Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Urteil vom 09.08.2000 – 3 Ni 32/99 (EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 9. August 2000 …
In der Patentnichtigkeitssache
3 Ni 32/99 (EU)
(Aktenzeichen)
…
betreffend das europäische Patent 0 531 321 9.72
(DE 591 02 447)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitsenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 9. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Grüttemann sowie der Richter Dipl.-Ing. Trüstedt, Dipl.-
Ing.
Schmidt-Kolb, Dipl.- Ing. Sperling und der Richterin Sredl
für Recht erkannt:
Das europäische Patent 0 531 321 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für
nichtig erklärt, daß die Patentansprüche 1 und 2 folgende Fassung
erhalten, auf welche die Patentansprüche 3 bis 23 zurückbezogen
sind:
"1. Scheibenbremse für Fahrzeuge, insbesondere Straßenfahrzeuge, mit einem eine Bremsscheibe (1) übergreifenden Bremssattel (2), der einseitig eine Zuspannvorrichtung mit einem um
eine zur Ebene der Bremsscheibe (1) parallel verlaufende Drehachse schwenkbaren Nockenhebel (4) aufweist, dessen Nocken in
Bewegungsrichtung wenigstens annähernd rechtwinklig zur Ebene
der Bremsscheibe (1) mit Stellspindeln (7,8) gekoppelt ist, die sich
wenigstens
annähernd
rechtwinklig
zur
Ebene
der
Bremsscheibe (1) erstrecken und die verstellbar mit einem von
dem Nocken bewegbaren Zwischenteil verschraubt sind, wobei
das Zwischenteil als eine zur Ebene der Bremsscheibe (1) parallel
verlaufende Traverse (6) ausgebildet ist, deren jedes Ende mit
einer Stellspindel (7,8) verschraubt ist, und wobei die beiden
Stellspindeln (7,8) durch eine Gleichlaufeinrichtung (Zahnriemen
12, Zahnrad 70) drehfest miteinander gekoppelt sind, und gegen
deren bremsscheibenseitiges Ende sich ein relativ zum Bremssattel (2) quer zur Bremsscheibe (1) verschieblicher Bremsbelag (10) abstützt, und wobei zum Justieren des Lösespiels ein vom
Schwenkhub
des Nockenhebels (4)
betätigter Drehantrieb (14,14',14'') für die Stellspindeln (7,8) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Drehantrieb (14,14',14'') im wesentlichen in einer wenigstens bremsscheibenabgewandt offenen
Axialbohrung der Stellspindel (7) angeordnet und ein Abtriebsteil (34,34',34'') des Drehantriebes (14,14'14'') relativ undrehbar,
aber axialverschieblich mit der Stellspindel (7) gekoppelt ist.
2. Scheibenbremse nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß nur eine der Stellspindeln (7) unmittelbar mit einem vom
Nockenhebel (4) über einen Schwenkantrieb (Antreibhebel 15,
Anschlagstift 17) antreibbaren Drehantrieb (14, 14',14'') gekoppelt
ist und die Gleichlaufeinrichtung (Zahnriemen 12, Zahnrad 70) als
Drehantrieb für die andere Stellspindel (8) dient."
