Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 07.08.2000 – 30 W (pat) 287/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 2 913 218 6.70
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 13. Juli 1998 und 8. September 1999 teilweise aufgehoben.
Wegen der Gefahr von Verwechslungen mit der Marke
892 389 wird die teilweise Löschung der angegriffenen
Marke angeordnet, nämlich für die Waren:
"Büro-Computer, Tastaturen, Rechner; Drucker, Plotter,
Kassetten-Laufwerke, Monitore, Bildschirmgeräte; tragbare
Datenverarbeitungsgeräte, insbesondere Notebooks, Laptops, Palmtops; Mäuse, Trackballs, Joysticks, Mikrophone,
Lautsprecher, Fußschalter; Datenverarbeitungsgeräte, insbesondere Geräte zur Erstellung, Vervielfältigung und
Speicherung von Texten; Eingabe-, Ausgabe- und Lesegeräte für Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere Scanner, Peripherie für eingeprägte Compact Discs (CD-ROM),
Streamer; Taschen und Koffer
für
tragbare Datenverarbeitungsgeräte, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung
und Wiedergabe von Daten, Ton und Bild, sowie aus einer
Kombination solcher Anlagen bestehende Geräte; magnetische, optische und biologische Datenaufzeichnungsträger,
Telekommunikationsgeräte und -apparate und Bauelemente
hiervon (soweit in Klasse 9 enthalten) Digitizer, Modems;
Zubehör für elektronische Datenverarbeitung (EDV), nämlich
Schnittstellengeräte,
Verbindungsgeräte,
Netzadapter,
Schnittstellenschaltkarten und Verdrahtungsausrüstung für
die Verwendung mit Datenverarbeitungsanlagen und Telekommunikationsgeräten, bestehend aus allen Teilen, die am
Ende ein Netzwerk ausmachen, nämlich Kabel (alle Typen
und Zubehör) sowohl in Kupfer als auch als Lichtwellenleiter
(LWL), Anschlußkabel aller Art (Ethernet-Anschlußkabel,
Personal Computer (PC)-Anschlußkabel für Token-Ring,
Lichtwellenleiter (LWL)-Anschlußkabel usw.), Anschlüsse wie
z. B. Stecker, Buchsen, Adapter, Baluns, Spleißboxen,
Buffer/Umschalter, aktive/passive Komponenten, nämlich
Hubs, Transceiver, Repeater, Bridges, Router; Schutzeinrichtungen für die Bildschirmarbeit, nämlich Bildschirmfilter
zum Schutz gegen Strahlungen (extra low frequence (ELF /
very low frequence (VLF)), als Blendschutz, zum Schutz vor
unerwünschtem Einblick, zur Verbesserung des Kontrastes
sowie Blendschutzklappen, Kontrastfilter für Bildschirme;
maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger, insbesondere
Magnet- und Halbleiteraufzeichnungsträger, Disketten,
Festplatten, Kassetten und Bänder, optoelektrische Aufzeichnungsträger,
bespielbare Compact Discs
und
Mini-Discs; aus den oben genannten Geräten und Teilen
herstellbare Netzwerke bestehend aus elektrischen Leitungen, elektrischen Kontakten, Lichtwellenleitern, optoelektronischen Wandlern sowie Steuerungsprogrammen; technische und/oder finanzielle Beratung zur preiswerten Anschaffung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen;
Installation der oben genannten Produkte, Erweiterung und
Anpassung vorhandener Produkte der oben genannten Art
auf/an den neuesten technischen Stand bzw. ein geändertes
Anforderungsprofil durch Vornahme baulicher Veränderungen, Weiterentwicklung und Wartung der oben aufgeführten
Produkte entsprechend den neuesten technischen Erkenntnissen; Konvertierung bestehender Archive auf neue Strukturen, Einrichtung von Archivsystemen, Projektierung, technische und wirtschaftliche Beratung; Installation und Wartung
von Archivsystemen
und Netzwerken
sowie
die
Überwachung solcher Installationen und Wartungen, soweit
sie von Dritten vorgenommen werden/wurden."
