Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.08.2000 – 15 W (pat) 12/99
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 40 670.3-41
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung am 17. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Kahr, der Richter Dr. Deiß und Dr. Jordan sowie der Richterin Schroeter 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Prüfungsstelle für die Klasse B 01 J des Deutschen Patentamts vom 23. November 1998 aufgehoben und das Patent
erteilt.
B e z e i c h n u n g : Pelletiermaschine
A n m e l d e t a g :
4. November 1994
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 und 2 sowie Beschreibung Seiten 1 bis 8
und zwei Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4, jeweils eingegangen am 11. August 2000 (Blatt 64 bis 75 der Gerichtsakte).
G r ü n d e
I
Die am 4. November 1994 eingereichte Patentanmeldung P 44 40 670.3-41 mit
der Bezeichnung
"Gekühlte Pelletiermaschine"
wurde von der Prüfungsstelle für die Klasse B 01 J des Deutschen Patentamts mit
Beschluß vom 23. November 1998 zurückgewiesen. Dem Beschluß lagen die
ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 4 zugrunde. Diese Patentansprüche hatten
folgenden Wortlaut:
"1. Pelletiermaschine, gekennzeichnet durch ein Gehäuse
mit einem darin befindlichen Elektromotor, eine Pelletaustragsschurre unterhalb des Gehäuses, durch welche die
Pellets ausgetragen werden, eine vom Elektromotor drehend
angetriebene rotierende Schneidvorrichtung im oberen Teil
des Gehäuses zum Zerkleinern des Strangs in Pellets, ein
gegenüber der rotierenden Schneidvorrichtung angeordnetes
feststehendes Messer zum Zerkleinern des Strangs in
Pellets, einen feststehenden Tragtisch, auf dem das feststehende Messer der rotierenden Schneidvorrichtung gegenüberliegend angeordnet und der am Gehäuse befestigt ist,
eine Kühlkammer innerhalb des feststehenden Tragtischs
zum Kühlen des feststehenden Messers, und eine Einlass-
bzw Auslassöffnung an den beiden gegenüberliegenden
Enden der Kammer, so dass Wasser über die Kühlkammer
hinweg in den feststehenden Tragtisch umgewälzt werden
kann.
2. Pelletiermaschine gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das feststehende Messer an seiner Unterseite
mit einer Aufnahmenut versehen ist, in welche ein vorstehendes Eingriffsteil in der Oberseite des feststehenden
Tragtischs eingreift, um das feststehende Messer mit dem
Tragtisch zu verbinden.
3. Pelletiermaschine gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das feststehende Messer in seinem Innern
eine Kühlkammer aufweist und dass die Kühlkammer mit
einem Einlass an einem und einem Auslass am anderen
Ende versehen ist, so dass Kühlwasser über die Kühlkammer hinweg in das feststehende Messer umgewälzt werden
kann.
4. Pelletiermaschine gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Kühlkammer im Innern des feststehenden
Messers mit der Kühlkammer des feststehenden Tragtischs
in Verbindung steht und die Kühlkammer im Tragtisch sowie
die Kühlkammer des feststehenden Messers an einem Ende
eine Einlassöffnung aufweisen und die Kühlkammer des
feststehenden Tragtischs mit einer Auslassöffnung am anderen Ende versehen ist, so dass Kühlwasser vom feststehenden Messer über die beiden Kühlkammern hinweg in den
feststehenden Tragtisch umgewälzt werden kann."
Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde im wesentlichen damit begründet,
daß die Entwicklung der beanspruchten Vorrichtung bei Kenntnis der (1)
DE 42 17 237 A1 und (2) US 48 38 775 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Weitere
im Verfahren genannte Druckschriften:
(3) US 51 46 822,
(4)
JP 62-270 306 A, Referat aus Chemical Patents Index, Derwent Publications LTD,
London, Referat Nr.: 88-00 4723/01 und (5) GB 20 80 182 A.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt
das Patentbegehren weiter auf der Grundlage der im Tenor genannten Unterlagen.
Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 10. August 2000 sinngemäß beantragt,
den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 01 J des Deutschen Patentamts vom 23. November 1998 aufzuheben und
ein Patent zu erteilen mit den Patentansprüchen 1 und 2
sowie der Beschreibung Seiten 1 bis 8 und zwei Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4, jeweils eingegangen am 11. August 2000.
