Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 27.07.2000 – 11 W (pat) 83/99
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 83/99 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 27. Juli 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 43 43 191
… 6.70
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Dr.-Ing. Henkel, Hotz und Dipl.-Phys.
Skribanowitz Ph. D. / M.I.T. Cambridge
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der
Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
22. Juni 1999 aufgehoben und das Patent widerrufen.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluß vom 22. Juni 1999 hat die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent-
und Markenamts nach Prüfung eines Einspruchs das am 17. Dezember 1993
angemeldete Patent 43 43 191 mit der Bezeichnung
"Automatische Tür"
gemäß PatG § 61 Abs 1 Satz 1 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Aus dem Stand der Technik, insbesondere nach (1) DE 42 07 705 C1 und (5)
Emmo A. Zuiderveen, Handbuch der digitalen Schaltungen, S 254 bis 255 und
S 304 bis 307, Franzis-Verlag München, 1981, gehe u.a. nicht hervor, alle Parameter und Signale permanent nach dem first-in / first-out Prinzip aufzuzeichnen
bzw. zu speichern.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Sie begründet ihre Beschwerde unter anderem damit, daß die Tür nach Anspruch 1 bereits gegenüber (1) nicht neu sei, zumindest aber bezüglich den Entgegenhaltungen (1), (5) und (7) DE 42 21 841 A1 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe. Als maßgeblichen Fachmann benennt die Einsprechende einen
Dipl.-Ing. der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Steuer- und Regelungstechnik.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen, und das Patent auf der Grundlage der am 20. April 2000 eingegangenen neuen Patentansprüche 1 bis 3, im übrigen mit den erteilten Unterlagen aufrechtzuerhalten.
Unter anderem bestreitet sie, daß nach (1) alle relevanten Parameter und Signale
in einem first-in / first-out -Speicher aufgezeichnet würden und daraus stets abrufbar seien. Vielmehr würden dort bei der Karusselltür die Daten nur in internen
Speichern bzw. Speicherregistern für die Ablaufprogrammverarbeitung abgelegt,
beispielsweise auch in Zwischenspeicherregistern, die dem beanspruchten first-in
/ first-out Prinzip nicht gleichzusetzen seien. Das Fachbuch (5) sei hinsichtlich
dieses Prinzips bei dem Problem der Daten- und Fehlerkontrolle automatischer
Türen für den genannten Fachmann nicht nahegelegt. Nur rückblickend könne es
als relevant erscheinen. (7) sei gattungsfremd und liege dem Patentgegenstand
und dessen Aufgabenstellung so fern, daß der Fachmann sie nicht berücksichtige.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet und führt zum Widerruf des Patents, da
der Patentgegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Der geltende, am 20. April 2000 eingegangene Anspruch 1 lautet:
Automatische Tür, die durch einen Antrieb angetrieben wird, deren
Regelung und/bzw. Steuerung einen Mikroprozessor aufweist,
wobei das Regel- und/bzw. Steuerverhalten des Mikroprozessors
durch unterschiedlichste Sensoren beeinflußt wird, dadurch
gekennzeichnet, daß die Tür mit einem System ausgerüstet ist,
welches in der Lage ist, alle
dynamischen
und
statischen
Parameter der Tür, des Antriebs, der Regelung und/oder Steuerung, sowie die Signale der Sensoren in einem Speicher aufzuzeichnen bzw. zu speichern, und die Aufzeichnung bzw. Speicherung der Parameter und Signale nach dem Prinzip first-in / first-out
derart permanent durchgeführt wird, dass die aktuellste Information stets abrufbar ist.
Die rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 betreffen Ausbildungen dieser Tür.
Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, den Ablauf der Tür mit seinen sämtlichen
Parametern sowie die Signale der angeschlossenen Sensoren permanent aufzuzeichnen und festzuhalten.
Aus (1) ist eine automatische Tür als Karusselltür gemäß den Merkmalen aus dem
Oberbegriff des angegriffenen Anspruchs 1 bekannt, die durch einen Antrieb
(Elektromotor 2) angetrieben wird, dessen Regelung und/bzw. Steuerung 5 einen
Mikroprozessor 19 aufweist, wobei das Regel- und/bzw. Steuerverhalten des Mikroprozessors 19 durch unterschiedlichste Sensoren, unter anderem gemäß Sp 2,
Z 13,14 auch externe wie zum Beispiel Infrarot- oder Radarmelder oder Taster
beeinflußt wird. Die Parameter und Signale der Anlage werden als relevante
Daten in einem Speicher gespeichert. Dazu sind mehrere Speicher in einer Prioritätenreihenfolge hintereinander angeordnet (Sp 3 Z 35 bis 39). Sie dienen jedoch
zur Ausführung der Operationsprogramme der Anlage. Entsprechendes gilt
gemäß Sp 5, Abs 2, wonach der Informationsspeicher benutzt wird, um die zu
manipulierenden, also zu bearbeitenden Daten ebenso wie die die Manipulation
beeinflussenden Instruktionen, also Einflußparameterdaten, zu speichern. Die
zentrale Verarbeitungseinheit, also der Rechner kann schnell irgendwelche in dem
Informationsspeicher gespeicherte Daten zugänglich machen und enthält
Zwischenspeicherregister.
