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BPatG Beschluss vom 02.08.2000 – 34 W (pat) 41/99

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

34 W (pat) 41/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 47 831

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

2. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich sowie

der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dr. Frowein 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Patentabteilung 22 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung das Patent aufrechterhalten.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Sie macht geltend, dass das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig

offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne; außerdem sei der Gegenstand des Patents mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig (§ 21 Abs 1

Nr 1 und 2 PatG). Es liege insbesondere nahe, Schüttungen, wie sie aus der

DE-OS 21 46 653 (D3) bekannt seien, an einem Müllfahrzeug nach der

DE-PS 25 58 433 (D5) einzusetzen, womit man bereits zum Gegenstand des

Streitpatents komme.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Der erteilte, weiterhin geltende Patentanspruch 1 lautet:

Müllsammelfahrzeug mit einem Müllsammelbehälter, der durch

wenigstens eine vertikale Längstrennwand (10) in wenigstens zwei

Kammern (12, 14) für unterschiedliche Müllfraktionen unterteilt ist

und hintere Schüttungsöffnungen (16, 18) aufweist, sowie mit

einer am Fahrzeugheck angeordneten Schüttung mit einer Hub-

Kipp-Vorrichtung zur Entleerung von Müllbehältern (20, 22)

dadurch gekennzeichnet, daß der Müllsammelbehälter über

seine Breite im Verhältnis 60 zu 40 bis 70 zu 30 in zwei Kammern

unterteilt ist, wobei die größere Kammer (14) mit der größeren

Schüttöffnung (18) für Großmüllbehälter (22) mit maximal 1,1m3

Normgröße bemessen ist, daß die Hub-Kipp-Vorrichtung eine

einteilige, sich quer über alle Schüttungsöffnungen (16, 18) erstreckende Kammleiste (24) mit einer Klemmleiste (26) zur

Aufnahme und Fixierung von Müllbehältern (20, 22) an ihrem oberen Behälterrand aufweist und ferner an der breiteren Kammer

(14) zusätzlich Klapparme (30, 32) mit Aufnahmeklauen (34) für

Großmüllbehälter (22) umfaßt, wobei die Klemmleiste (26) oder

die Klapparme (30, 32) wahlweise zur Aufnahme von Großmüllbehältern (22) einsetzbar sind, daß die Kammleiste (24) eine

Mehrzahl Zähne (28) trägt, deren gegenseitige Abstände nach den

Normgrößen einer Mehrzahl genormter Müllbehälter bemessen

sind, und daß die Klemmleiste (26) und die Klapparme (30, 32)

miteinander über Schüttungsträger (46) gekoppelt und durch einen

Antrieb aus Schüttungszylindern (52) gemeinsam betätigbar sind,

derart, daß gleichzeitig ein Großmüllbehälter (22) in die breitere

Kammer (14) und ein Kleinmüllbehälter (20) in die schmalere

Kammer (12) entleerbar sind und dabei der Großmüllbehälter (22)

wahlweise mittels der Klemmleiste (26) oder der Klapparme (30,

32) erfaßbar ist.

An diesen Anspruch schließen sich 7 Unteransprüche an.

Im Verfahren sind außerdem noch folgende Druckschriften zu berüchsichtigen:

EP 0 231 848 A2 (D1)

DE 34 05 997 C2 (D2)

DE 41 21 442 A1 (D4)

Dornier Abschlußbericht "MKMS", Mai 1980 (D6)

DE 92 17 803 U1

GEESINK-Prospekt "Mehrkammerwagen"

GB 2 165 814 A.

Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

A) Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

Der Einspruch war ebenfalls zulässig.

B) Der auch in der Beschwerde wieder aufgegriffene Widerrufsgrund mangelhafter

Offenbarung der Erfindung liegt nicht vor.

Wie bereits im angefochtenen Beschluss der Patentabteilung auf Seite 4 unter

Punkt 3. zutreffend ausgeführt wird, ist ein hier zuständiger Fachmann ohne weiteres in der Lage, die Lehre des Anspruchs 1 nachzuvollziehen, wenn er den Inhalt der Patentschrift mit einbezieht. Die Verwechslung der Begriffe "Kammleiste"

und "Klemmleiste" im Anspruch 1 in Spalte 5 Zeilen 44, 50 und 58 erhellt bereits

aus den Begriffen selbst in Verbindung mit dem übrigen Anspruchswortlaut. So

entnimmt der Fachmann den Zeilen 38 bis 40 dieses Anspruchs, dass die

Kammleiste zur Aufnahmen von Müllbehältern dient und die Klemmleiste zu deren

Fixierung. Im weiteren (Z 42-43), dass zusätzliche Klapparme zur Aufnahme von

Großmüllbehältern vorhanden sind. Wenn nun die genannten Aufnahmen gemäß

Zeile 45 wahlweise zur Aufnahme von Großmüllbehältern einsetzbar sein sollen,

dann kann in Zeile 44 neben den Klapparmen nur die Kammleiste und nicht die

lediglich zur Fixierung dienende Klemmleiste gemeint sein. Die entsprechende

Überlegung klärt den Sachverhalt in den Zeilen 50 und 58 des Anspruchs auf.

