Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 09.08.2000 – 29 W (pat) 112/99

29. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 60 051.8

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 9. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den

Richter Baumgärtner und den Richter Guth 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Marke

"bio-energetische Zellstrom-Creme"

soll für die Waren und Dienstleistungen

"Naturheilverfahren, naturheilkundliche Hilfsmittel, homöopathische Hilfsmittel, Cremes und Öle für kosmetische und therapeutische Zwecke (zur Anwendung in medizinischen und homöopathischen Heilverfahren)"

in das Markenregister eingetragen werden. Die Marke

ist

im am

15. Dezember 1997 beim Deutschen Patentamt eingegangenen Anmeldeformular

in einzeiliger Schreibweise wiedergegeben. Die Anmelderin hat am 21. März 1998

beim Deutschen Patentamt eine Markendarstellung in zweizeiliger und kursiver

Schreibweise nachgereicht.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Der Entscheidung sei - so die Erinnerungsprüferin -

die Marke in der ursprünglich angemeldeten Form zugrunde zu legen, da eine

Änderung der Marke im laufenden Verfahren nicht zulässig sei. Die angemeldete

Marke sei für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig

und es fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft. Die angemeldete Wortkombination

sei zwar nicht lexikalisch nachweisbar, könne aber zur Beschreibung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen. Die Anmelderin selbst gehe bei

dem Markenbestandteil "Zellstrom-Creme" von einer Produktbezeichnung aus. Die

Hinzufügung des Bestandteils "bio-energetische" könne den beschreibenden

Charakter der Marke nicht beseitigen. Bioenergetik sei eine Körpertherapie zur

Befreiung von Ängsten, unterdrückten Emotionen sowie Verkrampfungen mit Hilfe

von Bewegungs-, Haltungs- und Atemübungen. Die Marke weise somit nur auf die

Art der Waren hin, nämlich, daß es sich um Cremes handele, die zu Zellströmungen führten. Hinsichtlich der ebenfalls angemeldeten Naturheilverfahren

sei die angemeldete Marke lediglich ein Hinweis, daß sie unter Verwendung solcher Cremes durchgeführt würden, was für den Patienten von ausschlaggebender

Bedeutung sein könne. Die Schreibweise der Marke mit an den üblichen Trennstellen eingefügten Bindestrichen ändere nichts am beschreibenden Gehalt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Wegen der Hinzufügung

der Bezeichnung

"bio-energetische" zu der Produktbezeichnung

"Zellstrom-Creme" liege keine produktbezogene Beschaffenheitsangabe vor und die

Marke sei nach dem Grundsatz der Rechtsprechung, daß bereits geringe Unterscheidungskraft für die Schutzfähigkeit ausreiche, unterscheidungskräftig. Auch

sei durch die Einfügung der Bindestriche wie im Fall der schutzfähigen Marke

"Rheuma-Quick" eine phantasievolle Wortneubildung entstanden, an der in der

konkret angemeldeten Form kein Freihaltungsbedürfnis bestehe.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung der Anmelderin

und die Amtsakte 397 60 051.8 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen

Erfolg. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke zu Recht die Eintragung

versagt, da ein Freihaltungsbedürfnis besteht und der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG), wobei der Senat ebenso wie

die Erinnerungsprüferin von der Marke in der am 15. Dezember 1997 beim Deutschen Patentamt eingereichten Form ausgeht, jedoch hinsichtlich der Schutzfähigkeit keinen wesentlichen Unterschied zur später eingereichten Markendarstellung sieht.

Die angemeldete Marke kann als beschreibende Angabe für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen dienen. Die Wortkombination wird von den hier angesprochenen fachkundigen oder doch fachlich interessierten Verkehrskreisen

ohne weiteres als reine Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe erkannt werden. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, kommen die Wortelemente in

der deutschen Sprache vor. Das Wort "Bioenergetik" bezeichnet ein Teilgebiet der

Biophysik, das sich mit Energiegewinnung und -verbrauch bei Organismen, Zellen

und subzellulären Strukturen, also der Energieumsetzung biologischer Vorgänge,

befaßt. Auf dem Gebiet der Psychologie versteht man unter "Bioenergetik" die

Körpertherapie zur Befreiung des unterdrückten Selbstausdrucks und

unterdrückter Emotionen mit Hilfe von Aktivitätsübungen; "bioenergetisch" hat die

Bedeutung von "die Bioenergetik betreffend". Gegenstand der Bioenergetik sind

auf biophysikalischem Gebiet etwa Fragestellungen der Energiebilanz

enzymatischer Reaktionen, der Biogenese von Membranproteinen oder deren

genetische Regulation während der Entwicklung und bei Prozessen der

Anpassung sowie auf psychologischem Gebiet u. a. das Verstehen der

energetischen Dynamik von psychischen und somatischen Prozessen (Brockhaus

Enzyklopädie, 19. Aufl., 1987; vgl auch Thiele, Handlexikon der Medizin, 1982,

Pschyrembel, Wörterbuch Naturheilkunde, 2. Aufl. 2000,

jeweils Stichwort

"Bioenergetik" und "bioenergetisch"). Es liegt darum nahe, Heilmittel, u. a.

