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BPatG Beschluss vom 17.08.2000 – 11 W (pat) 97/99

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 97/99 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 17. August 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 31 196

… 6.70

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Hotz und

Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph. D. / M.I.T. Cambridge

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluß der

Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

29. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluß vom 29. Juli 1999 hat die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent-

und Markenamts nach Prüfung eines Einspruchs das am 1. September 1994 angemeldete und am 25. Januar 1996 veröffentlichte Patent 44 31 196 mit der Bezeichnung

"Bolzenschweißpistole"

beschränkt aufrechterhalten mit dem Patentanspruch 1 vom 22. November 1996:

Bolzenschweißpistole mit einer Kolben-Zylinderanordnung zum

Befestigen einer Schubstange, einer am vorderen Ende der

Schweißpistole angeordneten Bolzenhalterung, die mittels einer

Mutter an der Schweißpistole befestigbar ist, und mit einem seitlich an der Mantelfläche der Bolzenhalterung mündenden Bolzeneinführrohr, einem zwischen der Kolben-Zylinderanordnung und

der Mutter angeordneten Distanzzylinder, wobei die Bolzenhalterung insgesamt einstückig mit einem Ringflansch ausgebildet ist,

der in einer Ringnut am vorderen Ende des Distanzzylinders mittels der Mutter festlegbar ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die Bolzenhalterung (16) einen hinteren Abschnitt (20) aufweist und daß der hintere Abschnitt (20) und das seitliche Bolzeneinführrohr (22) zur Verbindung mit dem hinteren Abschnitt (20)

der Bolzenhalterung (16) in den Distanzzylinder (24) hineinragen,

wobei eine seitliche Einführöffnung (34) im hinteren Abschnitt (20)

der Bolzenhalterung (16) als nach hinten geöffnetes Langloch

ausgebildet ist.

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die rückbezogenen erteilten Ansprüche 2 bis 4 an.

Es liegt die Aufgabe vor, eine Bolzenschweißpistole so weiterzubilden, daß die

ungeführte Länge der Bolzenhalterung so kurz wie möglich ausgebildet wird, um

die Schweißpräzision zu erhöhen, wobei eine einfache und schnelle Umrüstung

der Bolzenschweißpistole auf Bolzen mit unterschiedlichen Abmessungen möglich

sein soll.

Die Patentabteilung führte im wesentlichen aus, in der EP 04 06 459 B1 (1) sei

kein Anhaltspunkt zu entnehmen, daß es zur Erhöhung der Schweißpräzision von

Vorteil sein könnte, bei einer Schweißpistole einen Distanzzylinder zwischen Kolben und Mutter anzuordnen, in den Teile der Bolzenhalterung hineinragen. Auch

im weiteren Stand der Technik seien darüber hinaus Maßnahmen zur Verkürzung

der ungeführten Länge der Bolzenhalterung und zur einfachen und schnellen

Umrüstung weder offenbart noch nahegelegt.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Zur Begründung ihrer Beschwerde führt sie unter anderem aus, daß die patentgemäße Aufgabenstellung zumindest teilweise unkorrekt sei, daß die gattungsbildenden Merkmale aus DE 33 40 159 A1 (2) und DE 31 05 987 A1 (4) hervorgingen sowie nach (1) sowohl ein am Bolzenhalter endendes, am Gehäuse gehaltenes Einführrohr und ein den Bolzenhalter tragender Befestigungsflansch bekannt seien. Demgegenüber sei es naheliegend, den Flansch im mittleren Teil des

Bolzenhalters anzuordnen, den Bolzenhalter im Distanzzylinder zu führen und an

seinem hinteren Ende mit einem nach hinten offenen Längsschlitz auszubilden.

Die Zusammenschau der Schriften (2) und (1) führe daher ohne erfinderische

Tätigkeit zum Streitpatentgegenstand.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert,

hat keine Anträge gestellt und hat, wie schriftlich angekündigt, an der mündlichen

Verhandlung nicht teilgenommen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Zuständiger Fachmann ist ein mit der Entwicklung und Verbesserung der mechanischen Komponenten von Bolzenschweißpistolen befaßter, berufserfahrener

Maschinenbau-Ingenieur mit Fachhochschulausbildung.

