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BPatG Beschluss vom 21.08.2000 – 9 W (pat) 64/99

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. August 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 15 587

… 6.70

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 21. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Küstner, Dipl.-Ing.

Bülskämper und Rauch

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene

Beschluß aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen

beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 20,

Beschreibung Seiten 1 bis 5,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

im übrigen Beschreibung Spalte 2, ab Zeile 9, bis Spalte 4,

Zeile 54,

und Zeichnungen Figuren 1 bis 10,

jeweils gemäß Patentschrift.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I

Mit Beschluß vom 21. Mai 1999 hat die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent-

und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das am 27. April 1995 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Fahrwerk für Schienenfahrzeuge"

widerrufen.

Die Patentabteilung ist der Auffassung, daß das Beanspruchte gemäß Hauptantrag und damaligen Hilfsantrag, gegenüber dem Gegenstand nach der

EP 0 598 353 A1 nicht mehr neu sei.

Gegen diesen Beschluß der Patentabteilung hat die Patentinhaberin Beschwerde

erhoben.

Sie verteidigt das Patent gemäß Hauptantrag im vollem Umfang, hilfsweise beschränkt gemäß Hilfsantrag I, höchst hilfsweise beschränkt nach Hilfsantrag II.

Sie trägt hierzu vor, daß das Beanspruchte nach Hauptantrag und Hilfsanträgen

gegenüber dem Gegenstand nach der EP 0 598 353 A1 neu sei und durch diesen

auch nicht nahegelegt werde.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten,

hilfsweise: das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentanspruch 1 und Beschreibung Seiten 1 bis

4,

jeweils eingegangen am 16.4.1997 mit Schriftsatz vom

15.4.1997, im übrigen mit den Patentansprüchen 2 bis 25, Beschreibung Sp 2 ab Z 9 bis Sp 4 Z 54, und Zeichnungen Fig 1 bis

10, jeweils gemäß Patentschrift

weiter hilfsweise: das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 20, Beschreibung

Seiten 1 bis 5, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

im übrigen Beschreibung Sp 2 ab Z 9 bis Sp 4 Z 54, und Zeichnungen Fig 1 bis 10, jeweils gemäß Patentschrift.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie führt aus, daß die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und

Hilfsantrag I gegenüber dem Gegenstand nach der EP 0 598 353 A1 nicht mehr

neu seien. Ferner würden die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 3 gemäß

Hilfsantrag II gegenüber dem Gegenstand der vorgenannten Druckschrift in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Fahrwerk für Schienenfahrzeuge, das folgende Merkmale umfaßt:

a)einen Querträger, auf dessen beiden Enden sich der Wagenkasten des Schienenfahrzeugs über eine sekundäre

Lastfeder abstützt,

b)an den beiden Enden des Querträgers sind jeweils zwei in

entgegengesetzte Richtung zeigende, vertikal und horizontal

auslenkbare Radschwingen angeordnet, wobei

c)in jeder Radschwinge ein Einzelrad drehbar gelagert ist und

die Radschwingen wenigstens eines Radpaares durch wenigstens ein Kupplungsglied miteinander gekoppelt sind,

d)bei Geradeausfahrt wird eine horizontale Auslenkung der

Radschwingen durch eine Stabilisierungseinrichtung verhindert,

e)bei Kurvenfahrt erfolgt durch die Zentrifugalkräfte des Wagenkastens eine horizontale Auslenkung der Radschwingen

entgegen einer von der Stabilisierungseinrichtung ausgeübten Stellkraft.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet:

Fahrwerk für Schienenfahrzeuge, das folgende Merkmale umfaßt:

a)einen Querträger, auf dessen beiden Enden sich der Wagenkasten des Schienenfahrzeugs über eine sekundäre

Lastfeder abstützt,

b)an den beiden Enden des Querträgers sind jeweils zwei in

entgegengesetzte Richtung zeigende, vertikal und horizontal

auslenkbare Radschwingen angeordnet, wobei

c)in jeder Radschwinge ein Einzelrad drehbar gelagert ist und

die Radschwingen wenigstens eines Radpaares durch wenigstens ein Kupplungsglied miteinander gekoppelt sind,

d)bei Geradeausfahrt wird eine horizontale Auslenkung aller

Radschwingen durch eine Stabilisierungseinrichtung verhindert,

e)bei Kurvenfahrt erfolgt durch die Zentrifugalkräfte des Wagenkastens eine horizontale Auslenkung aller Radschwingen

entgegen

einer

von

der Stabilisierungseinrichtung

ausgeübten Stellkraft.

