Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 31.08.2000 – 11 W (pat) 94/99
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
31. August 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 43 44 453
… 6.70
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 31. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Dr.-Ing. Henkel, Hotz und
Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D./M.I.T. Cambridge
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der
Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
27. Juli 1999 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage der
am 10. August 2000 eingegangenen neuen Ansprüche 1-9, im übrigen nach den erteilten Unterlagen beschränkt aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Auf die am 24. Dezember 1993 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 43 44 453 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum
Vereinzeln des obersten Bogens eines Anlegerstapels" erteilt und die Erteilung am
30. Mai 1996 veröffentlicht worden. Auf den Einspruch der G… KG
in N… hin hat die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts
das Patent mit Beschluß vom 27. Juli 1999 widerrufen, weil der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 im Hinblick auf einen offenkundig vorbenutzten Gegenstand,
den "Flachstapelanleger FN" der G… KG (2), nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Die Erfindung sei aus dem Stand der Technik weder vorbekannt noch durch diesen nahegelegt. So gingen aus der DE 37 06 747 A1 (1) lediglich die im Oberbegriff des
geltenden Anspruchs 1 aufgeführten Merkmale hervor. Der "Flachstapelanleger
FN" (2) besitze zwar einen schwenkbaren Arm aber kein Trägergerüst im Sinne
des Patents. Ein solches ermögliche sowohl einen Schutz des Blattstapels vor
unerwünschten mechanischen Einwirkungen als auch eine gute Zugänglichkeit
des Stapels in der hochgeschwenkten Position bei verkürzten Hebelarmen. Hierfür
gebe der genannte Stand der Technik keine Anregung.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten auf der Grundlage der am 10. August 2000 eingegangenen neuen Ansprüche 1-9, im übrigen nach den erteilten
Unterlagen.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der schwenkbare Arm des Flachstapelanlegers FN (2) werde vom Fachmann als
"Gerüst" verstanden. Bei großen Bogenformaten biete es sich an, die Schwenkachse für dieses Gerüst näher zur Bogenmitte zu verlegen und damit den
Schwenkarm zu verkürzen, da hierdurch die am Gerüst befestigten Einrichtungen
im hochgeschwenkten Zustand besser zu erreichen seien. Ein Schutz des Bogenstapels vor mechanischen Einwirkungen ergebe sich schon durch eine die Bogenabmessungen übergreifende Bauform des Flachstapelanlegers nach (1), Fig. 1 mit
zugehöriger Beschreibung. Es bedürfe keiner erfinderischen Tätigkeit, beide
Verbesserungen an dem Flachstapelanleger FN (2) vorzusehen, wodurch man
bereits beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 angelangt sei.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Vorrichtung zum Vereinzeln des obersten Bogens eines Anlegerstapels, wobei
an
einem
Trägergerüst Einrichtungen
(Stapelanschläge (26), Bläser (29)) vorgesehen sind, welche auf
die einer Verarbeitungsmaschine abgewandte Hinterkante des
Anlegerstapels einwirken und an diese zustellbar sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass oberhalb des Anlegerstapels (1) das die Abmessungen eines
maximal verarbeitbaren Bogens übergreifende Trägergerüst (8)
derart angeordnet ist, dass das Trägergerüst (8) eine den oberen
Stapelbereich umfassende Begrenzung bildet,
dass dieses aus einer parallel zur Oberseite des Anlegerstapels
(1) orientierten Ebene heraus um eine quer zur Vereinzelungsrichtung über dem Stapel angeordnete Achse (9) verschwenkbar
ist und
dass die Achse (9) etwa mittig zu den Abmessungen eines maximal verarbeitbaren Bogens angeordnet ist."
Bezüglich des Wortlauts der geltenden Ansprüche 2 bis 9 wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt die Aufgabe zugrunde, die Zugänglichkeit eines Anlegerstapelbereiches zu verbessern.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist begründet und führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents gemäß ihrem Antrag.
