Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 08.09.2000 – 33 W (pat) 103/99
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 397 26 093.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. September 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Albrecht als
Vorsitzendem, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Klante 6.70
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patentamts vom 24. Juni 1998 und vom 27. April 1999 werden aufgehoben.
G r ü n d e :
I
Der Anmelder hat am 9. Juni 1997 die Marke
Infoworks
für die Dienstleistungen „Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung,
Büroarbeiten, politische Beratung, Informationsdesign, Kommunikationsdienstleistungen“ angemeldet.
Mit Beschluss vom 24. Juni 1998 hat die Markenstelle für Klasse 35 Markenschutz
versagt und mit Beschluss vom 27. April 1999 die dagegen eingelegte Erinnerung
des Anmelders zurückgewiesen.
Sie hat dazu ausgeführt, „Infoworks“ sei als unmittelbar beschreibende und anpreisende Angabe freihaltungsbedürftig. „Works“ stehe für Arbeiten, Tätigkeiten,
Betrieb. In der sprachüblich gebildeten Kombination besage „Infoworks“ nur, dass
es sich um Informationstätigkeiten handle. Mit „Info“ gäbe es eine Reihe entsprechender Zusammensetzungen (Infobörse etc). „Infoworks“ sei daher auch nicht
unterscheidungskräftig. Die von den beanspruchten Dienstleistungen angesprochenen Verbraucher verstünden ausreichend Englisch, um den beschreibenden
Inhalt zu erkennen.
Hiergegen hat der Anmelder am 4. Juni 1999 Beschwerde mit dem Ziel eingelegt,
die Beschlüsse vom 24. Juni 1998 und 27. April 1999 aufzuheben. Er hat dazu
das Dienstleistungsverzeichnis auf
„Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung,
Büroarbeiten,
nämlich Schreibarbeiten“
beschränkt und vorgetragen, „works“ sei das englische Verb to work in der
3. Person Singular und kein Plural eines Substantivs. Die neu gebildete Kombination sei unüblich, weise einen sprachlichen Bruch auf und lasse vielseitige Assoziationen zu.
II
Die zulässige Beschwerde des Anmelders führt nach Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.
Gegenstand der Anmeldung ist die Wortmarke „Infoworks“. Dass die handschriftliche Wiedergabe der Marke in den Anmeldeunterlagen zwischen „Info“ und
„works“ einen etwas größeren Zwischenraum aufweist, führt nicht zu der Form
„Info_works“, weil der Anmelder auch sonst zum Teil größere Abstände gemacht
hat - aber die angemeldete Marke sicher nicht „I_n_fo_wor_ks“ heißen soll. Für die
Schreibweise „InfoWorks“, wie sie der Bevollmächtigte des Anmelders verwendet,
geben die Anmeldeunterlagen nichts her. Dass der Anmelder diese Form als
Geschäftsbezeichnung benutzt und ursprünglich auch so als Marke anmelden
wollte, ändert daran nichts. Soweit der Anmelder insoweit eine falsche Beratung
durch das Patentamt geltend macht, zeigt dies, dass er diese Schreibweise tatsächlich nicht angemeldet hat.
Die noch beanspruchten Dienstleistungen haben zu Information keinen so deutlich
beschreibenden Bezug, dass sich hieraus ein Freihaltungsbedürfnis ergeben
könnte. Insbesondere handelt es nicht um sog Informationsdienstleistungen. Weder die Aufbereitung noch die Vermittlung von Informationen nimmt bei ihnen eine
zentrale Stellung ein. Im Rahmen von Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung werden zwar Informationen eingeholt, berücksichtigt und gegeben, dies ist
aber jeweils nur ein Mittel zur Durchführung der eigentlichen Tätigkeit, wie es
nahezu bei jeder Dienstleistung auftritt.
Schreibarbeiten sind ohnehin nur untergeordnete Tätigkeiten. Auf den Inhalt der
Schriftstücke, der Informationen umfassen wird, kommt es dabei nicht an. Das Bearbeiten von Schriftstücken erfolgt ohne eigenes Interesse an deren Inhalt.
Für die Verneinung eines Freihaltungsbedürfnisses ist daher ausschlaggebend,
dass die Kombination „Infoworks“ zur Beschreibung der angemeldeten Dienstleistungen nicht geeignet ist.
Das jedenfalls im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren bislang nicht
nachweisbare Wort „Infoworks“ besitzt auch Unterscheidungskraft. Nach hM genügt bereits eine noch so geringe Unterscheidungskraft (vgl BGH GRUR 1991,
136 - New Man).
Anders als
in
„WINWORKS“
(BPatG, Beschluss
vom 3. April 1995,
30 W (pat) 265/93), bei dem „WIN“ im Zusammenhang mit Hard- und Software ein
deutlicher Sachhinweis für die Benutzeroberfläche ist, ermöglicht vorliegend der
Bestandteil „Info“ in der Zusammensetzung mit „works“ keine klare Aussage über
Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Schreibarbeiten.
Dr. Albrecht
v. Zglinitzki
Klante
Cl