Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 07.09.2000 – 34 W (pat) 45/98
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. September 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 37 42 545
… 6.70
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. September 2000 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing.
Barton und Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein
beschlossen:
Auf die Beschwerden der Einsprechenden I und II wird der
Beschluß der Patentabteilung 34 des Deutschen Patentamts vom
18. Februar 1998 aufgehoben und das Patent widerrufen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Patentabteilung das Patent aufrechterhalten. Hiergegen wenden sich die Beschwerden der Einsprechenden.
Im Verfahren sind ua folgende Druckschriften:
D1 DE 25 34 581 A1 und
D8 DE-OS 1 515 252.
Nach Ansicht der Einsprechenden I und II ist der Gegenstand des Anspruchs 1
durch die DE 25 34 581 A1 (D1) neuheitsschädlich vorweggenommen, zumindest
durch den Stand der Technik aber nahegelegt.
Die Einsprechenden beantragen,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hauptantrag, Beschreibung und
Zeichnung gemäß Patentschrift,
hilfsweise Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag,
sonst wie Hauptantrag,
weiter hilfsweise mit einem Patentanspruch gemäß 2.
Hilfsantrag, sonst wie Hauptantrag,
ferner, die weitergehenden Beschwerden zurückzuweisen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
Wärmespeichergerät
mit wenigstens zwei elektrischen Heizwiderständen (1),
die unmittelbar mit Anschlußstücken (u, v, w) verbunden sind,
welche nur gemeinsam an getrennte Phasenleiter (R, S, T) eines
mehrphasigen, einen elektrischen Nulleiter (N) aufweisenden
elektrischen Versorgungsnetzes anschaltbar sind,
wobei jeweils einem der Phasenleiter (R, S, T) des mehrphasigen
Versorgungsnetzes eines der Anschlußstücke (u, v, w) zugeordnet
ist,
wobei Endanschlüsse einer Serienschaltung aus zwei Heizwiderständen (1) fest an zwei Anschlußstücke (u, v bzw v, w bzw. w, u)
gelegt sind
und die Verbindungsstelle (11 bzw 12 bzw. 13) zwischen den
Heizwiderständen (1) durch dafür vorgesehene Mittel wahlweise
an den Nullleiter (n)
oder ein weiteres Anschlußstück (w bzw u bzw v)
angeschaltet
oder von beiden getrennt ist.
Diesem Anspruch schließen sich die erteilten Ansprüche 2 und 3 als Unteransprüche an.
Die Patentinhaberin hält den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag für
patentfähig. Aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften sei
eine erfindungsgemäße, drei Schaltungsvarianten für die elektrischen Heizwiderstände eines Wärmespeichergeräts ermöglichende Schaltung bekannt, auch ergebe sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus diesem Stand der Technik.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
nach Hauptantrag dadurch, daß am Ende des Anspruchs die Wortfolge „, so dass
drei Heizleistungsstufen entstehen“ angefügt ist.
Diesem Patentanspruch schließen sich die erteilten Ansprüche 2 und 3 als Unteransprüche an.
Der (einzige) Patentanspruch nach Hilfsantrag II lautet:
Wärmespeichergerät
mit Gruppen von jeweils zwei elektrischen Heizwiderständen (1),
die unmittelbar mit Anschlußstücken (u,v, w) verbunden sind,
welche nur gemeinsam an getrennte Phasenleiter (R, S, T) eines
mehrphasigen, einen elektrischen Nulleiter (N) aufweisenden
elektrischen Versorgungsnetzes anschaltbar sind,
wobei jeweils einem der Phasenleiter (R, S, T) des mehrphasigen Versorgungsnetzes eines der Anschlußstücke (u, v, w) zugeordnet ist,
wobei Endanschlüsse jeder Serienschaltung aus zwei Heizwiderständen (1) fest an zwei Anschlußstücke (u, v, bzw. v, w bzw.
w, u) gelegt sind
und die Verbindungsstelle (11 bzw 12 bzw 13) zwischen den
Heizwiderständen (1) durch dafür vorgesehene Mittel
wahlweise
an den Nulleiter (N)
oder ein weiteres Anschlußstück (w bzw u bzw v)
angeschaltet
oder von beiden getrennt ist,
so dass drei Heizleistungsstufen entstehen.
