Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 31.07.2000 – 9 W (pat) 8/99
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
31. Juli 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 39 41 571
… 6.70
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2000 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Winklharrer als Vorsitzenden sowie der Richter Dipl.-Ing. Küstner,
Dipl.-Ing. Bork und Rauch
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluß vom 11. November 1998 hat die Patentabteilung 27 des Deutschen
Patent- und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das am 16. Dezember 1989 unter Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung in der DDR vom
27. Dezember 88 WP B 41 F/323897 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Verfahren und Vorrichtung zum Verdrucken von Spezialfarben"
widerrufen.
Die Patentabteilung ist der Auffassung, daß das Beanspruchte nach den Patentansprüchen 1 und 4 gegenüber dem Gegenstand nach der DE 76 06 347 U1 nicht
neu sei.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie verfolgt die Aufrechterhaltung des Patents in
beschränktem Umfang weiter und ist der Auffassung, daß das nunmehr Beanspruchte durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht nahegelegt sei.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
1. Verfahren zum Verdrucken von Spezialfarben, in-line in einer
Bogenoffsetdruckmaschine mit mindestens einer Druckeinrichtung
sowie einer Auftrageinrichtung für die Spezialfarbe, die nach der
Prozeßfarbe gedruckt wird,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Metallpigmente enthaltende niedrigviskose Spezialfarbe
direkt über eine eingefärbte reliefartige Druckform in Gestalt einer
Flexodruckform auf den Druckbogen übertragen wird.
Rückbezogene Patentansprüche 2 und 3 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
Der dem Anspruch 1 nebengeordnete Patentanspruch 4 lautet:
Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach mindestens
einem der vorhergehenden Ansprüche mit mindestens einer aus
einem mit einem Farb- und Feuchtwerk versehenen Plattenzylinder, einem Übertragungszylinder und einem Druckzylinder
bestehenden Druckeinrichtung und mindestens einer der Druckeinrichtung nachgeordneten Auftrageinrichtung, dessen gegen
einen Gegendruckzylinder stellbarer Auftragzylinder eine Zuführeinrichtung für eine aufbringbare Veredlungsflüssigkeit (Spezialfarbe) zugeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
daß der Auftragzylinder mit einer reliefartigen Druckform in Gestalt
einer Flexodruckform für den Auftrag der Veredlungsflüssigkeit
versehen ist.
Rückbezogene Patentansprüche 5 bis 11 sind dem Patentanspruch 4 nachgeordnet.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 11,
Beschreibung Spalten 1 bis 4,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung
Zeichnungen Figuren 1 bis 6 gemäß erteiltem Patent.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, daß das Verfahren nach dem verteidigten Patentanspruch 1
und die Vorrichtung nach dem verteidigten Patentanspruch 4 durch das Verfahren
und die Vorrichtung nach der DE 76 06 347 U1 in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns bezüglich des Flexodrucks nahegelegt sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens der Beteiligten wird
auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen
zulässig. Sie ist aber in der Sache nicht begründet.
1. Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist der Stand der Technik nach der
DD 243 007 berücksichtigt. In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift
(Streit-PS) ist ausgeführt, daß dieser Druckschrift Hinweise zur Verwendung
des Lackierwerks zum Drucken von Spezialfarben nicht zu entnehmen seien.
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische
Problem besteht daher in der Schaffung eines Verfahrens und einer Vorrichtung
zum Verdrucken von Spezialfarben nach dem Prozessdruck in Bogenoffsetdruckmaschinen, bei denen mit relativ geringem Aufwand eine höhere Druckqualität erreichbar ist.
Dieses Problem soll durch ein Verfahren mit den Merkmalen nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 in Verbindung mit den im kennzeichnenden Teil des
Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen gelöst werden. Für eine Vorrichtung
soll das Problem mit den Merkmalen nach Patentanspruch 4 gelöst werden.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mag neu und gewerblich anwendbar
sein, er beruht jedoch auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
Aus der DE 76 06 347 U1 ist eine Druckvorrichtung mit einem Lackturm bekannt,
der in-line in einer Bogenoffsetdruckmaschine angeordnet ist. Diese Vorrichtung
eignet sich, wie auf S 7, 1. Abs ausgeführt, zum Verdrucken von Metallfarben
Spezialfarben im Hoch- oder Offsetdruck. Ein auf dieser Vorrichtung durchgeführtes Druckverfahren entspricht somit dem Verfahren gemäß dem Oberbegriff
des Patentanspruchs 1. Obwohl in dieser Gebrauchsmusterschrift keine Angaben
zum Aufbau und zur Viskosität der zu verdruckenden Metallfarben enthalten sind,
kann aufgrund weiterer Literaturangaben, zB in Rittweger, Offsettechnik, 3. Auflage, 1977, Fachschriften-Verlag Fellbach, S 411, geschlossen werden, daß diese
Metallfarben mit Metallpigmenten versehene Pasten waren, also hochviskose
Produkte.
