Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 09.08.2000 – 29 W (pat) 74/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke T 35 400/42 Wz

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den

Richter Baumgärtner und den Richter Guth

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des

Deutschen Patentamts

- Markenstelle

für Klasse 42 - vom

16. Januar 1996 und vom 23. Juli 1998 aufgehoben, soweit der

angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke

756 962 die Eintragung versagt worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 16. Januar 1996 hat das Deutsche Patentamt - Markenstelle für

Klasse 42 - ua die Gefahr von Verwechslungen der angemeldeten Marke

T 35 400/42 Wz mit der Widerspruchsmarke 756 962 festgestellt und der angemeldeten Marke teilweise die Eintragung versagt. Mit Beschluß vom 23. Juli 1998

hat es die Erinnerung der Anmelderin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese

Entscheidung hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung eingeschränkt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß sowie der ihm zugrunde liegende Beschluß vom

16. Januar 1996 waren daher insoweit aufzuheben.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Meinhardt

Baumgärtner

Guth

Hu