Der Senat sieht keinen entscheidungserhebliche Mangel in der Aufgabenstellung,

die in Spalte 2, Zeilen 53 bis 67, ergänzende Erklärungen findet und nicht im

Widerspruch zu dem mit dem Patentgegenstand erzielten Erfolg steht. Sie enthält

überdies eine Erkenntnis über den Zusammenhang zwischen der Länge der Bolzenhalterung und der Schweißpräzision.

Die beanspruchte Bolzenschweißpistole ist unbestritten neu, schon weil aus dem

Stand der Technik keine Bolzenhalterung hervorgeht, deren seitliche Einführöffnung als nach hinten geöffnetes Langloch ausgebildet ist.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist zweifellos gewerblich anwendbar und beruht

auch auf erfinderischer Tätigkeit, was die Patentabteilung zu Recht festgestellt

hat.

Aus (1) ist eine Bolzenschweißpistole bekannt, mit einer Kolben-Zylinderanordnung 20, 11 zum Befestigen einer Schubstange 21, einer am vorderen Ende der

Schweißpistole 10 angeordneten Bolzenhalterung 30, die mittels einer Mutter 40

an der Schweißpistole 10 befestigbar ist, und mit einem seitlich in eine seitliche

Einführöffnung 33 als Langloch der Mantelfläche der Bolzenhalterung 30 mündenden Bolzeneinführrohr 80, einem zwischen der Kolben-Zylinderanordnung 20,

11 und der Mutter 40 angeordneten Ansatz 12, wobei die Bolzenhalterung 30 insgesamt einstückig mit einem Ringflansch 31 ausgebildet ist, der in einer Ringnut

am vorderen Ende des Ansatzes 12 mittels der Mutter 40 festlegbar ist.

Dem gegenüber enthält der Oberbegriff des Anspruchs 1 einen Distanzzylinder,

sofern man nicht den bekannten Ansatz 12 als solchen versteht.

Weiterhin ist das Streitpatent gekennzeichnet durch einen hinteren Abschnitt der

Bolzenhalterung, der dem freien Teil der Bolzenhalterung bezüglich des Ringflansches gegenüber im Distanzzylinder angeordnet ist, und durch eine seitliche

Einführöffnung im hinteren Abschnitt der Bolzenhalterung, die als nach hinten geöffnetes Langloch ausgebildet ist. Schließlich ragt das seitliche Bolzeneinführrohr

80 in einen Distanzzylinder hinein.

Für diese umfangreichen Veränderungen gegenüber der Bolzenschweißpistole

nach (1) bestand für den Fachmann bei seiner üblichen Aufgabe zur Weiterentwicklung kein Anlaß. Auch die Einsprechende hat keinen entsprechenden Weg in

Richtung auf die Erfindung aufgezeigt.

Die DE 33 40 159 A1 (2) betrifft eine Bolzenschweißpistole 10 mit einer Kolben-

Zylinderanordnung 16, 20 zum Befestigen einer Schubstange 19, eines am vorderen Ende der Schweißpistole 10 angeordneten Bolzenhalters 13, der mittels einer Mutter 14 und eine mit ihm fluchtenden, auswechselbaren Aufnahmeteil 40 in

der Schweißpistole befestigbar ist. Die eigentliche Bolzenhalterung ist somit

zweiteilig ausgebildet. An der Mantelfläche des Aufnahmeteils 40 mündet seitlich

ein Bolzeneinführrohr 12. Zwischen dem Pistolengehäuse und der Mutter 14 ist

ein Übergangsteil 11a angeordnet, an dessen Stelle die Erfindung den Distanzzylinder vorsieht. Der Bolzenhalter 13 und der hintere Teil des an ihn anschließenden Übergangteils 11a sind einstückig mit Ringflanschen 13 a bzw 41 ausgebildet.

Der Ringflansch 13a ist in einer entsprechenden Ausnehmung des vorderen Endes des Übergangsteils 11a mittels der Mutter 14 festlegbar.