Wenn nun, wie die Patentinhaberin ausführt, ab 1987/88 eine neue Spezialfarbe
für den Metalldruck, die Metallpigmente enthielt und eine niedrige Viskosität aufwies, zur Verfügung stand, so mußte der Fachmann, hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrung auf dem Gebiet des Verdruckens von Spezialfarben,
Versuche unternehmen, um herauszufinden, mit welchem Druckverfahren diese
neue Spezialfarbe am besten zu verdrucken ist. Entsprechende Druckversuche
mit einer Vorrichtung zum Verdrucken von Spezialfarbe nach der DE
76 06 347 U1 mögen zwar, wie die Patentinhaberin ausführt, sowohl im Bogen-
Hochdruck, als auch im Bogen-Offsetdruck zum Ergebnis geführt haben, daß
diese Druckverfahren zum Verdrucken der neuen niederviskosen Spezialfarbe
weniger gut geeignet sind. Der Fachmann bricht jedoch nach diesen erfolglosen
Druckversuchen mit der in dem Gebrauchsmuster beschriebenen Vorrichtung
seine Druckversuche für die neue Spezialfarbe nicht ab, sondern stellt weitere
Überlegungen an, mit welchen anderen Druckverfahren diese Farbe noch
verdruckbar sein könnte. Er wird dabei ein Druckverfahren suchen, das weiterhin
in-line in einer Bogenoffsetdruckmaschine angewendet werden kann, insbesondere unter Verwendung einer Auftrageinrichtung, die dem Lackturm zugeordnet werden kann, da sich hieraus eine kostengünstig zu realisierende Druckvariante ergeben müßte. Unter Rückgriff auf sein allgemeines Fachwissen unternimmt der Fachmann auch Druckversuche für die niedrigviskose Spezialfarbe im
Flexodruckverfahren, das dem Hochdruckverfahren zugeordnet wird. Der Fachmann weiß nämlich, daß in Flexodruckverfahren niedrigviskose, insbesondere
wassergebundene Farben verdruckt werden können und daß das Flexodruckverfahren vielfach anstatt eines konventionellen Hochdrucks oder eines Offsetdrucks
Anwendung findet. Das Flexodruckverfahren war vor dem Prioritätstag bereits
soweit entwickelt, daß geeignete reliefartig aus Elastomeren aufgebaute Druckformen bekannt waren. Ein Vorurteil, das die Verwendung dieser Druckformen für
Druckversuche mit niedrigviskosen Spezialfarben ausschließen würde, kann nicht
festgestellt werden. Diese Flexodruckform konnte der Fachmann auch so in eine
bestehende Auftrageinrichtung für Spezialfarbe, wie zB einen Lackturm integrieren, daß zumindest einfache Druckversuche möglich waren.
Aufgrund dieser einfachen Druckversuche gelangt der Fachmann zu der Erkenntnis, daß die zu erprobende neue, niedrigviskose Spezialfarbe mit einer Flexodruckform verdruckbar ist. Diese Vorgehensweise des Fachmannes - mit einfachen Versuchen das Verdrucken einer Spezialfarbe zu erproben - ist nicht mit
einer erfinderischen Tätigkeit verbunden, sondern gehört zum fachmännischen
Handeln.
Patentanspruch 1 hat daher keinen Bestand.
Die Patentansprüche 2 und 3 fallen mit dem in Bezug genommenen Patentanspruch 1.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 4 mag neu und gewerblich anwendbar
sein, er beruht jedoch auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
Entsprechende Überlegungen, wie die zuvor im Punkt 2 ausgeführten, stellt der
Fachmann an, wenn er eine Vorrichtung zum Durchführen der Druckversuche mit
einer neuen niedrigviskosen Spezialfarbe bereitstellen will. Ausgehend von der
Vorrichtung nach der DE 76 06 347 U1 sieht er eine Auftrageinrichtung vor, die inline in einer Bogenoffsetdruckmaschine mit einer Druckeinrichtung, die ein Farb-
und Feuchtwerk, einen Plattenzylinder, Übertragungszylinder und Druckzylinder
umfaßt, eingesetzt werden kann. Deren Auftrageinrichtung ist so aufrüstbar, daß
verschiedene Druckverfahren zum Verdrucken von Spezialfarbe möglich sind,
angegeben sind hierbei Offsetdruck und Hochdruck. Wenn der Fachmann, wie
zum Patentanspruch 1 ausgeführt, auch Versuche im Flexodruckverfahren
ausführen muß, so ist es für ihn mit seinem konstruktiven Können ohne weiteres
möglich, die bekannte Auftragseinrichtung
für den Flexodruck mit einer
reliefartigen Druckform auszurüsten. Diese Auftrageinrichtung wird dann einen für
den Flexodruck notwendigen und dort bereits bekannten mit einer Druckform versehbaren Auftragzylinder aufweisen, der gegen einen Gegendruckzylinder anstellbar ist und der eine Zuführeinrichtung für die Spezialfarbe aufweist.
Der Fachmann gelangt so ohne erfinderisch tätig zu werden zu den Merkmalen
des Patentanspruchs 4.
Die Patentansprüche 5 bis 11 fallen mit dem in Bezug genommenen Patentanspruch 4.
Winklharrer
Küstner
Bork
Rauch
Wf