Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 31.07.2000 – 9 W (pat) 8/99

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

31. Juli 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 39 41 571

… 6.70

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2000 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Winklharrer als Vorsitzenden sowie der Richter Dipl.-Ing. Küstner,

Dipl.-Ing. Bork und Rauch

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluß vom 11. November 1998 hat die Patentabteilung 27 des Deutschen

Patent- und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das am 16. Dezember 1989 unter Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung in der DDR vom

27. Dezember 88 WP B 41 F/323897 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Verfahren und Vorrichtung zum Verdrucken von Spezialfarben"

widerrufen.

Die Patentabteilung ist der Auffassung, daß das Beanspruchte nach den Patentansprüchen 1 und 4 gegenüber dem Gegenstand nach der DE 76 06 347 U1 nicht

neu sei.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie verfolgt die Aufrechterhaltung des Patents in

beschränktem Umfang weiter und ist der Auffassung, daß das nunmehr Beanspruchte durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht nahegelegt sei.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

1. Verfahren zum Verdrucken von Spezialfarben, in-line in einer

Bogenoffsetdruckmaschine mit mindestens einer Druckeinrichtung

sowie einer Auftrageinrichtung für die Spezialfarbe, die nach der

Prozeßfarbe gedruckt wird,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Metallpigmente enthaltende niedrigviskose Spezialfarbe

direkt über eine eingefärbte reliefartige Druckform in Gestalt einer

Flexodruckform auf den Druckbogen übertragen wird.

Rückbezogene Patentansprüche 2 und 3 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.

Der dem Anspruch 1 nebengeordnete Patentanspruch 4 lautet:

Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach mindestens

einem der vorhergehenden Ansprüche mit mindestens einer aus

einem mit einem Farb- und Feuchtwerk versehenen Plattenzylinder, einem Übertragungszylinder und einem Druckzylinder

bestehenden Druckeinrichtung und mindestens einer der Druckeinrichtung nachgeordneten Auftrageinrichtung, dessen gegen

einen Gegendruckzylinder stellbarer Auftragzylinder eine Zuführeinrichtung für eine aufbringbare Veredlungsflüssigkeit (Spezialfarbe) zugeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß der Auftragzylinder mit einer reliefartigen Druckform in Gestalt

einer Flexodruckform für den Auftrag der Veredlungsflüssigkeit

versehen ist.

Rückbezogene Patentansprüche 5 bis 11 sind dem Patentanspruch 4 nachgeordnet.

Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 11,

Beschreibung Spalten 1 bis 4,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung

Zeichnungen Figuren 1 bis 6 gemäß erteiltem Patent.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, daß das Verfahren nach dem verteidigten Patentanspruch 1

und die Vorrichtung nach dem verteidigten Patentanspruch 4 durch das Verfahren

und die Vorrichtung nach der DE 76 06 347 U1 in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns bezüglich des Flexodrucks nahegelegt sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens der Beteiligten wird

auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen

zulässig. Sie ist aber in der Sache nicht begründet.

1. Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist der Stand der Technik nach der

DD 243 007 berücksichtigt. In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift

(Streit-PS) ist ausgeführt, daß dieser Druckschrift Hinweise zur Verwendung

des Lackierwerks zum Drucken von Spezialfarben nicht zu entnehmen seien.

Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische

Problem besteht daher in der Schaffung eines Verfahrens und einer Vorrichtung

zum Verdrucken von Spezialfarben nach dem Prozessdruck in Bogenoffsetdruckmaschinen, bei denen mit relativ geringem Aufwand eine höhere Druckqualität erreichbar ist.

Dieses Problem soll durch ein Verfahren mit den Merkmalen nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 in Verbindung mit den im kennzeichnenden Teil des

Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen gelöst werden. Für eine Vorrichtung

soll das Problem mit den Merkmalen nach Patentanspruch 4 gelöst werden.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mag neu und gewerblich anwendbar

sein, er beruht jedoch auf keiner erfinderischen Tätigkeit.

Aus der DE 76 06 347 U1 ist eine Druckvorrichtung mit einem Lackturm bekannt,

der in-line in einer Bogenoffsetdruckmaschine angeordnet ist. Diese Vorrichtung

eignet sich, wie auf S 7, 1. Abs ausgeführt, zum Verdrucken von Metallfarben

Spezialfarben im Hoch- oder Offsetdruck. Ein auf dieser Vorrichtung durchgeführtes Druckverfahren entspricht somit dem Verfahren gemäß dem Oberbegriff

des Patentanspruchs 1. Obwohl in dieser Gebrauchsmusterschrift keine Angaben

zum Aufbau und zur Viskosität der zu verdruckenden Metallfarben enthalten sind,

kann aufgrund weiterer Literaturangaben, zB in Rittweger, Offsettechnik, 3. Auflage, 1977, Fachschriften-Verlag Fellbach, S 411, geschlossen werden, daß diese

Metallfarben mit Metallpigmenten versehene Pasten waren, also hochviskose

Produkte.

