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BPatG Beschluss vom 14.09.2000 – 8 W (pat) 29/99

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. September 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 42 17 982

… 6.70

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. C. Maier, Viereck und

Dr. agr. Huber

beschlossen:

Auf die Beschwerden der Einsprechenden I und III wird der Beschluß der Patentabteilung 14 des Patentamts vom 3. Februar 1999 aufgehoben und das Patent widerrufen.

G r ü n d e

I

Das Patent 42 17 982 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Ventil-Anbohrarmatur"

(Anmeldetag 30. Mai 1992) ist nach Prüfung dreier Einsprüche von der Patentabteilung 14 des Patentamts mit Beschluß vom 3. Februar 1999 in vollem Umfang

aufrechterhalten worden. Zum Stand der Technik waren u.a. die deutsche Offenlegungsschrift 20 22 093 und die deutsche Patentschrift 38 30 395 in Betracht

gezogen worden.

Gegen den Beschluß haben zwei der Einsprechenden Beschwerde eingelegt.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung einen neugefaßten Patentanspruch 1 zu einem Hauptantrag sowie neugefaßte Patentansprüche 1 bis 6

zu einem Hilfsantrag überreicht.

Patentanspruch 1 zum Hauptantrag lautet (ohne die Bezugszeichen):

"Ventil-Anbohrarmatur, mit einem Gehäuse, welches mit einem

Rohr verbindbar ist und einen Ventilstutzen aufweist, und mit

einer Führungsbuchse, welche eine Gewindeführung aufweist,

wobei im Ventilstutzen ein Bohrer und ein Ventilkörper mittels

der mit diesen drehfest verbundenen Spindel axial bewegbar

angeordnet sind, wobei dem Ventilkörper zum Absprerren eines

in den Ventilstutzen integrierten und in diesen mündenden Abzweigstutzens ein Ventilsitz zugeordnet

ist, dadurch gekennzeichnet, daß in dem Ventilstutzen des aus Kunststoff

bestehenden Gehäuses die Führungsbuchse für den Bohrer

gegen axiale Bewegung und Drehung gesichert angeorndet ist

daß die Führungsbuchse sich zumindest über den Bereich des

Ventilstutzens erstreckt, in welchen der Abzweigstutzen mündet, und im Bereich des Abzweigstutzens eine Öffnung aufweist

und daß die Führungsbuchse am unteren Ende, welches unterhalb des Abzweigstutzens angeordnet ist, den Ventilsitz

aufweist."

Der Patentanspruch 1 zum Hilfsantrag stimmt mit dem zitierten Anspruch überein,

zusätzlich ist hinter "Ventilsitz aufweist" angefügt

" , wobei der Ventilsitz in der Führungsbuchse im Bereich eines

Sattels oder in der Höhe desselben angeordnet ist, über welchen die Verbindung mit dem Rohr erfolgt." (Bezugszeichen

sind auch hier weggelassen.).

Wegen des Wortlauts der erteilten Ansprüche bis wird auf die Streitpatentschrift

Bezug genommen, wegen des Wortlauts der Ansprüche bis zum Hilfsantrag auf

die Akten.

Die Einsprechenden äußern Bedenken gegen die Zulässigkeit der überreichten

Hauptansprüche und halten deren Gegenstände gegenüber dem zu berücksichtigenden Stand der Technik mangels erfinderischer Tätigkeit nicht für patentfähig.

Sie beantragen,

den Beschluß der Patentabteilung 4 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 3. Februar 1999 aufzuheben und das Patent

zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen und das Patent auf der

Grundlage folgender Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung am 14. September 2000,

Patentansprüche 2 bis 7,

Beschreibung und Zeichnung in der erteilten Fassung,

hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag

vorgelegt in der mündlichen Verhandlung am 14. September 2000, Beschreibung und Zeichnung in der erteilten Fassung.

Sie vertritt die Auffassung, die streitpatentgemäße Ventil-Anbohrarmatur, bei der

eine (beispielsweise aus Metall bestehende) Führungsbuchse mit Gewindeführung

und Ventilsitz vollständig von einem Kunststoffgehäuse umgeben

ist

("zweischichtiger" Aufbau), ergebe sich für den Fachmann nicht in naheliegender

Weise aus dem Stand der Technik, unabhängig davon, von welcher der Druckschriften man als dem "nächstkommenden" Stand der Technik ausgehe.

II

Die Beschwerden sind zulässig und auch begründet.

1. Die Streitpatentschrift schildert in der Beschreibung verschiedene bekannte

(Ventil-)Anbohrarmaturen und bemängelt daran aufwendige Fertigung, Korrosionsanfälligkeit im Erdreich, große Bauhöhe und bei Anbohrarmaturen die fehlende

Ventilfunktion. Daraus leitet sie die Aufgabe ab, eine unaufwendig konstruierte

Ventil-Anbohrarmatur hoher Funktionssicherheit und Dichtheit zu schaffen. Diese

Aufgabe soll mit einer Armatur nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

bzw. gemäß Hilfsantrag gelöst sein.

2. Ob die in den überreichten Hauptansprüchen gemäß Haupt- und Hilfsantrag

vorgenommenen Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch 1 eine zulässige

Beschränkung des Streitpatents bewirken oder nicht, kann dahingestellt bleiben,

weil die Gegenstände dieser Ansprüche jedenfalls nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhen.

2.1 Zum Hauptantrag

Aus der deutschen Patentschrift 38 30 395 ist eine "Anbohrarmatur" bekannt mit

einem Gehäuse (1), welches mit einem Rohr (24) verbindbar (vgl. Halbschalen,

Schrauben, Schweißwicklung) ist und einen Stutzen (20) aufweist, vgl. insbes.

