Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 16.08.2000 – 20 W (pat) 47/99
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 31 720
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung am 16. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie
die Richter Dipl.-Phys. Kalkoff, Dr. Hartung und Dr. van Raden 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß
des Patentamts vom 22. Juli 1998 aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 31. Juli 2000,
Beschreibung Seiten 1 bis 7, eingegangen am 31. Juli 2000,
ein Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Das Patentamt - Patentabteilung 52 - hat das Patent mit Beschluß vom
22. Juli 1998 mit der Begründung widerrufen, das Verfahren und die Vorrichtung
nach dem seinerzeitigen Anspruch 1 bzw 8 hätten sich für den Fachmann in
naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben.
Zum Stand der Technik sind im bisherigen Verfahren insgesamt die folgenden
Druckschriften zitiert worden:
(1) Patent Abstracts of Japan, Vol. 11, No. 87 (P 557),
17. März 1987 zu JP-OS 61-241 667 mit JP-OS
61-241 667
(2) GB 2 174 499 A
(3) DE 40 36 713 A1
(4) EP 0 472 877 A1 (die ursprünglich genannte zugehörige B1-Schrift ist nicht vorveröffentlicht)
(5) Firmenschrift Bosch "Kurzanleitung zur Drehzahlmessung mit MDM im RTT 110", November 1993
(6) US 3 978 719
(7) EP 0 188 403 A2
(8) DE 39 23 532 A1
(9) EP 0 315 357 B1
(10) US 4 452 079
(11) DE 26 48 382 A1
Im Beschwerdeverfahren zieht die Einsprechende ihren Einspruch zurück.
Auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2000, zu der die Patentinhaberin nicht
erscheint, beschließt der Senat, das Verfahren schriftlich fortzusetzen.
Die Patentinhaberin reicht daraufhin neue Textunterlagen ein, bestehend aus
Patentansprüchen 1 bis 8 und Beschreibungsseiten 1 bis 7, und beantragt,
das Patent aufgrund dieser neu eingereichten Unterlagen
aufrechtzuerhalten.
Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 8 lauten:
"1. Verfahren zur Messung der Drehzahl einer Verbrennungskraftmaschine, die mit einer Wechselstrom-Lichtmaschine gekoppelt ist, indem man die Frequenz des
von der Lichtmaschine erzeugten Wechselstroms bei
mindestens einem Wert mittels eines unabhängigen,
Schwingungen aufnehmenden Sensorsystems mit der
wahren Drehzahl der Verbrennungskraftmaschine unter
Einsatz eines Mikrocomputers vergleicht und auf diese
Weise einen Kalibrierkoeffizienten ermittelt, dadurch
gekennzeichnet, daß als unabhängiges Sensorsystem
ein in der Nähe des Auspuffs angeordneter akustischer
Sensor verwendet wird und das vom akustischen Sensor
aufgenommene Frequenzspektrum des Klangbilds in der
Nähe des Auspuffs mittels eines FFT-Meßsystems analysiert wird, wobei das gleiche Meßsystem auch zur Analyse der Frequenz der Lichtmaschine verwendet wird,
und im Frequenzspektrum des elektrischen und akustischen Signals jeweils mehrere charakteristische Spektrallinien, nämlich Harmonische, zur Verifizierung der
gesuchten Drehzahl herangezogen werden und sowohl
die am unabhängigen Sensorsystem als auch die an der
Lichtmaschine abgenommenen Signale in digitalisierter
Form unter Verwendung statistischer Methoden verarbeitet werden.
8. Vorrichtung zur Messung der Drehzahl von Verbrennungskraftmaschinen, insbesondere zur Durchführung
des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 7, mit
einem an das Bordnetz der Verbrennungskraftmaschine
angeschlossenen Filter, welches nur den von der Lichtmaschine erzeugten Wechselspannungsanteil an einen
Verstärker weiterleitet, sowie einem Schwingungen aufnehmenden Sensorsystem mit einem daran angeschlossenen Filter und einem daran anschließenden Verstärker, wobei die von den Verstärkern abgegebenen Signale einem Mikroprozessor zugeführt werden, welcher
aus den zugeführten Signalen eine kalibrierte Drehzahl
ermittelt, die mittels eines Displays angezeigt wird, dadurch gekennzeichnet, daß das Sensorsystem als im Bereich des Auspuffs angeordneter, akustischer Sensor (3)
ausgebildet ist und die Ausgänge der Verstärker (5, 10)
jeweils über einen A/D-Wandler (6, 11) an den Mikroprozessor (7) angeschlossen sind und der Mikroprozessor (7), der mit einer Software ausgerüstet ist, deren
wesentlicher Bestandteil der FFT-Algorithmus ist, das
Frequenzspektrum der beiden ihm zugeführten Signale,
aus dem jeweils mehrere charakteristische Spektrallinien, nämlich Harmonische, zur Verifizierung der gesuchten Drehzahl herangezogen werden, unter Verwendung statistischer Methoden analysiert, vergleicht und
die kalibrierte Drehzahl ermittelt."
Zu den auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 7 wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde führt gemäß dem beschränkten Patentbegehren zum Erfolg.
