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BPatG Beschluss vom 06.09.2000 – 19 W (pat) 39/98

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. September 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 43 10 260 6.70

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 6. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys.

Dr. Mayer und Dr.-Ing. Kaminski

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patentamt - Patentabteilung 42 - hat das auf die am 30. März 1993

eingegangene Anmeldung erteilte Patent 43 10 260 mit der Bezeichnung

"Elektronische Steuervorrichtung für einen elektronisch kommutierten Gleichstrommotor

(EC-Motor)"

im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom

18. Juni 1998 in vollem Umfang aufrechterhalten mit der Begründung, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei patentfähig und auch der von der Einsprechenden nach Ablauf der Einspruchsfrist vorgetragene Einwand, das Patent

offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, daß ein Fachmann sie

ausführen könne, greife nicht durch.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1

bis 4 gemäß Hilfsantrag überreicht.

Der Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag hat die folgende, gegenüber

der Patenterteilung unveränderte Fassung:

"Elektronische Steuervorrichtung für einen elektronisch kommutierten Gleichstrommotor (EC-Motor), dessen Motorwicklungen

zum Steuern des Wicklungsstroms jeweils in Reihe mit Steuertransistoren geschaltet sind, deren Steueranschlüsse von rotorstellungsabhängig

kommutierungssignalgetriggerten

Steuersignalen derart beaufschlagbar sind, daß die Steuertransistoren

mit einem durch eine Länge der Steuersignale vorgebbaren

Stromflußwinkel

innerhalb

des

Kommutierungswinkels

(Blocksteuerung) und im eine Amplitude der Steuersignale bestimmenden Verstärkerbetrieb betreibbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß in einem unteren Drehzahlbereich bei einem

Stromflußwinkel mit einem Ansteuergrad von 100% des Kommutierungswinkels die Amplitude der Steuersignale mit zunehmender

Drehzahl bis zur ersten Drehzahl erhöht wird, daß ab der ersten

Drehzahl in einem mittleren Drehzahlbereich mit zunehmender

Drehzahl bis zu einer zweiten Drehzahl die Amplitude der Steuersignale bis zu einer Maximalamplitude weiter erhöht und der Ansteuergrad des Stromflußwinkels von 100% auf einen kleineren

Wert verringert wird, und daß ab der zweiten Drehzahl in einem

oberen Drehzahlbereich mit zunehmender Drehzahl bis zu einer

Maximaldrehzahl bei der Maximalamplitude der Steuersignale der

Ansteuergrad vom kleineren Wert bis auf 100% erhöht wird."

Damit soll die Aufgabe gelöst werden, die elektronische Steuervorrichtung für einen elektronisch kommutierten Gleichstrommotor dahingehend zu verbessern,

daß mit geringem schaltungstechnischem Aufwand die Vorteile der Blocksteuerung mit den Vorteilen der Linearsteuerung kombiniert werden können, wobei im

oberen Drehzahlbereich die Blocksteuerung und im unteren Drehzahlbereich die

Linearsteuerung dominieren soll (Sp 2 Z 54 bis 62 der PS).

Die Einsprechende führt dazu aus, dem Fachmann sei nicht klar, wie er die anspruchsgemäßen Änderungen

der Steuersignal-Amplitude

bzw.

des

Ansteuergrades verwirklichen könne. Auch die Arbeitsweise der in Figur 1 dargestellten genannten Funktionsgeber 26, 27, die darüber hinaus nicht - wie im

Patentanspruch 1 angegeben - mit einer Drehzahl-Information sondern mit einem

Regler-Ausgangssignal beaufschlagt seien, sei der Patentschrift nicht entnehmbar.