Dem Patent ist die Aufgabe zugrundegelegt, vgl Streitpatentschrift Sp 1 Z 52 bis
61, bei einem Wärmespeichergerät Maßnahmen zu treffen, durch die ohne Eingriff
in das jeweilige Heizwiderstandselement, das fest zwischen zwei, an unterschiedliche Phasenleiter eines mehrphasigen, einen Nulleiter aufweisenden, Versorgungsnetzes anschaltbare Anschlußstücken liegt, die Heizleistung dieses Heizwiderstandselements stufig veränderbar zu machen, wobei das Heizwiderstandselement immer insgesamt an der Aufheizung des Wärmespeicherkerns teilnehmen soll.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Akte verwiesen.
II
Die zulässigen Beschwerden haben Erfolg.
Die Einsprüche der Einsprechenden I und II waren zulässig.
1. Die Ansprüche nach Hauptantrag, Hilfsantrag I und Hilfsantrag II sind zulässig:
1.1 Anspruch 1 nach Hauptantrag enthält die Merkmale des erteilten Anspruchs 1.
Es ist eine Beschränkung dadurch vorgenommen, daß am Ende des Anspruchs
die Angabe "durch dafür vorgesehene Mittel" vor dem Wort "wahlweise" eingefügt
und "angeschaltet bzw von beiden getrennt ist" durch "angeschaltet oder von beiden getrennt ist" ersetzt ist. Es wird auf Sp 2 Z 58 und Z 62 ff sowie Sp 1 Z 64 bis
Sp 2 Z 14 der Streitpatentschrift verwiesen. Die kennzeichnenden Merkmale der
Ansprüche 2 und 3 entsprechen den kennzeichnenden Merkmalen der erteilten
Ansprüche 2 und 3.
1.2 Zu der in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I zusätzlich eingefügten Wortfolge
", so dass drei Heizleistungsstufen entstehen" wird auf Sp 1 Z 64 bis Sp 2 Z 8 der
Streitpatentschrift verwiesen.
1.3 Im Anspruch nach Hilfsantrag II sind neben den oa Änderungen weitere Beschränkungen vorgenommen. Es wurde "wenigstens" durch "Gruppen von jeweils"
und "Endanschlüsse einer Serienschaltung" durch "Endanschlüsse jeder Serienschaltung" ersetzt. Hierzu wird auf das Ausführungsbeispiel nach der Figur des
Streitpatents und die zugehörige Beschreibung verwiesen.
Die ursprüngliche Offenbarung ist jeweils gegeben.
2. Zum Verständnis des Streitpatents:
2.1 Der Patentgegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag oder Hilfsantrag I
oder nach dem Anspruch gemäß Hilfsantrag II zeichnet sich dadurch aus, daß drei
mögliche Schaltungsvarianten in einer einzigen Schaltung nach den Merkmalen
des jeweiligen Anspruchs zusammengefaßt sind. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, daß Mittel vorgesehen sind, durch die die Verbindungsstelle zwischen (jeweils zwei) Heizwiderständen wahlweise auf drei verschiedene Arten geschaltet
werden kann. Die Verbindungsstelle kann nämlich durch diese Mittel entweder
in Anschlußart
a) an den Nulleiter angeschaltet
oder in Anschlußart
b) an ein weiteres Anschlußstück (und damit an einen weiteren
Phasenleiter) angeschaltet
oder in Anschlußart
c) von beiden getrennt sein.
2.2 Die Anschaltung der Verbindungsstelle zwischen den Heizwiderständen an
den Nulleiter oder an ein weiteres Anschlußstück nach den Anschlußarten a) oder
b) erfolgt "direkt", d.h. ohne einen nennenswerten elektrischen Widerstand und
ohne ein dazwischenliegendes besonderes Bauelement. Ein besonderes Bauelement, wie z.B. ein dazwischenliegender Heizwiderstand, ist im Anspruch 1 nicht
erwähnt, findet sich nicht in der Beschreibung des Streitpatents und ist auch im
Ausführungsbeispiel nicht gezeigt.
3.1 Hauptantrag:
Das Wärmespeichergerät nach Anspruch 1 mag neu sein, doch beruht es nicht
auf erfinderischer Tätigkeit.