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¾ und die
Beklagte ¼.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 13.000,-DM und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 39.000,- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 15. Mai 1991 angemeldeten und
ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten
europäischen Patents 0 531 321 (Streitpatent), für das die Prioritäten der deutschen Patentanmeldungen 40 18 227 vom 7. Juni 1990 und 40 34 165 vom
26. Oktober 1990 in Anspruch genommen worden sind. Das Streitpatent betrifft
eine Scheibenbremse für Fahrzeuge und umfaßt 23 Patentansprüche. Patentanspruch 1 hat in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut:
"1. Scheibenbremse für Fahrzeuge, insbesondere Straßenfahrzeuge, mit einem eine Bremsscheibe (1) übergreifenden Bremssattel (2), der einseitig eine Zuspannvorrichtung mit einem um
eine zur Ebene der Bremsscheibe (1) parallel verlaufende Drehachse schwenkbaren Nockenhebel (4) aufweist, dessen Nocken in
Bewegungsrichtung wenigstens annähernd rechtwinklig zur Ebene
der Bremsscheibe (1) mit wenigstens einer Stellspindel (7,8)
gekoppelt ist, die sich wenigstens annähernd rechtwinklig zur
Ebene der Bremsscheibe (1) erstreckt und die verstellbar mit dem
Nocken oder einem von diesem bewegbaren Zwischenteil
(Traverse 6) verschraubt ist und gegen deren bremsscheibenseitiges Ende sich ein relativ zum Bremssattel (2) quer zur Bremsscheibe (1) verschieblicher Bremsbelag (10) abstützt, und wobei
zum Justieren des Lösespiels ein vom Schwenkhub des Nockenhebels (4) betätigter Drehantrieb (14,14',14'') für die Stellspindel (7,8) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß der
Drehantrieb (14,14',14'') im wesentlichen in einer axialen, wenigstens bremsscheibenabgewandt offenen Ausnehmung der Stellspindel (7) angeordnet und ein Abtriebsteil (34,34',34'') des
Drehantriebes (14,14'14'') relativ undrehbar, aber axialverschieblich mit der Stellspindel (7) gekoppelt ist."
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 23 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Zur Begründung beruft sie
sich auf die Druckschriften
NK 3 US-PS 3 482 665,
NK 4 DE 36 10 569 A1,
NK 5 DE 37 16 202 A1,
NK 6 US-PS 3 837 437 und
NK 7 DE 35 36 562 A1.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 531 321 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte eine neue Fassung der Patentansprüche 1 und 2 überreicht und erklärt, daß sie das Streitpatent bezüglich dieser Patentansprüche nur noch in diesem Umfang verteidige, wobei sich die erteilten Patentansprüche 3 bis 23 auf die neuen Patentansprüche 1 und 2 zurückbeziehen sollen. Wegen des Wortlauts der neuen Patentansprüche wird auf den
Urteilstenor verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent im
verteidigten Umfang richtet.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage führt zur teilweisen Nichtigerklärung in dem Umfang, in dem
das Streitpatent nicht mehr verteidigt wird.
Die in der mündlichen Verhandlung erklärte Beschränkung der Patentansprüche 1
und 2 hält sich im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung und des erteilten
Patents und erweitert weder den Gegenstand noch den Schutzbereich des Streitpatents. Diese Anspruchsfassungen sind daher der Überprüfung auf Patentfähigkeit zugrunde zu legen. Insoweit erweist sich die Klage als unbegründet, denn der
Senat konnte nicht feststellen, daß der Gegenstand des Streitpatents in der verteidigten Fassung nicht patentfähig ist (Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138
Abs 1 lit a EPÜ iVm Art 56 EPÜ).
I.
1)
Das Streitpatent betrifft eine Scheibenbremse insbesondere für Straßenfahrzeuge, die Bremssattel, Zuspannvorrichtung, Nockenhebel und damit
gekoppelte Stellspindeln mit Drehantrieb aufweist und aus dem Stand der Technik
grundsätzlich bekannt ist. Die deutschen Offenlegungsschriften 36 10 569 und
37 16 202 (s Sp 1 Z 37 bis 46) zeigen bereits Scheibenbremsen mit zwei Stellspindeln, die mit einer parallel zur Ebene der Bremsscheibe verlaufenden Traverse verschraubt sind. Die Stellspindeln sind zudem mit einer Gleichlaufeinrichtung ausgestattet, die einen Zahnriemen- oder Kettentrieb aufweisen kann. Die
Nachstellung des Lösespiels erfolgt dadurch, daß die Schwenkbewegungen des
Nockenhebels in Bewegungen des Zahnriemens umgesetzt werden, was mittels
eines Antriebs vom Nockenhebel zu einer Umlenkrolle für den Zahnriemen bzw
durch eine am Nockenhebel gehalterte, mit dem Zahnriemen zusammenwirkende,
klinkenartige Formfeder erfolgt. Zahnriemen bzw Gleichlaufeinrichtung müssen
somit die Kräfte für die gleichzeitige Nachstellung beider Stellspindeln übertragen,
wobei Zahnriemen bzw Gleichlaufeinrichtung stark beansprucht werden können.