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister seit 19. Juni 1996 eingetragen ist unter der Rollennummer
2 913 218 die Bildmarke (in schwarz/weiß)
siehe Abb. 1 am Ende
als Kennzeichnung für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 1, 3,
21, 35, 36, 37 und 42:
"Büromaschinen, nämlich Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, Mikrofilmlesegeräte, Kopiermaschinen, Büro-
Computer, Tastaturen, Rechner, Drucker, Plotter, Kassetten-
Laufwerke, Monitore, Bildschirmgeräte; tragbare Datenverarbeitungsgeräte, insbesondere Notebooks, Laptops, Palmtops; Mäuse, Trackballs, Joysticks, Mikrophone, Lautsprecher, Fußschalter; Datenverarbeitungsgeräte,
insbesondere Geräte zur Erstellung, Vervielfältigung und Speicherung von Texten; Eingabe-, Ausgabe- und Lesegeräte für
Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere Scanner, Peripherie für eingeprägte Compact Discs (CD-ROM), Streamer;
Taschen und Koffer für tragbare Datenverarbeitungsgeräte,
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von
Daten, Ton und Bild, sowie aus einer Kombination solcher
Anlagen bestehende Geräte; magnetische, optische und
biologische Datenaufzeichnungsträger, Telekommunikationsgeräte und -apparate und Bauelemente hiervon (soweit
in Klasse 9 enthalten), Digitizer, Modems; Büroartikel, soweit
in Klasse 16 enthalten, insbesondere Mittel zur nichtelektrischen Erfassung, Archivierung und Aufbewahrung von Daten
wie Karteikästen, Formblätter, Ordner, Hängeregistraturen
und Mappen, Wandpläne, Pinnwände; Zubehör
für
elektronische Datenverarbeitung (EDV), nämlich Schnittstellengeräte, Verbindungsgeräte, Netzadapter, Schnittstellenschaltkarten und Verdrahtungsausrüstung für die Verwendung mit Datenverarbeitungsanlagen und Telekommunikationsgeräten, bestehend aus allen Teilen, die am Ende ein
Netzwerk ausmachen, nämlich Kabel (alle Typen und Zubehör) sowohl in Kupfer als auch als Lichtwellenleiter (LWL),
Anschlußkabel aller Art (Ethernet-Anschlußkabel, Personal
Computer (PC)-Anschlußkabel für Token-Ring, Lichtwellenleiter (LWL)-Anschlußkabel usw.), Anschlüsse wie z. B.
Stecker, Buchsen, Adapter, Baluns, Spleißboxen, Buffer/Umschalter, Schränke und Gehäuse mit entsprechenden
Einbauten, aktive/passive Komponenten, nämlich Hubs,
Transceiver, Repeater, Bridges, Router; Schutzeinrichtungen
für die Bildschirmarbeit, nämlich Bildschirmfilter zum Schutz
gegen Strahlungen (extra low frequence (ELF) / very low
frequence (VLF), als Blendschutz, zum Schutz vor unerwünschtem Einblick, zur Verbesserung des Kontrastes sowie
Blendschutzklappen, Kontrastfilter für Bildschirme; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger, insbesondere Magnet- und Halbleiteraufzeichnungsträger, Disketten, Festplatten, Kassetten und Bänder, optoelektrische Aufzeichnungsträger, bespielbare Compact Discs und Mini-
Discs; Pflege- und Reinigungsmittel für die vorgenannten
Apparate, Instrumente und Geräte, nämlich Reinigungshebel, Reinigungsrollen, Reinigungsdisketten, Reinigungskassetten, Reinigungsadapter, getränkte und nicht getränkte
Reinigungstücher, Reinigungssprays, Antistatikmittel, Spezialbehälter und -abdeckungen, die den in dieser Klasse
eingeordneten Geräten und Komponenten angepaßt sind;
Gerätetaschen, Abdeckhauben, Aufbewahrungs- und Versandbehälter für vorstehend genannte Datenträger, insbesondere Diskettenboxen, Versandtaschen, Schutz- und Ablagehüllen, Unterlagen, insbesondere für Mäuse, Bildschirme
und Drucker, Spezialpapier und -folien für Drucker und
Kopiergeräte; Druckereierzeugnisse,
insbesondere Programmdokumentationen, Programmhandbücher, Zeitschriften, Broschüren, Bücher; aus den oben genannten Geräten
und Teilen herstellbare Netzwerke bestehend aus elektrischen Leitungen, elektrischen Kontakten, Lichtwellenleitern,
optoelektronischen Wandlern sowie Steuerungsprogrammen;
technische und/oder finanzielle Beratung zur preiswerten
Anschaffung
von Waren
und
Erbringung
von
Dienstleistungen; Installation der oben genannten Produkte,
Erweiterung und Anpassung vorhandener Produkte der oben
genannten Art auf/an den neuesten technischen Stand bzw.