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden ist das hier genannte Zugänglichmachen dieser gespeicherten Daten im Zusammenhang der Schrift (1) aber nicht
als externer Datenabruf beispielsweise für Kontroll- und Servicezwecke zu verstehen, wie das der Lehre des Streitpatents entspricht. Vielmehr werden die gespeicherten Daten für die interne Programmverarbeitung im Rechner diesem zugänglich gemacht. Auch die genannten Zwischenspeicherregister sind dem first-in
/ first-out Speicherprinzip nicht gleichzusetzen. So besagt schon die Bezeichnung
Zwischenspeicher, daß es sich dabei um eine nur vorübergehende Datenablage
während des internen Programmablaufes handelt, während die beanspruchte
Speicherung permanent aktuelle Anlagedaten für externe Abfragen längerfristig
zur Verfügung stellt. Weiterhin ist ein Speicherregister eine geordnete Verkettung
von Einzelspeichereinheiten, die in bestimmter Reihenfolge ausgelesen, d.h.
abgefragt werden können. Dies ist nicht gleichzusetzen mit einem speziellen
Schieberegisterprinzip und erst recht nicht mit einer besonderen Ausführung davon, nämlich der first-in/first-out Speicherung. So hat die Einsprechende selbst
erklärt, es könne sich nach (1) beispielsweise auch um einen last-in/first-out
Speicher handeln. Dagegen wurde nach dem Streitpatent ein ganz spezielles
Speichersystem ausgewählt, was auch die Patentabteilung zutreffend dargelegt
hat.
Somit trifft die Entgegenhaltung (1) die beanspruchte Lehre nicht neuheitsschädlich, geht aber über den Oberbegriff des angegriffenen Anspruchs 1 hinaus. Denn
sie lehrt im weiteren, Sp 5, Abs 2, zur Optimierung der Betriebssicherheit, daß "der
Mikroprozessor mit einer oder mehreren Eingabe- und Ausgabeeinheiten
versehen ist. Die zentrale Verarbeitungseinheit adressiert dann diese Einheiten
und bewirkt die Eingabe und Ausgabe der Daten von oder zu externen hiermit gekoppelten Einrichtungen. Eine alternierende Methode mit der Kommunikation mit
externen Einrichtungen ist die, jeder Einrichtung eine einzige Adresse zuzuordnen,
wodurch es der zentralen Datenverarbeitungseinheit möglich ist, die Einrichtungen
als Speicherplätze zu behandeln. Dabei kann z.B. der Ausgang zu einer Anzeige
führen, die für den Benutzer vorgesehen ist, oder zu einer peripheren Einrichtung,
wie z.B. einer Speichereinheit..."
Somit lehrt (1) also schon eine dem Benutzer zur Verfügung stehende periphäre
Speichereinheit für die Daten der Türanlage und dazu ein System, um nach
Wunsch oder Bedarf alle dynamischen und statischen Parameter der Tür, des
Antriebs, der Regelung und/oder Steuerung sowie die Signale der Sensoren in
einem Speicher aufzuzeichnen bzw zu speichern und die Aufzeichnung bzw.
Speicherung der Parameter und Signale permanent durchzuführen, so daß Informationen daraus z.B. für den Service abrufbar sind. Das trifft die streitpatentgemäße Zielrichtung. Dies hat die Patentabteilung übersehen.
Dem von der Einsprechenden zutreffend definierten Fachmann stellt sich davon
ausgehend im üblichen Bestreben nach weiterer Optimierung die Aufgabe, den
Service der Türanlage und die Fehlerfeststellung effizienter zu machen. So muß er
für die aus (1) bekannte periphere Speichereinheit einen geeigneten Speicher
suchen, dh Datenmenge und Verfügungszeit auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Den Fachleuten ist bewußt, daß es sich um größere Datenmengen handelt und
diese für den Service nicht über alle Zeit bereitgehalten werden müssen, sondern
nur über eine begrenzte Vergangenheit, was für die Wahl der Speichergröße und
das Speicherprinzip mit entscheidend ist. Außerdem muß das Auslesen der Daten
z.B. für einen Service unabhängig sein vom permanenten Abspeichern der Anlagedaten. Dazu kennt der Fachmann aus dem einschlägigen Handbuch (5),
Seite 254, Zeilen 18 bis 20, die Information, daß beim FIFO-Speicher im Gegensatz zum Schieberegister das Lesen und Schreiben völlig asynchron erfolgt, also
das Lesen in keinem Zusammenhang mit dem Schreiben steht. Dies entspricht
dem Bedürfnis für Service-Abfragen. Weiter findet er auf Seite 304, beginnend mit
der fünftletzten Zeile bis Seite 306, Zeile 1: "FIFO-Speicher werden dort verwendet, wo vorübergehend Daten abgespeichert werden müssen und der wortserielle
Zugriff ein deutlicher Vorteil ist. Stellen wir uns ein Gerät vor, das intermittierend
große Datenmengen liefert, die von einem Registriersystem verarbeitet werden
müssen, so können diese Daten in einem FIFO-Speicher zwischengespeichert
werden." Das trifft für eine in Rede stehende Türanlagen-Steuerung zu; für den
Service müssen die Daten nur eine gewisse Zeit zur Verfügung stehen, nämlich
bis sie von den Service-Technikern oder einem Registriersystem abgerufen und
verarbeitet werden, wobei automatisch die aktuellste Information abrufbar ist. In
naheliegender Anwendung dieser Maßnahme nach (5) bei der Anlage nach (1)
ergibt sich die Lehre nach Anspruch 1. Dieser ist daher nicht bestandsfähig.
Die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 müssen sein Schicksal teilen.
Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Patent
zu widerrufen.
Niedlich
Dr. Henkel
Hotz
Skribanowitz
prö/Na