Die nächstkommende Druckschrift DE 25 34 581 A1 (D1) offenbart ein Wärmespeichergerät mit wenigstens zwei elektrischen Heizwiderständen 5, 6, die unmittelbar mit Anschlußstücken verbunden sind, welche nur gemeinsam an getrennte
Phasenleiter (R, S, T) eines mehrphasigen, einen elektrischen Nulleiter (N) aufweisenden elektrischen Versorgungsnetzes anschaltbar sind, wobei jeweils einem
der Phasenleiter (R, S, T) des mehrphasigen Versorgungsnetzes eines der
Anschlußstücke zugeordnet ist, s die Figur und zugehörige Beschreibung. Zwar
sind den Heizwiderständen zugeordnete Anschlußstücke, die an die Phasenleiter
anschaltbar sind, nicht ausdrücklich gezeigt, gleichwohl müssen sie zwangsläufig
in Entsprechung zu den in der Figur gekennzeichneten Anschlüssen 13 und 12
der Heizwiderstände 5 und 6 auf deren jeweils anderer (in der Figur der Druckschrift links gelegenen) Seite vorhanden sein. Sie könnten zB als Schraubklemmen, Federklemmen oder ähnliche Anschlüsse verwirklicht sein. Die zwei Heizwiderstände 5 und 6 sind über die Anschlüsse 13, 12 fest miteinander verbunden
und bilden eine Serienschaltung. Die Endanschlüsse dieser Serienschaltung sind
fest an zwei zwischen den Heizwiderständen 5, 6 und den Kontakten 3 des
Schalters des Sicherheitsthermostats 4 befindliche Anschlußstücke gelegt. Die
Verbindungsstelle zwischen den Heizwiderständen 5, 6 (s Anschlüsse 13, 12) ist
durch dafür vorgesehene Mittel, nämlich den durch das Relais 15 betätigten
Schaltkontakt 14 wahlweise an den Nulleiter (N) angeschaltet – dann liegt
Anschlußart a) vor – oder von diesem getrennt – damit ist Anschlußart c) verwirklicht.
Durch die in der Entgegenhaltung offenbarte Steuerschaltung werden unter der
Aufgabenstellung der Änderung der Heizleistung bei geringem Aufwand, vgl S 2
Abs 2 der Druckschrift, schon zwei Schaltungsvarianten und dadurch bewirkt zwei
verschiedene wählbare Heizleistungsstufen des Wärmespeichergeräts ermöglicht.
In der Stufe nach Anschlußart c) liegt in einem 380 V-Netz an den (als gleich vorausgesetzten) Widerständen 5, 6 jeweils die Spannung von 190 V an; in der weiteren Stufe nach Anschlußart a) liegt an jedem der Widerstände eine Spannung von
220 V an. Wollte der Fachmann, ein Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrungen im Entwurf von Wärmespeichergeräten, im Sinne der dem
Streitpatent zugrundegelegten Aufgabe die Heizleistung stufig in einer weiteren
Stufe bzw in mehr als den zwei in der D1 offenbarten Stufen veränderbar machen,
konnte er die DE-OS 1 515 252 (D8) in Betracht ziehen. Diese Schrift ist einschlägig. Sie betrifft ein Wärmespeichergerät mit mehreren elektrischen Heizwiderständen. Die Heizwiderstände sind in zwei Gruppen aufgeteilt. Die erste Gruppe ist
von den in der Darstellung der Fig 1 oberen Heizwiderständen R1, R2, R3 gebildet.
Die unteren Heizwiderstände R1', R2', R3' stellen die zweite Gruppe dar. Die Widerstände werden jeweils über Anschlußstücke u1, v1, w1, und u2, v2, w2 sowie
Schalter 11 bis 16 an die drei Phasenleiter, hier mit u, v und w bezeichnet, gelegt.
Beide Gruppen sind getrennt einzuschalten, s Schema nach Fig 2 in Verbindung
mit Beschreibung S 1 Abs 2 und S 3 Abs 1 bis 5. Innerhalb der oberen Gruppe, s
Fig 1, sind die Widerstände R2 und R3 in Serie geschaltet und über die
Anschlußstücke u1 und w1 mit den Phasenleitern u und w verbunden. Zur feinstufigen Veränderung der Leistung der Heizwiderstände des Wärmespeichergeräts,
vgl Aufgabe S 1 Abs 2 der Druckschrift, wird in bezug auf die beiden Heizwiderstände R2 und R3 die Lehre gegeben, die Verbindungsstelle zwischen R2 und R3
wahlweise an den weiteren Phasenleiter, hier v, anzuschalten. Das geschieht
durch Schließen des Schalters 13, s Schalterstellung 2 nach Fig 2. Hierdurch ergibt sich, für den Fachmann ohne Schwierigkeit erkennbar, eine weitere Leistungsstufe, in der an den Widerständen R2 und R3 (in einem 380 V-Netz) jeweils
380 V liegen. Die vorliegende Art der Anschaltung der Verbindungsstelle ist die in
Abschnitt 2.1 dieses Beschlusses erläuterte Anschlußart b). Diese zusätzliche
Anschlußart b) auf das Wärmespeichergerät nach der DE 25 34 581 A1 (D1) zu
übertragen, ist naheliegend, denn sie dient offensichtlich der Lösung der auch
dem Streitpatent zugrunde gelegten Aufgabe. Mit der bloßen Übertragung der vorstehenden Maßnahme ist der Gegenstand des Anspruchs 1 schon verwirklicht.
