem first-in / first-out Prinzip aufzuzeichnen

bzw. zu speichern.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Sie begründet ihre Beschwerde unter anderem damit, daß die Tür nach Anspruch 1 bereits gegenüber (1) nicht neu sei, zumindest aber bezüglich den Entgegenhaltungen (1), (5) und (7) DE 42 21 841 A1 nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhe. Als maßgeblichen Fachmann benennt die Einsprechende einen

Dipl.-Ing. der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Steuer- und Regelungstechnik.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen, und das Patent auf der Grundlage der am 20. April 2000 eingegangenen neuen Patentansprüche 1 bis 3, im übrigen mit den erteilten Unterlagen aufrechtzuerhalten.

Unter anderem bestreitet sie, daß nach (1) alle relevanten Parameter und Signale

in einem first-in / first-out -Speicher aufgezeichnet würden und daraus stets abrufbar seien. Vielmehr würden dort bei der Karusselltür die Daten nur in internen

Speichern bzw. Speicherregistern für die Ablaufprogrammverarbeitung abgelegt,

beispielsweise auch in Zwischenspeicherregistern, die dem beanspruchten first-in

/ first-out Prinzip nicht gleichzusetzen seien. Das Fachbuch (5) sei hinsichtlich

dieses Prinzips bei dem Problem der Daten- und Fehlerkontrolle automatischer

Türen für den genannten Fachmann nicht nahegelegt. Nur rückblickend könne es

als relevant erscheinen. (7) sei gattungsfremd und liege dem Patentgegenstand

und dessen Aufgabenstellung so fern, daß der Fachmann sie nicht berücksichtige.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet und führt zum Widerruf des Patents, da

der Patentgegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

Der geltende, am 20. April 2000 eingegangene Anspruch 1 lautet:

Automatische Tür, die durch einen Antrieb angetrieben wird, deren

Regelung und/bzw. Steuerung einen Mikroprozessor aufweist,

wobei das Regel- und/bzw. Steuerverhalten des Mikroprozessors

durch unterschiedlichste Sensoren beeinflußt wird, dadurch

gekennzeichnet, daß die Tür mit einem System ausgerüstet ist,

welches in der Lage ist, alle

dynamischen

und

statischen

Parameter der Tür, des Antriebs, der Regelung und/oder Steuerung, sowie die Signale der Sensoren in einem Speicher aufzuzeichnen bzw. zu speichern, und die Aufzeichnung bzw. Speicherung der Parameter und Signale nach dem Prinzip first-in / first-out

derart permanent durchgeführt wird, dass die aktuellste Information stets abrufbar ist.

Die rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 betreffen Ausbildungen dieser Tür.

Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, den Ablauf der Tür mit seinen sämtlichen

Parametern sowie die Signale der angeschlossenen Sensoren permanent aufzuzeichnen und festzuhalten.

Aus (1) ist eine automatische Tür als Karusselltür gemäß den Merkmalen aus dem

Oberbegriff des angegriffenen Anspruchs 1 bekannt, die durch einen Antrieb

(Elektromotor 2) angetrieben wird, dessen Regelung und/bzw. Steuerung 5 einen

Mikroprozessor 19 aufweist, wobei das Regel- und/bzw. Steuerverhalten des Mikroprozessors 19 durch unterschiedlichste Sensoren, unter anderem gemäß Sp 2,

Z 13,14 auch externe wie zum Beispiel Infrarot- oder Radarmelder oder Taster

beeinflußt wird. Die Parameter und Signale der Anlage werden als relevante

Daten in einem Speicher gespeichert. Dazu sind mehrere Speicher in einer Prioritätenreihenfolge hintereinander angeordnet (Sp 3 Z 35 bis 39). Sie dienen jedoch

zur Ausführung der Operationsprogramme der Anlage. Entsprechendes gilt

gemäß Sp 5, Abs 2, wonach der Informationsspeicher benutzt wird, um die zu

manipulierenden, also zu bearbeitenden Daten ebenso wie die die Manipulation

beeinflussenden Instruktionen, also Einflußparameterdaten, zu speichern. Die

zentrale Verarbeitungseinheit, also der Rechner kann schnell irgendwelche in dem

Informationsspeicher gespeicherte Daten zugänglich machen und enthält

Zwischenspeicherregister.

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden ist das hier genannte Zugänglichmachen dieser gespeicherten Daten im Zusammenhang der Schrift (1) aber nicht

als externer Datenabruf beispielsweise für Kontroll- und Servicezwecke zu verstehen, wie das der Lehre des Streitpatents entspricht. Vielmehr werden die gespeicherten Daten für die interne Programmverarbeitung im Rechner diesem zugänglich gemacht. Auch die genannten Zwischenspeicherregister sind dem first-in

/ first-out Speicherprinzip nicht gleichzusetzen. So besagt schon die Bezeichnung

Zwischenspeicher, daß es sich dabei um eine nur vorübergehende Datenablage

während des internen Programmablaufes handelt, während die beanspruchte

Speicherung permanent aktuelle Anlagedaten für externe Abfragen längerfristig

zur Verfügung stellt. Weiterhin ist ein Speicherregister eine geordnete Verkettung

von Einzelspeichereinheiten, die in bestimmter Reihenfolge ausgelesen, d.h.

abgefragt werden können. Dies ist nicht gleichzusetzen mit einem speziellen

Schieberegisterprinzip und erst recht nicht mit einer besonderen Ausführung davon, nämlich der first-in/first-out Speicherung. So hat die Einsprechende selbst

erklärt, es könne sich nach (1) beispielsweise auch um einen last-in/first-out

Speicher handeln. Dagegen wurde nach dem Streitpatent ein ganz spezielles

Speichersystem ausgewählt, was auch die Patentabteilung zutreffend dargelegt

hat.