Gleichlautende Unteransprüche 2 bis 25 sind den Patentansprüchen 1 nach

Haupt- und Hilfsantrag I nachgeordnet.

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag II lauten:

1. Fahrwerk für Schienenfahrzeuge, das folgende Merkmale umfaßt:

a) einen Querträger, auf dessen beiden Enden sich der Wagenkasten des Schienenfahrzeugs über eine sekundäre

Lastfeder abstützt,

b) an den beiden Enden des Querträgers sind jeweils zwei in

entgegengesetzte Richtung zeigende, um ein erstes Gelenk

vertikal und um ein zweites Gelenk horizontal auslenkbare

Radschwingen angeordnet, wobei

c) in jeder Radschwinge ein Einzelrad drehbar gelagert ist und

die Radschwingen wenigstens eines Radpaares durch

wenigstens ein Kupplungsglied miteinander gekoppelt sind,

d) bei Geradeausfahrt wird eine horizontale Auslenkung der

Radschwingen

durch

eine Stabilisierungseinrichtung

verhindert,

e) bei Kurvenfahrt erfolgt durch die Zentrifugalkräfte des

Wagenkastens

eine

horizontale

Auslenkung

Radschwingen

entgegen

einer

von

der

der

Stabilisierungseinrichtung ausgeübten Stellkraft, wobei

g) die Stabilisierungseinrichtung für jede Radschwinge jeweils

einen Hebel umfaßt, der mit seinem einen Ende am zweiten

Gelenk und mit seinem anderen Ende über gegensinnig

wirkende, spielfreie Zahnsegmente mit dem Hebel der in die

entgegengesetzte Richtung zeigenden Radschwinge verbunden

ist, und wobei die Stabilisierungseinrichtung

weiterhin jeweils zwei vorgespannte Federelemente für die

beiden Radschwingen des einen Radpaares umfaßt, wobei

die Federelemente zu beiden Seiten des zweiten Gelenkes

angeordnet und an der Radschwinge sowie am Querträger

befestigt sind, und wobei die zweiten Gelenke des anderen

Radpaares mittels des Kupplungsgliedes miteinander

gekoppelt sind.

2. Fahrwerk für Schienenfahrzeuge, das folgende Merkmale umfaßt:

a) einen Querträger, auf dessen beiden Enden sich der Wagenkasten des Schienenfahrzeugs über eine sekundäre

Lastfeder abstützt,

b) an den beiden Enden des Querträgers sind jeweils zwei in

entgegengesetzte Richtung zeigende, um ein erstes Gelenk

vertikal und um ein zweites Gelenk horizontal auslenkbare

Radschwingen angeordnet, wobei

c) in jeder Radschwinge ein Einzelrad drehbar gelagert ist und

die Radschwingen wenigstens eines Radpaares durch

wenigstens ein Kupplungsglied miteinander gekoppelt sind,

d) bei Geradeausfahrt wird eine horizontale Auslenkung der

Radschwingen durch eine Stabilisierungseinrichtung verhindert,

e) bei Kurvenfahrt erfolgt durch die Zentrifugalkräfte des

Wagenkastens eine horizontale Auslenkung der Radschwingen entgegen einer von der Stabilisierungseinrichtung

ausgeübten Stellkraft, wobei

h) die Stabilisierungseinrichtung für jede Radschwinge jeweils

eine am zweiten Gelenk angeordnete Kopplungsstange

sowie jeweils ein vorgespanntes Federelement umfaßt,

wobei die auf einer Fahrwerksseite liegende Kopplungsstange kreuzweise mit dem zweiten Gelenk der jeweils

anderen Radschwinge verbunden ist und das Federelement

an der Radschwinge sowie am Querträger befestigt ist, und

wobei die Radschwingen eines der beiden Radpaare mittels

des Kupplungsgliedes miteinander gekoppelt sind.