Wenn nun, wie die Patentinhaberin ausführt, ab 1987/88 eine neue Spezialfarbe

für den Metalldruck, die Metallpigmente enthielt und eine niedrige Viskosität aufwies, zur Verfügung stand, so mußte der Fachmann, hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrung auf dem Gebiet des Verdruckens von Spezialfarben,

Versuche unternehmen, um herauszufinden, mit welchem Druckverfahren diese

neue Spezialfarbe am besten zu verdrucken ist. Entsprechende Druckversuche

mit einer Vorrichtung zum Verdrucken von Spezialfarbe nach der DE

76 06 347 U1 mögen zwar, wie die Patentinhaberin ausführt, sowohl im Bogen-

Hochdruck, als auch im Bogen-Offsetdruck zum Ergebnis geführt haben, daß

diese Druckverfahren zum Verdrucken der neuen niederviskosen Spezialfarbe

weniger gut geeignet sind. Der Fachmann bricht jedoch nach diesen erfolglosen

Druckversuchen mit der in dem Gebrauchsmuster beschriebenen Vorrichtung

seine Druckversuche für die neue Spezialfarbe nicht ab, sondern stellt weitere

Überlegungen an, mit welchen anderen Druckverfahren diese Farbe noch

verdruckbar sein könnte. Er wird dabei ein Druckverfahren suchen, das weiterhin

in-line in einer Bogenoffsetdruckmaschine angewendet werden kann, insbesondere unter Verwendung einer Auftrageinrichtung, die dem Lackturm zugeordnet werden kann, da sich hieraus eine kostengünstig zu realisierende Druckvariante ergeben müßte. Unter Rückgriff auf sein allgemeines Fachwissen unternimmt der Fachmann auch Druckversuche für die niedrigviskose Spezialfarbe im

Flexodruckverfahren, das dem Hochdruckverfahren zugeordnet wird. Der Fachmann weiß nämlich, daß in Flexodruckverfahren niedrigviskose, insbesondere

wassergebundene Farben verdruckt werden können und daß das Flexodruckverfahren vielfach anstatt eines konventionellen Hochdrucks oder eines Offsetdrucks

Anwendung findet. Das Flexodruckverfahren war vor dem Prioritätstag bereits

soweit entwickelt, daß geeignete reliefartig aus Elastomeren aufgebaute Druckformen bekannt waren. Ein Vorurteil, das die Verwendung dieser Druckformen für

Druckversuche mit niedrigviskosen Spezialfarben ausschließen würde, kann nicht

festgestellt werden. Diese Flexodruckform konnte der Fachmann auch so in eine

bestehende Auftrageinrichtung für Spezialfarbe, wie zB einen Lackturm integrieren, daß zumindest einfache Druckversuche möglich waren.

Aufgrund dieser einfachen Druckversuche gelangt der Fachmann zu der Erkenntnis, daß die zu erprobende neue, niedrigviskose Spezialfarbe mit einer Flexodruckform verdruckbar ist. Diese Vorgehensweise des Fachmannes - mit einfachen Versuchen das Verdrucken einer Spezialfarbe zu erproben - ist nicht mit

einer erfinderischen Tätigkeit verbunden, sondern gehört zum fachmännischen

Handeln.

Patentanspruch 1 hat daher keinen Bestand.

Die Patentansprüche 2 und 3 fallen mit dem in Bezug genommenen Patentanspruch 1.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 4 mag neu und gewerblich anwendbar

sein, er beruht jedoch auf keiner erfinderischen Tätigkeit.

Entsprechende Überlegungen, wie die zuvor im Punkt 2 ausgeführten, stellt der

Fachmann an, wenn er eine Vorrichtung zum Durchführen der Druckversuche mit

einer neuen niedrigviskosen Spezialfarbe bereitstellen will. Ausgehend von der

Vorrichtung nach der DE 76 06 347 U1 sieht er eine Auftrageinrichtung vor, die inline in einer Bogenoffsetdruckmaschine mit einer Druckeinrichtung, die ein Farb-

und Feuchtwerk, einen Plattenzylinder, Übertragungszylinder und Druckzylinder

umfaßt, eingesetzt werden kann. Deren Auftrageinrichtung ist so aufrüstbar, daß

verschiedene Druckverfahren zum Verdrucken von Spezialfarbe möglich sind,

angegeben sind hierbei Offsetdruck und Hochdruck. Wenn der Fachmann, wie

zum Patentanspruch 1 ausgeführt, auch Versuche im Flexodruckverfahren

ausführen muß, so ist es für ihn mit seinem konstruktiven Können ohne weiteres

möglich, die bekannte Auftragseinrichtung

für den Flexodruck mit einer

reliefartigen Druckform auszurüsten. Diese Auftrageinrichtung wird dann einen für

den Flexodruck notwendigen und dort bereits bekannten mit einer Druckform versehbaren Auftragzylinder aufweisen, der gegen einen Gegendruckzylinder anstellbar ist und der eine Zuführeinrichtung für die Spezialfarbe aufweist.

Der Fachmann gelangt so ohne erfinderisch tätig zu werden zu den Merkmalen

des Patentanspruchs 4.

Die Patentansprüche 5 bis 11 fallen mit dem in Bezug genommenen Patentanspruch 4.

Winklharrer

Küstner

Bork

Rauch

Wf