An der Übertragung wird der Fachmann auch nicht dadurch gehindert, daß in der
Entgegenhaltung DE-OS 1 515 252 (D8) ein System ohne einen Nulleiter gezeigt
ist. Ein solcher ist bei dem Wärmespeichergerät nach der DE 25 34 581 A1 (D1)
schon verwirklicht und kann offensichtlich beibehalten werden.
Gegen die Übertragung spricht auch nicht, daß den Widerständen R2, R3 der Widerstand R1 parallel geschaltet ist und alle drei Widerstände somit im Dreieck liegen. Der Fachmann weiß, daß sich die gesamte Heizleistung einer solchen Anordnung aus der Summe der Heizleistungen der einzelnen Widerstände ergibt und
daher die an jedem Einzelwiderstand abfallende Spannung zu berücksichtigen ist.
Im vorliegenden Fall hat der Widerstand R1 keinen Einfluß auf die an R2 und R3
abfallenden Spannungen, ganz unabhängig von der Stellung des Schalters 13.
Patentanspruch 1 ist somit nicht gewährbar.
Die auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 teilen das Schicksal
des Hauptanspruchs.
3.2 Hilfsantrag I:
Das Wärmespeichergerät nach Anspruch 1 mag neu sein, doch beruht es nicht
auf erfinderischer Tätigkeit.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
nach Hauptantrag dadurch, daß am Ende die Wortfolge ", so dass drei Heizleistungsstufe entstehen" angefügt ist.
Die angefügte Wortfolge stellt eine Wirkungsangabe dar. Die beanspruchte Wirkung ist schon bei dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag vorhanden, vgl Abschnitt 2.1, und kann demzufolge die Patentfähigkeit des Gegenstands
des Anspruchs nicht begründen.
Die auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 teilen das Schicksal
des Hauptanspruchs.
3.3 Hilfsantrag II:
Das Wärmespeichergerät nach dem einzigen Anspruch des Hilfsantrags II mag
neu sein, doch beruht es nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Die zusätzliche Maßnahme im Anspruch nach Hilfsantrag II, wonach Gruppen von
jeweils zwei elektrischen Heizwiderständen gebildet sind und Endanschlüsse jeder
Serienschaltung aus zwei Heizwiderständen fest an zwei Anschlußstücke gelegt
sind, wird durch Entgegenhaltung DE 25 34 581 A1 (D1) nahegelegt. Im Ausführungsbeispiel nach der Fig bilden die Widerstände 5, 6 schon eine Gruppe von
zwei elektrischen Heizwiderständen. In Abs 2 auf S 4 der Druckschrift ist ausgeführt, im Falle "mehrerer Wärmespeicher", dh bei einem Wärmespeichergerät mit
zwei oder mehr Wärmespeichern, "werden zweckmäßig jeweils Gruppen gebildet
und der erste Schaltkontakt 10 bei jeder Gruppe einem anderen der Phasenleiter
R, S oder T zugeordnet, so daß eine gleichmäßige Netzbelastung... erreicht werden kann." Der Schaltkontakt 10 ist bei dem Ausführungsbeispiel nach der Fig mit
dem durch das Relais 15 betätigten Schaltkontakt 14 gekoppelt, vgl Abschnitt 3.1
Abs 2 dieses Beschlusses, und dient dem Zuschalten eines Heizwiderstands 7.
nach der vorstehenden Anweisung aus der Entgegenhaltung soll der Schaltkontakt 10 bei jeder Gruppe einem anderen der Phasenleiter R, S oder T zugeordnet
sein. Über die Anschaltung der den Heizwiderständen 5 und 6 entsprechenden
weiteren Heizwiderständen 5', 6', etc ist in diesem Zusammenhang nichts ausgeführt, doch ist für den Fachmann erkennbar, daß die Heizwiderstände 5', 6', und
5'', 6'' der zweiten und weiteren Gruppe ebenfalls in der bei den Heizwiderständen
5, 6 realisierten Weise fest an zwei Anschlußstücke gelegt sein sollen.
Der Patentanspruch ist somit nicht gewährbar.
Ch. Ulrich
Hövelmann
Dr. Barton
Dr. Frowein
Bb