Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 31.08.2000 – 34 W (pat) 5/99
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
31. August 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 40 06 319.4-16
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich sowie der Richterin Winter und der Richter
Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Phys. Dr. rer.nat. Frowein 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 24 F des Deutschen Patentamts vom
29. Dezember 1998 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g :
Laminarzelle für Laminarbefeuchter
A n m e l d e t a g : 1. März 1990
Die
inländische Priorität der Anmeldung P 39 06 355.0 vom
1. März 1989 ist in Anspruch genommen.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2000,
Beschreibung Seiten 1 bis 4, 6 bis 8, überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 31. August 2000,
ein Blatt Zeichnung, eingegangen am 1. März 1990 .
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung aus den
Gründen des Bescheids vom 20. Januar 1998 zurückgewiesen. Im Bescheid war
ausgeführt worden, der Gegenstand des (seinerzeit geltenden) Anspruchs 1 der
Anmeldung beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Hiergegen wendet sich die
Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
im Tenor dieses Beschlusses genannten Unterlagen zu erteilen.
Im Prüfungsverfahren wurde folgender Stand der Technik entgegengehalten:
E1 DE-OS 1 679 515
E2 DE 26 29 134 A1
E3 DE-OS 2 352 024
E4 US 3 862 280.
Im Beschwerdeverfahren wurde noch auf
E5 "Lueger - Lexikon der Technik" Bd 3, 1961, Stichwort
"Dispersion"
hingewiesen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Laminarzelle für Laminarbefeuchter
mit wenigstens einer in Richtung des zu befeuchtenden Luftstromes ausgerichteten Fläche, wobei die Fläche aus einer Trägerschicht aus Kunststoff oder Metall besteht, dadurch gekennzeichnet, daß die Trägerschicht eine Trägerfolie (3) ist, auf die eine
Polyakrylat- und/oder Polyäthylen-Dispersion als Beschichtung (4)
aufgebracht ist.
Ansprüche 2 bis 4 sind auf Anspruch 1 rückbezogen.
Die Anmelderin hält den Gegenstand des Anspruchs 1 für patentfähig.
Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
1. Das Patentbegehren ist zulässig. Patentanspruch 1 ist gebildet aus Merkmalen
der ursprünglichen Ansprüche 1 und 3 sowie der ursprünglichen Beschreibung S 7
Abs 4 entnehmbaren Merkmalen. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 4 entsprechen den kennzeichnenden Merkmalen der ursprünglichen
Ansprüche 2, 4 und 5. Es wurden Klarstellungen vorgenommen.
2. Die Neuheit des offensichtlich gewerblich anwendbaren Anmeldungsgegenstands nach Anspruch 1 gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik ist gegeben. So zeigt keine der Entgegenhaltungen eine Laminarzelle für Laminarbefeuchter, die eine Trägerschicht aufweist, auf die eine Polyakrylat- und/oder Polyäthylen-Dispersion als Beschichtung aufgebracht ist. Es wird auf die Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit verwiesen.
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
Laminarzellen für Laminarbefeuchter nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 sind
Luftbefeuchtungselemente für Luftbefeuchtungsvorrichtungen, die Wasser an
vorbeiströmende Luft abgeben. Bekannte Laminarzellen sind nach der geltenden
Beschreibung der Anmeldung (s S 2 Abs 1) aus harzimprägniertem (Phenolharz)
Papier oder Zellstoff hergestellt. Diese sind wegen des im Betrieb evtl freigesetzten Phenolharzes, insbesondere aber wegen der leichten Entzünd- und Brennbarkeit nachteilig.
Aus der DE 26 29 134 A1 (E2) ist eine Luftbefeuchtungsvorrichtung bekannt, die
Luftbefeuchtungselemente in Form vertikal aufgestellter, gewellter Platten aus
Metall aufweist. Diese werden mit Wasser begossen. Das zu verdunstende Wasser verteilt sich auf den Platten nicht gleichmäßig. Es wird durch Kapillarkräfte im
wesentlichen nur in den Bodenbereichen der Wellen gehalten, wodurch die wirksame Verdunstungsfläche der Luftbefeuchtungselemente reduziert sei, s geltende
Beschreibung der vorliegenden Anmeldung S 2 Abs 2.
Hiervon ausgehend hat sich die Erfindung die Herstellung schwer entflammbarer
Laminarzellen zur Aufgabe gemacht, auf denen ein Wasserfilm mit im wesentlichen gleichbleibender Dicke haftet, s geltende Beschreibung S 3 Abs 2.
Diese Aufgabe wird durch die im Anspruch 1 angegebenen Merkmale gelöst. Die
gewählte Beschichtung in Form der Dispersion ist schwer entflammbar. Sie gibt
der Trägerschicht aus einer an sich hydrophoben Trägerfolie aus Kunststoff oder
Metall einen hydrophilen Charakter.