ein geändertes Anforderungsprofil durch Vornahme baulicher
Veränderungen, Weiterentwicklung und Wartung der oben
aufgeführten Produkte
entsprechend
den
neuesten
technischen Erkenntnissen; Konvertierung bestehender
Archive auf neue Strukturen, Einrichtung von Archivsystemen, Projektierung, technische und wirtschaftliche Beratung; Installation und Wartung von Archivsystemen und
Netzwerken sowie die Überwachung solcher Installationen
und Wartungen, soweit sie von Dritten vorgenommen werden/wurden.
Die Anmeldung dieser Marke ist am 19. Oktober 1993, ihre Bekanntmachung am
19. Oktober 1996, erfolgt.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, für die Waren
"Rundfunk- und Fernsehgeräte"
im Wege der Verkehrsdurchsetzung 1972 eingetragenen Bildmarke 892 389
siehe Abb. 2 am Ende
Die Marke ist in hellblauer Farbe (RAL-Farbe HKS 47) eingetragen.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in
zwei Beschlüssen eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zwischen den beiderseitigen Waren bestünde zwar teilweise
Identität oder hochgradige Ähnlichkeit, die Widerspruchsmarke beschränke sich
aber auf die einfache geometrische Form des Kreises, wovon sich die jüngere
Marke durch die zusätzlichen feinen Punkte und Linien, die den Kreis in der Art
eines Ringes umgeben, deutlich unterscheide.
Die Widersprechende hat Beschwerde erhoben und auf die große Nähe der
Marken hingewiesen, denn die angegriffene Marke werde in eben derselben
blauen Farbe wie das Widerspruchszeichen benutzt. Gerade auf dunklem Hintergrund und bei relativ geringer Größe sei der die ausgefüllte Kreisfläche umgebende Farbnebel nur noch schwer erkennbar. Dann werde die jüngere Marke
durch den blauen Kreis geprägt, was zu Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke führen könne. Die sich gegenüberstehenden Waren seien im Bereich der
Waren Klasse 9 überwiegend identisch oder doch erheblich ähnlich, denn Waren
der Unterhaltungselektronik und des Computerbereichs würden aufgrund der
technischen Fortentwicklung zusammenwachsen. Auch verfüge die Widerspruchsmarke über einen erhöhten Schutzumfang. Nach einer GfK-Umfrage vom
Februar 2000 weise der blaue Punkt für 37,5 % der Befragten bei der Kennzeichnung von mobilen Kommunikationsgeräten im Fahrzeug auf einen ganz bestimmten Hersteller hin.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die jüngere
Marke zu löschen.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er bestreitet eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und
meint, in Alleinstellung könne der blaue Punkt lediglich eine unterdurchschnittliche
Hinweisfunktion auf die Widersprechende erfüllen. Zwar verwende er seine Marke
auch in hellblauer Farbe, Markenschutz werde aber nur benötigt für Geräte, die als
Bürogeräte zusammen mit anderen Bürogeräten verwendet, oder in andere
Bürogeräte eingebaut seien. Diese Produkte richteten sich an professionelle
Anbieter von Büroelektronik; zu Überschneidungen der jeweiligen Waren in
denselben Verkaufsstätten könne es daher nicht kommen. Wenn die Autoradios
der Widersprechenden Navigationscomputer
und
andere
Teile
der
Computertechnik enthalten, so bedeute dies nicht, daß der Verkehr aufgrund dieser Komponenten Vergleiche zu Computern allgemein herstelle. Die beiden Bildmarken würden nicht verwechselt werden, denn die jüngere Marke mit der die
zentrale Kreisfläche umgebenden Ringfläche gepunkteter Linien werde als einheitliches Ganzes betrachtet, so daß diese Marke nicht allein durch den Kreis
geprägt werde.