2)
Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde (s S. 1 Z 27 bis 32), eine
Scheibenbremse der eingangs genannten Art mit einfachen Mitteln derart auszubilden, daß bei funktionssicherem und -günstigen Nachstellverhalten der Drehantrieb für die Stellspindel montage- und einbauraumgünstig angeordnet und als
kompakte Baueinheit ausbildbar ist, wobei bei Vorhandensein eines Gleichlaufgetriebes dieses bzw der Zahnriemen während Nachstellvorgängen von nur mäßigen Beanspruchungen belastet, insbesondere von seiner Funktion als Nachstell-
Steuerorgan entlastet wird.
3) Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung
eine Scheibenbremse für Fahrzeuge, insbesondere Straßenfahrzeuge,
1. mit einem eine Bremsscheibe übergreifenden Bremssattel,
1.1. der einseitig eine Zuspannvorrichtung aufweist.
2. Die Zuspannvorrichtung hat einen schwenkbaren Nockenhebel,
2.1. dessen Drehachse parallel zur Ebene der Bremsscheibe verläuft.
3. Der Nocken des Nockenhebels ist in Bewegungsrichtung wenigstens annähernd rechtwinklig zur Ebene der Bremsscheibe mit Stellspindeln gekoppelt, wobei
3.1. die Stellspindeln sich wenigstens annähernd rechtwinklig zur Ebene
der Bremsscheibe erstrecken und
3.2. verstellbar mit einem von den Nocken bewegbaren Zwischenteil verschraubt sind, wobei
3.2.1. das Zwischenteil als eine zur Ebene der Bremsscheibe parallel verlaufende Traverse ausgebildet ist, deren jedes Ende
mit einer Stellspindel verschraubt ist, und
3.2.2. die beiden Stellspindeln durch eine Gleichlaufeinrichtung
(Zahnriemen, Zahnrad) drehfest miteinander gekoppelt sind,
und
3.3. sich gegen das bremsscheibenseitige Ende der Stellspindel ein relativ zum Bremssattel quer zur Bremsscheibe verschieblicher
Bremsbelag abstützt.
4. Zum Justieren des Lösespiels ist ein Drehantrieb für die Stellspindeln vorgesehen,
4.1. der vom Schwenkhub des Nockenhebels betätigt wird.
5. Der Drehantrieb ist im wesentlichen in einer Axialbohrung der Stellspindel
angeordnet, wobei
5.1. die Axialbohrung wenigstens bremsscheibenabgewandt offen ist.
6. Ein Abtriebsteil des Drehantriebs ist mit der Stellspindel gekoppelt,
6.1. wobei die Kopplung relativ undrehbar, aber axial verschieblich ist.
II.
1.)
Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ist neu, was auch die
Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt hat. Keine der
Entgegenhaltungen zeigt eine Scheibenbremse für Fahrzeuge mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1.
2.)
Die Klägerin hat den Senat nicht davon überzeugen können, daß sich der
Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs für den Fachmann - einen mit der
Konstruktion von Scheibenbremsen befaßten Diplomingenieur der Fachrichtung
Allgemeiner Maschinenbau, der gute Kenntnisse sowohl der allgemeinen
Grundlagen des Scheibenbremsenbaus als auch der gängigen und in der Praxis
angewandten Bremsentypen besitzt - in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik ergibt.
Das Streitpatent geht von der in der deutschen Offenlegungsschrift 36 10 569 oder
der deutschen Offenlegungsschrift 37 16 202 beschriebenen Scheibenbremse für
Fahrzeuge aus, die jeweils zwei Stellspindeln aufweisen, die mit den Enden einer
parallel zur Ebene der Bremsscheibe verlaufenden Traverse verschraubt sind.
Diese bekannten Scheibenbremsen sind zur Nachstellung bei überhöhtem
Bremshub mit einer Gleichlaufeinrichtung für die beiden Stellspindeln ausgestattet,
welche einen die Stellspindeln koppelnden Zahnriemen- oder Kettenantrieb
aufweisen. Bei beiden Ausführungen muß der Zahnriemen die Kräfte für die
gleichzeitige Nachstellung beider Stellspindeln übertragen, wodurch dieser hoch
beansprucht wird.