Soweit der Gegenstand des Patentanspruchs 1 jedoch als ausführbar angesehen

werden sollte, sei dieser nicht erfinderisch. Denn die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe sei bereits durch die aus der EP 0 467 085 A1 bekannte Vorrichtung gelöst. Die anspruchsgemäße Dreiteilung des Drehzahlbereichs ergebe

sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der DE 35 37 403 A1, deren

Patentanspruch 2 bereits den anspruchsgemäßen unteren und oberen Drehzahlbereich vorwegnehme, da mit der Angabe "überwiegend" auch der Grenzfall

"ausschließlich" offenbart sei. Den in dieser Druckschrift nicht näher definierten

mittleren Drehzahlbereich werde der Fachmann ohne weiteres in der anspruchsgemäßen Weise verwirklichen, zumal dieser gemäß Spalte 4 Zeilen 60 bis 62 der

Patentbeschreibung mit beliebiger Funktion zu realisieren sei.

Darüber hinaus widerspreche der erteilte Patentanspruch 3 dem Patentanspruch 1, denn bei der anspruchsgemäßen Steuervorrichtung könne außer der

Drehzahl-Information nicht gleichzeitig ein Regler-Ausgangssignal zur Erzeugung

des Steuersignals herangezogen werden. Die Patentansprüche 4 bis 9 seien hinsichtlich ihrer Rückbeziehung auf den Patentanspruch 1 nicht ausführbar, denn sie

beträfen keine Steuerung aufgrund einer Drehzahlinformation sondern eine

Regelung.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu

widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise mit der Maßgabe, das Patent mit folgenden Unterlagen

aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der

mündlichen Verhandlung vom 6. September 2000, Beschreibung

und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Sie ist der Auffassung, die EP 0 467 085 A1 offenbare nur eine gemeinsame Veränderbarkeit von Amplitude und Ansteuergrad des Steuersignals, während anspruchsgemäß im unteren Drehzahlbereich beide Größen unabhängig voneinander veränderbar seien. Aufgrund der Angabe "überwiegend" im Patentanspruch 2

der DE 35 37 403 A1 offenbare diese Druckschrift nur eine gemeinsame Veränderung von Amplitude und Ansteuergrad im oberen Drehzahlbereich. Schon gar kein

Hinweis finde sich im Stand der Technik, wie im mittleren Drehzahlbereich zu

verfahren sei.

Die Erfindung sei auch ausführbar, denn sowohl die Blocklängen-Steuerung als

auch die Amplitudensteuerung seien dem Fachmann geläufig, wie der Stand der

Technik belege, so daß der Patentanspruch 1 schon aus sich heraus verständlich

sei. Auf die Offenbarung in der Figur 1 der Patentbeschreibung komme es deshalb

nicht an.

Die Unterordnung der Patentansprüche 3 bis 9 gemäß Hauptantrag unter den

Hauptanspruch ergebe sich schon daraus, daß der Fachmann aus der Reglerausgangsspannung Drehzahlinformationen gewinnen und zur Erzeugung der

Steuersignale heranziehen könne.

Gemäß Hilfsantrag sei in keinem der verbliebenen Unteransprüche eine Regelvorrichtung mehr vorgesehen; die von der Einsprechenden diesbezüglich geltend

gemachten Einwände seien damit gegenstandslos.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil das Patent die Erfindung nicht nur so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann, sondern der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag darüber hinaus auch neu ist und

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

1. Ausführbarkeit der Erfindung

Gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 betrifft das Patent eine elektronische Steuervorrichtung für einen elektronisch kommutierten Gleichstrommotor

(EC-Motor), dessen Motorwicklungen zum Steuern des Wicklungsstromes jeweils

mit Steuertransistoren in Reihe geschaltet sind, die mittels Steuersignalen in der

weiterhin angegebenen Weise mit Blocksteuerung und im Verstärkerbetrieb betreibbar sind.

Daß die im Oberbegriff angegebene Verschaltung und Ansteuerung der Motorwicklungen eines EC-Motors ebenso wie die beiden genannten Betriebsweisen bei

EC-Motoren gebräuchlich und dem Fachmann - hier einem Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik mit langjährigen Erfahrungen auf dem Gebiet der Ansteuerung von EC-Motoren - deshalb vertraut sind, belegt der Stand der Technik

und ist auch von der Einsprechenden nicht bestritten worden.

