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BPatG Beschluss vom 08.08.2000 – 27 W (pat) 177/99

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 70 040.0

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 25 des Deutschen Patentamts vom 17. Juni 1999

aufgehoben.

Die Darstellung

G r ü n d e

I

siehe Abb. 1 am Ende

soll

für

"Bekleidungsstücke, einschließlich Strumpfwaren, Miederwaren,

Badebekleidung, Nacht- und Unterwäsche, Schuhwaren,

insbesondere

Hausschuhe" als Marke geschützt werden.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Patentamts hat durch eine Beamtin des

höheren

Dienstes

die

Anmeldung

als

beschreibende,

nicht

unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt,

daß die aus dem Englischen stammenden Wörter "Lady" und "Perfect" auch im

Deutschen bekannt und geläufig seien.

Im Zusammenhang mit den

beanspruchten Waren sei die Wortfolge "Lady Perfect" eine freizuhaltende

Bestimmungsangabe, weil sie darauf hinweise, daß diese Waren für die

vollkommene Dame bestimmt seien, was der an englische Ausdrücke in der

Werbung gewöhnte Verkehr ohne weiteres verstehe. Unerheblich sei die Stellung

des Adjektivs nach dem Hauptwort: Sowohl im Deutschen ("Aal blau") als auch im

Englischen ("Mister Big", "Mister Clean" usw, was lexikalisch zu finden sei) seien

solche Wortstellungen bekannt. Es handle sich dabei auch nicht um eine

schutzbegründende "Personifizierung", da die Bestimmungsangabe ja gerade den

betroffenen Personenkreis angeben solle. Drittzeichen, die die Anmelderin

genannt habe, seien mit der Anmeldemarke nicht vergleichbar. Ihr fehle im

übrigen auch jegliche Unterscheidungskraft; die graphische Gestaltung erschöpfe

sich in werbeüblichen Stilmitteln.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie bestreitet nicht, daß die

angemeldete Wortfolge mit "Dame vollkommen" übersetzt werden könne, hält dies

aber nicht für eine beschreibende (Bestimmungs-)Angabe. Selbst wenn man den

Begriff mit "vollkommene Dame" übersetzen wolle, werde daraus keine

Bestimmungsangabe, da es, wie jedermann wisse, keine unterschiedlichen

Warenarten für "vollkommene Damen, für Putzfrauen, für Bauersfrauen usw"

gebe. Deshalb könne für eine solche nicht ernst zu nehmende Sachaussage auch

kein Freihaltungsbedürfnis bestehen, schon gar nicht

für den englischen

Ausdruck. Die Anmeldung sei auch unterscheidungskräftig, und zwar schon ihrer

besonderen graphischen Gestaltung wegen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde mußte in der Sache Erfolg haben, da der Eintragung der

angemeldeten Marke die Vorschriften des Markengesetzes (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2)

nicht entgegenstehen.

Eine eindeutige und gängige warenbeschreibende Angabe kann

in der

angemeldeten Marke nicht gesehen werden. Es ist - im Hinblick auf die

Anforderungen, die der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit an das Vorliegen eines

Freihaltungsbedürfnisses stellt (vgl zB MarkenR 1999, 351 "FOR YOU"), nicht

einmal sicher, ob die Angabe "vollkommene Dame" als Bestimmungsangabe im

Sinne des Markengesetzes gewertet werden könnte. Aber im vorliegenden Fall

geht es gar nicht um diese Bezeichnung, sondern um die Wortfolge

"Lady Perfect", die überdies noch graphisch ausgestaltet ist. Zunächst ist

festzuhalten, daß die Nachstellung des Adjektivs nicht sprachüblich ist, weil es

nach den gängigen Grammatikregeln "perfect lady" heißen müßte. Daran ändert

auch nichts der Hinweis der Markenstelle auf die angebliche Üblichkeit solcher

Wortstellungen (im Deutschen und im Englischen). Es liegt auf der Hand, daß es

sich bei der genannten Wortfolge "Aal blau" um einen Spezialausdruck handelt,

der gerade nicht die Sprachgepflogenheiten beeinflußt (- niemand sagt statt

"grüner Wald" oder "rotes Kleid" etwa "Wald grün" und "Kleid rot"). Auch die

englischen Wortbildungen "Mr. Clean", "Mr. Big" usw bedeuten nicht, daß man im

Englischen Adjektive wahlweise auch dem Substantiv nachstellen könnte;

vielmehr handelt es sich dabei durchaus um eine Art "Personifizierung" einer

beschreibenden Angabe, die im Markenbereich im übrigen regelmäßig als noch

phantasievoll und damit schutzfähig angesehen wird. Dies gilt zB gerade für die

von der Markenstelle genannten Ausdrücke "Mister Clean" und "Mister Big", die

beide als Marken eingetragen sind (2 104 078, IR 690 725 bzw 397 61 786 und

2 099 081). Im übrigen zeigt ein Blick ins Markenlexikon, daß eine große Zahl von

Marken registriert ist, die aus dem Wort "Mister", "Lady" oder "Miss" sowie einer

nachgestellten beschreibenden Angabe bestehen. Im Hinblick auf diese Umstände

kann also nicht gesagt werden, daß es sich bei der angemeldeten Wortfolge um

eine gängige warenbeschreibende Angabe handele, weshalb daran auch ein

relevantes Freihaltungsbedürfnis nicht bestehen kann; dies gilt erst recht für die

konkrete graphische Ausgestaltung, die den Schutzbereich einer Marke

regelmäßig bestimmt und beschränkt (vgl BGH BlPMZ 1991, 26 "NEW MAN").

Das Gesagte gilt auch für die Frage der Unterscheidungskraft, die nicht verneint

werden kann. Die Verbindung einer eher ungewöhnlichen sprachlichen

Formulierung

- mag diese

letztlich auch aus beschreibenden Angaben

zusammengesetzt sein - mit graphischen Elementen verleiht der Anmeldung

jedenfalls insgesamt einen Charakter, der es nicht nahelegt, darin ausschließlich

eine beschreibende Angabe zu sehen. Selbstverständlich (vgl BGH aaO

"NEW MAN") ermöglicht eine Eintragung es der Anmelderin nicht, aus

Einzelelementen der Marke Rechte herzuleiten.

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war der Beschwerde sonach

stattzugeben.

Hellebrand

Friehe-Wich

Albert

Mr/Hu

Abb. 1