Somit trifft die Entgegenhaltung (1) die beanspruchte Lehre nicht neuheitsschädlich, geht aber über den Oberbegriff des angegriffenen Anspruchs 1 hinaus. Denn

sie lehrt im weiteren, Sp 5, Abs 2, zur Optimierung der Betriebssicherheit, daß "der

Mikroprozessor mit einer oder mehreren Eingabe- und Ausgabeeinheiten

versehen ist. Die zentrale Verarbeitungseinheit adressiert dann diese Einheiten

und bewirkt die Eingabe und Ausgabe der Daten von oder zu externen hiermit gekoppelten Einrichtungen. Eine alternierende Methode mit der Kommunikation mit

externen Einrichtungen ist die, jeder Einrichtung eine einzige Adresse zuzuordnen,

wodurch es der zentralen Datenverarbeitungseinheit möglich ist, die Einrichtungen

als Speicherplätze zu behandeln. Dabei kann z.B. der Ausgang zu einer Anzeige

führen, die für den Benutzer vorgesehen ist, oder zu einer peripheren Einrichtung,

wie z.B. einer Speichereinheit..."

Somit lehrt (1) also schon eine dem Benutzer zur Verfügung stehende periphäre

Speichereinheit für die Daten der Türanlage und dazu ein System, um nach

Wunsch oder Bedarf alle dynamischen und statischen Parameter der Tür, des

Antriebs, der Regelung und/oder Steuerung sowie die Signale der Sensoren in

einem Speicher aufzuzeichnen bzw zu speichern und die Aufzeichnung bzw.

Speicherung der Parameter und Signale permanent durchzuführen, so daß Informationen daraus z.B. für den Service abrufbar sind. Das trifft die streitpatentgemäße Zielrichtung. Dies hat die Patentabteilung übersehen.

Dem von der Einsprechenden zutreffend definierten Fachmann stellt sich davon

ausgehend im üblichen Bestreben nach weiterer Optimierung die Aufgabe, den

Service der Türanlage und die Fehlerfeststellung effizienter zu machen. So muß er

für die aus (1) bekannte periphere Speichereinheit einen geeigneten Speicher

suchen, dh Datenmenge und Verfügungszeit auf das notwendige Maß zu begrenzen.

Den Fachleuten ist bewußt, daß es sich um größere Datenmengen handelt und

diese für den Service nicht über alle Zeit bereitgehalten werden müssen, sondern

nur über eine begrenzte Vergangenheit, was für die Wahl der Speichergröße und

das Speicherprinzip mit entscheidend ist. Außerdem muß das Auslesen der Daten

z.B. für einen Service unabhängig sein vom permanenten Abspeichern der Anlagedaten. Dazu kennt der Fachmann aus dem einschlägigen Handbuch (5),

Seite 254, Zeilen 18 bis 20, die Information, daß beim FIFO-Speicher im Gegensatz zum Schieberegister das Lesen und Schreiben völlig asynchron erfolgt, also

das Lesen in keinem Zusammenhang mit dem Schreiben steht. Dies entspricht

dem Bedürfnis für Service-Abfragen. Weiter findet er auf Seite 304, beginnend mit

der fünftletzten Zeile bis Seite 306, Zeile 1: "FIFO-Speicher werden dort verwendet, wo vorübergehend Daten abgespeichert werden müssen und der wortserielle

Zugriff ein deutlicher Vorteil ist. Stellen wir uns ein Gerät vor, das intermittierend

große Datenmengen liefert, die von einem Registriersystem verarbeitet werden

müssen, so können diese Daten in einem FIFO-Speicher zwischengespeichert

werden." Das trifft für eine in Rede stehende Türanlagen-Steuerung zu; für den

Service müssen die Daten nur eine gewisse Zeit zur Verfügung stehen, nämlich

bis sie von den Service-Technikern oder einem Registriersystem abgerufen und

verarbeitet werden, wobei automatisch die aktuellste Information abrufbar ist. In

naheliegender Anwendung dieser Maßnahme nach (5) bei der Anlage nach (1)

ergibt sich die Lehre nach Anspruch 1. Dieser ist daher nicht bestandsfähig.

Die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 müssen sein Schicksal teilen.

Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Patent

zu widerrufen.

Niedlich

Dr. Henkel

Hotz

Skribanowitz

prö/Na