3. Fahrwerk für Schienenfahrzeuge, das folgende Merkmale umfaßt:

a) einen Querträger, auf dessen beiden Enden sich der Wagenkasten des Schienenfahrzeugs über eine sekundäre

Lastfeder abstützt,

b) an den beiden Enden des Querträgers sind jeweils zwei in

entgegengesetzte Richtung zeigende, um ein erstes Gelenk

vertikal und um ein zweites Gelenk horizontal auslenkbare

Radschwingen angeordnet, wobei

c) in jeder Radschwinge ein Einzelrad drehbar gelagert ist und

die Radschwingen wenigstens eines Radpaares durch wenigstens ein Kupplungsglied miteinander gekoppelt sind,

d) bei Geradeausfahrt wird eine horizontale Auslenkung der

Radschwingen durch eine Stabilisierungseinrichtung verhindert,

e) bei Kurvenfahrt erfolgt durch die Zentrifugalkräfte des Wagenkastens eine horizontale Auslenkung der Radschwingen

entgegen einer von der Stabilisierungseinrichtung ausgeübten Stellkraft, wobei

i) die Stabilisierungseinrichtung nur ein vorgespanntes Federelement pro Fahrwerksseite, das jeweils an einer Radschwinge und an dem Querträger befestigt ist, sowie zwei

gegensinnig wirkende Kopplungsstangen umfaßt, durch die

die Radschwingen einer Fahrwerksseite miteinander verbunden sind, und wobei die beiden Radschwingen, die keine

Federelemente aufweisen, durch das Kupplungsglied miteinander verbunden sind.

Unteransprüche 4 bis 20 sind den Patentansprüchen 1 bis 3 nach Hilfsantrag II

nachgeordnet.

Wegen weiterer Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens der Beteiligten wird

auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen

zulässig. Sie hat insofern Erfolg, als sie zur beschränkten Aufrechterhaltung des

Patents führt.

1. Die Patentansprüche sind zulässig.

a) Zum Haupt- und Hilfsantrag I:

Die Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag gehen inhaltlich auf den

ursprünglichen Patentanspruch 1 zurück. Die Änderungen in den Merkmalen d)

und e) im Hilfsantrag I stellen Präzisierungen derselben Merkmale im Patentanspruch 1 des Hauptantrages dar. Die Patentansprüche 2 bis 25 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 25.

b) Zum Hilfsantrag II:

Patentanspruch 1 stützt sich auf die erteilten Patentansprüche 1, 7 und 11. Der

nebengeordnete Patentanspruch 2 stützt sich auf die erteilten Patentansprüche 1,

7 und 12. Der weitere nebengeordnete Patentanspruch 3 stützt sich auf die erteilten Patentansprüche 1, 7 und 13. Die Unteransprüche 4 bis 20 entsprechen

den erteilten Ansprüchen 2 bis 4, 8, 10 und 14 bis 25. In den Ansprüchen 7 und 9

sind Richtigstellungen vorgenommen worden, die sich aus der veröffentlichten

Beschreibung Sp 2, Z 45-53 und Z 57-60 ergeben. Die erteilten Ansprüche entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen mit der selben Numerierung.

2. Das Patent gemäß Haupt- und Hilfsanträgen betrifft ein Fahrwerk für Schienenfahrzeuge. In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift DE 195 15 587 C1

(Streit-PS) ist angegeben, daß ein Fahrwerk für Schienenfahrzeuge aus der

DE 42 14 066 C2 bekannt sei, bei dem durch die Sehnenführung der

Fahrwerksholme und ihrer paarweisen Lenkung mittels einer Spurstange ein

eindeutig definierter Geradeauslauf sowie ein tangential angepaßter Kurvendurchlauf gewährleistet sei.

Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische

Problem besteht darin, ein Fahrwerk zu schaffen, das ein gegenüber dem bisher

bekannten Fahrwerk nochmals verbessertes Kurvenlaufverhalten, insbesondere

im Hinblick auf Verschleiß- und Geräuschentwicklung aufweist.