Generelles Ziel des Streitpatents ist eine Verbesserung oder Fortentwicklung der
aus den auf die Patentinhaberin zurückgehenden deutschen Offenlegungsschriften bekannten Verschleißnachstellvorrichtungen, wobei die in der Aufgabe (S 2,
Abs 3) genannten Einzelforderungen erfüllt werden sollen.
Zur Erreichung dieses Ziels ist beim Patentgegenstand die Unterbringung des
Drehantriebs im wesentlichen in einer wenigstens bremsscheibenabgewandt offenen Axialbohrung der Stellspindel sowie eine relativ undrehbare, aber axialverschiebliche Koppelung des Drehantriebes mit der Stellspindel vorgesehen.
Der im Verfahren befindliche Stand der Technik legt es dem Fachmann aber nicht
nahe, den Drehantrieb für die Stellspindel im wesentlichen in einer bremsscheibenabgewandt offenen Axialbohrung der Stellspindel anzuordnen. Allein
durch diese Maßnahme wird bereits erreicht, daß der Drehantrieb gemäß den
Forderungen in der Aufgabenstellung montage- und einbauraumgünstig angeordnet und als kompakte Baueinheit ausgebildet ist, da diese Maßnahme eine einfache Montage bzw Demontage des Drehantriebes als kompakte Baueinheit von der
bremsscheibenabgewandten Seite her aus der Stellspindel ermöglicht.
Aus der deutschen Offenlegungsschrift 36 10 569 ist eine Scheibenbremse bekannt, die die wesentlichen Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1
aufweist. Zum Einstellen des Lösespiels der Bremsbacken ist eine Gewindehülse 28 mit einem innenliegendem Gewinde vorgesehen, die mit einer Gewindespindel 22 mit Außengewinde zusammenwirkt. Der Antrieb zum gegenseitigen
Verdrehen von Gewindehülse und -spindel erfolgt dabei über die Antriebstrommel 32, die die Gewindehülse und -spindel von außen teilweise übergreift und von
einem Zahnriemen 35 angetrieben wird. Damit liegt der Drehantrieb für die
Stellspindel ausschließlich außerhalb der Axialbohrung der Stellspindel. Innerhalb
der Axialbohrung der Stellspindel
ist dagegen ein Druckbolzen 18 zur
Kraftübertragung vom Exzenter 7 über die Zwischenplatte 25 auf den Boden 24
der Stellspindel vorgesehen, dh die Axialbohrung der Stellspindel enthält ausschließlich für die Betätigung der Bremsbacke notwendige Teile, die nichts mit
dem Drehantrieb für die Stellspindel zu tun haben. Der Fachmann kann der deutschen Offenlegungsschrift 36 10 569 daher keine Anregung in Richtung der
streitpatentgemäßen Lösung entnehmen.
Auch aus der deutschen Offenlegungsschrift 37 16 202 ist eine Scheibenbremse
bekannt, bei der der Drehantrieb für die Stellspindeln (Gewinderohr 31a, b) über
einen Zahnriemen 37 erfolgt, der außen um die Stellspindel herumgeführt wird.
Der Antrieb des Zahnriemens erfolgt durch eine am Nockenhebel gehalterte, mit
dem Zahnriemen zusammenwirkende, klinkenartige Blattfeder 39, die in der
Bremse zentral, zwischen den beiden Stellspindeln angeordnet ist. Dabei weisen
die Stellspindeln jeweils freie Axialbohrungen auf, die bremsscheibenabgewandt
offen sind. Trotz dieses freien Raumes in den Stellspindeln ist der bekannte
Drehantrieb außerhalb der Spindeln angeordnet, so daß die deutsche Offenlegungsschrift 37 16 202 dem Fachmann keinesfalls eine Anregung geben konnte,
den Drehantrieb im wesentlichen in der Axialbohrung der Stellspindel anzuordnen.