Die DE 26 29 134 A1 (E2) konnte aus sich heraus den Fachmann nicht zur gefundenen Lösung anregen. Die Schrift lehrt, die als gewellte Platten ausgebildeten
und aus metallischem Material gefertigten Luftbefeuchtungselemente außenseitig
mit einer dünnen hygroskopischen Schicht zu versehen. Zur Bildung der Schicht
wird - anders als beim Anmeldungsvorschlag - das Plattenmaterial selbst
(Aluminium oder Aluminiumlegierung sind genannt) an seiner Oberfläche chemisch umgewandelt, s Anspruch 1 der Entgegenhaltung. Für diese Umwandlung
werden eine Oxydation durch einen Beizprozeß und/oder eine Wärmebehandlung
vorgeschlagen.
Die beanspruchte Laminarzelle für Laminarbefeuchter ergab sich für den Fachmann auch unter Einbeziehung des übrigen Standes der Technik nicht in naheliegender Weise. Vielmehr waren, um zum Patentgegenstand zu gelangen, eigenschöpferische Überlegungen notwendig, die über das Können des Durchschnittsfachmanns hinausgehen.
Aus der DE-OS 1 679 515 (E1) ist eine Zelle für Luftbefeuchter mit wenigstens
einer Fläche bekannt, bei der die Fläche aus einer Trägerschicht (plattenförmiger
Tragkörper 1, 2, 3) aus Kunststoff oder Metall besteht, s ua Anspruch 1. Die plattenförmigen Tragkörper sind ausschließlich als gitterförmige Gebilde beschrieben
und zeichnerisch dargestellt, nicht jedoch als Folie bzw Trägerfolie, s Anspruch 1
und Figuren. Auf die plattenförmigen Tragkörper ist eine Beschichtung 4, 5, 6
aufgebracht. Als Material für diese Beschichtung sind ua "saugfähige Faserstoffe
auf Kunststoffbasis" genannt, s Anspruch 1.
In der DE-OS 2 352 024 (E3) ist eine Luftbefeuchtungsvorrichtung gezeigt und
beschrieben, deren gewellt ausgeführte, plattenförmige Luftbefeuchtungselemente
aus organischem oder anorganischem faserigen Werkstoff bestehen, s Anspruch 1 und S 1 Abs 1. Um die notwendige mechanische Festigkeit dieser Luftbefeuchtungselemente insbesondere im nassen Zustand sicherzustellen, wird eine
Imprägnierung aus Kunststoff vorgeschlagen. Zur Erzielung verbesserter
Oberflächen- eigenschaften der Elemente hinsichtlich des Haltevermögens von
Wasser ist der Imprägnierung Pulver eines wasserunlöslichen Stoffes beigegeben,
s Anspruch 1 und S 5 Abs 4.
Die US 3 862 280 (E4) hat gleichfalls eine Luftbefeuchtungsvorrichtung mit gewellt
ausgeführten, plattenförmigen Luftbefeuchtungselementen aus
faserigem
Werkstoff zum Inhalt. Zur Erhöhung der mechanischen Festigkeit werden diese
Luftbefeuchtungselemente ebenfalls imprägniert. Es werden als Imprägnierung
chlorhaltige Kunststoffe vorgeschlagen, die an sich schwer entflammbar sein sollen.
Aus der vorstehenden Diskussion der Druckschriften DE-OS 1 679 515 (E1),
DE-OS 2 352 024 (E3) und US 3 862 280 (E4) geht hervor, daß diese hinsichtlich
der Ausbildung der Trägerschicht als auch der Beschichtung sämtlich in eine andere Richtung weisen als die in der vorliegenden Anmeldung beanspruchte Lösung. Der genannte Stand der Technik konnte somit dem Fachmann weder eine
Anregung dafür geben, als Trägerschicht eine Trägerfolie einzusetzen, noch für
die Maßnahme, auf die Trägerfolie eine Polyakrylat- und/oder Polyäthylen-Dispersion als Beschichtung aufzubringen.
Unter dem Stichwort "Dispersion" liefert das " Lueger - Lexikon der Technik" (E5)
lediglich allgemeine Informationen über einige Eigenschaften von Kunststoffdispersionen. Es ist dort ausgeführt, daß Kunststoffdispersionen im Gegensatz zu
Kunststofflösungen nicht feuergefährlich sind, letzteren gegenüber aber den
Nachteil der größeren Wasserempfindlichkeit haben. Ein Bezug zu Befeuchtern
und zu einer Beschichtung von deren die Feuchtigkeit abgebenden Flächen ergab
sich daraus für den Fachmann noch nicht, insbesondere auch angesichts des
Hinweises auf die vergleichsweise größere Wasserempfindlichkeit von Kunststoffdispersionen.
Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
4. Patentansprüche 2 bis 4 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Gegenstands nach Patentanspruch 1 und sind daher ebenfalls gewährbar.
Ch. Ulrich
Winter
Dr. Barton
Dr. Frowein
prö