Der Markeninhaber beantragt hilfsweise die Einschränkung seines Warenverzeichnisses dergestalt, daß den Geräten der Waren Klasse 9 der Zusatz "in
andere Bürogeräte eingebaute oder angebaute" sowie "für Bürozwecke verwendete" vorangestellt wird.
Ergänzend wird auf den Akteninhalt und die gegenseitigen Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache teilweisen Erfolg. Soweit mit der
jüngeren Marke die im Beschlußtenor genannten Waren und Dienstleistungen
gekennzeichnet werden, besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Absatz 1
Nr 2 Markengesetz, so daß insoweit die Löschung der jüngeren Marke anzuordnen ist.
Bildzeichen können dann miteinander verwechselt werden, wenn sie entweder in
ihrer Optik oder in der begrifflichen Aussage hinreichend Gemeinsamkeiten aufweisen. Auszugehen ist jeweils von der registrierten Form, wobei eine Markeneintragung in schwarz/weiß regelmäßig alle sonstigen Farben abdeckt. Auch ist
die Marke nicht an die registrierte Größe gebunden, sie kann deshalb im Rahmen
aller verkehrsüblicher Wiedergabeformen verwendet werden, sofern die Art der
Verwendung ihren kennzeichnenden Charakter unberührt läßt. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß sich beide Marken in derselben hellblauen Farbe und
demselben Kreisdurchmesser begegnen können. Hierauf ist bei der Gegenüberstellung des jeweiligen Gesamteindrucks abzustellen, zumal der Inhaber der angegriffenen Marke ausdrücklich betont, seine Marke in dieser Farbe auch tatsächlich verwenden zu wollen.
Die Verwechslungsgefahr wird weiter durch den Schutzumfang der älteren Marke
bestimmt, so daß eine große Bekanntheit der Widerspruchsmarke eine geringere
Marken- oder Warenähnlichkeit ausgleichen kann (ständige Rspr., zB BGH,
MarkenR 2000, 321 – PAPPAGALLO). Die Eintragung der Widerspruchsmarke ist
aufgrund Verkehrsdurchsetzung erfolgt, was für die Bestimmung des Schutzumfangs der Marke zunächst nur bedeutet, daß die absoluten Schutzhindernisse
überwunden worden sind und zum Eintragungszeitpunkt in der Regel normale
Kennzeichnungskraft vorgelegen hat. Wegen des geringen kennzeichnenden
Charakters eines Punktes oder Kreises an sich, ist der Schutzumfang hier aber
auch von der hellblauen Farbe aus zu bestimmen (vgl Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rdz 369 mRsprNachw), so daß die Verwendung der Widerspruchsmarke zB in rot nicht mehr vom registrierten Schutz umfaßt wäre. Eine Gegenüberstellung beider Marken in jedweder Farbgebung scheidet also aus.
Eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kann nicht berücksichtigt werden, denn eine solche ist für den maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke nicht substantiiert dargetan (die GFK-Umfrage ist im
Februar 2000 durchgeführt worden und bezog sich auch nur auf einen Teil der
eingetragenen Waren). Allerdings belegen die Umfrageergebnisse, daß die
Widerspruchsmarke auch bei Unterstellung einer eher geringen Kennzeichnungskraft von Hause aus, nunmehr aufgrund langjähriger intensiver Benutzung jedenfalls
für den Bereich der mobilen Kommunikationsgeräte
im Auto einen
Schutzumfang erreicht hat, der im oberen Bereich eines durchschnittlichen
Schutzumfangs liegt.
Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Bildmarken ist wie bei anderen
Markenformen der jeweilige Gesamteindruck maßgeblich (vgl EuGH, GRUR 1998,
387 - Sabèl/Puma; BGH, MarkenR 1999, 295 - Schlüssel mwNachW). Betrachtet
man die beiden Marken auf der von der Widersprechenden in der mündlichen
Verhandlung überreichten farbigen Bildtafel – die beide Marken jeweils in hellblau
und in unterschiedlichen Größen zeigt - so steht der blaue Kreis schon in der
farblichen Intensität bildlich im Vordergrund. Die den blauen Kreis in der jüngeren
Marke umgebenden feinen Linien und Punkte treten zurück, je kleiner die Abbildung wird bzw je mehr sich der Betrachter entfernt. Dies ist bereits bei einem
weißen Hintergrund der Fall und wird sich bei dunklen Farben - die bei elektronischen Geräten durchaus häufig sind - verstärken. Der blaue Kreis, der bei Abnahme des Durchmessers zum blauen Punkt wird, beherrscht die Marke, die Umrandung ist mehr Beiwerk, so daß es der blaue Punkt oder Kreis ist, der bei der
jüngeren Marke hauptsächlich in Erinnerung bleiben wird. Die kennzeichnende
Wirkung bekommt diese Marke daher durch den blauen Kreis, womit sie durch
diesen Markenteil geprägt wird.