Der kennzeichnende Teil des Patentanspruchs 1 lehrt nun, wie sich das von der

Steuervorrichtung abgegebene Steuersignal mit der Drehzahl ändert.

1. unterer Drehzahlbereich bis zur ersten Drehzahl:

-die Amplitude der Steuersignale wird mit zunehmender Drehzahl erhöht,

-der Ansteuergrad beträgt 100% des Kommutierungswinkels.

2. mittlerer Drehzahlbereich ab der ersten und bis zu einer zweiten Drehzahl:

-die Amplitude der Steuersignale wird mit zunehmender Drehzahl bis zu einer Maximalamplitude weiter erhöht

-der Ansteuergrad wird mit zunehmender Drehzahl von 100% auf einen kleineren Wert verringert.

3. oberer Drehzahlbereich ab der zweiten Drehzahl bis zu einer Maximaldrehzahl:

-bei der Maximalamplitude der Steuersignale

-wird der Ansteuergrad mit zunehmender Drehzahl vom kleineren Wert bis

auf 100% erhöht.

Diesen Angaben entnimmt der Fachmann zunächst, daß der Steuervorrichtung

Drehzahl-Informationen zugeführt werden müssen, nämlich die erste und zweite

Drehzahl, die aktuelle Drehzahl und die anzusteuernde Drehzahl.

Da im Patentanspruch 1 nicht angegeben ist, ob die Steuervorrichtung analog

oder digital arbeitet, kann der Fachmann hierzu sowohl analoge Bauelemente wie

Potentiometer und Drehzahlgeber als auch digitale Bausteine verwenden, die allesamt dem Fachmann am Anmeldetag des Streitpatents zur Verfügung standen

und - wie der im Verfahren genannte Stand der Technik belegt - auch zur

Steuerung von EC-Motoren verwendet wurden.

Auch den zum Umschalten der Steuerungsart zwischen den drei Drehzahlbereichen erforderlichen Drehzahlvergleich verwirklicht der Fachmann mit einfachsten

Mitteln der analogen bzw. digitalen Schaltungstechnik.

Zwar sind im Patentanspruch 1 die technischen Mittel nicht im einzelnen angegeben, mit denen der kennzeichengemäße Zusammenhang zwischen Steuersignal

und Drehzahl innerhalb jedes Drehzahlbereichs jeweils verwirklicht wird. Diese

Angaben benötigt der Fachmann - entgegen der Auffassung der Einsprechenden -

zur Ausführung der Erfindung aber nicht.

Denn zum einen war ihm am Anmeldetag aus dem durch die DE 35 37 403 A1

belegten Stand der Technik sowohl der (patentgemäß im oberen Drehzahlbereich

vorgesehene) Blockbetrieb als auch der (patentgemäß im unteren Drehzahlbereich vorgesehene) Verstärkerbetrieb von EC-Motoren an sich bekannt, und zwar

sowohl hinsichtlich der jeweils erforderlichen Verknüpfung von Drehzahl und

Steuersignal als auch hinsichtlich der hierzu erforderlichen Schaltungen. Bedenken zur Ausführbarkeit der in der DE 35 37 403 A1 diesbezüglich gegebenen

Lehre sind nicht erkennbar und wurden von der Einsprechenden auch nicht geltend gemacht.

Bei der patentgemäß im mittleren Drehzahlbereich vorgesehenen Kombination

von Blockbetrieb und Verstärkerbetrieb handelt es sich lediglich um eine drehzahlabhängige gleichzeitige Verstellung beider Kenngrößen (Amplitude und Pulsweite)

eines einzigen pulsweitenmodulierten Signals. Auch die hierfür erforderliche

Schaltungstechnik stand dem Fachmann aus seinem Fachwissen heraus im

Zusammenhang mit der seit langem auf vielen Gebieten der Elektrotechnik gebräuchlichen Verfahren der Pulsbreitenmodulation zur Verfügung.