Aus der US-Patentschrift 3 482 665 ist eine Scheibenbremse bekannt, die sowohl
hydraulisch als auch als Feststellbremse betätigt werden kann. Dabei wird für
beide Betätigungsarten jeweils eine eigene Spielnachstellung beschrieben. Bei der
hydraulischen Betätigung wirkt der hydraulische Druck auf den Kolben 2 und verschiebt diesen in Richtung der Bremsscheibe. Die Spielnachstellung erfolgt bei
sich vergrößerndem Abstand zwischen Welle 3 und Kolben 2 und den dadurch
bewirkten Zug auf das nicht selbsthemmende Gewinde zwischen der Nachstellhülse 7 und dem Nachstellbolzen 6. Diese Spielnachstellung bei der hydraulischen
Betätigung der bekannten Scheibenbremse hat keinerlei konstruktive Ähnlichkeit
mit der des Streitpatents, da bei dieser Art der Nachstellung schon kein eigener
Drehantrieb einer Stellspindel vorgesehen ist, der vom Schwenkhub eines
Nockenhebels betätigt wird. Sie vermag daher dem Fachmann mangels jeglichen
Vorbildes auch keine Anregung in Richtung der streitpatentgemäßen Lehre zu
geben.
Die Spielnachstellung bei der Betätigung der Feststellbremse erfolgt über den
Nachstellhebel 8, der - angetrieben durch die Bewegung des Betätigungshebels 4
für die Feststellbremse - die Nachstellhülse 7 verdreht und damit die Ein
heit Bolzen 6/Hülse 7 verlängert. Diese Art der Spielnachstellung weist einen
Drehantrieb für die Nachstell-Hülse 7 auf, der außen an der Hülse 7 und damit am
äußeren Umfang der Einhheit Bolzen 6/Hülse 7 angeordnet ist. Der mit der streitpatentgemäßen Stellspindel vergleichbare Nachstellbolzen 6 weist keine erkennbare axiale Ausnehmung auf. Daher kann auch die konstruktive Ausführung
der Spielnachstellung bei Betätigung der Feststellbremsen nach der
amerikanischen Patentschrift 3 482 665 dem Fachmann keine Anregung
vermitteln, den Drehantrieb in einer Axialbohrung der Stellspindel anzuordnen.
Der Vortrag der Klägerin, daß eine Zusammenschau des oben abgehandelten
Standes der Technik den Fachmann zum Gegenstand des Streitpatents führe,
ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, konnte den Senat nicht überzeugen.
Die Klägerin trägt hierzu vor, der Fachmann stelle beim Studium der deutschen
Offenlegungsschrift 37 16 202 fest, daß die Stellspindel eine nicht genutzte Ausnehmung aufweise, deren Platz sich für die Unterbringung von Bremsenteilen
eigne. Durch den Verweis in der Beschreibungseinleitung auf die deutsche Offenlegungsschrift 36 10 569 ziehe er auch diese Druckschrift in Betracht und stelle
dort fest, daß diese in einer axialen Ausnehmung der Spindel bereits einen Teil
des Antriebes aufweise. Da die übrige konstruktive Ausgestaltung der
Scheibenbremse nach der deutschen Offenlegungsschrift 36 10 569 sehr aufwendig sei, suche er nach einer neuen konstruktiven Lösung, die er ins Innere der
Spindel integrieren könne. Dabei stoße er auf die US-Patentschrift 3 482 665, bei
der Teile des Drehantriebes bereits innerhalb des Kolbens angeordnet seien. Da
die Gewindehülse 28 gemäß der deutschen Offenlegungsschrift 36 10 569 ein
dem Kolben 2 nach der US-Patentschrift 3 482 665 äquivalentes Teil darstelle,
führe eine Übertragung der bekannten Anordnung der Teile des Drehantriebes
innerhalb des Kolbens aus der US-Patentschrift auf die deutsche Offenlegungsschrift 36 10 569 bereits ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1.
Der Senat ist demgegenüber der Auffassung, daß die nicht genutzte axiale Ausnehmung in der Stellspindel nach der deutschen Offenlegungsschrift 37 16 202
den Fachmann in Zusammenschau mit der deutschen Offenlegungsschrift
36 10 569 lediglich dazu anregen könnte, diesen Raum mit zur Bremskraftübertragung nötigen Teilen zu nutzen. Für eine Unterbringung eines Drehantriebs in
einer axialen Ausnehmung einer Stellspindel zum Justieren des Lösespiels findet
der Fachmann jedenfalls im gesamten Stand der Technik keinen Hinweis.
