Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 12.09.2000 – 17 W (pat) 37/99
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. September 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 37 12 092.1-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm, des Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin
Püschel sowie des Richters Dipl.-Ing. Schuster 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 10. April 1987 beim Deutschen Patentamt unter der Bezeichnung
"Nachladesystem für Frankiermaschinen"
eingereicht worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle
für Klasse G07B mit Beschluß vom
19. August 1999 mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihr Patentbegehren nach
Haupt- und Hilfsantrag weiterverfolgt.
Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Verfahren zum Wiederaufladen von mindestens zwei Frankiermaschinen mit den folgenden Schritten:
(a) Festlegen von Zeitfenstern für ein Wiederaufladen für jede der
Frankiermaschinen, wobei jedes Zeitfenster mit bezug auf alle
anderen Zeitfenster zeitlich versetzt liegt; und
wobei für jede der Frankiermaschinen die folgenden Schritte
durchgeführt werden:
(b) Feststellen von in einem fallenden Register der Frankiermaschine gespeicherten Werten von noch zum Frankieren verbleibenden Guthaben;
(c) Vergleichen der jeweiligen Guthaben-Werte mit einem jeweiligen vorbestimmten Schwellenwert;
(d) Überprüfen, ob das für die Frankiermaschine festgelegte
Zeitfenster für ein Wiederaufladen erreicht ist;
(e) Aufbau einer Kommunikationsverbindung von der Frankiermaschine zu einem Fernberechnungszentrum, falls der Wert des jeweiligen fallenden Registers den vorbestimmten Schwellenwert
unterschreitet und das vorgegebene Zeitfenster erreicht ist;
(f) Feststellen durch das Fernberechnungszentrum, nach einem
Aufbau der Verbindung, ob ein ausreichendes Guthaben auf einem der Frankiermaschine zugeordneten Konto für ein Nachladen
der Frankiermaschine verfügbar ist; und
(g) Mitteilen von Information über das Nachladen des fallenden
Registers der Frankiermaschine."
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:
"Verfahren zum Wiederaufladen von mindestens zwei Frankiermaschinen mit folgenden Schritten:
(a) Synchronisieren von Uhren in den mindestens zwei Frankiermaschinen und dem Fernberechnungszentrum, durch Signale
entsprechend dem aktuellen Datum und der Zeit in dem Fernberechnungszentrum nach Aufgeben dieser Signale auf einen
Kommunikationsweg und Empfangen dieser Signale an den mindestens zwei Frankiermaschinen;
(b) Festlegen von Zeitfenstern für ein Wiederaufladen für jede der
Frankiermaschinen, wobei jedes Zeitfenster mit bezug auf alle
anderen Zeitfenster zeitlich versetzt liegt; und
wobei für jede der Frankiermaschinen die folgenden Schritte
durchgeführt werden:
(c) Feststellen von in einem fallenden Register der Frankiermaschine gespeicherten Werten von noch zum Frankieren verbleibenden Guthaben;
(d) Vergleichen der jeweiligen Guthaben-Werte mit einem jeweiligen vorbestimmten Schwellenwert;
(e) Überprüfen, ob das für die Frankiermaschine festgelegte
Zeitfenster für ein Wiederaufladen erreicht ist;
(f) Aufbau einer Kommunikationsverbindung von der Frankiermaschine zu einem Fernberechnungszentrum, falls der Wert des jeweiligen fallenden Registers den vorbestimmten Schwellenwert
unterschreitet und das vorgegebene Zeitfenster erreicht ist;
(g) Feststellen durch das Fernberechnungszentrum, nach einem
Aufbau der Verbindung, ob ein ausreichendes Guthaben auf einem der Frankiermaschine zugeordneten Konto für ein Nachladen
der Frankiermaschine verfügbar ist; und
(h) Mitteilen von Information über das Nachladen des fallenden
Registers der Frankiermaschine."