Die Patentansprüche 1 und 2 lauten:
"1. Pelletiermaschine mit einem auf deren Oberseite sitzendem Gehäuse (3), einer Pelletaustragsschurre (4) unterhalb
des Gehäuses (3) durch welche die Pellets ausgetragen
werden, einer von einem Elektromotor (15) drehend angetriebenen rotierenden Schneidvorrichtung (2) im Gehäuse (3)
zum Zerkleinern des Strangs in Pellets, einem gegenüber
der
rotierenden Schneidvorrichtung (2) angeordnetem
feststehenden Messer (6) zum Zerkleinern des Strangs in
Pellets, einem feststehenden Tragtisch (5), auf dem das feststehende Messer (6) der rotierenden Schneidvorrichtung (2)
gegenüberliegend angeordnet und der am Gehäuse (3)
befestigt ist,
dadurch gekennzeichnet,
daß sowohl der Tragtisch (5) als auch das feststehende
Messer (6) jeweils in ihrem Inneren eine Kühlkammer (11,
28) aufweisen, daß die Kühlkammern des Tragtisches und
des Messers jeweils an ihrem einen Ende einen Kühlwassereinlaß (11c, 28a) und an ihrem anderen Ende einen Kühlwasserauslaß (11b, 28b) besitzen, die derart miteinander
verbunden sind, daß Kühlwasser über den Kühlwassereinlaß (28a) der einen Kühlkammer (28) durch diese hindurch in
die andere Kühlkammer (11) und durch diese hindurch bis
zum Kühlwasserauslaß (11b) der anderen Kühlkammer zirkulieren kann.
2. Pelletiermaschine nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet,
daß das feststehende Messer (6) an seiner Unterseite mit
einer Aufnahmenut (6a) versehen ist, in welche ein von der
Oberseite des Tragtisches (5) vorstehendes Eingriffsteil (5c)
eingreift."
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde der Patentanmelderin ist frist- und formgerecht erhoben worden
und zulässig. Mit den geltenden Unterlagen ist sie auch erfolgreich.
1. Bezüglich der ausreichenden Offenbarung der Gegenstände der geltenden
Patentansprüche bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den
ursprünglichen Unterlagen herleitbar sind. Die Merkmale des Patentanspruchs 1
sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 3 und 4 in Verbindung mit Seite 6,
Absatz 2 und Seite 9, Absatz 2 und 3 sowie Figur 8 offenbart. Der Patentanspruch 2 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 2.
2. Die Neuheit der beanspruchten Pelletiermaschine ist gegeben, da in keiner
der entgegengehaltenen Druckschriften die anspruchsgemäße Kühlung sowohl
des Tragtischs als auch des Messers vorbeschrieben ist, wie es sich aus der
nachfolgenden Erörterung des Standes der Technik im Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit ergibt.
3. Die beanspruchte Vorrichtung beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der dem Anmeldungsgegenstand nächstliegende Stand der Technik ist in der
Druckschrift (1) beschrieben. Dort wird eine Pelletiermaschine mit - bis auf die
Kühlung - gleichen Merkmalen beschrieben wie die anmeldungsgemäße Vorrichtung (vgl (1) Fig 2). Bei solchen Pelletiermaschinen wird ein in der Regel noch
warmer Kunstharzstrang aus einem Extruder einer Schneidvorrichtung zugeführt,
wobei durch den Schneidvorgang zusätzlich Reibungswärme entsteht. Dabei stellt
sich das Problem, daß Kunstharzteilchen mit den Teilen der Schneidvorrichtung
verkleben können, wodurch ungleichmäßig große Pellets entstehen.
Bei der aus (1) bekannten Pelletiermaschine wird als Lösung vorgeschlagen, die
rotierende Schneidvorrichtung innen mit einer Kühlkammer zu versehen. Gemäß
den US-Patentschriften (2) und (3) wird die Schneideinrichtung und der Strang mit
einer Kühlflüssigkeit aus einer Sprühdüse gekühlt. In dem Derwentreferat (4) wird
eine Vorrichtung gezeigt, die noch ferner vom beanspruchten Gegenstand liegt.
Nach der Lehre der GB 20 80 182 A (5) wird der Kunstharzstrang durch einen ihn
umfassenden, mit einer Kühlkammer versehenen Durchgangskanal gezogen. Verallgemeinert ist damit aus (5) bekannt, den Kunststoffstrang auf dem Weg zur
Schneideinrichtung indirekt durch Kühlkammern zu kühlen. Eine Zusammenschau
von (1) und (5) führt jedoch nicht zum Anmeldungsgegenstand, da die Kühlung
des feststehenden Messers und des zugehörigen Tragtisches weder aus (1) noch
aus (5) oder aus dem in den anderen Literaturstellen beschriebenen Stand der
Technik bekannt ist. Diese anspruchsgemäße spezielle Kombination von Kühlaggregaten zur Kühlung von Strang und Schneideinrichtung begründet die erfinderische Tätigkeit.
Der Patentanspruch 1 ist damit gewährbar, mit ihm der eine vorteilhafte Ausgestaltung der Vorrichtung nach Anspruch 1 betreffende Patentanspruch 2.
Kahr
Deiß
Jordan
Schroeter
Mr/Fa