Auch bezüglich der Interpretation der Bremse nach der deutschen Offenlegungsschrift 36 10 569 vermag der Senat den Ausführungen der Klägerin nicht zu folgen. Diese bekannte Bremse weist, wie bereits dargelegt, im Innenraum der
Spindel 22 keine dem Drehantrieb zugehörenden Teile auf, sondern lediglich Teile
wie den Druckbolzen 18, die der Übertragung der Bremskraft dienen.
Auch die Darlegungen der Klägerin bezüglich der US-Patentschrift 3 482 665 sind
für den Senat nicht überzeugend, denn deren Kolben 2 ist mit der Gewindehülse 28 nach der deutschen Offenlegungsschrift 36 10 569 nicht vergleichbar.
Während der Kolben 2 allein der Beaufschlagung durch ein hydraulisches Medium
bei Bremsbetätigung dient, bildet die Gewindehülse 28 lediglich zusammen mit der
Gewindespindel 22 eine Spindeleinrichtung, die durch Verschrauben in ihrer
Länge einstellbar ist. Funktionsmäßige oder bauliche Übereinstimmungen, die
einen Vergleich der Teile begründen könnten, sind nicht erkennbar.
Die Ausführungen der Klägerin zum Naheliegen des Gegenstandes des Streitpatents durch eine Zusammenschau des Standes der Technik können daher nur
aus retrospektiver Sicht in Kenntnis des Patentgegenstandes verstanden werden.
Ein Naheliegen des Erfindungsgegenstandes kann damit jedenfalls nicht schlüssig
begründet werden.
Die beiden übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften wurden in der mündlichen Verhandlung sachlich nicht mehr aufgegriffen, da sie dem Gegenstand des
Streitpatents nicht näher kommen als die oben bereits im einzelnen abgehandelten Druckschriften. So ist bei der komplizierten und aufwendigen Konstruktion der Nachstellvorrichtung nach der US-Patentschrift 3 837 437 die Stellspindel
bremsscheibenabgewandt geschlossen und der gesamte Drehantrieb um die
Stellspindel herum und nicht in einer Axialbohrung der Stellspindel angeordnet.
Bei der Scheibenbremse nach der deutschen Offenlegungsschrift 35 36 562 erfolgt der Drehantrieb für die Spindeln über eine auf den Außenumfang einer mit
der Stellspindel zusammenwirkende Mutter, so daß der Drehantrieb ebenfalls
nicht im wesentlichen in einer Axialbohrung der Stellspindeln angeordnet ist. Somit
sind beide Druckschriften mangels jeglichen Hinweises, den Drehantrieb ins
Innere der Stellspindel zu verlegen, nicht dazu geeignet, dem Fachmann eine
Anregung in Richtung der streitpatentgemäßen Lösung zu geben.
Zusammenfassend ist festzustellen, daß es für den Fachmann nicht nahegelegen
haben kann, den Drehantrieb so in einer Axialbohrung der Stellspindel anzuordnen, daß er montagefreundlich und einbauraumgünstig als kompakte Baueinheit
aus dieser Ausnehmung entnommen werden kann. Zu dieser Lösung gibt es im
gesamten Stand der Technik keinerlei Vorbild und Anregung. Die Drehantriebe der
bekannten Spindeln sind vielmehr stets außerhalb der Stellspindeln angeordnet,
dies sogar dann, wenn in der Stellspindel freier Raum vorhanden wäre.
Da es auch keine Anzeichen dafür gibt - Entsprechendes wurde von der Klägerin
auch nicht vorgetragen -, daß die streitpatentgemäße Lehre sich ohne weiteres
aus dem Fachwissen des Fachmannes ergibt, beruht die Lehre nach dem Patentanspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Patentanspruch 1 des Streitpatents ist daher im verteidigten Umfang bestandsfähig.
Die weiter angegriffenen Patentansprüche 2 bis 23 haben in Verbindung mit dem
Patentanspruch 1 ebenfalls Bestand.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 ZPO und entspricht dem jeweiligen Obsiegen bzw Unterliegen der Parteien.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus
§ 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO.
Grüttemann
Trüstedt
Schmidt-Kolb
Sperling
Sredl
Pr