Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 07.08.2000 – 30 W (pat) 261/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Markenanmeldung 0 15 460/5 Wz
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 5 - vom
25. Juni 1999 aufgehoben, soweit der angmeldeten Marke wegen
des Widerspruchs aus der Marke 303 356 die Eintragung versagt
worden ist.
G r ü n d e
Auf den Widerspruch aus der Marke 303 356 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 5 - ua die Gefahr von Verwechslungen der angemeldeten Marke mit der Widerspruchsmarke festgestellt und der angemeldeten
Marke die Eintragung versagt. Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat das Warenverzeichnis der Anmeldung eingeschränkt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß war daher insoweit aufzuheben.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Schramm
Winter
Hu