Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 28.08.2000 – 11 W (pat) 17/00

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 43 34 757.6-43

hat der 11. Senat (Technischer-Beschwedesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 28. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl. Ing. Niedlich sowie der Richter Dr.-Ing. Henkel, Hotz und Dipl.-Phys.

Skribanowitz, Ph.D./M.I.T. Cambridge 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 01 D des Patentamts vom 22. Februar 1999 wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse B 01 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die Patentanmeldung "Pflanzgefäß-Vorrichtung mit Langzeitversorgungs-Anlage

und Einrichtungen zur Luftverbesserung" mit Beschluß vom 22. Februar 1999 zurückgewiesen. Als Gründe führt die Prüfungsstelle mangelnde Neuheit des Anmeldungsgegenstands bzw unzulässige Erweiterung des geltenden Patentanspruchs 1 an. Ferner wurde ausgeführt, daß die Fristgesuche des Anmelders im

Zeitraum vom 8. Januar 1999 bis 20. März 1999 nicht begründet seien und somit

als nicht gewährbar erachtet würden. Der Beschluß ist am 23. Februar 1999 mit

Einschreiben abgesendet worden. Der Anmelder hat sodann mit Schreiben vom

7. Oktober 1999 Beschwerde eingelegt gegen die Zurückweisung der Patentanmeldung und Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Dieser Schriftsatz ist ausdrücklich an das Bundespatentgericht adressiert und ausweislich der Perforation

auf dem Beschwerdeschreiben hier am 8. Oktober 1999 eingegangen.

Zudem hat der Anmelder Verfahrenskostenhilfs beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist bereits deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht

bei der hierfür zuständigen Stelle eingelegt worden ist. Nach § 73 Abs 2 Satz 1 ist

die Beschwerde gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen

des Patentamts innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Patentamt, also bei der Vorinstanz, einzulegen, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des

Zurückweisungsbeschlusses zudem ausdrücklich hingewiesen wird.

Die Beschwerde wäre allenfalls dann als zulässig zu erachten gewesen, wenn sie

entgegen der genannten Vorschriften und der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluß fälschlicherweise an das Bundespatentgericht

adressiert ist, aber so rechtzeitig eingelegt war, daß sie trotz falscher Adressierung innerhalb der Beschwerdefrist an das für die Beschwerdeeinlegung zuständige Patentamt gelangt wäre (vgl BPatGE Bd 18, 65). Diese Möglichkeit ist jedoch

im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Beschwerde ohnehin deutlich nach

Ablauf der Rechtsmittelfrist (hier der 26. März 1999) eingelegt worden ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die vom Anmelder beantragte,

aber offensichtlich unbegründete Wiedereinsetzung nur eine versäumte Frist

heilen kann gemäß § 123 PatG, nicht jedoch den falschen Adressaten.

Schließlich ist auch die Eingabe des Anmelders vom 26. März 1999 (Fax) nicht als

Beschwerde anzusehen. Sie ist zwar an das DPMA gerichtet und am letzten Tag

der Beschwerdefrist eingegangen. Mit dieser Eingabe erläutert der Anmelder

indessen lediglich seine Stellungnahme vom 21. Januar 1999 (Bl 112 der Akten)

zu einem Bescheid der Prüfungsstelle vom 13. Januar 1999 dahingehend, daß

diese "wegen der Vorgabe 'Befremden' als Beschwerde anzusehen" sei. Diese

Eingabe bezieht sich somit ausdrücklich auf den nicht beschwerdefähigen

Bescheid vom 13. Januar 1999 und nicht auf den Zurückweisungsbeschluß.

Zudem wäre dieses Schreiben des Anmelders vom 21. Januar 1999 mit der genannten Erläuterung auch als vorsorgliche Beschwerde gegen einen zu erwartenden Zurückweisungsbeschluß ebenfalls unzulässig, da vor Erlaß des Beschlusses

hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis besteht und keine Beschwer vorliegt (vgl

BPatGE 20, 27, insbes 29; Baumbach-Lauterbach, ZPO 54. Auf, § 516 Rdn 914).

Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Beschwerde daher wegen der fehlerhaften Adressierung und Einlegung beim Bundespatentgericht als unzulässig zu

verwerfen, ohne daß die Anträge auf Wiedereinsetzung und Verfahrenskostenhilfe

zu erörtern waren.

Niedlich

Dr. Henkel

Hotz

Skribanowitz

Mr/Na