Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 16.08.2000 – 34 W (pat) 34/99
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 42 03 823.5-22
…
hat der 34. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dr. W. Maier 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 65 G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Januar 1999 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Lagereinrichtung.
A n m e l d e t a g : 10. Februar 1992
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1- 3, eingegangen per Fax am 9. August 2000,
Beschreibung Seiten 1
- 23, eingegangen per Fax am
9. August 2000,
5 Blatt Zeichnungen Figur 1 bis 8, eingegangen am Anmeldetag.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung im
Umfang des seinerzeit geltenden Hauptantrages mangels erfinderischer Tätigkeit
zurückgewiesen und im Umfang des Hilfsantrages erteilt.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Anmelders.
Er hat im Beschwerdeverfahren eine eingeschränkte Anspruchsfassung eingereicht und beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Lagereinrichtung für in stapelbaren Behältern (2) verpackte Güter,
mit
- Behälterstapeln (1), die in parallelen Reihen angeordnet sind,
- je einem Längsförderer (7) für jede der Reihen für den horizontalen Transport einzelner Behälter (2), wobei der vertikale Abstand zwischen dem untersten Behälter (2) eines Behälterstapels (1) und dem Längsförderer (7) größer als die Bauhöhe eines
Behälters (2) ist,
- mehreren unter den Behälterstapeln (1) angeordneten Vertikalförderern (4) zum Anheben und Absenken der Behälter (2), wobei die Vertikalförderer (4), soweit nicht unter jedem Behälterstapel (1) ein solcher vorgesehen ist, zwischen den Behälterstapeln (1) verfahrbar sind, und
- ortsfesten Halteeinrichtungen (3), die Greifvorrichtungen (31)
aufweisen, welche den untersten Behälter jedes Behälterstapels
(1) abstützen und so die Behälterstapel (1) halten,
dadurch gekennzeichnet, daß
unter den Behälterstapeln (1) mindestens ein Querförderer (8)
zum Transport der Behälter (2) zwischen den Längsförderern (7)
angeordnet ist.
Hieran schließen sich 2 Unteransprüche an.
Im Verfahren befinden sich folgende Entgegenhaltungen:
(1) deutsche Auslegeschrift 22 52 584
(2) VDI-Nachrichten vom 26. Juni 1981, Seite 6
(3) deutsche Offenlegungsschrift 32 03 757 und
(4) deutsche Auslegeschrift 22 49 553.
Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
A) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
B) Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein
Anlaß. Sie finden ihre Stütze in den Anmeldungsunterlagen, und zwar Anspruch 1
in den Ansprüchen 1 und 3 in Verbindung mit den Figuren 3 und 5 sowie der Beschreibung auf Seite 4 Absatz 2, Seite 6 letzter Absatz bis einschließlich Seite 8
und Seite 9 Absatz 3. Die Ansprüche 2 und 3 entsprechen den von der Prüfungsstelle für eine Erteilung im Rahmen des Hilfsantrages vorgesehenen Unteransprüchen, sie gehen zurück auf die Figur 3 in Verbindung mit Seite 9 Absatz 3 bzw
auf die Figur 5 in Verbindung mit Seite 8 Absatz 1.
C) Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.
1. Gewerbliche Anwendbarkeit der beanspruchten Lagereinrichtung ist zweifellos
gegeben.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, denn jedenfalls sein kennzeichnendes Merkmal ist aus dem Stand der Technik nicht bekannt. Hierzu wird auf die
folgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit verwiesen.
3. Der Anmeldungsgegenstand beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Die der Erfindung zugrundeliegende Problematik liegt darin, den Lagerraum möglichst effektiv zu nutzen und bei einer flexiblen Lagerung des Lagergutes in Behältern einen schnellen Zugriff auf diese zu ermöglichen (Beschr. S 3, Abs 2).
Dies gelingt, verkürzt ausgedrückt, durch parallele Reihen von Behälterstapeln,
unter denen jeweils ein Längsförderer und mindestens ein Querförderer zum
Transport der Behälter zwischen den Längsförderern angeordnet ist. Da außerdem unter den Behälterstapeln mehrere Vertikalförderer angeordnet sind, können
einer oder auch mehrere Lagergutbehälter gleichzeitig von oder zu einem beliebigen Behälterstapel oder von oder zu auch nur einer einzigen vorhandenen Ein-
und Ausgabestation ohne Zwischenlagerung bewegt werden. Figur 5 und die sie
erläuternden Beschreibungsteile stellen dies anschaulich dar.
Von ganz wesentlicher Bedeutung ist dabei der im Bedarfsfalle aktivierbare
Querförderer (im Beispiel der Figur 5 mit der Bezugsziffer 8 bezeichnet), der den
Transport von Behältern zwischen den Längsförderern, dh in Querrichtung von
einem zu einem anderen Längsförderer - ggf. über einen oder mehrere Längsförderer hinweg, ermöglicht.
Der hier beanspruchten Lagereinrichtung am nächsten kommt das Hochlager
nach der deutschen Auslegeschrift 22 52 584 (1). Dort können mehrere querverfahrbare Längsförderer mit jeweils auch mehreren Vertikalförderern unter den parallelen Reihen von Behälterstapeln eingesetzt werden (vgl Sp 6 Z 8-16). Damit
können auch bei dieser Einrichtung gleichzeitig mehrere Behälter (dort Kolli genannt) bewegt werden. Es ist mit dieser Einrichtung aber nicht möglich, Behälter
unmittelbar zwischen den einzelnen Längsförderern zu transportieren. Hierzu bedarf es einer Zwischenlagerung in einem Stapel oder auf einem Zu- oder Abförderband (vgl dazu Fig 1). Da dort die Längsfördereinrichtungen selbst querverfahrbar sind (vgl Fig 3), geben sie dem Fachmann keine Anregung eine Querfördereinrichtung zum Transport der Behälter zwischen den einzelnen Längsförderern vorzusehen.
Die restlichen hier zu berücksichtigenden Druckschriften liegen weiter entfernt.
Der Artikel über ein "selbstbauendes Magazin" in den VDI-Nachrichten vom
26. Juni 1981, auf Seite 6 (2) offenbart keine Querfördermöglichkeiten zwischen
den einzelnen dort gebildeten Behälterstapel-Reihen. In der deutschen Offenlegungsschrift 32 03 757 (3) und in der deutschen Auslegeschrift 22 49 553 (4)
werden lediglich Einrichtungen zum Zwischenstapeln von Gegenständen in einem
Arbeitsvorgang beschrieben.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Ihm können sich die Ansprüche 2 und
3 anschließen, die auf nicht platt selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet
sind.
Ch. Ulrich
Hövelmann
Dr. Barton
Dr. Maier
Bb