Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.07.2000 – 33 W (pat) 86/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 398 13 634
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Pagenberg
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist verspätet eingelegt worden und somit unzulässig.
Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 66 Abs 2 MarkenG einen Monat. Der mit
zutreffender Rechtsmittelbelehrung versehene Löschungsbeschluß der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Januar 2000
- Aktz S 268/98 Lösch 398 13 634.3/35 - ist dem Antragsgegner mit Einschreiben
am 3. Februar 2000 zugestellt worden. Der Beschwerdeschriftsatz des Antragsgegners ist jedoch erst am 8. März 2000 eingegangen. Dies ist dem Beschwerdeführer
in den Bescheiden des Senats vom 20. April 2000 sowie vom
11. Juli 2000 mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäußert.
Die rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr stellt keine ordnungsgemäße
Beschwerdeeinlegung dar (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Auflage
1997, § 66 Rdn 35).
Winkler
Pagenberg
v. Zglinitzki
Cl