Da eine Steuervorrichtung eine der zu steuernden Größe (hier der Drehzahl eines

EC-Motors) entsprechende Ausgangsgröße abgibt, entnimmt der Fachmann bereits dem Patentanspruch 1 schließlich auch ohne weiteres, daß die patentgemäße Vorrichtung für jede einzustellende Drehzahl (die der EC-Motor dann nach

einer Übergangszeit erreicht) ein entsprechend hohes Steuersignal abgeben muß.

Deshalb können auch die von der Einsprechenden vorgetragenen Bedenken zur

Funktionsfähigkeit der anspruchsgemäßen Steuervorrichtung bei Stillstand und im

Hochlauf nicht durchgreifen.

Somit offenbart das Streitpatent die Erfindung bereits im Patentanspruch 1 so

deutlich und vollständig, daß ein Fachmann sie ausführen kann.

Daß die Figur 1 der Streitpatentschrift kein Ausführungsbeispiel der im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Erfindung zeigt, weil den Funktionsgebern 26, 27

statt einer Drehzahlinformation die Ausgangsspannung eines Motorstromreglers 25 zugeführt wird, steht dem nicht entgegen. Denn die Offenbarung in einem bereits ohne Heranziehung der Patentbeschreibung aus sich heraus verständlichen Patentanspruch 1 wird nicht dadurch zunichte gemacht, daß in der

Patentbeschreibung ein Gegenstand beschrieben wird, der kein Ausführungsbeispiel der Erfindung gemäß Hauptanspruch darstellt.

Soweit die erteilten Unteransprüche 3 bis 9 Regelvorrichtungen vorsehen, stellt

sich hinsichtlich dieser Gegenstände die Frage der Ausführbarkeit der Erfindung

im Streitpatent nur dann, wenn diese Unteransprüche unabhängige, selbständige

Erfindungen beträfen. Dies ist nach Auffassung des Senats aber nicht der Fall.

Der Senat hätte zwar Bedenken, daß die im Hauptanspruch erwähnte Drehzahl-

Abhängigkeit des Steuersignals auch dann erhalten bleibt, wenn die Steuervorrichtung ein nur von einer Reglerausgangsspannung abhängiges Signal abgäbe.

Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 schließt aber nicht aus, daß zusätzlich zu

einer Drehzahl-Information die Ausgangsspannung einer Drehzahl- und/oder

Motorstromregelvorrichtung zugeführt wird, wie sie im erteilten Patentanspruch 3

erstmals erwähnt wird. Deshalb betreffen die erteilten Unteransprüche 3 bis 9

keine nebengeordnete Lösung, sondern sind als "echte" Unteransprüche anzusehen.

Ob die Gegenstände von Unteransprüchen funktionsfähig und damit ausführbar

sind, kann aber dahingestellt bleiben. Denn das Verbleiben von Unteransprüchen,

die dem Hauptanspruch widersprechen oder im Zusammenhang mit diesem nicht

ausführbar sind, rechtfertigt nicht den Widerruf des Patents im Umfang des

Hauptantrags.

2. Neuheit

Die elektronische Steuervorrichtung nach dem Patentanspruch 1 ist neu, da aus

keiner der entgegengehaltenen Druckschriften eine Vorrichtung bekannt ist, die

alle im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale aufweist.

In der DE 35 37 403 A1 ist im Zusammenhang mit einem kollektorlosen, d.h.

elektronisch kommutierten Gleichstrommotor (Titel) eine elektronische Steuervorrichtung hierfür beschrieben. Die Motorwicklungen 100, 110 sind zum Steuern des

Wicklungsstromes jeweils in Reihe mit Steuertransistoren 60, 70 geschaltet (Fig 1

iVm Sp 5 Z 16 bis 27 und Z 37 bis 42). Die Steueranschlüsse (Basis) beider

Transistoren 60, 70 sind von

rotorstellungsabhängig kommutierungssignalgetriggerten Steuersignalen beaufschlagbar, die am Ausgang von Komparatoren 40, 42 in Verbindung mit einem Hall-Generator 60 als Lagedetektor erzeugt

werden (Sp 5 Z 27 bis 42).