Diese deutliche Ähnlichkeit in bildlicher Hinsicht wird verstärkt durch deren begriffliche Nähe. Beide Marken können im maßgeblichen Umfang mit "blauer Kreis"
oder "blauer Punkt" bezeichnet werden, denn es fällt nicht leicht, eine Bezeichnung für die Umrandung in der jüngeren Marke zu finden (bei der Neigung des
Verkehrs komplizierte Benennungen zu vernachlässigen, wird er sich insoweit
auch keine besondere Mühe geben). Hinzu kommt eine Übereinstimmung im
Sinngehalt in der Weise, daß ein maßgeblicher Teil der Verbraucher diese Umrandung von Punkten und Linien als Ausdehnung, Erweiterung und Fortentwicklung des älteren blauen Punktes oder Kreises deuten könnte. Damit könnte er
meinen, die Widersprechenden haben ihren Produktbereich erweitert und ausgedehnt und dokumentiere dies nunmehr auch mit ihrer neuen Marke.
Diese deutliche Markennähe ist bei der Wertung der gegenüberstehenden Waren
und Dienstleistungen zu gewichten.
Bei der Prüfung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis von Waren und Dienstleistungen ausmachen, also zB
die Art der Waren, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung und Eigenart als miteinander konkurrierende und einander ergänzende Waren (EuGH MarkenR 1999,
22 - Canon). Da die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher und
Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu garantieren,
ist die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen auch aus der Sicht des
Verkehrs zu beurteilen. Erwartet er, daß ein und derselbe Unternehmer für die
Qualität von unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen verantwortlich ist, so
kann eine Warenähnlichkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 Markengesetz bejaht werden (vgl BGH MarkenR 1999, 242 - Canon II). Davon ist bei den im Beschlußtenor genannten Waren und Dienstleistungen auszugehen.
Im Bereich der Unterhaltungselektronik hat ein gewaltiger technischer Fortschritt
dazu geführt, daß klare Grenzen zwischen Information, Kommunikation, Bearbeitung, Unterhaltung, Dokumentation usw kaum mehr zu ziehen sind. Technische
Geräte werden nicht mehr nur für den ursprünglich vorgesehenen oft singulären
Einsatzbereich verwendet, sondern sie haben eine Vielzahl von neuen Funktionen
hinzugewonnen. So bieten neuartige Autoradios heute weit mehr als nur passives
Hören; sie sind zur mobilen Kommunikationszentrale geworden, die neben einem
Navigationssystem ein Mobiltelefon und Telematiksystem
(Kunstwort aus
Telekommunikation und Informatik) eingebaut haben. Es gibt "Multimedia-Auto-
Navigationssysteme", die daneben noch Monitore
für den TV-Empfang
bereithalten. Das Fernsehgerät zu Hause mutiert zur Home Entertainement
Zentrale mit Schnittstellen zu Computer und Laptop. Radio, Fernseher, Computer,
Handy, Palmtop, Camcorder usw entwickeln sich
immer mehr zu
Multimediamaschinen. So finden sich allein in einer einzigen Ausgabe des Multimediamagazins der Süddeutschen Zeitung, Computer & Co (Ausgabe 9/2000)
Beiträge wie "Das Handy als Servicecenter", "Photo-handy", "Photo-Phone", "Mit
dem Handy kann man ... auch Bilder und Videofilme ansehen", "MP3 goes Camcorder", "Kameras mit eingebautem CD-Brenner", "Photoapparat und Videokamera in einem", "Digitale Kameras können nicht nur Photos schießen, sondern
auch MP3-Musik abspielen und Kurzfilme aufnehmen" usw. Daß der Verbraucher
bei einem derartigen Zusammenwachsen dieser Bereiche glauben kann, die betreffenden Waren stammten aus demselben oder aus wirtschaftlich miteinander
verbundenen Unternehmen, liegt bei den oben genannten Waren nahe. Dementsprechend besteht Warenähnlichkeit zwischen Datenverarbeitungsgeräten und
Fernsehgeräten (so auch PAVIS PROMA, Kliems 24 W (pat) 37/98). Ebenfalls trifft
dies zu für die Peripheriegeräte der Datenverarbeitungsgeräte (zB Drucker,
Plotter, Monitore, Bildschirmgeräte), denn erst sie erlauben ein funktionsgerechtes
Arbeiten und Informieren. Nichts anderes gilt für die Zubehörteile für die
Datenverarbeitungsgeräte, denn diese müssen häufig eine vom Hersteller der
Geräte vorgegebene Norm einhalten, die Waren ergänzen sich also. Insoweit ist
ebenfalls Warenähnlichkeit zu bejahen.
