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BPatG Beschluss vom 12.09.2000 – 23 W (pat) 52/99

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. September 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 43 25 804

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer, der Richter Dr. Meinel und Dr. Gottschalk sowie der

Richterin Tronser 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberinnen wird der Beschluß

des Deutschen Patent- und Markenamts - Patentabteilung 33 -

vom 10. August 1999 aufgehoben. Das Patent 43 25 804 wird beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen, Patentansprüche 1 bis 6 und Beschreibung Spalten 1 bis 3 mit Einschub in

der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung.

G r ü n d e

I

Auf die am 31. Juli 1993 eingegangene Patentanmeldung hat die Prüfungsstelle

für Klasse H 01 L des Deutschen Patentamts das nachgesuchte Patent 43 25 804

mit der Bezeichnung "Verfahren zum Herstellen von hochohmigem Siliziumkarbid"

(Streitpatent) erteilt. Die am 24. Juli 1997 veröffentlichte Patentschrift enthält

10 Ansprüche.

Nach Prüfung eines für zulässig erklärten Einspruchs hat die zuständige Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent mit Beschluß vom 10. August 1999 widerrufen.

In den Beschlußgründen ist ausgeführt, daß der unbestritten neue Gegenstand

des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach den von

der Einsprechenden entgegengehaltenen Druckschriften

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US Patentschrift 4 853 077

"Physical Review B", Vol. 26, No. 4, 15. August 1982, S 2250

bis 2252, und

"Physica B", Vol. 185, 1993, S. 199 bis 206, - Veröffentlichungstag: 4. Mai 1993 -

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Widerrufs-Beschluß haben die Patentinhaberinnen Beschwerde

eingelegt.

Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 8. März 2000 ihren Einspruch zurückgenommen.

In der mündlichen Verhandlung haben die Patentinhaberinnen zur beschränkten

Verteidigung des Streitpatents neue Patentansprüche 1 bis 6 mit angepaßter Beschreibung vorgelegt und die Auffassung vertreten, daß der Gegenstand nach

dem neugefaßten Patentanspruch 1 durch den nachgewiesenen Stand der Technik, einschließlich der im Einspruchsverfahren noch genannten Druckschriften

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deutsche Offenlegungsschrift 19 56 011

R.K. Willardson et al (Ed):

"Semiconductors and Semimetalls", Vol. 19, Academic Press

Inc., 1983, New York, S. 1 bis 5

japanische Offenlegungsschrift 58-191419 mit zugehörigem

JAPIO Abstract

"Materials Science Forum", Vol. 83 - 87, 1992, S. 1183 bis

1194

"Applied Physics Letters", Vol. 48, Nr. 17, 28. April 1986,

S. 1162 bis 1164

US Patentschrift 5 030 580 und

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"Kristall und Technik", Bd. 14, Nr. 6, 1979, S. 729 bis 740

nicht patenthindernd getroffen sei.

Die Patentinhaberinnen stellen den Antrag,

den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Patentabteilung 33 - vom 10. August 1999 aufzuheben und das Patent

43 25 804 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 6 und Beschreibung Spalten 1 bis 3 in der

in der mündlichen Verhandlung eingereichten Fassung.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 6 haben (nach redaktionellen Änderungen in

den Ansprüchen 1, 4 und 5) folgenden Wortlaut:

"1. Verfahren zum Herstellen eines hochohmigen SiC-Substrats

zur Aufnahme einer Vielzahl lateraler, gegeneinander isolierter

Bauelemente aus einem niederohmigen n-leitenden

SiC-Ausgangsmaterial, bei dem:

a) flache Donatorniveaus einer vorherrschenden Stickstoff-Verunreinigung durch Zugabe eines Dotierstoffes in Form eines dreiwertigen Elements mit flachen Akzeptorniveaus in SiC überkompensiert werden, indem dieser Dotierstoff mit einer Konzentration

in das SiC eingebaut wird, welche den Leitungstyp von n- auf p-

Leitung ändert,

b) als weiterer Dotierstoff das Übergangselement Vanadium, das

in SiC etwa in der Mitte von dessen Bandlücke Donatorniveaus

aufweist, zugegeben wird, womit die überzähligen Akzeptorniveaus wiederum kompensiert werden, so daß sich ein hoher spezifischer Widerstand des Substrats ergibt.

2. Verfahren nach Anspruch 1, bei dem als Dotierstoff mit flachen

Akzeptorniveaus das Element Aluminium (Al) verwendet wird.

3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2 bei dem die Konzentration

des dreiwertigen Dotierstoffs 2 - 30 % höher gewählt wird als die

Konzentration der fünfwertigen Stickstoffverunreinigung beträgt.

4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, bei dem die Konzentration des Vanadiums mindestens um den Faktor 2 höher gewählt wird als die Differenz der Konzentrationen der drei- und

fünfwertigen Fremdatome.

