Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.08.2000 – 11 W (pat) 17/00
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 43 34 757.6-43
…
hat der 11. Senat (Technischer-Beschwedesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 28. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl. Ing. Niedlich sowie der Richter Dr.-Ing. Henkel, Hotz und Dipl.-Phys.
Skribanowitz, Ph.D./M.I.T. Cambridge 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 01 D des Patentamts vom 22. Februar 1999 wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse B 01 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Patentanmeldung "Pflanzgefäß-Vorrichtung mit Langzeitversorgungs-Anlage
und Einrichtungen zur Luftverbesserung" mit Beschluß vom 22. Februar 1999 zurückgewiesen. Als Gründe führt die Prüfungsstelle mangelnde Neuheit des Anmeldungsgegenstands bzw unzulässige Erweiterung des geltenden Patentanspruchs 1 an. Ferner wurde ausgeführt, daß die Fristgesuche des Anmelders im
Zeitraum vom 8. Januar 1999 bis 20. März 1999 nicht begründet seien und somit
als nicht gewährbar erachtet würden. Der Beschluß ist am 23. Februar 1999 mit
Einschreiben abgesendet worden. Der Anmelder hat sodann mit Schreiben vom
7. Oktober 1999 Beschwerde eingelegt gegen die Zurückweisung der Patentanmeldung und Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Dieser Schriftsatz ist ausdrücklich an das Bundespatentgericht adressiert und ausweislich der Perforation
auf dem Beschwerdeschreiben hier am 8. Oktober 1999 eingegangen.
Zudem hat der Anmelder Verfahrenskostenhilfs beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist bereits deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht
bei der hierfür zuständigen Stelle eingelegt worden ist. Nach § 73 Abs 2 Satz 1 ist
die Beschwerde gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen
des Patentamts innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Patentamt, also bei der Vorinstanz, einzulegen, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des
Zurückweisungsbeschlusses zudem ausdrücklich hingewiesen wird.
Die Beschwerde wäre allenfalls dann als zulässig zu erachten gewesen, wenn sie
entgegen der genannten Vorschriften und der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluß fälschlicherweise an das Bundespatentgericht
adressiert ist, aber so rechtzeitig eingelegt war, daß sie trotz falscher Adressierung innerhalb der Beschwerdefrist an das für die Beschwerdeeinlegung zuständige Patentamt gelangt wäre (vgl BPatGE Bd 18, 65). Diese Möglichkeit ist jedoch
im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Beschwerde ohnehin deutlich nach
Ablauf der Rechtsmittelfrist (hier der 26. März 1999) eingelegt worden ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die vom Anmelder beantragte,
aber offensichtlich unbegründete Wiedereinsetzung nur eine versäumte Frist
heilen kann gemäß § 123 PatG, nicht jedoch den falschen Adressaten.
Schließlich ist auch die Eingabe des Anmelders vom 26. März 1999 (Fax) nicht als
Beschwerde anzusehen. Sie ist zwar an das DPMA gerichtet und am letzten Tag
der Beschwerdefrist eingegangen. Mit dieser Eingabe erläutert der Anmelder
indessen lediglich seine Stellungnahme vom 21. Januar 1999 (Bl 112 der Akten)
zu einem Bescheid der Prüfungsstelle vom 13. Januar 1999 dahingehend, daß
diese "wegen der Vorgabe 'Befremden' als Beschwerde anzusehen" sei. Diese
Eingabe bezieht sich somit ausdrücklich auf den nicht beschwerdefähigen
Bescheid vom 13. Januar 1999 und nicht auf den Zurückweisungsbeschluß.
Zudem wäre dieses Schreiben des Anmelders vom 21. Januar 1999 mit der genannten Erläuterung auch als vorsorgliche Beschwerde gegen einen zu erwartenden Zurückweisungsbeschluß ebenfalls unzulässig, da vor Erlaß des Beschlusses
hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis besteht und keine Beschwer vorliegt (vgl
BPatGE 20, 27, insbes 29; Baumbach-Lauterbach, ZPO 54. Auf, § 516 Rdn 914).
Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Beschwerde daher wegen der fehlerhaften Adressierung und Einlegung beim Bundespatentgericht als unzulässig zu
verwerfen, ohne daß die Anträge auf Wiedereinsetzung und Verfahrenskostenhilfe
zu erörtern waren.
Niedlich
Dr. Henkel
Hotz
Skribanowitz
Mr/Na