Fig 1 bis 3 und die zugehörige Beschreibung. In diesen Stutzen ist ein darin mündender Abzweigstutzen ("Anschlußstutzen 22 einer Abzweigleitung") integriert.

Das Gehäuse mit seinen Stutzen besteht aus Kunststoff (Sp 3, Z 44). In dem

Stutzen ist eine Führungsbuchse ("Hülse" 12 aus Metall) für einen Bohrer (3) gegen axiale Bewegung und Drehung gesichert angeordnet (Sp 4, Z 3 bis 9), die

eine Gewindeführung ("Innengewinde" 32) aufweist. Vermittels der Führungsbuchse ist der Bohrer axial bewegbar angeordnet.

Damit stimmt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in vielen Merkmalen mit der

bekannten Armatur überein. Diese ist ersichtlich auch schon einfach zu fertigen

(Führungsbuchse als Einlegeteil beim Spritzgießen des Gehäuses, Sp 2, Z 39 bis

43) und deswegen wenig korrosionsanfällig, weil die Führungsbuchse vom Kunststoffgehäuse umgeben ist. Die bekannte Vorrichtung ist zwar "Anbohrarmatur" benannt, bietet aber dennoch bereits die Möglichkeit einer "provisorischen Abdichtung" der Abzweigleitung, vgl. Sp 3, Z 5 bis 18, d. h. eine Ventilfunktion. Die zu

dieser provisorischen Abdichtung angegebene Wirkungsweise (der Bohrer und der

darin steckende Bohrkern sollen die Bohrung im angebohrten Rohr verstopfen)

wird dem

zuständigen Fachmann, einem als Maschinenbauingenieur

ausgebildeten Konstrukteur für Rohrleitungsarmaturen dieser Art, bezüglich

Funktionssicherheit und Dichtheit zweifelhaft erscheinen. Zur angestrebten Verbesserung der Dichtwirkung wird der Fachmann eine Konstruktion übernehmen,

wie sie bei Ventil-Anbohrarmaturen geläufig und z.B. in der deutschen Offenlegungsschrift 20 22 093 beschrieben ist. Dabei ist der Bohrer (dort als "Fräskopf" 5

bezeichnet) gleichzeitig als Ventilkörper mit einer konischen Dichtfläche

("Übergangsstück" 8) ausgebildet, dem zum Absperren des Abzweigstutzens ein

Ventilsitz zugeordnet ist. Die Führungsbuchse weist an ihrem unteren, unterhalb

des Abzweigstutzens angeordneten Ende diesen Ventilsitz auf. Dazu erstreckt sie

sich über den Bereich des (nunmehr "Ventilstutzen" zu nennenden) Stutzens, in

den der Abzweigstutzen ("Auslaßstutzen" 6) mündet. In diesem Bereich kann die

Führungsbuchse selbstverständlich nicht geschlossen sein, sondern muß eine

Öffnung für den Durchlaß des im Rohr geführten Mediums aufweisen. Da der

Bohrer nun auch Ventilkörper ist, erscheint es zweckmäßig, diesen nicht mehr, wie

den Bohrer bei der Vorrichtung nach der deutschen Patentschrift 38 30 395, mit

Hilfe eines lösbaren Werkzeugs zu betätigen, sondern, wie bei Ventil-Anbohrarmaturen üblich und ebenfalls in der Offenlegungsschrift 20 22 093 gezeigt, mittels einer mit dem Bohrer und Ventilkörper drehfest verbundenen Spindel

("Welle" 14).

Übernimmt der Fachmann zur Verbesserung der Ventilfunktion der Anbohrarmatur

nach der Patentschrift 38 30 395 die in der Offenlegungsschrift 20 22 093 vorgezeichneten Maßnahmen, was ohne Konstruktionsschwierigkeiten möglich ist, so

ist er damit zu einer Ventil-Anbohrarmatur mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelangt, ohne dabei erfinderisch tätig geworden zu sein.

Patentanspruch 1 hat mithin keinen Bestand; mit ihm zusammen fallen auch die

darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7.

2.2 Zum Hilfsantrag

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag ist gegenüber dem

nach dem Hauptantrag dadurch beschränkt, daß zusätzlich der (am unteren Ende

der Führungsbuchse angeordnete) Ventilsitz im Bereich oder in der Höhe eines

Sattels angeordnet ist. Sattel ist laut Patentanspruch derjenige Bereich des Gehäuses der Ventil-Anbohrarmatur, über welchen die Verbindung mit dem Rohr

erfolgt.

Diese Beschränkung beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des

Fachmanns. Behält er nämlich zur Vermeidung einer unnötigen Bauhöhe (vgl.

Sp 2, Z 1 bis 4 der Streitpatentschrift) den in den Fig 1 bis 3 der Patentschrift 38 30 395 gezeigten gedrungenen Aufbau des Gehäuses bei, bei dem der

untere Teil des Abzweigstutzens an der sich an das Rohr anschmiegenden Schale

(Sattel) des Gehäuses ansetzt, so bleibt, da der Ventilsitz zwingend unterhalb der

Mündung des Abzweigstutzens liegen muß, nichts anderes übrig als diesen

Ventilsitz in den Bereich oder in die Höhe des Sattels zu legen.

Damit haben auch der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag und die auf ihn

rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 keinen Bestand.

Kowalski

Dr. Maier

Viereck

Dr. Huber

Ja