Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 10.08.2000 – 9 W (pat) 43/99
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 43/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 195 34 111.2-21
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold
sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Bork und Rauch
beschlossen:
Die Beschwerde des Patentanmelders wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 T des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
die am 14. September 1995 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung
Vorderradbremsanlage für Motorräder
mit Beschluß vom 15. Dezember 1998 zurückgewiesen, weil Anspruch 1 mangels
Erfindungshöhe seines Gegenstandes nicht gewährbar sei. Dieser Gegenstand
ergebe sich nämlich mit dem Auftreten von Motorrädern mit zwei Bremsscheiben
am Vorderrad entsprechend dem Oberbegriff des Anspruchs 1 iVm dem Stand der
Technik nach der DE-OS 17 55 846 und der CH-PS 289 234 ohne erfinderisches
Zutun.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der beantragt,
den Beschluß aufzuheben und ein Patent auf Grundlage der geltenden Unterlagen zu erteilen.
Es gelten folgende Unterlagen:
Patentanspruch 1 vom 21. August 1996, beim Deutschen Patentamt eingegangen
am 22. August 1996,
Patentansprüche 2 und 3 vom 24. Juni 1996, beim Deutschen Patentamt eingegangen am 25. Juni 1996,
Beschreibung Seiten 1 bis 5 vom 21. August 1996, beim Deutschen Patentamt
eingegangen am 22. August 1996 und
1 Blatt Zeichnung, beim Deutschen Patentamt eingegangen am 25. Juni 1996.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Vorderradbremsanlage für Motorräder, mit zwei beidseitig am
Motorradvorderrad anbringbaren Bremsscheiben, die durch Betätigung eines am Motorradlenker angebrachten Handbremshebels
mit einer hydraulisch übertragenen Bremskraft beaufschlagbar
sind,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Bremsscheibe ein
eigener Bremskreis mit einer Zylinder/Kolben-Einheit zugeordnet
ist, wobei die beiden Zylinder/Kolben-Einheiten bevorzugt in einem
gemeinsamen Gehäuse nebeneinanderliegend ausgebildet sind
und wobei die Bremskolben beider Zylinder/Kolben-Einheiten mit
dem Handbremshebel verbunden sind, derart, daß bei Betätigung
des Handbremshebels beide Bremskolben und damit beide
Bremsscheiben gleichzeitig betätigt werden.
Dem Patentanspruch 1 schließen sich zwei rückbezogene Patentansprüche an.
II.
Die Beschwerde des Patentanmelders ist zulässig aber nicht begründet.
1. Die Patentanmeldung bezieht sich auf eine Vorderradbremsanlage für Motorräder mit den Merkmalen nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1, die nach
den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung aus der Praxis bekannt ist.
Demnach ist den beiden mit dem Vorderrad verbundenen Bremsscheiben ein
gemeinsamer Bremskreis zugeordnet, durch den bei Betätigung eines am Motorradlenker vorgesehenen Handbremshebels jeweils Bremsklötze gleichzeitig von
beiden Seiten gegen die (jede) Bremsscheibe des (Vorderrades des) Motorrades
gedrückt werden. Bei Versagen des Bremskreises kann das Vorderrad nicht mehr
verzögert werden, so daß nur ungefähr 10% der Gesamtverzögerung des Motorrades möglich ist.
Aufgrund dieser Problematik sind nach der Beschreibungseinleitung Motorräder
der Marke Moto Guzzi mit einem Bremssystem ausgerüstet, bei dem nur die
rechte Bremsscheibe am Vorderrad mit dem Handbremshebel gekoppelt ist, während die linke Bremsscheibe gemeinsam mit der Hinterradbremse über den Fußbremshebel betätigt wird. Dieses System hat sich jedoch nach den weiteren Ausführungen in der Beschreibungseinleitung nicht durchgesetzt, da die gleichzeitige
Bremsung von Vorder- und Hinterrad sich als unvorteilhaft hinsichtlich des
Bremsverhaltens des Motorrades erwiesen habe.
