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BPatG Beschluss vom 08.08.2000 – 27 W (pat) 183/99

27. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke 326 023

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen: 10.99

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 9. Juli 1998 ua die Löschung der Marke

IR 326 023 wegen Verfalls beantragt. Das Deutsche Patentamt hat den Vertretern

der ursprünglichen Antragsgegnerin, der Fa. N… GmbH, den "Löschungsantrag" (Antrag auf Schutzentziehung) mit einem am 6. Oktober 1998 zum

Zwecke der Zustellung zur Post gegebenen Schreiben vom 5. Oktober 1998

mitgeteilt. Daraufhin haben die Vertreter der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom

9. Dezember 1998, der am selben Tag bei dem Deutschen Patentamt einging, unter Vorlage einer Kopie der Übertragungserklärung sowie einer Vollmacht der jetzigen Markeninhaberin mitgeteilt, daß die angegriffene Marke auf diese übertragen worden sei. Gleichzeitig haben sie die Umschreibung der Marke beantragt

und der Löschung wegen Verfalls widersprochen.

Der Antragsteller meint, der Widerspruch gegen den Löschungsantrag vom 9. Juli 1998 sei nicht ordnungsgemäß. Zum einen habe eine Übertragungserklärung mit

Bevollmächtigung von der Erwerberin gefehlt, zum anderen sei der Widerspruch

nicht rechtzeitig, nämlich nicht innerhalb von zwei Monaten erfolgt. Die angebliche

Erwerberin der angegriffenen Marke sei nicht (mehr) existent; sie habe bereits zur

Zeit des behaupteten Erwerbs der Marke nicht mehr existiert. Außerdem habe die

Widersprechende entgegen MarkenG § 96 keinen Inlandsvertreter, da dieser mit

Schriftsatz vom 22. Dezember 1998 die Vertretung niedergelegt habe.

Die Markenabteilung 3.2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß einer Beamtin des höheren Dienstes vom 25. Mai 1999, der die Entscheidung gemäß MarkenG § 56 Abs 3 S 3 übertragen worden war, festgestellt, daß

der Widerspruch der Antragsgegnerin und Markeninhaberin gegen den Schutzentziehungsantrag des Antragstellers ordnungsgemäß und fristgerecht erhoben

sei. Zur Begründung ist ausgeführt, der Widerspruch könne zulässig vom Rechtsnachfolger des aktuell eingetragenen Inhabers erhoben werden, wenn zumindest

gleichzeitig dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Eintragung des

Rechtsübergangs zugehe. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Diesem Antrag

seien die erforderlichen Unterlagen für den Rechtsübergang beigelegen, die auch

die WIPO

für die zwischenzeitlich erfolgte Umschreibung auf die

jetzige

Markeninhaberin als ausreichend angesehen habe. Zur Zeit der Erklärung des

Widerspruchs gegen den Löschungsantrag habe die Antragsgegnerin auch einen

Inlandsvertreter gehabt. Daß dieser danach die Vertretung niedergelegt habe, sei

für die Wirksamkeit des Widerspruchs irrelevant. Die Frage, ob die nunmehr eingetragene Markeninhaberin existent sei, sei nicht im rein formalen Verfahren vor

dem Deutschen Patent- und Markenamt zu prüfen. Da die Mitteilung über den Löschungsantrag am 6. Oktober 1998 zur Post gegeben und am 9. Oktober 1998

zugestellt worden sei, sei der am 9. Dezember 1998 eingegangene Widerspruch

auch rechtzeitig.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Sie wurde

nicht begründet.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil der angegriffene, sehr

sorgfältig ausgearbeitete und umfassende Beschluß der Markenabteilung 3.2, auf

den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, in allen Punkten der Sach- und Rechtslage entspricht. Da der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht er den

angegriffenen Beschluß für fehlerhaft hält.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, daß der nachträgliche Wegfall des

Inlandsvertreters die Zulässigkeit des vor der Niederlegung der Vertretung

eingelegten Widerspruchs nicht berührt. Folge dessen, daß die ausländische Widersprechende nunmehr keinen Inlandsvertreter mehr hat, ist lediglich, daß sie

sich ohne einen solchen nicht am Verfahren beteiligen kann, nicht jedoch, daß die

Widerspruchsmarke zu löschen ist (vgl BGH vom 27. Januar 2000 - I ZB 47/97).

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

Hellebrand

Albert

Friehe-Wich