5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, bei dem die dreiwertigen Dotierstoffe und das Vanadium am Anfang des Produktionsprozesses zusammen zugegeben werden.

6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, bei dem die Dotierstoffe nacheinander zugegeben werden, wobei vor der Zugabe

des letzten Dotierstoffs eine Bestimmung der Ladungsträgerkonzentration durchgeführt wird."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberinnen - die auch nach der Rücknahme des Einspruchs, der lediglich zu einer Beendigung der Verfahrensbeteiligung der Einsprechenden geführt hat, weiter zur Entscheidung ansteht - ist begründet, denn das Streitpatent erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen

Verhandlung in der beantragten beschränkten Fassung als rechtsbeständig.

1.) Die geltenden Patentansprüche 1 bis 6 sind zulässig.

So findet der verteidigte Patentanspruch 1 inhaltlich eine ausreichende Stütze in

den erteilten Patentansprüchen 1 und 4 iVm der in Spalte 1 Zeilen 12 bis 15 und

Spalte 2 Zeilen 16 bis 22 der Streitpatentschrift angegebenen speziellen Verwendung des hochohmigen SiC-Substrats zur Aufnahme einer Vielzahl lateraler, gegeneinander isolierter Bauelemente (vgl BGH GRUR 1991, 307 Ls, 308 Abschn

III.2.a - "Bodenwalze" mwN). Die geltenden Patentansprüche 2 bis 6 entsprechen

inhaltlich den erteilten Ansprüchen 3 und 5 bis 8 (in dieser Reihenfolge).

Hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung der Merkmale der verteidigten Patentansprüche 1 bis 6 bestehen ebenfalls keine Bedenken.

2.) Mit dem Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 soll - entsprechend

der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe (geltende Beschreibung Sp 2

Z 11 ff) - ein Verfahren zum Herstellen eines hochohmigen SiC-Substrats zur Aufnahme einer Vielzahl lateraler, gegeneinander isolierter Bauelemente geschaffen

werden.

Wie die Patentinhaberinnen hierzu in der mündlichen Verhandlung und in der

Streitpatentschrift (Sp 2 viert le Abs) dargelegt haben, besteht bei der Herstellung

eines hochohmigen SiC-Substrats die Schwierigkeit, daß bei dem herkömmlichen

Sublimations-Verfahren zum Herstellen von SiC nach Lely sehr viel Stickstoff als

Verunreinigung in das hexagonale Gitter des Siliziumkarbids eingebaut wird. Da

Stickstoff flache Donatorniveaus in SiC besitzt, wird dadurch die Leitfähigkeit des

Materials durch Elektronenabgabe in das Leitungsband stark erhöht.

Zwar ist es beispielsweise aus der deutschen Offenlegungsschrift 19 56 011 im

Zusammenhang mit der Herstellung hochohmiger Siliziumkarbid-Dioden bekannt,

zur Erzeugung einer hochohmigen SiC-Schicht Aluminium als dreiwertigen Dotierstoff mit flachen Akzeptorniveaus hinzuzufügen (zB in Form von Aluminiumtriäthyl Al (C2H5)3), um so die von den Stickstoffverunreinigungen in SiC herrührenden

flachen Donatorniveaus

leicht überzukompensieren

(vgl dort S 5

(maschinenschriftliche Numerierung) fünft le Zeile bis S 6 Abs 1). Die Herstellung

eines zur Aufnahme einer Vielzahl lateraler, gegeneinander isolierter Bauelemente

geeigneten hochohmigen SiC-Substrats mit dementsprechend hohem spezifischen Widerstand ist damit aber nicht möglich.

Die erfindungsgemäße Lösung dieser Aufgabe beruht vielmehr - wie die Patentinhaberinnen in der mündlichen Verhandlung anhand der Bandstruktur von SiC

erläutert haben - auf der durch den geltenden Patentanspruch 1 gelehrten Merkmalskombination, wonach die in einem ersten Dotierungsschritt a) aus einem niederohmigen n-leitenden SiC-Ausgangsmaterial durch Überkompensation mit einem Dotierstoff in Form eines dreiwertigen Elements zunächst geschaffenen elektrisch aktiven flachen Akzeptorniveaus durch die tiefen, etwa in der Mitte der

Bandlücke des hexagonalen SiCs liegenden Donatorniveaus des Vanadiums -

entsprechend dem zweiten Dotierungsschritt b) - vollständig kompensiert werden.

Denn für die Leitfähigkeit spielt eine Überkompensation mit Vanadium keine Rolle,

da die Niveaus so tief liegen, daß sie thermisch nicht aktiviert werden können, vgl

hierzu auch die geltende Beschreibung Spalte 2 viert le Abs.