Der Patentanmeldung liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine Vorderradbremsanlage der in der Beschreibungseinleitung eingangs genannten Art zu schaffen,
die eine hohe Verläßlichkeit aufweist. Diese Aufgabe soll mit den Merkmalen nach
dem Patentanspruch 1 gelöst werden.
2. Die unbestritten neue und gewerblich anwendbare Vorderradbremsanlage für
Motorräder beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der CH-PS 289 234 ergibt sich die allgemeine Lehre, zur Erhöhung der Sicherheit von hydraulischen Bremseinrichtungen von Automobilen, größeren und
kleineren Motorrädern sowie Motorrollern ohne zusätzliche mechanische
Bremseinrichtungen mindestens zwei Druckzylinder, deren Kolben durch ein gemeinsames Betätigungsorgan betätigbar sind, über getrennte Leitungen für das
Druckmedium je mit einem anderen Bremszylinder derart zu verbinden, daß mindestens zwei druckseitig hydraulisch voneinander getrennte Bremssysteme vorhanden sind. Anhand des Ausführungsbeispieles sind zwei in einem gemeinsamen Gehäuse (Körper 10) parallel angeordnete Kolben/Zylinder-Einheiten erläutert, von denen offensichtlich eine einem Bremskreis für das Vorderrad und die
andere einem Bremskreis für das Hinterrad zugeordnet ist. Bei einer solchen Anordnung ergeben sich allerdings die vom Patentanmelder geschilderten Nachteile.
Im letzten Absatz der Beschreibung der CH- PS 289 234 ist aber zusätzlich erwähnt, daß auch mehr als zwei Druckzylinder und Bremszylinder vorhanden sein
können, die mehr als zwei hydraulisch getrennten Drucksystemen angehören.
Dies ist für einen Durchschnittsfachmann, z.B. einen mit der Konstruktion von
Motorradbremsanlagen beruflich betrauten Maschinenbauingenieur, ein unmittelbarer Hinweis, daß eine entsprechende Anordnung auch bei einem gattungsgemäßen Motorrad mit zwei beidseitig am Vorderrad angebrachten Bremsscheiben
und einer Hinterradbremse, also bei einem Motorrad mit insgesamt drei Bremsen,
vorgesehen werden kann. Auch wenn bei einer solchen einfachen Übertragung
die beiden beiderseits des Vorderrades angeordneten Bremsscheiben gemeinsam
mit der Hinterradbremse betätigt werden, ergibt sich damit ohne erfinderisches
Zutun eine Vorderradbremsanlage, die alle Merkmale nach dem geltenden
Patentanspruch 1 aufweist.
Wenn dabei eine unabhängige Betätigung der Hinterradbremse gewünscht werden sollte, versteht es sich von selbst, daß eine entsprechende unabhängige Betätigung für die Hinterradbremse vorgesehen werden kann.
Der lange Zeitraum, der zwischen der Veröffentlichung der CH-PS 289 234 und
dem Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung liegt, ist für sich allein nicht
geeignet, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen. Er könnte allenfalls als Indiz
für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit gewertet werden, wenn es aufgrund des Standes der Technik zweifelhaft erscheint, ob die beanspruchte Übertragung naheliegend ist oder nicht. Da aber keine technischen Schwierigkeiten
erkennbar sind, die der Übertragung der in der CH-PS 289 234 gegebenen Lehre
auf ein gattungsgemäßes Motorrad entgegenstehen könnten, um auch bei diesem
die Sicherheit in gleicher Weise zu erhöhen, bestehen keine Zweifel, daß die
beanspruchte Vorderradbremsanlage nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Entsprechendes gilt für das geltend gemachte Bedürfnis, das schon seit langem in erheblichem Maße bestanden haben soll.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Patentanspruch 1 kann daher nicht zugestanden werden.
Mit Patentanspruch 1 fallen schon aus formalen Gründen die darauf zurückbezogenen Patentansprüche 2 und 3. Diese Patentansprüche betreffen im übrigen nur
einfache bauliche Maßnahmen, durch die eine erfinderische Tätigkeit ebenfalls
nicht begründet werden kann.
Petzold
Winklharrer
Bork
Rauch
prö/Bb