Bezüglich der weiteren Unterlagen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Anmelderin vor, daß das Nachladen
von Frankiermaschinen nach der Lehre der Anmeldung durch den darin vorgesehenen Automatismus unter Beachtung von Zeitfenstern insoweit verbessert werde,
als Kollisionen beim Zugang zur Zentrale insbesondere zu Zeiten erhöhter
Frankieraktivitäten (Monatsanfang, Wochenanfang) vermieden würden. Der im
Verfahren herangezogene Stand der Technik könne die nach Haupt- bzw. Hilfsantrag beanspruchte Lehre nicht nahelegen.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 14, eingegangen am 10. Mai 2000,
Beschreibung Seiten 9a und 11, überreicht in der mündlichen
Verhandlung, Seiten 8, 12, 12a, 13, eingegangen am
10. Mai 2000, Seite 11a, eingegangen am 27. August 1997 sowie
ursprünglich eingereichte Seiten 9, 10, 14 bis 26;
6 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 6, eingegangen am
21. April 1987,
hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten
Patentansprüchen 1 bis 13, übrige Unterlagen wie Hauptantrag.
II.
Die in rechter Frist und Form eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat
sie jedoch keinen Erfolg, da der beanspruchte Gegenstand nicht patentfähig ist,
§ 1 Abs. 1 iVm § 4 PatG.
Die Druckschrift US 4 097 923 (nachfolgend mit Druckschrift 1 bezeichnet) offenbart ein Verfahren zum Wiederaufladen von mehreren Frankiermaschinen mit folgenden Schritten:
- Feststellen des in einem fallenden Register 815 (Fig. 6) der jeweiligen
Frankiermaschine 2 noch einsetzbaren Guthabens und Vergleichen der
jeweiligen Guthabenwerte mit einem vorbestimmten Schwellenwert,
z.B.100$, (Sp. 37, Z. 59 ff; Sp. 9, Z. 60-64);
- manueller Aufbau einer Kommunikationsverbindung von der jeweiligen
Frankiermaschine zu einem Fernberechnungszentrum 5, falls der Wert
des jeweiligen fallenden Registers den vorbestimmten Schwellenwert
unterschreitet (Sp. 6, Z. 17-24; Sp. 9, Z. 60-64; Sp. 21, Z. 33-39);
- Überprüfen, ob ein der anfragenden Frankiermaschine zugeordnetes
Konto im Fernberechnungszentrum geführt wird (Sp. 23, Z. 4-24);
- Mitteilen von Information an den Betreiber der Frankiermaschine zu
deren Nachladung, falls die zuvor durchgeführten Überprüfungen im
Fernberechnungszentrum über die Nachladeberechtigung keine Fehler
aufgezeigt haben (Sp. 27, Z. 27-31).
In der Druckschrift US 4 442 501 (nachfolgend mit Druckschrift 2 bezeichnet) wird
darauf hingewiesen (Sp. 3, Z. 3-8), daß der Einsatz von Elektronik in Frankiermaschinen deren automatische Nachladung erleichtere. Es wird außerdem die Offenbarung von Druckschrift 1 ausdrücklich in jene von Druckschrift 2 (vergl. dort
Sp. 5, Z. 44-50) einbezogen. Demnach wird dem Fachmann durch die Druckschriften 1 und 2 ein automatisches Verfahren zum Wiederaufladen von Frankiermaschinen nahegelegt, das die Merkmale c), d), f), g) und h) des Anspruchs 1
nach Hauptantrag umfaßt. Bezüglich des letztgenannten Merkmals h) wird in D1
zwar direkt nur die Überprüfung beschrieben, ob ein Konto mit der vom Frankiermaschinennutzer angegebenen Nummer in der Zentrale (Fernberechnungszentrum) existiert. Daß bei diesem Vorgang auch kontrolliert wird, ob das in Rede
stehende Konto genügend Guthaben für den Nachladevorgang aufweist, ist als
selbstverständlich anzusehen.