Dem vorstehend erläuterten Sachverhalt entsprechend, dient der im geltenden

Patentanspruch 1 angegebene Hinweis "zur Aufnahme einer Vielzahl lateraler,

gegeneinander isolierter Bauelemente" nicht als bloße Zweckangabe, sondern

- wie die Patentinhaberinnen in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben - als

mittelbare Umschreibung der funktionellen Zurichtung des hochohmigen SiC-

Substrats für diesen speziellen Verwendungszweck mit dementsprechend hohem

spezifischen Widerstand (vgl hierzu BGH GRUR 1981, 259, 260 re Sp -

"Heuwerbungsmaschine II").

3.) Der Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 des Streitpatents ist gegenüber

dem entgegengehaltenen Stand der Technik unbestritten neu und beruht diesem

gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Keine der im Verfahren befindlichen, eingangs genannten Druckschriften gibt dem

zuständigen Durchschnittsfachmann, einem mit der Herstellung hochohmiger SiC-

Substrate befaßten, berufserfahrenen Diplomphysiker oder Diplomingenieur der

Fachrichtung Halbleitertechnik mit Universitätsabschluß, einen Hinweis oder eine

Anregung zu der im verteidigten Patentanspruch 1 gelehrten Merkmalskombination, nämlich die im ersten Dotierungsschritt geschaffenen überzähligen flachen

Akzeptorniveaus in SiC durch tiefe Donatorniveaus des zugegebenen Dotierstoffs

Vanadium zu kompensieren, um so ein zur Aufnahme einer Vielzahl lateraler, gegeneinander isolierter Bauelemente geeignetes hochohmiges SiC-Substrat mit

ausreichend hohem spezifischen Widerstand zu schaffen.

Aus der im angefochtenen Beschluß als inhaltlich nächstliegend angesehenen

US-Patentschrift 4 853 077 ist ein Verfahren zum Herstellen eines hochohmigen

(semi-insulating) monokristallinen III-V-Halbleitermaterials durch Codotierung bekannt, bei dem ein III-V-Ausgangsmaterial vom n-Leitungstyp, beispielsweise n-

InP, durch Dotierung mit einem Akzeptor, zB Cd oder Hg, in den p-Leitungstyp

umdotiert und zur Kompensation der Akzeptorniveaus mit einem Übergangselement als Tiefendonator, zB Ti und/oder Cr, dotiert wird, vgl dort insbesondere

Spalte 1 Zeile 42 bis Spalte 2 Zeile 14 sowie die dortigen Patentansprüche 1 bis 3.

Einen Hinweis oder eine Anregung, dieses speziell für III-V-Verbindungshalbleitermaterialien beschriebene Verfahren auf das IV-IV-Halbleitermaterial SiC zu

übertragen, ist dieser Druckschrift nicht zu entnehmen, zumal dem Fachmann

hieraus ein für SiC geeigneter Tiefendonator nicht bekannt ist.

Da der spezifische Widerstand des mit dem bekannten Verfahren hergestellten

hochohmigen Materials für optoelektronische Bauelemente bei 400°K zwischen

3,8 x 102 Ω cm und 104 Ω cm liegt (Sp 3 Z 9 bzw 23), gibt dieser Stand der Technik zudem noch nicht einmal einen Anhalt dafür, ob mit dem bekannten Verfahren

überhaupt ein Substrat mit einem so hohen spezifischen elektrischen Widerstand

herstellbar ist, wie dies zur Aufnahme einer Vielzahl lateraler, gegeneinander isolierter Bauelemente erforderlich ist. Denn der für einen derartigen Verwendungszweck erforderliche spezifische Widerstand liegt wesentlich höher, nämlich in der

Größenordnung von 108 Ω cm bei 300°K, wie gutachtlich zB aus der in der Streitpatentschrift (Sp 2 Abs 2) genannten US-Patentschrift 3 344 071 im Zusammenhang mit einem diesbezüglich geeigneten GaAs-Substrat hervorgeht, vgl dort

Spalte 1 Zeilen 23 bis 31 iVm Spalte 1 Zeile 52 und Anspruch 2.

Eine Anregung in Richtung der Lehre des verteidigten Anspruchs 1 erhält der

Fachmann auch nicht durch die im angefochtenen Beschluß weiter genannte, den

Effekt von tiefen Halbleiterniveaus auf die Trägerkonzentration im Fall starker

Kompensation (strong compensation) betreffenden Literaturstelle "Physical Review B", in der die theoretischen Grundlagen zur Erzeugung eines hochohmigen

Halbleitermaterials beschrieben sind. Denn auch dort sind als Verbindungshalbleiter lediglich GaAs als ein III-V-Verbindungshalbleitermaterial und ZnSe als ein

II-VI-Verbindungshalbleitermaterial genannt bzw untersucht worden. Insbesondere

gibt diese Entgegenhaltung weder einen Hinweis auf die Übertragbarkeit der

theoretischen Grundlagen auf SiC als IV-IV-Verbindungshalbleitermaterial, noch

auf die Eignung von Vanadium als Tiefendonator.