Durchschnittsfachmann ist hier ein Techniker oder Ingenieur des Maschinenbaus
mit Fachhochschulabschluß, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der
Handhabung von blattförmigen Material besitzt und sich mit Blattanlegern beschäftigt.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 9 sind formal zulässig. Der Anspruch 1 findet seine
Stütze in den ursprünglichen und erteilten Ansprüchen 1 und 2 iVm der Beschreibung S. 7 Abs 1 bzw Sp 3 Z 66 und 67. Die Ansprüche 2 bis 9 leiten sich
inhaltlich aus den ursprünglichen und den erteilten Ansprüchen 3 bis 10 her.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu, denn aus keiner der im
Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen sind seine Merkmale bekannt. Bei dem
Flachstapelanleger FN (2) ist schon die Schwenkachse für den die Einrichtungen
tragenden Arm an dem einen Ende des Blattstapels angeordnet, also weder über
dem Stapel noch mittig zu den Abmessungen eines maximal verarbeitbaren
Stapels, wie beim Patent. Bei dem "Arm" handelt es sich zudem um ein Gebilde
mit überwiegend eindimensionaler Erstreckung, das
lediglich die Längsabmessung des Bogenstapels übergreift und schon deswegen nicht als ein Trägergerüst im Sinne des Patents zu verstehen ist. Für dieses ist im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 ausdrücklich gefordert, daß es die Abmessungen
(Plural !) eines maximal verarbeitbaren Bogens übergreifen soll, also Länge und
Breite, wodurch eindeutig ein sich überwiegend zweidimensional erstreckendes
Bauteil definiert ist. Etwas anderes ist den gesamten Unterlagen des Patents nicht
entnehmbar. Die Auffassung der Patentabteilung im Zurückweisungsbeschluß,
wonach es dem Patentgegenstand im Vergleich zum Flachstapelanleger FN (2) an
Neuheit fehle, weil dessen "Arm" vom Fachmann als "Trägergerüst" im Sinne des
Patents gesehen werde, ist deshalb nicht zutreffend, so daß ihr Beschluß
aufzuheben war.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zweifellos gewerblich anwendbar. Ihm
liegt auch eine erfinderische Tätigkeit zugrunde.
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von dem Flachstapelanleger FN
(2) auszugehen, dessen offenkundige Vorbenutzung unbestritten ist und dessen
konstruktiver Aufbau ua aus den in den Akten befindlichen Kopien einer
Photographie sowie dem Prospektblatt "Flachstapelanleger FN" der
G… KG ersichtlich ist. Hiernach handelt es sich um eine Vorrichtung zum
Vereinzeln des obersten Bogens eines Anlegerstapels, bei der an einem
schwenkbar gelagerten Arm Einrichtungen vorhanden sind, die auf die einer Verarbeitungsmaschine abgewandte Hinterkante des Anlegerstapels einwirken und
an diese zustellbar sind. Der Arm ist hierbei um eine Achse schwenkbar, die
oberhalb des Anlegerstapels an dessen der Verarbeitungsmaschine zugewandten
Vorderkante und quer zur Vereinzelungseinrichtung angeordnet ist.
Davon unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 somit dadurch,
daß anstatt des Schwenkarms oberhalb des Anlegerstapels ein die Abmessungen eines maximal verarbeitbaren Bogens übergreifendes Trägergerüst derart angeordnet ist, daß das Trägergerüst eine den oberen Stapelbereich umfassende Begrenzung bildet.
Außerdem ist das Trägergerüst um eine über dem Stapel angeordnete
Achse verschwenkbar, wobei
die Achse etwa mittig zu den Abmessungen eines maximal verarbeitbaren
Bogens angeordnet ist, entgegen der Schwenkachse des Schwenkarms
nach (2), die am Bogenende liegt.