Cremes, und Therapien zu entwickeln, die bioenergetisch wirksam sind und zelluläre bioenergetische Ströme und Prozesse regulieren. Der angemeldete Begriff

eignet sich deshalb für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als unmittelbar beschreibender Hinweis auf die Art und Wirkungsweise der Waren und

den Gegenstand der Dienstleistungen. Dies wird durch eine Internet-Recherche

des Senats bestätigt. So wirbt etwa die "273-GmbH" unter der Überschrift

"Kosmetik und Wellness" für verschiedene Cremes und spricht davon, daß Gutachten existieren, die die bioenergetische Wirkungsweise der Produkte bestätigen

(http://www. 273gmbh.de/wellness222.html). Das Institut "Geduna" bezeichnet

sich als ein

Institut

für bioenergetische Naturheilpraktik und bietet eine

"stromleitende" Creme mit hoher Leitfähigkeit des körpereigenen bioelektrischen

Zellstromes an, die u.a. zum Ausgleich leichter Schmerzzustände auf Grund von

Zellstromblockaden dienen soll (http://www.geduna.ch; http://www.geduna.ch/Produkte/Electra_D.htm). Die Firma "TeeFischer" vertreibt eine "Kinetik Energen

Lotion",

die

die

bio-energetischen Abläufe

optimiert

(http://shop.amsee.de/teefischer-shop/process/locale/de_CH/page/KE-0120). Die Anmelderin

selbst verwendet auf ihren Internet-Sites die Wortkombination "bio-energetische

Zellstrom-Cremes" nach Art einer beschreibenden Angabe in Überschriften und

zum Teil auch im Fließtext oder benutzt die Bezeichnung nach Art einer

beschreibenden Angabe auf den Waren. Weiterhin weist sie darauf hin, daß diese

Creme in der Naturheilkunde entwickelt wurde und kosmetische Wirkung habe,

indem sie die bio-energetischen Funktionen der Haut reguliere und den

Zellstoffwechsel

anrege

(http://www.biosun.de/html/produkte/creme/cremeintro.htm; http://www.biosun.de/html/produkte/creme/intensive.htm; http://www.biosun.de/html/produkte/creme/regenerative.htm; http://www.bioquelle.de /bp260.

htm).

Der angemeldeten Marke fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft. Die angemeldete Marke nimmt auf eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft der Waren und

Dienstleistungen der angemeldeten Marke Bezug (vgl. BGH WRP 1999, 1169,

1171 "FOR YOU") und beschreibt die Eigenschaften und Wirkungsweise der

Waren und die Beschaffenheit der Dienstleistungen unmittelbar. Wie oben festgestellt wurde, handelt es sich bei der angemeldeten Marke auch um einen Begriff

des allgemeinen Sprachgebrauchs, der sich als werblich hervorgehobene

Beschreibung anbietet, um eine für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft herauszustellen. Die angesprochenen fachlich gebildeten oder wegen einer angestrebten Behandlung an den homöopathischen und kosmetischen Verfahren interessierten Verkehrskreise werden wegen dieses im Vordergrund stehenden

sachbezogenen Begriffsinhalts für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

den angemeldeten beschreibenden Begriff nur als solchen und nicht als Unterscheidungsmittel auffassen, also nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167,

1168 "YES").

Die Schreibweise der Marke mit Bindestrichen zwischen den Wortteilen kann den

Schutz nicht begründen. In der Werbung und in der Umgangssprache sowie immer mehr bei Beschreibungen von Produkten und Dienstleistungen werden häufig

nicht in Wörterbüchern verzeichnete Schreibweisen verwendet, wobei - ebenso

wie bei Schlagzeilen von Zeitungen - wegen der leichteren Erfaßbarkeit in

zusammengesetzte, kompliziertere Wörter oft Bindestriche eingefügt werden, besonders, wenn wie hier nicht ausschließlich Fachkreise angesprochen sind. Auch

die Rechtschreibreform hat, dem Trend

im Schreibverhalten

folgend, die

Möglichkeit erweitert, mit Bindestrich zu schreiben. Die Beliebigkeit der

Schreibweise in getrennten Wörtern mit Bindestrich und der Schreibung in geschlossenen Wörtern wird z. B. auch dadurch deutlich, daß etwa auf den zitierten

Internet-Sites die Schreibweisen "bioenergetisch" und "bio-energetisch" oder auf

der Site der Anmelderin die Schreibweisen Zellstromcremes" und

"Zellstrom-Cremes" nebeneinander vorkommen. Der Verkehr wird aus diesen

Gründen wegen dieser Schreibweise, die bei klanglicher Wiedergabe der Marke

ohnehin nicht erkennbar ist, nicht an einen phantasievollen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern ausschließlich an eine Sachangabe denken. Insofern liegt

der Fall hier anders als bei der schutzfähigen Marke "Rheuma-Quick" (BPatGE 10,

126), die in ihrer Gesamtheit keine sprachübliche umittelbar beschreibende

Angabe darstellte.

Meinhardt

Baumgärtner

Guth

Cl