Die Steuertransistoren sind "durch Variation der Einschaltdauer" (Anspr 2), d.h. mit

einem durch eine Länge der Steuersignale vorgebbaren Stromflußwinkel innerhalb

des Kommutierungswinkels (Blocksteuerung), und "durch Variation der Amplitude

des Motorstroms"

(Anspr 2), d.h.

im eine Amplitude der Steuersignale

bestimmenden Verstärkerbetrieb, betreibbar. Sonach ist aus dieser Druckschrift

eine elektronische Steuervorrichtung mit den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen bekannt.

Darüber hinaus entnimmt der Fachmann dieser Druckschrift aufgrund der Angabe

"wenigstens zusätzlich.." im dortigen Anspruch 2, daß auch bei der bekannten

Steuervorrichtung in einem unteren Drehzahlbereich die Amplitude der Steuersignale mit zunehmender Drehzahl bis zu einer "ersten Drehzahl" erhöht wird,

nämlich bis zum Ende des "normalen Teillastbereichs" (Sp 5 Z 47 bis 53), wie dies

im ersten kennzeichnenden Teilmerkmal des Patentanspruchs 1 angegeben ist.

Die Höhe des Ansteuergrads bei alleiniger Veränderung der Amplitude der Steuersignale ist in dieser Druckschrift nicht angegeben und kann beliebig sein, sodaß

schon der anspruchsgemäße Ansteuergrad von 100% vom Fachmann nicht

mitgelesen werden kann. In weiterer Abweichung vom Anspruchsgegenstand ist

bei der bekannten Steuervorrichtung auch kein "mittlerer" Drehzahlbereich

vorgesehen, bei dem die Amplitude erhöht und der Ansteuergrad erniedrigt wird.

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden ist ein "mittlerer Drehzahlbereich"

für die bekannte Steuervorrichtung nicht vorauszusetzen, auch wenn der Patentanspruch 2 nur einen "unteren Drehzahlbereich" und einen Bereich "nahe der

maximalen Drehzahl" erwähnt. Denn gemäß dem dortigen Patentanspruch 12

schließen der "Schalterbetrieb", d.h. der Blockbetrieb, und der "Analogbetrieb",

d.h. der Verstärkerbetrieb, aneinander an. Auch gemäß dortigem Patentanspruch 17 geht der "Schaltbetrieb" (bei einer Drehzahlabsenkung auf weniger als

50% der maximalen Drehzahl) in den reinen "Analogiebetrieb" über, worunter gemäß Patentanspruch 11 der Verstärkerbetrieb zu verstehen ist.

Schließlich wird bei der bekannten Steuervorrichtung die Drehzahl nahe der maximalen Drehzahl, d.h. in einem oberen Drehzahlbereich, nicht wie anspruchsgemäß festgelegt ausschließlich sondern lediglich "überwiegend" durch Variantion

der Einschaltdauer gesteigert.

Im Hinblick auf die beiden - gemäß Patentanspruch 17 vorzugsweise bei 50% der

maximalen Drehzahl - direkt aneinander anschließenden Drehzahlbereiche der

bekannten Steuervorrichtung liest der Fachmann in der Angabe "überwiegend" im

dortigen Patentanspruch 2 den Grenzfall "ausschließlich" auch nicht ohne weiteres

mit, wie die Einsprechende meint. Vielmehr lehrt ihn diese Angabe lediglich, daß

die Variation der Einschaltdauer einen größeren Einfluß auf die Änderung der

Drehzahl aufweisen muß als die gleichzeitig vorgenommene Amplitudenänderung.

Demgegenüber ist anspruchsgemäß in diesem Drehzahlbereich ein Betrieb mit

der Maximalamplitude vorgesehen.