Gestützt wird diese Erkenntnis zudem durch das Verständnis der Figurenbeschreibung (vgl insb Sp 4 Z 35-39 iVm Fig 1 und 2), wonach die Kammleiste mit

ihren Zähnen zur Anlage mit dem oberen Rand des Müllbehälters gelangt und

über sie der Müllbehälter angehoben, dh aufgenommen wird. Schließlich hat die

Einsprechende den Gegenstand des Anspruchs 1 ebenfalls in diesem Sinne verstanden und darauf ihre Argumentation bezüglich der erfinderischen Tätigkeit

aufgebaut.

C) Das Müllsammelfahrzeug nach dem Patentanspruch 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.

1. Es ist unbestritten gewerblich anwendbar und auch neu, was sich auch aus den

nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt.

2. Der beanspruchte Gegenstand beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, denn

die Merkmalskombination des Anspruchs 1 wird dem Fachmann durch den Stand

der Technik nicht nahegelegt.

Keine der im Verfahren zu berücksichtigenden Druckschriften gibt dem Fachmann

einen Hinweis darauf, ein Müllsammelfahrzeug, das durch wenigstens eine vertikale Längstrennwand in wenigstens zwei Kammern für unterschiedliche Müllfraktionen unterteilt ist und dessen hintere Schüttungsöffnungen mit einer am Fahrzeugheck angeordneten Schüttung mit einer Hub-Kipp-Vorrichtung zur Entleerung

von Müllbehältern versehen ist (vgl den Oberbegriff des Anspruchs 1), so auszubilden, dass Behälter unterschiedlicher Größen gleichzeitig in entsprechende

Kammern des Müllsammelfahrzeugs entleert werden können. Dies ist im Ergebnis

die wesentliche Aussage der kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1, nach

denen die anspruchsgemäße Hub-Kipp-Vorrichtung eine einteilige, sich quer über

alle Schüttungsöffnungen erstreckende Kammleiste mit einer Klemmleiste zur

Aufnahme und Fixierung von Müllbehältern an deren oberem Behälterrand aufweist, wobei die Kammleiste eine Mehrzahl von Zähnen trägt, deren Abstände

nach den Normgrößen einer Mehrzahl genormter Müllbehälter bemessen sind und

die Hub-Kipp-Vorrichtung an der breiteren Kammer zusätzlich Klapparme mit Aufnahmeklauen für Großmüllbehälter aufweist, welche wahlweise zur Aufnahme

dieser Behälter eingesetzt werden können. Außerdem sind Kammleiste und

Klapparme miteinander gekoppelt und gemeinsam betätigbar. Darüber hinaus

enthalten die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1 Angaben zu den

Größenverhältnissen eines Zweikammern-Müllsammelbehälters und die Zuordnung der Schüttungsöffnung eines Großmüllbehälters mit maximal 1,1 m3 Normgröße zu der größeren Kammer.

Die gemeinsame Betrachtung der DE-OS 21 46 653

(D3) und der

DE-PS 25 58 433 (D5) führt nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1.

So ist die in DE-OS 21 46 653 (D3) gezeigte und beschriebene Einrichtung zwar

zum Entleeren von unterschiedlich großen Müllbehältern in einen Sammelbehälter

konzipiert. Ein Hinweis auf die Verwendung dieser bekannten Hub-Kipp-Einrichtung bei einem Mehrkammern-Müllfahrzeug ist der Schrift aber nicht zu entnehmen.

Das in der DE-PS 25 58 433 (D5) beschriebene Müllsammel- und Transportsystem soll den separierten Abtransport des im Haushalt in besonderen Müllbehältern getrennt gesammelten Mülls vereinfachen. Dies gelingt dort durch die gleichzeitige Entleerung sämtlicher Teilgefäße dieser Haushaltsmüllbehälter - unter Beibehaltung der Trennung - in das Müllfahrzeug (Sp 3 Z 48-56, Sp 4 Z 9-13 u. Sp 7

Z 58-65 iVm Fig 3a-c). Dabei werden die Müllbehälter in bekannter Weise mittels

einer Hubvorrichtung angehoben und mit angepaßten Öffnungen am Müllfahrzeug

in Überdeckung gebracht (vgl zB Sp 8 Z 13-26 iVm den Figuren 2 u.3). Bei diesem

System können zB auch zwei Haushaltsmüllbehälter gleichzeitig in entsprechende

übereinanderliegende Einfüllöffnungen entleert werden (Sp 4 Z 35-39 sowie

Figuren 1, 2 und 4b). Die Anwendung der bereits erläuterten Hub-Kipp-Vorrichtung

nach der DE-OS 21 46 653 (D3) in dem hier beschriebenen Müllsammel- und

Transportsystem lag für den Fachmann nicht nahe. Denn die bei dieser Hub-Kipp-

Vorrichtung mögliche Aufnahme unterschiedlicher Größen von Müllbehältern (vgl

(D3) Fig 6) macht an einem Müllfahrzeug, an dem nach Größe und Lage in ganz

spezifischer Weise angeordnete getrennte Einfüllöffnungen bedient werden,

ersichtlich keinen Sinn. (Der Senat hält weitere, ausführlichere Erläuterungen

hierzu, wie sie die Patentinhaberin in ihrem Schriftsatz vom 26. April dieses Jahres

unter III bis V abgegeben hat, nicht für erforderlich.)