Für eine entsprechende Umgestaltung des bekannten Flachstapelanlegers hat der
Fachmann keinen Anlaß. Gründe hierfür sind nicht erkennbar und von der
Einsprechenden auch nicht überzeugend geltend gemacht. So ergibt sich schon
die objektiv vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 insgesamt tatsächlich gelöste Aufgabe, nämlich die Zugänglichkeit des Bogenstapels und der am Trägergerüst befestigten Einrichtungen zu verbessern sowie einen Abschirmung des
Bogenstapels gegen äußere Einwirkungen zu erreichen, nicht ohne weiteres aus
der Kenntnis des Flachstapelanlegers FN (2).
Auch die Druckschrift (1) führt weder für sich allein noch in Verbindung mit dem
Flachstapelanleger FN (2) zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Gemäß den
Fig. 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung betrifft (1) einen Flachstapelanleger, der
an die Hinterkante eines auf einer Palette angelieferten Papierlagenstapels 1 aus
mehreren Papierlagen 2 ansetzbar ist und der durch Deckel aus Pappe 3 getrennten Papierlagenblöcke vom Stapel abspaltet und der weiteren Verarbeitung
zuführt. Hierzu dienen vor allem zwei Separiereinheiten 27, 28, die oberhalb der
den Papierlagenstapel aufnehmenden Palettenstation auf einem Schlitten 29 angeordnet sind, der mittels Motor 30 auf Zahnstangenführungen 32, 33 verfahrbar
ist, die von einem Trägergerüst 34 gehalten werden. Eine Schwenkbarkeit dieser
Anordnung um eine horizontale Achse liegt nicht vor. Deshalb gibt es auch keinen
Anlaß und keine Anregung dazu, die genannten Trägereinrichtungen für die Separiereinheiten als ein schwenkbares Trägergerüst mit Schwenkachse oberhalb
der Mitte eines maximal verarbeitbaren Bogens auszubilden. Tatsächlich soll gemäß Sp 5 Z 28-37 die Zugänglichkeit der Palettenstation dadurch gewährleistet
werden, daß die Separiereinheiten auf dem verfahrbaren Schlitten 29 angeordnet
sind und damit durch Bewegungen in der Trägergerüstebene aus dem Palettenbereich gefahren werden können.
Demgegenüber geht die Erfindung in eine völlig andere Richtung und sieht ein
Verschwenken des gesamten Trägergerüsts vor. Ein solches Vorgehen erfordert
regelmäßig erfinderische Tätigkeit. Das weitere Vorbringen der Einsprechenden,
daß die Vorrichtung nach (1) die Abmessungen eines maximal verarbeitbaren Bogens übergreife und deshalb den Bogenstapel abschirme, wie der Fachmann
ohne weiteres aus Figur 1 erkenne, beruht offensichtlich auf einer unzulässigen
Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung. Denn in (1) findet sich keinerlei
Hinweis darauf, daß durch die Form und Größe des Trägergerüstes 34, das sich
überwiegend vom Papierlagenstapel 1 weg erstreckt, ein Schutz des Papierlagenstapels 1 gegen äußere Einwirkungen erreicht werden kann oder soll.
Die im Patenterteilungsverfahren und im Einspruchsverfahren noch genannte
DE 36 19 676 A1 (3) liegt vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 weiter ab als
(1). Sie hat im Beschwerdeverfahren ohnehin keine Rolle mehr gespielt und kann
ersichtlich die Patentfähigkieit des Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch nicht
in einer Zusammenschau mit (1) oder dem Flachstapelanleger FN (2) in Frage
stellen.
Patentanspruch 1 erfüllt demnach alle für die Patentierbarkeit geforderten Kriterien
und hat somit Bestand.
Die Ansprüche 2 bis 9 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstands des Anspruchs 1. Sie haben daher zusammen mit
diesem Bestand.
Niedlich
Dr. Henkel
Hotz
Skribanowitz
prö