Aus der EP 0 467 085 A1 ist eine Treiberschaltung für einen bürstenlosen Gleichstrommotor (Titel), d.h. eine elektronische Steuervorrichtung für einen elektronisch

kommutierten Gleichstrommotor 5 bekannt, dessen Motorwicklungen zum Steuern

des Wicklungsstroms jeweils in Reihe mit Steuertransistoren 427, 428 (Fig 4)

geschaltet

sind,

deren Steueranschlüsse

von

rotorstellungsabhängig

kommutierungssignalgetriggerten Steuersignalen beaufschlagbar sind (Sp 4 Z 7

bis 18).

Die Steuertransistoren sind auch im Blockbetrieb und im Verstärkerbetrieb betreibbar; denn bei hohen Drehzahlsollwerten haben die Steuersignale 23a, 23b

(Fig 2) innerhalb jeder Kommutierungsperiode einen trapezförmigen Verlauf; die

ansteigende bzw. abfallende Flanke entspricht dem Verstärkerbetrieb der Endstufen und die mit steigender Drehzahl zunehmende Breite an der Trapezoberseite dem Blockbetrieb (Sp 4 Z 43 bis Sp 5 Z 12).

Abweichend vom Patentanspruch 1 sind dort schon keine drei voneinander hinsichtlich des Steuersignalverlaufs unterscheidbaren Bereiche vorgesehen, sondern allenfalls zwei, nämlich der reine Verstärkerbetrieb mit dreieckförmigen

Steuersignalen 22a, 22b bei niedrigeren Drehzahlen und ein "Mischbetrieb" mit

trapezförmigen Steuersignalen 23a, 23b, deren zwischen den Flanken gelegener

Bereich bei höheren Drehzahlen einem Blockbetrieb entspricht.

Auch sind Ansteuergrad und Amplitude der Steuersignale weder unabhängig

voneinander einstellbar, wie dies für den anspruchsgemäß unteren Drehzahlbereich erforderlich ist, noch gegensinnig wie im mittleren Drehzahlbereich.

Aus der WO 87/02528 A1, auf welche die EP 0 467 085 A1 hinsichtlich der Erzeugung der Steuersignale ausdrücklich Bezug nimmt (Sp 1 Z 14 bis 41 und Sp 4

Z 29 bis 31), ist ebenfalls eine elektronische Steuervorrichtung für einen elektronisch kommutierten Gleichstrommotor mit allen Merkmalen gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bekannt mit Motorwicklungen 100, 110 (Fig 1), Steuertransistoren 60, 70 und - aufgrund der von einer Rotorstellungs-Sensorschaltung 2

gesteuerten

Verknüpfungsschaltung 13

-

rotorstellungsabhängig

kommutierungssignalgetriggerten Steuersignalen (Fig 1 iVm S 7 Z 14 bis S 11

Z 23).

Aufgrund der mit der EP 0 467 085 A1 im wesentlichen übereinstimmenden Erzeugung der Steuersignale in Abhängigkeit von der Drehzahl sind zwar auch hier

die Steuertransistoren im Blockbetrieb und im Verstärkerbetrieb betreibbar; es

sind aber - wie im Zusammenhang mit der EP 0 467 085 A1 bereits dargelegt - die

kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1 nicht verwirklicht.

Die übrigen noch im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, die in der mündlichen Verhandlung weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgegriffen wurden, gehen über den vorstehend abgehandelten Stand der Technik nicht hinaus

und bringen ersichtlich auch keine neuen Gesichtspunkte, so daß auf sie nicht

eingegangen zu werden braucht.

3. Erfinderische Tätigkeit

Zwar kann der Fachmann die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe bereits

aus der DE 35 37 403 A1 (Sp 3 Z 16 bis 56) entnehmen.

Auch lösen offensichtlich sowohl die aus dieser Druckschrift bekannte Steuervorrichtung als auch die in der EP 0 467 085 A1 und der WO 87/02528 A1 bekannten

Vorrichtungen die Patentaufgabe; denn die in diesen Druckschriften angegebenen

Steuervorrichtungen kombinieren jeweils die Vorteile von Blocksteuerung und

Linearsteuerung mit der aufgabengemäßen jeweiligen Dominanz im oberen bzw.

unteren Drehzahlbereich bei gleichzeitig geringem schaltungstechnischem

Aufwand.

