Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 28.07.2000 – 33 W (pat) 86/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 398 13 634

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Pagenberg

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e :

Die Beschwerde ist verspätet eingelegt worden und somit unzulässig.

Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 66 Abs 2 MarkenG einen Monat. Der mit

zutreffender Rechtsmittelbelehrung versehene Löschungsbeschluß der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Januar 2000

- Aktz S 268/98 Lösch 398 13 634.3/35 - ist dem Antragsgegner mit Einschreiben

am 3. Februar 2000 zugestellt worden. Der Beschwerdeschriftsatz des Antragsgegners ist jedoch erst am 8. März 2000 eingegangen. Dies ist dem Beschwerdeführer

in den Bescheiden des Senats vom 20. April 2000 sowie vom

11. Juli 2000 mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäußert.

Die rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr stellt keine ordnungsgemäße

Beschwerdeeinlegung dar (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Auflage

1997, § 66 Rdn 35).

Winkler

Pagenberg

v. Zglinitzki

Cl