Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 13.09.2000 – 26 W (pat) 90/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 90/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 21 609

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Schülke sowie der Richterin Eder und des Richters Reker 10.99

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Februar 2000 ist wirkungslos, soweit

auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 1 038 294 die

teilweise Löschung der Marke 397 21 609 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 7. Februar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen einer Verwechslungsgefahr mit der älteren

Marke 1 038 294 die teilweise Löschung der Marke 397 21 609 angeordnet. Die

Inhaberin der Marke 397 21 609 hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.

Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 1 038 294 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die

Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen,

daß der angefochtene Beschluß im Umfang der angeordneten teilweisen

Löschung wirkungslos ist (BGH Mitt 1998, 264 - Puma).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Schülke

Reker

Eder

prö