Aus der auf eine der Patentinhaberinnen zurückgehenden, Punktdefekte (point

defects) in Siliziumkarbid betreffenden Literaturstelle "Physica B" ist zwar Aluminium als Dotierstoff mit flachen Akzeptorniveaus in SiC bekannt (vgl S 200 re Sp

le Abs), so daß dem Fachmann dadurch die Umdotierung eines herstellungsbedingt mit Stickstoff verunreinigten n-leitenden SiC-Ausgangsmaterials mittels

Aluminium - insoweit dem Verfahrensschritt a) des Anspruchs 1 entsprechend -

nahegelegt sein mag. Auch ist dort u.a. die Rolle des Übergangselements Vanadium als unvermeidliche Verunreinigung (im 10ppm-Bereich) in Lely-gewachsenen

SiC-Kristallen und dessen elektrisch amphoteres Verhalten untersucht sowie die

Lage eines Dornatorniveaus von Vanadium etwa in der Mitte der Bandlücke von

SiC bestimmt worden (vgl dort insbesondere S 202). Jedoch findet sich in dieser

Druckschrift keine Anregung, Vanadium als Dotierstoff in SiC bewußt und

planmäßig einzusetzen, schon gar nicht zur Kompensation von überzähligen,

durch vorherige Umdotierung geschaffenen flachen Akzeptorniveaus, wie dies im

verteidigten Patentanspruch 1 im einzelnen gelehrt wird, um so ein hochohmiges

SiC-Substrat mit ausreichend hohem spezifischen Widerstand zur Aufnahme einer

Vielzahl lateraler, gegeneinander isolierter Bauelemente zu schaffen.

Eine Zugabe von Vanadium wird bei diesem Stand der Technik nämlich lediglich

zur Herabsetzung der Minoritätsladungsträgerlebensdauer (minority-carrier life

time killer) der auf SiC-Basis hergestellten optoelektronischen Bauelemente in Betracht gezogen (vgl S 202 re Sp Abs 1 le Satz).

Aus der deutschen Offenlegungsschrift 19 56 011 ist zwar - wie vorstehend dargelegt - im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Herstellung einer hochohmigen Siliziumkarbid-Diode aus einem niederohmigen n-leitenden SiC-Ausgangsmaterial - insoweit in Übereinstimmung mit dem Verfahrensschritt a) im Anspruch 1 - bekannt, die (flachen) Donatorniveaus einer - herstellungsbedingt -

vorherrschenden Stickstoff - Verunreinigung durch Zugabe von Aluminium als Dotierstoff mit flachen Akzeptorniveaus in SiC überzukompensieren, indem dieser

Dotierstoff mit einer Konzentration in das SiC eingebaut wird, welche den Leitungstyp von n- auf P-Leitung ändert (vgl den die Seiten 5 und 6 (maschinenschriftliche Numerierung) überbrückenden Absatz iVm Figur 1); für die weitergehende Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Verfahrensschritt b), nämlich durch

Zugabe von Vanadium als Tiefendonator die überzähligen flachen Akzeptorniveaus in SiC zu kompensieren, um so ein hochohmiges SiC-Substrat mit hohem

spezifischen Widerstand zur Aufnahme einer Vielzahl lateraler, gegeneinander

isolierter Bauelemente zu schaffen, gibt dieser Stand der Technik jedoch keinerlei

Anhalt.

Die übrigen im Verfahren befindlichen og Entgegenhaltungen sowie die von den

Patentinhaberinnen in der Streitpatentschrift zum Stand der Technik genannten

weiteren Druckschriften gehen nicht über den vorstehend im einzelnen abgehandelten Stand der Technik hinaus, so daß auch deren Einbeziehung die im verteidigten Patentanspruch 1 gelehrte Erfindung nicht nahelegen kann.

Das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren zum Herstellen eines hochohmigen SiC-Substrats nach dem geltenden Anspruch 1 ist somit patentfähig.

4.) Im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 haben auch die darauf zurückbezogenen verteidigten Unteransprüche 2 bis 6 Bestand, denn sie haben vorteilhafte und nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Verfahrens nach Anspruch 1 zum Gegenstand; ihre Patentfähigkeit wird von derjenigen des Gegenstandes des Hauptanspruchs mitgetragen.

5.) Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Wiedergabe des relevanten Standes der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, und hinsichtlich der Erläuterung des beanspruchten Verfahrens

zum Herstellen eines hochohmigen SiC-Substrats.

Dr. Beyer

Dr. Meinel

Dr. Gottschalk

Tronser

Na