Bei der Ausführung des durch die Druckschriften 1 und 2 nahegelegten
Verfahrens mit den vorstehend genannten Merkmalen kann der Fall auftreten, daß
keine Verbindung zum Fernberechnungszentrum zustande kommt, weil durch ein
bereits
im Gange befindliches Nachladeverfahren
für eine andere
Frankiermaschine der Zugang zu diesem Zentrum belegt ist. Für diesen Fall wird
man üblicherweise einen erneuten Versuch zur Verbindungsaufnahme starten.
Nun gibt es jedoch - wie von der Anmelderin vorgetragen - bestimmte Zeiten mit
besonderem Nachladebedarf, in denen ein solcher erneuter Versuch mit erhöhter
Wahrscheinlichkeit fehlschlagen wird. Geschieht dieses öfter in Folge, so resultiert
hieraus ein Frankierungsengpass, der wirtschaftlich nachteilig ist und dem der
Fachmann
-
ein
FH-Ingenieur
des
Ausbildungszweiges
Feingerätetechnik/Elektronik mit mehrjähriger Berufserfahrung
in der Frankiermaschinentechnik - entgegenzuwirken gehalten ist. Es ist jedermann und damit
auch diesem Fachmann aus dem täglichen Leben bekannt, daß bei Anlaufstellen
für viele Menschen, beispielsweise Behörden, Ärzte etc., ein geregelter, d.h.
Wartezeiten vermeidender , Zugang über eine entsprechende zeitliche Staffelung
mit entsprechender Zuteilung von Zeitfenstern erreicht wird. Diese aus dem
Alltagsleben geläufige zeitliche Staffelung wird der Fachmann auch zur Behebung
der aufgezeigten Probleme bei dem durch die Druckschriften 1 und 2
nahegelegten Nachladeverfahren für Frankiermaschinen einsetzen. Erfinderisches
Handeln ist weder für den Einsatz der Maßnahme als solche noch für ihre
Ausgestaltung im einzelnen entsprechend den diesbezüglich im Anspruch 1 nach
Hauptantrag angegebenen Merkmalen a), d) und e) erforderlich. Dieser Anspruch
ist demzufolge nicht gewährbar.
Vom Anspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich jener nach Hilfsantrag
durch das nach dem dortigen Merkmal a) zusätzlich vorgesehene
"Synchronisieren von Uhren in den mindestens zwei Frankiermaschinen und dem
Fernberechnungszentrum durch Signale entsprechend dem aktuellen Datum und
der Zeit in dem Fernberechnungszentrum nach Aufgeben dieser Signale auf einen
Kommunikationsweg und Empfang dieser Signale an den mindestens zwei
Frankiermaschinen". Auch zur Anwendung dieser Maßnahme ist keine erfinderische Tätigkeit erforderlich, da die Beachtung zeitlicher Vorgaben durch mehrere
selbstverständlich voraussetzt, daß die zugehörigen Uhren aufeinander abgestimmt, d.h. synchronisiert sind. Die Durchführung einer solchen Synchronisation
mittels Signalen von einer Zentrale aus war bereits vor dem Prioritätstag gängige
Technik (Synchronisation von Bahnhofsuhren, Zeitzeichensender) und folglich
auch dem hier einschlägigen Fachmann geläufig. Ihre Anwendung in der im Anspruch 1 nach Hilfsantrag angegebenen Weise kann demzufolge keine die
Patenterteilung erlaubende Erfindungshöhe des Gegenstandes dieses Anspruchs
begründen.
Aus den genannten Gründen ist auch der Anspruch 1 nach Hilfsantrag nicht gewährbar.
Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, sind auch die zum
Haupt- bzw. Hilfsantrag gehörenden Unter- bzw. Nebenansprüche nicht gewährbar (vgl BGH GRUR 1997, 120).
Die Beschwerde war demzufolge zurückzuweisen.
Grimm
Bertl
Püschel
Schuster
prö