Auch der Hinweis der Einsprechenden in ihrer Beschwerdebegründung, wonach

Müllfahrzeuge mit vertikaler Längstrennung des Sammelbehälters - wie aus der

DE-PS 25 58 433 (D5) (seit 1977) bekannt - schon seit mindestens 1980 (vgl

Dornier Abschlußbericht "MKMS", Mai 1980 (D6)) im Einsatz seien, spricht nicht

dafür, dass eine Zusammenschau mit der bereits 1973 bekannt gewordenen

Kammschüttung (nach der D3) im Sinne des Anspruchs 1 nach dem Streitpatent

nahegelegen hat. Denn auch in dem Dornier Abschlußbericht (D6) wird von

Mehrkammern-Müllsammelbehältern und dazu angepaßten Einfüllöffnungen an

den Müllsammelfahrzeugen (vgl S 8 Abb 1) ausgegangen. Selbst wenn dort Müllsammelbehälter mit Größen von 240 bis 1 100 l Inhalt in Betracht gezogen werden

(vgl S 44-46), so wird dabei immer an eine Aufteilung des einzelnen Gefäßes in

ein Zweikammern-Gefäß gedacht (S 48 "Gefäß") und am Fahrzeug eine angepaßte Schüttung vorausgesetzt (vgl S 49 Punkt 5 und weiter unten unter

"Nahtstellen intern"). Bei diesen Angaben hätte der Fachmann möglicherweise

zwar an eine an die größten Sammelgefäße angepaßte oder an eine variable

Einfüllöffnung denken können, dabei aber immer zumindest die Ausrichtung der

Behälter-Trennwand an die Trennwand der Einfüllöffnung des Müllsammelfahrzeuges im Auge behalten.

Einen anderen Weg schlägt jedoch das Streitpatent vor, das die gleichzeitige

Aufnahme und Entleerung unterschiedlich großer Behälter in entsprechende

Kammern eines Mehrkammern-Müllsammelfahrzeuges lehrt. Dass dabei das

Größenverhältnis der zwei Kammern des Müllsammelfahrzeuges (60 zu 40 bis 70

zu 30) an das im Dornier-Bericht (D6) ermittelte Volumen-Verhältnis von 65 zu 35

(für Restmüll zu Wertstoff) angepasst wurde, ändert hieran nichts.

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften, die von der Einsprechenden

im Beschwerdeverfahren nicht mehr diskutiert wurden, kommen dem Gegenstand

nach Anspruch 1 des Streitpatents nicht näher. So sollen nach der

EP 0 231 848 A2 (D1) Nachteile vermieden werden, die sich aus einer in Fahrzeuglängsrichtung erstreckenden Raumaufteilung beim Sammelfahrzeug ergeben

(Sp 1 Abs 2). Gelingen soll das mit in Fahrzeuglängsrichtung hintereinander angeordneten Sammelkammern (vgl Abstract und Fig 1). Diese Schrift führt den

Fachmann somit in eine anderen Richtung. Und auch der GEESINK-Prospekt (D8)

lenkt in eine andere Richtung, denn er zeigt die Raumaufteilung im Sammelfahrzeug in übereinander liegende Kammern. Darüber hinaus kann der Fachmann

diesen beiden Druckschriften ohnehin keine Details hinsichtlich der hier beanspruchten Hub-Kipp-Vorrichtung entnehmen.

Die DE 41 21 442 A1 (D4) befaßt sich wiederum mit der getrennten Aufnahme von

Abfallstoffen aus Mehrkammern-Haushaltsmüllbehältern und weist schon deshalb

in eine andere Richtung.

Schließlich

betreffen

die

noch

verbleibenden

Druckschriften

DE 34 05 997 C2 (D2), DE 92 17 803 U1 und GB 2 165 814 A verschiedene Hub-

Kipp-Vorrichtungen für Einkammer-Müllfahrzeuge, die zur Aufnahme auch mehrerer und oder unterschiedlicher Müllbehälter eingerichtet sind. Hieraus ist zwar

auch die Aufnahme von Großmüllbehältern mittels Klapparmen bekannt (vgl (D2)

Fig 5 iVm Sp 11 Z 4-43), doch ergibt sich daraus kein Hinweis auf den streitpatentgemäßen Einsatz bei einem Mehrkammern-Müllsammelfahrzeug.

Der Patentanspruch 1 hat somit Bestand.

Gleiches gilt für die Patentansprüche 2 bis 8, die zweckmäßige, nicht platt

selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Anspruch 1 betreffen.

3. Da keine der Parteien einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat,

beide die Gelegenheit wahrgenommen haben ihre Argumente schriftlich vorzutragen und für den Senat keine Fragen offenblieben, konnte eine Entscheidung ohne

mündliche Verhandlung ergehen.

Ch. Ulrich

Hövelmann

Barton

Frowein

prö