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BPatG Beschluss vom 08.08.2000 – 27 W (pat) 177/99
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 70 040.0
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 25 des Deutschen Patentamts vom 17. Juni 1999
aufgehoben.
Die Darstellung
G r ü n d e
I
siehe Abb. 1 am Ende
soll
für
"Bekleidungsstücke, einschließlich Strumpfwaren, Miederwaren,
Badebekleidung, Nacht- und Unterwäsche, Schuhwaren,
insbesondere
Hausschuhe" als Marke geschützt werden.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Patentamts hat durch eine Beamtin des
höheren
Dienstes
die
Anmeldung
als
beschreibende,
nicht
unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt,
daß die aus dem Englischen stammenden Wörter "Lady" und "Perfect" auch im
Deutschen bekannt und geläufig seien.
Im Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren sei die Wortfolge "Lady Perfect" eine freizuhaltende
Bestimmungsangabe, weil sie darauf hinweise, daß diese Waren für die
vollkommene Dame bestimmt seien, was der an englische Ausdrücke in der
Werbung gewöhnte Verkehr ohne weiteres verstehe. Unerheblich sei die Stellung
des Adjektivs nach dem Hauptwort: Sowohl im Deutschen ("Aal blau") als auch im
Englischen ("Mister Big", "Mister Clean" usw, was lexikalisch zu finden sei) seien
solche Wortstellungen bekannt. Es handle sich dabei auch nicht um eine
schutzbegründende "Personifizierung", da die Bestimmungsangabe ja gerade den
betroffenen Personenkreis angeben solle. Drittzeichen, die die Anmelderin
genannt habe, seien mit der Anmeldemarke nicht vergleichbar. Ihr fehle im
übrigen auch jegliche Unterscheidungskraft; die graphische Gestaltung erschöpfe
sich in werbeüblichen Stilmitteln.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie bestreitet nicht, daß die
angemeldete Wortfolge mit "Dame vollkommen" übersetzt werden könne, hält dies
aber nicht für eine beschreibende (Bestimmungs-)Angabe. Selbst wenn man den
Begriff mit "vollkommene Dame" übersetzen wolle, werde daraus keine
Bestimmungsangabe, da es, wie jedermann wisse, keine unterschiedlichen
Warenarten für "vollkommene Damen, für Putzfrauen, für Bauersfrauen usw"
gebe. Deshalb könne für eine solche nicht ernst zu nehmende Sachaussage auch
kein Freihaltungsbedürfnis bestehen, schon gar nicht
für den englischen
Ausdruck. Die Anmeldung sei auch unterscheidungskräftig, und zwar schon ihrer
besonderen graphischen Gestaltung wegen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde mußte in der Sache Erfolg haben, da der Eintragung der
angemeldeten Marke die Vorschriften des Markengesetzes (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2)
nicht entgegenstehen.
Eine eindeutige und gängige warenbeschreibende Angabe kann
in der
angemeldeten Marke nicht gesehen werden. Es ist - im Hinblick auf die
Anforderungen, die der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit an das Vorliegen eines
Freihaltungsbedürfnisses stellt (vgl zB MarkenR 1999, 351 "FOR YOU"), nicht
einmal sicher, ob die Angabe "vollkommene Dame" als Bestimmungsangabe im
Sinne des Markengesetzes gewertet werden könnte. Aber im vorliegenden Fall
geht es gar nicht um diese Bezeichnung, sondern um die Wortfolge
"Lady Perfect", die überdies noch graphisch ausgestaltet ist. Zunächst ist
festzuhalten, daß die Nachstellung des Adjektivs nicht sprachüblich ist, weil es
nach den gängigen Grammatikregeln "perfect lady" heißen müßte. Daran ändert
auch nichts der Hinweis der Markenstelle auf die angebliche Üblichkeit solcher
Wortstellungen (im Deutschen und im Englischen). Es liegt auf der Hand, daß es
sich bei der genannten Wortfolge "Aal blau" um einen Spezialausdruck handelt,
der gerade nicht die Sprachgepflogenheiten beeinflußt (- niemand sagt statt
"grüner Wald" oder "rotes Kleid" etwa "Wald grün" und "Kleid rot"). Auch die
englischen Wortbildungen "Mr. Clean", "Mr. Big" usw bedeuten nicht, daß man im
Englischen Adjektive wahlweise auch dem Substantiv nachstellen könnte;
vielmehr handelt es sich dabei durchaus um eine Art "Personifizierung" einer
beschreibenden Angabe, die im Markenbereich im übrigen regelmäßig als noch
phantasievoll und damit schutzfähig angesehen wird. Dies gilt zB gerade für die
von der Markenstelle genannten Ausdrücke "Mister Clean" und "Mister Big", die
beide als Marken eingetragen sind (2 104 078, IR 690 725 bzw 397 61 786 und
2 099 081). Im übrigen zeigt ein Blick ins Markenlexikon, daß eine große Zahl von
Marken registriert ist, die aus dem Wort "Mister", "Lady" oder "Miss" sowie einer
nachgestellten beschreibenden Angabe bestehen. Im Hinblick auf diese Umstände
kann also nicht gesagt werden, daß es sich bei der angemeldeten Wortfolge um
eine gängige warenbeschreibende Angabe handele, weshalb daran auch ein
relevantes Freihaltungsbedürfnis nicht bestehen kann; dies gilt erst recht für die
konkrete graphische Ausgestaltung, die den Schutzbereich einer Marke
regelmäßig bestimmt und beschränkt (vgl BGH BlPMZ 1991, 26 "NEW MAN").
Das Gesagte gilt auch für die Frage der Unterscheidungskraft, die nicht verneint
werden kann. Die Verbindung einer eher ungewöhnlichen sprachlichen
Formulierung
- mag diese
letztlich auch aus beschreibenden Angaben
zusammengesetzt sein - mit graphischen Elementen verleiht der Anmeldung
jedenfalls insgesamt einen Charakter, der es nicht nahelegt, darin ausschließlich
eine beschreibende Angabe zu sehen. Selbstverständlich (vgl BGH aaO
"NEW MAN") ermöglicht eine Eintragung es der Anmelderin nicht, aus
Einzelelementen der Marke Rechte herzuleiten.
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war der Beschwerde sonach
stattzugeben.
Hellebrand
Friehe-Wich
Albert
Mr/Hu
Abb. 1