Die Einstückigkeit der Bolzenhalterung und ihre Festlegung über ihren Ringflansch

13a in einer Ausnehmung eines Distanzzylinders sowie die seitliche Einführöffnung 46 im hinteren Abschnitt 40 der Bolzenhalterung als nach hinten geöffnetes Langloch nach Anspruch 1 kann die Konstruktion nach (2) somit von sich

aus nicht nahelegen, aber auch nicht in Zusammenschau mit (1). Für den Fachmann wird daraus nämlich nicht erkennbar, welche Merkmale und konstruktiven

Ausbildungen er - ohne Kenntnis des Streitpatentgegenstandes - zur Lösung

seiner Aufgabe - aus welcher der beiden Schriften beibehalten und welche er

übernehmen bzw verändern soll. Außerdem hält die Anordnung jeweils eines

Befestigungsflansches 31 bzw. 41 am hinteren Ende der Bolzenhalterung nach (1)

und (2) den Fachmann im Gegensatz zur Ansicht der Einsprechenden gerade

davon ab, die seitliche Einführöffnung am hinteren Bolzenhalterungsabschnitt als

nach hinten geöffnetes Langloch auszubilden. Dies gilt auch bezüglich des Befestigungsendflansches 12 nach der DE 38 13 292 A1 (3). Diese Bolzenschweißpistole weist mit dem Bolzenhalter 14 und seinem Flansch keinen hinteren Bolzenhalterabschnitt mit Einführöffnung in einem Distanzzylinder 1 auf bzw sie besitzt

zwar einen zweiteiligen Bolzenhalter 14, 1 mit Einführöffnung, aber keinen

Distanzzylinder.

Nach der DE 31 05 987 A1 (4) besitzt die Bolzenschweißpistole eine Kolben-Zylinderanordnung 12, 23 zum Befestigen einer Schubstange 13, eine am vorderen

Ende der Schweißpistole angeordnete - zweiteilige wie bei (2) - Bolzenhalterung

aus Bolzenhalter 14 und Einschubrohr 15, die mittels einer Mutter 17 und eines

Pistolenkolbens 11 als Distanzzylinder sowie ggfs noch mittels einer Distanzbuchse 16 an der Schweißpistole befestigbar ist, und mit einem seitlich in die

Mantelfläche des Einschubrohres 15 und des mit ihm konzentrischen Pistolenkolbens 11 mündenden Bolzeneinführrohr 19. Der Bolzenhalter 14 ist mit einem

Ringflansch am vorderen Ende des Distanzzylinders 11 mittels der Mutter 17

festlegbar. Die Bolzenhalterung 14, 15 weist somit einen hinteren Abschnitt - Einschubrohr 15 - auf, der seitlich mit dem Bolzeneinführrohr 19 in Verbindung steht,

das in den Distanzzylinder 11 hineinragt.

Die beim Patentgegenstand demgegenüber unterschiedlichen Maßnahmen entsprechen im wesentlichen denengegenüber (2), so daß sie hier in gleicher Weise

zu werten sind.

Die Bolzenschweißpistole nach der DE 34 36 852 (5) liegt wesentlich ferner, so

daß auch sie nichts zur Lösungsfindung beitragen kann.

Im aufgedeckten Stand der Technik scheinen zwei Konstruktionsprinzipien von

Bolzen-Schweißpistolen auf:

(4) und (2) zeigen zweiteilige - durch in ihrem Mittelbereich befestigbare - Überwurfmutter mit Distanzstück auswechselbare Bolzenhalterungen, wobei das seitlich einmündende Einführrohr das Distanzstück durchdringt.

(1) enthält eine einteilige, weit aus dem Pistolengehäuse herausragende und somit nur an ihrem Ende - über einen groß dimensionierten Flansch - festgelegte

Bolzenhalterung.

Das erstgenannte Prinzip wurde 1982 bekannt und 1985 weiter entwickelt; das

zweite wurde 1991 veröffentlicht, drei Jahre vor dem Anmeldetag des Streitpatents. Die Erfindung greift somit auf den früheren Stand der Technik zurück und

schließt nicht an die aktuelle Entwicklung an. Dies gilt als ein wesentliches Indiz

für erfinderische Tätigkeit, vgl Benkhard, Patentgesetz 9. Aufl., § 4 Rdn 8. Die

Einsprechende hat nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt, daß der

Durchschhnittsfachmann von sich aus die größtenteils bekannten Maßnahmen der

Erfindung aus den verschiedenen Entgegenhaltungen gezielt auswählen und zu

der beanspruchten Fassung zusammensetzen konnte.

Der geltende Anspruch 1 ist daher bestandsfähig. Mit ihm haben auch die darauf

rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4, die keine Selbstverständlichkeiten beinhalten, Bestand.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Niedlich

Dr. Henkel

Hotz

Skribanowitz

prö