Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 15.09.2000 – 30 W (pat) 151/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 396 02 552

wird festgestellt, daß die Beschwerde der Widersprechenden gegen den Beschluß

der Prüfungsstelle - Markenstelle für Klasse 5 - des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 19. Januar 2000 als n i c h t eingelegt gilt.

G r ü n d e

Wie der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 2. August 2000 mitgeteilt wurde,

ist die tarifmäßige Gebühr teilweise am 3. März 2000 (DM 175,--) und teilweise am

28. April 2000 (DM 170,--) mithin nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem

Monat nach der am 14. Februar 2000 bewirkten Zustellung des angefochtenen

Beschlusses eingezahlt worden.

Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung abgegeben.

Es war daher festzustellen, daß die Beschwerde gemäß § 66 Abs 5 MarkenG als

nicht eingelegt gilt.

Gegen diesen Beschluß ist gemäß RpflG § 23 Abs 2 die Erinnerung zulässig. Sie

ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.

München, 15. September 2000

gez.

Unterschrift