Dieses Problem soll

gemäß Hauptantrag mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 ,

gemäß Hilfsantrag I mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 und

gemäß Hilfsantrag II jeweils mit den Merkmalen der Patentansprüche 1 bis 3

gelöst werden.

3. Zum Hauptantrag:

3.1 Das beanspruchte Fahrwerk gemäß Patentanspruch 1 mag gewerblich anwendbar sein, es ist jedoch nicht mehr neu.

Aus der EP 0 598 353 A1 ist ein Fahrwerk für Schienenfahrzeuge bekannt. Das

Fahrwerk umfaßt einen Querträger 1, auf dessen beiden Enden sich der Wagenkasten über sekundäre Lastfedern 15 abstützt (vgl Sp 4, Z 4 – 11 und Z 56 – 58).

Merkmal a) des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist also bekannt. Dabei wird

der Begriff "eine sekundäre Lastfeder" nicht als Zahlenangabe, sondern als unbestimmte Mengenangabe aufgefaßt. Weiterhin sind an diesem Fahrwerk an den

beiden Enden 2 des Querträgers 1 jeweils zwei in entgegengesetzte Richtungen

zeigende Radschwingen 7 angeordnet. Diese Radschwingen sind vertikal (um das

Lager 6) und horizontal (um das Lager 3) zum Querträger auslenkbar, siehe hierzu

Fig 1, 2 und Sp 4, Z 12 – 17. Merkmal b) des Patentanspruchs 1 des Streitpatents

ist daher ebenfalls erfüllt. In jeder Radschwinge des Fahrwerks ist ein Einzelrad 9

drehbar gelagert und die Radschwingen der Radpaare sind

in einer

Ausführungsform mit jeweils einem Kupplungsglied 12 miteinander gekoppelt, vgl

hierzu Sp 4, Z 31 – 37. Somit ist auch Merkmal c) des Patentanspruchs 1 des

Streitpatents aus dieser Schrift bekannt. Bei dem Fahrwerk wird auch bei Geradeausfahrt eine Auslenkung der Radschwingen durch eine Stabilisierungseinrichtung 13 verhindert. In der Beschreibung der EP-Druckschrift Sp 4, Z 49 – 55,

wird zwar auf das in der Zeichnung dargestellte Ausführungsbeispiel verwiesen,

das in Fig 1 nur in einem Radpaar die Stabilisierungseinrichtung in Form von Federn 13 zeigt. Der zuständige Fachmann, hier ein Ingenieur des Maschinenbaus

mit beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Fahrwerke für Schienenfahrzeuge,

wird jedoch beim Studium der Druckschrift mitlesen, daß auch die Radschwingen

des anderen Radpaares mit einer solchen Stabilisierungseinrichtung versehen

sein können. Dies ergibt sich für ihn aus den Ausführungen in Sp 2, Z 49 – 57, wo

auf die Vorteile der Anordnung für einen (beliebigen) Schemel hingewiesen wird,

ohne daß irgendein Schemel dabei besonders hervorgehoben wird. Eine Vermeidung des Flatterns der Räder und eine Rückstellung der Schemel in Geradeausstellung ist nicht nur für das in Fahrtrichtung führende Radpaar erwünscht, sondern auch für das nachfolgende Radpaar. Weitere Hinweise, daß beim Gegenstand der EP - Druckschrift alle Radschwingen mit einer Stabilisierungseinrichtung

versehen sein können, ergeben sich für den Fachmann, der auch Patentschriften

bezüglich des

Inhalts

ihrer Patentansprüche auswerten kann, aus der

Formulierung der Patentansprüche 1 und 2 dieser Schrift. In den Patentansprüchen 1 und 2 ist die (jede) Schwinge und der (jeder) Schemel gemäß den dort

ausgeführten Merkmalen ausgebildet. Die spezielle Ausgestaltung im Patentanspruch 2 betrifft die Dämpfung des (jedes) Schemels durch eine Stabilisierungseinrichtung. Der Fachmann liest somit, wie dargelegt, ohne weiteres mit, daß alle

Radschwingen mit einer Stabilisierungseinrichtung gegen horizontale Auslenkungen gedämpft sind. Somit ist auch Merkmal d) des Patentanspruchs 1 des Streitpatents neuheitsschädlich getroffen. Wenn aber die Radschwingen der EP –

