Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 08.08.2000 – 27 W (pat) 183/99
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die international registrierte Marke 326 023
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen: 10.99
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 9. Juli 1998 ua die Löschung der Marke
IR 326 023 wegen Verfalls beantragt. Das Deutsche Patentamt hat den Vertretern
der ursprünglichen Antragsgegnerin, der Fa. N… GmbH, den "Löschungsantrag" (Antrag auf Schutzentziehung) mit einem am 6. Oktober 1998 zum
Zwecke der Zustellung zur Post gegebenen Schreiben vom 5. Oktober 1998
mitgeteilt. Daraufhin haben die Vertreter der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom
9. Dezember 1998, der am selben Tag bei dem Deutschen Patentamt einging, unter Vorlage einer Kopie der Übertragungserklärung sowie einer Vollmacht der jetzigen Markeninhaberin mitgeteilt, daß die angegriffene Marke auf diese übertragen worden sei. Gleichzeitig haben sie die Umschreibung der Marke beantragt
und der Löschung wegen Verfalls widersprochen.
Der Antragsteller meint, der Widerspruch gegen den Löschungsantrag vom 9. Juli 1998 sei nicht ordnungsgemäß. Zum einen habe eine Übertragungserklärung mit
Bevollmächtigung von der Erwerberin gefehlt, zum anderen sei der Widerspruch
nicht rechtzeitig, nämlich nicht innerhalb von zwei Monaten erfolgt. Die angebliche
Erwerberin der angegriffenen Marke sei nicht (mehr) existent; sie habe bereits zur
Zeit des behaupteten Erwerbs der Marke nicht mehr existiert. Außerdem habe die
Widersprechende entgegen MarkenG § 96 keinen Inlandsvertreter, da dieser mit
Schriftsatz vom 22. Dezember 1998 die Vertretung niedergelegt habe.
Die Markenabteilung 3.2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß einer Beamtin des höheren Dienstes vom 25. Mai 1999, der die Entscheidung gemäß MarkenG § 56 Abs 3 S 3 übertragen worden war, festgestellt, daß
der Widerspruch der Antragsgegnerin und Markeninhaberin gegen den Schutzentziehungsantrag des Antragstellers ordnungsgemäß und fristgerecht erhoben
sei. Zur Begründung ist ausgeführt, der Widerspruch könne zulässig vom Rechtsnachfolger des aktuell eingetragenen Inhabers erhoben werden, wenn zumindest
gleichzeitig dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Eintragung des
Rechtsübergangs zugehe. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Diesem Antrag
seien die erforderlichen Unterlagen für den Rechtsübergang beigelegen, die auch
die WIPO
für die zwischenzeitlich erfolgte Umschreibung auf die
jetzige
Markeninhaberin als ausreichend angesehen habe. Zur Zeit der Erklärung des
Widerspruchs gegen den Löschungsantrag habe die Antragsgegnerin auch einen
Inlandsvertreter gehabt. Daß dieser danach die Vertretung niedergelegt habe, sei
für die Wirksamkeit des Widerspruchs irrelevant. Die Frage, ob die nunmehr eingetragene Markeninhaberin existent sei, sei nicht im rein formalen Verfahren vor
dem Deutschen Patent- und Markenamt zu prüfen. Da die Mitteilung über den Löschungsantrag am 6. Oktober 1998 zur Post gegeben und am 9. Oktober 1998
zugestellt worden sei, sei der am 9. Dezember 1998 eingegangene Widerspruch
auch rechtzeitig.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Sie wurde
nicht begründet.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil der angegriffene, sehr
sorgfältig ausgearbeitete und umfassende Beschluß der Markenabteilung 3.2, auf
den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, in allen Punkten der Sach- und Rechtslage entspricht. Da der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht er den
angegriffenen Beschluß für fehlerhaft hält.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, daß der nachträgliche Wegfall des
Inlandsvertreters die Zulässigkeit des vor der Niederlegung der Vertretung
eingelegten Widerspruchs nicht berührt. Folge dessen, daß die ausländische Widersprechende nunmehr keinen Inlandsvertreter mehr hat, ist lediglich, daß sie
sich ohne einen solchen nicht am Verfahren beteiligen kann, nicht jedoch, daß die
Widerspruchsmarke zu löschen ist (vgl BGH vom 27. Januar 2000 - I ZB 47/97).
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Hellebrand
Albert
Friehe-Wich
Pü