Handelt es sich jedoch um Waren, die aufgrund ihrer speziellen Funktion vorwiegend
im Bürobereich verwendet werden (zB Büromaschinen, nämlich
Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, Mikrofilmlesegeräte, Kopiermaschinen,
Büroartikel, soweit in Klasse 16 enthalten), so ist es eher fernliegend, daß der
Verbraucher an eine Verantwortlichkeit derselben Hersteller denkt. Ergibt sich die
Verwendung der Waren für den Bürobereich aber lediglich aufgrund der Zweckbestimmung des Anmelders (zB Büro-Computer) und ist dies mit der technischen
Funktionsweise der Geräte nicht zu begründen (womit diese Geräte weiterhin bei
der Kommunikation und Unterhaltung Verwendung finden können), so gilt dies
nicht. Die von dem Markeninhaber hilfsweise angebotenen Einschränkungen des
Waren/Dienstleistungsverzeichnisses haben keinen gegenständlichen Bezug und
sind somit ohne Einfluß auf die Ähnlichkeit.
Weiter fallen aus dem verwechselbaren Bereich Waren, die überwiegend einem
von den Widerspruchswaren abweichenden Verwendungszweck dienen, so zB
Schränke und Gehäuse für technische Einbauten, Reinigungsmittel etc, Spezialbehälter udgl mehr.
Was die Dienstleistungen betrifft, so sind diese generell weder mit den zu ihrer
Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln, noch mit den durch sie erzielten
Ergebnissen, soweit sie Waren hervorbringen, ohne weiteres als ähnlich zu erachten (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH aaO - PAPPAGALLO). Besondere
Umstände können jedoch die Feststellung der Ähnlichkeit nahelegen. Dies ist hier
gegeben. Im Bereich der modernen Elektronik ist wegen der unentwegt fortschreitenden Neuerungen die technische Beratung bei Installation, Erweiterung,
Anpassung, Veränderung und Wartung der Geräte von überragender Bedeutung.
Demzufolge wird die Kundenbeziehung häufig über die produktbegleitende
Dienstleistung aufgebaut und vertieft. So ist die Firma IBM mit ihrer Abteilung
„Global Services" längst zum weltgrößten IT-Dienstleistungsunternehmen geworden. Der Softwareanbieter SAP verkündet auf der CEBIT ein "neues Unternehmen für hochwertige Dienstleistungen" (s Markenartikel, Die Zeitschrift für
Markenführung Ausgabe 2/2000 S 4 f). Aufgrund dieser besonderen Umstände
kann eine Ähnlichkeit der hier vorliegenden Waren und Dienstleistungen nicht
verneint werden (siehe zur Ähnlichkeit von Dienstleistungen bei Sachgesamtheiten der EDV/ Multimedia mit Computer, PAVIS PROMA, Kliems 24 W (pat)
59/96)
Angesichts der deutlichen Ähnlichkeit der Marken sowohl in optischer als auch
begrifflicher Hinsicht ist eine Verwechslungsgefahr im rechtserheblichen Ausmaß
bei diesen Waren und Dienstleistungen zu bejahen.
Im übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Für die Kosten gilt § 71 Absatz 1 Satz 2 Markengesetz. Gründe der Widersprechenden, die Kosten aufzuerlegen, liegen nicht vor.
Dr. Buchetmann
Winter
Schwarz-Angele
Abb. 1
Wf
Abb. 2