Druckschrift bereits gemäß den Merkmalen b) – d) des Patentanspruchs 1 ausgebildet sind, folgt aus diesen Merkmalen und der sich daraus ergebenden Fahrwerksgeometrie, daß dann auf den Wagenkasten wirkende Zentrifugalkräfte eine

horizontale Auslenkung der bzw aller Radschwingen entgegen einer von der Stabilisierungseinrichtung ausgeübten Stellkraft bewirken. Merkmal e) ist also

ebenfalls aus der EP – Druckschrift bekannt.

Patentanspruch 1 hat daher keinen Bestand.

4. Zum Hilfsantrag I:

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, daß in den Merkmalen d) und e) jeweils nach

"horizontale Auslenkung" der Begriff "der" durch "aller" ersetzt ist. Damit soll präzisiert bzw klargestellt werden, daß alle Radschwingen und nicht nur bestimmte

horizontal ausgelenkt werden. Insoweit ergibt sich auch keine andere Begründung

der Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1, wie die zum Patentanspruch 1

des Hauptantrags ausgeführte, da diese Klarstellung dort bereits berücksichtigt

wurde.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I ist somit nicht mehr

neu gegenüber dem Gegenstand nach der EP 0 598 353 A1 und stellt daher keine

geeignete Grundlage für eine beschränkte Aufrechterhaltung des Patents dar.

Mit den Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag I fallen auch die zugehörigen Unteransprüche.

5. Zum Hilfsantrag II:

5.1 Die Merkmale der Patentansprüche 1 bis 3 sind unstreitig neu gegenüber den

Gegenständen nach der DE 42 14 066 C2 und der EP 0 598 353 A1, da zumindest die jeweiligen Merkmale g), h) und i) dort nicht vorliegen.

5.2. Das beanspruchte Fahrwerk gemäß den Patentansprüchen 1 bis 3 ist ohne

Zweifel gewerblich anwendbar. Es beruht jeweils auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Merkmale a) – e) der nebengeordneten Patentansprüche 1 – 3 gemäß Hilfsantrag II entsprechen inhaltlich den Merkmalen a) – e) des Patentanspruchs 1 des

Hauptantrags. Wie bereits unter Punkt 3.1 ausgeführt, sind diese Merkmale aus

der EP 0 598 353 A1 bekannt. Für die Merkmale g), h) und i) der Patentansprüche 1 – 3, mit denen übereinstimmend eine für Vorder- und Hinterräder gleich

große, jedoch entgegengesetzt gerichtete horizontale Auslenkung erzwungen

wird, liefert diese EP – Druckschrift kein Vorbild, da dort die Stabilisierungseinrichtung ausschließlich aus Federn besteht, die zwischen dem Querträger und den

als zweiten Gelenken wirkenden Schemeln angeordnet sind.

Diese Merkmale g), h) und i) ergeben sich auch nicht aus dem Fachwissen und

dem konstruktiven Können des Fachmannes. Der Fachmann mag zwar erkennen,

daß die Federn als Stabilisierungseinrichtung durch eine andere kinematische

Verknüpfung der Radschwingen ersetzt werden können. Die beanspruchten Stabilisierungseinrichtungen nach Merkmalen g) – i) mit Zahnsegmenthebeln und

Kopplungsstangen übersteigen jedoch das übliche konstruktive Können des

Fachmannes, da sie nicht auf bekannten, das bestehende Problem lösenden konstruktiven Vorbildern beruhen.

Die von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffene

DE 42 14 066 C2 liegt dem Beanspruchten noch ferner, und ist daher weder für

sich, noch in einer Zusammenschau geeignet, die Merkmale der Patentansprüche 1 bis 3 nahezulegen.

Die Patentansprüche 1 bis 3 nach Hilfsantrag II haben daher Bestand. Die Patentansprüche 4 bis 20 betreffen zweckmäßige weitere Ausbildungen der

Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 3, die nicht selbstverständlich sind, und

haben daher ebenfalls Bestand.

Petzold

Küstner

Bülskämper

Rauch

Na