Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 04.09.2000 – 34 W (pat) 63/98
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 195 31 397.6-27
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich und die
Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für
Klasse B 65 D des Deutschen Patentamts vom 23. April 1998 wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der Gegenstand des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 beruhe gegenüber dem Flaschenkasten nach dem deutschen
Gebrauchsmuster 87 02 930 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Hiergegen wendet
sich die Beschwerde der Anmelderin.
Mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 22. Mai 1998 hat sie zunächst beantragt,
"den vorliegenden Beschluß aufzuheben und gemäß den diesseitigen Anträgen in
der Vorinstanz zu entscheiden", was einem Antrag auf Erteilung des Patents mit
den ursprünglich eingereichten Unterlagen entspricht, hilfsweise mündliche Verhandlung anzuberaumen. Mit Schriftsatz vom 10. April 2000 hat sie mitgeteilt, daß
keine Begründung der Beschwerde erfolgen werde, und um eine Entscheidung
nach Aktenlage gebeten.
Die Patentanmelderin beantragt somit sinngemäß,
das Patent mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu erteilen.
Patentanspruch 1 lautet:
"Flaschenkasten mit einer entlang des Randes des Flaschenbodens bordartig hochstehender Bodenleiste und einer Kopfleiste,
mit einem Gefache und mit Säulen, die die Bodenleiste mit der
Kopfleiste verbinden, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens
eine der Gefachwände (16) starr und lastübernehmend mit der
Bodenleiste (1) verbunden ist."
Patentanspruch 3 hat folgenden Wortlaut:
"Flaschenkasten mit einer entlang des Randes des Flaschenbodens bordartig hochstehender Bodenleiste und einer Kopfleiste,
mit einem Gefache und mit Säulen, die die Bodenleiste mit der
Kopfleiste verbinden, insbesondere nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens eine
Gefachwand (16) mit Säulen (4)
lastübernehmend verbunden
sind."
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 und 4 bis 34 und wegen weiterer
Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II
A. Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil der Gegenstand
des Patentanspruchs 3 in seiner einfachsten Ausführungsform - dh ohne die
fakultativen baulichen Maßnahmen nach den kennzeichnenden Merkmalen der
Patentansprüche 1 und/oder 2 - gegenüber dem Flaschenkasten nach dem
deutschen Gebrauchsmuster 87 02 930 nicht neu ist.
B. Ein Durchschnittsfachmann erkennt beim Lesen der Patentansprüche 1 und 3
ohne weiteres, daß diese einen offensichtlichen Fehler aufweisen, denn statt des
Wortes "Flaschenbodens" muß es jeweils richtig "Kastenbodens" heißen. Ferner
ist am Ende des Anspruchs 3 das Wort "sind" als "ist" zu lesen.
C. Die eingetragenen Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 87 02 930
zeigen und beschreiben einen
- Flaschenkasten (siehe Bezeichnung)
- mit einer Bodenleiste (unterer Rahmen 2),
- die entlang des Randes des Kastenbodens bordartig hochsteht
(siehe Zeichnung),
- mit einer Kopfleiste (oberer Rahmen 4),
- mit Säulen (Pinolen 22, 24),
- die die Bodenleiste mit der Kopfleiste verbinden (siehe Zeichnung und Beschreibung S 7 Abs 1),
- und mit einem Gefache (Gefachwände 30, 32).
Damit sind sämtliche obligatorischen Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 3 bei diesem bekannten Flaschenkasten verwirklicht. In weiterer Übereinstimmung mit dem Kennzeichen des Patentanspruchs 3 sind dort auch die
Gefachwände (30, 32) mit den Säulen (Pinolen 22, 24) lastübernehmend verbunden, denn dort sind die Pinolen 22 und 24 mit dem übrigen Kasten - also auch mit
den Gefachwänden 30 und 32 - einstückig im Spritzgußverfahren hergestellt (vgl
S 7 Abs 1 der Beschreibung des deutschen Gebrauchsmusters 87 02 930). Wenn
aber Gefachwände und Pinolen einstückig hergestellt wurden, dann sind sie
zweifellos auch lastübernehmend im Sinne des Anmeldungsvorschlags miteinander verbunden, und zwar auch im Sinne von "eine Querlast übernehmend" oder
von "eine quer durch den Kasten gerichtete Kraftkomponente" übernehmend (s.
Eingabe vom 02.07.96, S. 3), zumal die Lehre des Patentanspruchs 3 die Größe
der Last nicht definiert und damit auch die Übernahme einer nur geringen Last
einschließt.
Bei dem vorbekannten Flaschenkasten nach dem deutschen Gebrauchsmuster
87 02 930 sind somit sämtliche obligatorischen Merkmale des Anmeldungsvorschlages nach dem geltenden Patentanspruch 3 verwirklicht, so daß dieser Anspruch mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar ist.
D. Mit dem Patentanspruch 3 fallen auch die übrigen Patentansprüche, da über
einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann
(BPatGE 16, 130).
Ch. Ulrich
Hövelmann
Dr. Barton
Ihsen
Mr/Bb