Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 08.08.2000 – 27 W (pat) 158/99
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 60 183.6
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Bezeichnung "Life Science Informatics" soll für "Datenverarbeitungsgeräte,
Computer, Computerprogramme, Datenbanken; Druckereierzeugnisse; wissenschaftliche und industrielle Forschung, Durchführung von Computerrecherchen auf
dem Gebiet der Chemie, Biologie und Pharmazie; Computer-Analyse von chemischen und biochemischen Verbindungen, Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung" als Marke geschützt werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch einen Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung teilweise (ausgenommen für "Datenverarbeitungsgeräte, Computer") wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur
Begründung ist ausgeführt, daß die beanspruchte Wortfolge sich aus Grund- und
Trivialwörtern der bekanntesten Fremdsprache zusammensetze und, wie von der
Anmelderin selbst gesagt, ohne weiteres mit "Leben Wissenschaft Informatik"
übersetzt werden könne, Diese Wortfolge besage nichts anderes, als daß die beanspruchten Waren und Dienstleistungen diese Gebiete, sei es einzeln, sei es in
Kombination, zum Gegenstand hätten. Eine derartige Aussage sei weder unscharf
noch ungewöhnlich. Beschreibende Hinweise unter Verwendung einzelner oder
aller angemeldeten Wörter seien auch, wie aus einer Internetrecherche ersichtlich,
nicht ungebräuchlich.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Nach ihrer
Meinung ist die Wortfolge schutzfähig. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft müsse grundsätzlich ein großzügiger Maßstab angelegt werden, da der Verkehr nicht zu analysierenden Betrachtungen neige, was vornehmlich bei einer
fremdsprachigen Kennzeichnung zu gelten habe. Wer die Bedeutung der Wörter
nicht verstehe, werde sie ohnehin als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.
Aber auch wenn man - was zuzugeben sei - davon ausgehe, daß der Sinngehalt
der einzelnen Markenteile weiten Kreisen verständlich sei, führe dies nicht zur
Schutzunfähigkeit. Denn auch demjenigen, der die Bedeutung der Wörter verstehe, vermittle die Wortfolge keinen ohne weiteres erkennbaren, konkret beschreibenden Gehalt: Zum einen habe der Verkehr keine Veranlassung, die Kennzeichnung in Einzelbestandteile zu zerlegen, zum anderen handle es sich um eine
"sprachunüblich" Zusammensetzung, die allenfalls diffuse Vorstellungen über ihre
Bedeutung hervorrufe. Ein Freihaltungsbedürfnis, das die Markenstelle offengelassen habe, sei ohnehin nicht erkennbar. Wegen der Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde mußte in der Sache ohne Erfolg bleiben, da der Eintragung der
angemeldeten Bezeichnung die Vorschrift des MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 entgegensteht.
Die Markenstelle hat zutreffend dargelegt, daß der Sinngehalt der beanspruchten
Wortfolge für überwiegende Teile des Verkehrs, bei dem es sich häufig um Fachleute handeln dürfte, ohne weiteres erkennbar ist und außerdem zu den von der
Versagung betroffenen Waren und Dienstleistungen einen zu engen (möglichen)
Sachbezug aufweist, als daß die Bezeichnung noch als individueller und phantasievoller Herkunftshinweis verstanden würde.
Es ist bereits nicht richtig, wenn die Anmelderin die Wortfolge als "sprachunüblich"
bezeichnet. Es handelt sich hier um drei gängige Wörter der englischen Sprache,
die, wie das in der Werbung häufig geschieht, in schlagwortartiger Weise
nebeneinandergestellt sind. Selbst wenn jemandem der inzwischen häufig verwendete Ausdruck "Life Science" (vgl zB Collins English German Dictionary,
3. Edition, 1251) nicht geläufig ist, wird er - auch bei verhältnismäßig geringen
Englischkenntnissen - in der angemeldeten Bezeichnung unschwer die (Bedeutung der) Wortfolge "Leben Wissenschaft Informatik" erkennen, so daß von daher
sich der Eindruck einer werbeüblichen Reihung von beschreibenden, sachbezogenen Ausdrücken, nicht aber einer individuellen betrieblichen Herkunftskennzeichnung aufdrängt. Dies ist erst recht nicht der Fall, wenn dem Verkehr, hier
- geht man von den angebotenen Waren und Dienstleistungen aus - häufig fachkundig sein dürfte, bekannt ist, daß mit "Life Science" ein Zweig der chemischen
Industrie, insbesondere der Pharmaindustrie bezeichnet wird, der sich mit Gesundheitsvorsorge im weitesten Sinn befaßt, wobei zB die Mittel der Biochemie,
Molekularbiologie, Gentechnik usw angewandt werden. Die Verbindung dieses
Begriffes mit dem einen Zweig der Mathematik bezeichnenden Wort "Informatics"
beinhaltet damit für jemanden, der diese Ausdrücke kennt, nichts anderes als den
Hinweis auf die Anwendung der Informatik in diesem Zweig der chemischen Industrie (vgl zB auch den geläufigen Ausdruck "Bio-Informatik"). Diese klare Sachaussage ist weder "sprachunüblich", wie die Anmelderin meint, noch etwa von der
möglichen Aussage her ungewöhnlich, widersprüchlich oder sinnlos. Vielmehr liegt
es - wie dies auch die Markenstelle richtig ausgeführt hat - nahe, darin einen
schlagwortartigen Hinweis darauf zu sehen, welches Gebiet die so angebotenen
Waren (Computerprogramme etc) betreffen bzw die angebotenen Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Dementsprechend wird, wie schon von der Markenstelle festgestellt (worauf auch der Senat nochmals hingewiesen hat) die angemeldete Wortfolge im Internet (Homepage der University of California) offensichtlich beschreibend verwendet.
Aus letzterem kann geschlossen werden, daß der Anmeldung nicht nur, wie vorstehend festgestellt, die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, sondern daß für
die beschreibende Wortfolge höchstwahrscheinlich auch ein Freihaltungsbedürfnis
im Sinne von MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2 besteht.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Hellebrand
Friehe-Wich
Albert
Mr/Pü