Die im Patentanspruch 1 des Streitpatents angegebene Lösung unterscheidet sich

jedoch von den bekannten Lösungen nicht nur dadurch, daß insgesamt drei

Drehzahlbereiche vorgesehen sind, sondern auch durch die im mittleren und oberen Drehzahlbereich vorgeschriebene Abhängigkeit des Steuersignals von der

Drehzahl.

In der DE 35 37 403 A1 wird dem Fachmann kein Hinweis gegeben, drei Drehzahlbereiche vorzusehen.

Auch bei den aus der EP 0 467 085 A1 und der WO 87/02528 A1 bekannten

Steuervorrichtungen sind jeweils nur zwei Drehzahlbereiche unterscheidbar. Denn

bis zur Sättigung der Leistungsendstufen 3 liegt mit zunehmender Drehzahl

zunächst ein reiner Verstärkerbetrieb vor mit dreieckförmigen Steuersignalen 22a,

22b; danach tritt bis zur maximalen Drehzahl ein "Mischbetrieb" mit trapezförmigen

Steuersignalen 23a, 23b auf, die im Verstärkerbetrieb zunächst bis auf einen

Maximalwert ansteigen, danach bei maximaler Amplitude für eine mit der Drehzahl

zunehmende Zeitdauer verharren und anschließend im Verstärkerbetrieb wieder

abfallen (Sp 4 Z 43 bis Sp 5 Z 12).

Schließlich findet der Fachmann weder aus dem Stand der Technik noch aus seinem Fachwissen heraus eine Anregung dahingehend, in einem "mittleren" Drehzahlbereich die Amplitude und den Ansteuergrad des Steuersignals gegensinnig

mit der Drehzahl zu verändern, wie dies im Patentanspruch 1 vorgesehen ist.

Hierzu müßte der Fachmann die

in der EP 0 467 085 A1 und der

WO 87/02528 A1 für den unteren Drehzahlbereich gegebene Lehre einer gleichsinnigen Veränderung von Amplitude und Ansteuergrad bei zunehmender Drehzahl in einem mittleren Drehzahlbereich in ihr Gegenteil verkehren.

Daß eine solche Regelungstrategie zur Lösung der Patentaufgabe beitragen

könnte, war aber für den Fachmann auch aus seinem Fachwissen heraus nicht

ohne weiteres vorhersehbar.

Soweit in der DE 35 37 403 A1 im oberen Drehzahlbereich eine gemeinsame

Veränderung von Amplitude und Ansteuergrad vorgesehen ist (Anspr 2), fehlte

dem Fachmann auch hier jeder Anlaß, zunächst einen "mittleren" Drehzahlbereich

vorzusehen, in welchem sich Amplitude und Ansteuergrad bis zum Erreichen der

Maximalamplitude zunächst gegensinnig verändern und danach den Ansteuergrad

wieder zu erhöhen.

Eine gegenteilige Betrachtung würde auf einer in Kenntnis der Erfindung vorgenommenen und deshalb unzulässigen rückschauenden Betrachtung beruhen.

Der Fachmann mußte somit erfinderisch tätig werden, um eine Steuervorrichtung

mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 anzugeben.

Mit dem Patentanspruch 1 haben demnach auch die diesem untergeordneten

Patentansprüche 2 bis 9 Bestand.

5. Da Widersprüche in der Patentanschrift regelmäßig keinen Widerrufsgrund

darstellen, war das Patent im Umfang des Hauptantrags aufrechtzuerhalten, auch

wenn die Figur 1 offensichtlich kein Ausführungsbeispiel der im Patentanspruch 1

beschriebenen Erfindung betrifft und Bedenken zur Ausführbarkeit der Gegenstände bestehen, wie sie in den Unteransprüchen 3 bis 9 nach Maßgabe ihrer

Rückbeziehung auf den Hauptanspruch beansprucht sind.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dr. Mayer

Dr. Kaminski

prö