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BPatG Beschluss vom 08.08.2000 – 27 W (pat) 120/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. August 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die eingetragene Marke 395 13 642 6.70

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 8. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Wortmarke

WARBLADE

für "Computerprogramme, soweit in Klasse 9 enthalten, bespielte Bänder, Discs

und Kassetten für Computer und Audio- und Videomedien, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Bekleidungsstücke,

Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel, soweit

in Klasse 28 enthalten" ist hinsichtlich der Waren aus den Klassen 25 und 28 Widerspruch eingelegt aus den prioritätsälteren Marken

ROLLERBLADE

eingetragen unter der Nr. 2 012 903 für "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Schutzausrüstungen für Sportler, nämlich Ellbogen- und Knieschoner, Hand- und Fußgelenk-Schutzmanschetten; Schutzhelme, Handschuhe,

Schuheinlagen, Zehen- und Fußgelenkriemen" und

BRAVOBLADE

eingetragen unter der Nr. 2 091 209 für "Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Christbaumschmuck".

Die Markenstelle für Klasse 9 hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Widersprüche zurückgewiesen. Trotz teilweiser

Warenidentität reichten die Abweichungen im Gesamteindruck aus, Verwechslungsgefahr auszuschließen. Unmittelbare Verwechslungsgefahr scheide schon

wegen der selbst bei flüchtiger Aufnahme oder Wiedergabe der Marken deutlichen

Unterschiede zwischen "ROLLER" bzw "BRAVO" einerseits und "WAR" andererseits aus. Für die Annahme mittelbarer Verwechslungsgefahr sei der Bestandteil "BLADE" als Stammbestandteil einer Markenserie nicht geeignet, zumal

zahlreiche Drittzeichen mit diesem Bestandteil eingetragen seien. Eine erhöhte

Verkehrsgeltung der Widerspruchsmarken für die zu berücksichtigenden Waren

sei den im Erinnerungsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen; aus

ihnen lasse sich vielmehr schließen, daß Inline-Skates bei dem Geschäft der Widersprechenden deutlich im Vordergrund stünden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Die Beschwerde

wurde nicht begründet.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, da auch unter Berücksichtigung teilweise identischer Waren die jüngere Marke einen die Verwechslungsgefahr mit ausreichender Sicherheit ausschließenden Abstand zur Widerspruchsmarke einhält, so daß die Voraussetzungen des MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2 nicht

vorliegen.

Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren Komponenten abhängig, und

zwar insbesondere von der Ähnlichkeit der Waren, vom Schutzumfang der Widerspruchsmarke und von der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken

(vgl BGH BlPMZ 1995, 168, 171 - Oxygenol II; Althammer/Ströbele, MarkenG,

5. Aufl, § 9 RdNr 14).

Die jüngere Marke ist eingetragen ua für die vom Schutz der Widerspruchsmarke ROLLERBLADE identisch erfaßten Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren,

Kopfbedeckungen" und für die vom Schutz der Widerspruchsmarke BRAVOBLA-

DE identisch erfaßten Waren "Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten". Die hierdurch mögliche Warenidentität bei der Begegnung der einander gegenüberstehenden Zeichen ist geeignet, die Gefahr von Verwechslungen ähnlicher Marken zu erhöhen.

Unter Berücksichtigung der von der Widersprechenden mit der Erinnerungsbegründung vorgelegten Unterlagen erscheint die Beurteilung der Markenstelle zutreffend, daß sich aus diesen eine erhöhte Kennzeichnungskraft und damit ein

weiter Schutzumfang der Widerspruchsmarken für die relevanten Waren im wesentlichen nicht ergibt. Hierbei ist zwischen den beiden Widerspruchsmarken zu

unterscheiden:

Die Marke ROLLERBLADE wird - wie sich aus dem vorgelegten Material ersehen

läßt - sicherlich umfangreich benutzt und hat einen ganz erheblichen Bekanntheitsgrad, allerdings nur für Inline-Skates, für die kein markenrechtlicher Schutz

besteht. Wenn man Inline-Skates unberücksichtigt läßt, dann läßt sich eine leicht

erhöhte Kennzeichnungskraft allenfalls noch für die Waren "Schutzausrüstungen

für Sportler ..." bejahen.

Die Marke BRAVOBLADE taucht zwar in den vorgelegten Prospekten auf; sie wird

offenbar als Typenbezeichnung für bestimmte Inline-Skates verwendet. Es ist aber

nicht einmal zu ersehen, ob sie auch am Produkt angebracht ist. Ein erhöhter

Bekanntheitsgrad dieser Marke ist den Unterlagen jedenfalls nicht zu entnehmen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält die jüngere Marke zu beiden Widerspruchsmarken einen Abstand ein, der eine markenrechtlich relevante Gefahr

von Verwechslungen mit ausreichender Sicherheit ausschließt. In optischer wie

auch in akustischer oder begrifflicher Hinsicht sind die Unterschiede offensichtlich.

Auch die Gefahr mittelbarer Verwechslungen in einem markenrechtlich relevanten

Umfang ist mit ausreichender Sicherheit auszuschließen. Gegen diese spricht bereits der Rollenstand: es gibt für Waren der Klassen 28 und 25 einige eingetragene Marken mit dem Bestandteil "BLADE", hierbei handelt es sich auch nicht

überwiegend um Marken der Widersprechenden, so daß - wie die Markenstelle

bereits ausgeführt hat - "BLADE" als ein eher schwacher Markenbestandteil anzusehen ist. Daß die bei der Beurteilung der Gefahr mittelbarer Verwechslungen

zu berücksichtigenden informierten Verkehrskreise, die detaillierte Überlegungen

anstellen, eine beachtliche Branchenkenntnis aufweisen und die einander gegenüberstehenden Marken einer sorgfältigen Prüfung unterziehen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 RdNr 181), aus der Übereinstimmung in diesem Bestandteil auf eine Herkunft aus dem Unternehmen der Widersprechenden

schließen, ist daher jedenfalls nicht in markenrechtlich erheblichem Umfang anzunehmen.

Dies gilt auch hinsichtlich der Waren "Schutzausrüstungen für Sportler...", selbst

wenn man insoweit eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ROLLERBLADE annimmt, zumal diese dann der gesamten Widerspruchsmarke und nicht dem Bestandteil "BLADE" allein zukäme.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des MarkenG § 71 Abs 1 S 2.

Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Hellebrand

Albert

Friehe-Wich