Die Patentansprüche sind zulässig. Der Merkmalsinhalt des Anspruchs 1 ist in den
ursprünglichen Ansprüchen 1, 2, 8 und 9 in Verbindung mit Seite 6, Zeilen 5 bis 9
(entsprechend Patentschrift Sp 3 Z 37 bis 40) und Seite 7, Zeilen 5 bis 11
(entsprechend Patentschrift Sp 3 Z 65 bis Sp 4 Z 2) der ursprünglichen Beschreibung, der Merkmalsinhalt der Ansprüche 2 bis 7 in den ursprünglichen Ansprüchen 7 bzw 1 bzw 3 bzw 4 bzw 6 und der Merkmalsinhalt des Anspruchs 8 in den
ursprünglichen Ansprüchen 8 und 9 in Verbindung mit den oben genannten
Beschreibungsstellen offenbart worden.
Das Verfahren nach Anspruch 1 ist neu. Keine der zitierten Druckschriften zeigt
ein Verfahren, bei dem Harmonische, dh Oberwellen, der jeweiligen Grundfrequenz zur Verifizierung der gesuchten Drehzahl herangezogen werden.
Das Verfahren nach Anspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Es ergab
sich für den Fachmann - einen Entwicklungsingenieur mit mehrjähriger Erfahrung
auf dem Gebiet der elektronischen Drehzahlermittlung bei Verbrennungskraftmaschinen - nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Das in (1) beschriebene Verfahren entspricht dem Oberbegriff des Anspruchs 1.
Dort wird nämlich, wie sich aus dem Abstract und den Figuren der Offenlegungsschrift ergibt, ebenfalls die Drehzahl einer Verbrennungskraftmaschine, die mit
einer Wechselstrom-Lichtmaschine 4 gekoppelt ist, gemessen, indem man die
Frequenz des von der Lichtmaschine 4 erzeugten Wechselstroms (Fig 5) bei mindestens einem Wert (dort der Leerlaufdrehzahl) mittels eines unabhängigen,
Schwingungen (Fig 3) aufnehmenden Sensorsystems 1 mit der wahren Drehzahl
der Verbrennungskraftmaschine unter Einsatz eines Mikrocomputers 9 vergleicht
und auf diese Weise einen Kalibrierkoeffizienten ermittelt (Fig 6, Schritte S2 bis
S5).
Es mag dem Fachmann noch keine erfinderische Tätigkeit abverlangt haben,
anspruchsgemäß das von der Lichtmaschine erzeugte Wechselstromsignal und
die vom Sensor aufgenommenen Schwingungen zur Ermittlung der jeweiligen
Frequenzen (in (1) Schritte S2 und S3 in Fig 6) mittels eines FFT-Meßsystems zu
analysieren, wie es für den Fall der Frequenzermittlung aus dem Geräuschsignal
einer Tachowelle bereits aus (3), dortiger Anspruch 1 sowie Spalte 3, Zeile 65 bis
Spalte 4, Zeile 11, bekannt war.
Für die anspruchsgemäße Maßnahme, darauf aufbauend noch in den durch FFT
ermittelten Frequenzspektren des elektrischen und akustischen Signals jeweils
mehrere Harmonische zur Verfizierung der gesuchten Drehzahl heranzuziehen,
bot der Stand der Technik dem Fachmann jedoch keine Anhaltspunkte. Die Verifizierung dient der Kontrolle dahingehend, ob der aus dem akustischen und elektrischen Signal jeweils ermittelte Wert in plausibler Weise die gesuchte Drehzahl
darstellt. Für derartige Maßnahmen war erfinderische Tätigkeit des Fachmanns
erforderlich.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob das anspruchsgemäße Merkmal,
wonach der akustische Sensor das "Klangbild in der Nähe des Auspuffs" aufnimmt, einen Beitrag zur Erfindungsqualität liefern könnte, zumal eine Auspuffanlage üblicherweise am Motorblock beginnt und man daher den nach (1) zur
Aufnahme des Schwingungssignals des Motorblocks vorgesehenen Sensor auch
als einen das "Klangbild in der Nähe des Auspuffs" aufnehmenden Sensor
betrachten könnte und das Anordnen von akustischen Sensoren am Auspuff in
Verbindung mit Motordrehzahlmessungen aus (2) Seite 2, Zeilen 5 bis 15 und (6),
Abstract bekannt war.
Die übrigen Druckschriften stehen dem Anspruchsgegenstand ferner und stehen
der erfinderischen Qualität desselben ebenfalls nicht entgegen.
Der auf eine Vorrichtung gerichtete unabhängige Anspruch 8 enthält ebenfalls die
oben im Zusammenhang mit Anspruch 1 erörterten Merkmale betreffend eine
FFT-Analyse des elektrischen und des akustischen Signals sowie die jeweilige
Heranziehung mehrerer charakteristischer Spektrallinien, nämlich Harmonischer,
zur Verifizierung der gesuchten Drehzahl, dh zur Überprüfung, ob der jeweils
gefundene Drehzahlwert plausibel ist. Die obigen Darlegungen zur Frage der
Neuheit und erfinderischen Tätigkeit des Verfahrens nach Anspruch 1 gelten
daher sinngemäß auch für die Vorrichtung nach Anspruch 8.
Der Anspruch 1 und mit ihm die Ansprüche 2 bis 7, die besondere Ausführungsarten des Verfahrens nach Anspruch 1 beinhalten, sowie der Anspruch 8 sind
somit bestandsfähig.
Dr. Anders
Kalkoff
Dr. Hartung
Dr. van Raden
Mr/Fa