Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 15.09.2000 – 33 W (pat) 81/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. September 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 399 15 449.3
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 15. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und Dr. Fuchs-Wissemann 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 des Patentamts vom 7. Februar 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Anmelderin hat am 16. März 1999 die Marke
added value placement
für die folgenden Dienstleistungen angemeldet:
"Beratung bei und Vermittlung von Unternehmensübernahmen,
Management buy-outs, Management buy-ins, leveraged buy-outs,
Unternehmensfusionen sowie Börseneinführungen, Finanzwesen,
Geldgeschäfte".
Mit Beschluß vom 7. Februar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 36 Markenschutz versagt und dazu ausgeführt, die Marke sage beschreibend aus, daß die
Dienstleistungen Placements seien und die Anmelderin zusätzliche Leistungen
erbringe, zB Public-Relations.
Hiergegen hat die Anmelderin am 8. März 2000 Beschwerde erhoben mit dem
Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Sie hat vorgetragen, die Unterscheidungskraft sei großzügig zu beurteilen. Die Wortfolge "added value
placement" lasse unterschiedliche Deutungen zu. Sie sei bislang nicht nachweisbar und mit dem ungewöhnlichen Bezug von "added value" auf "placement" auch
nicht freihaltungsbedürftig. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das
Dienstleistungsverzeichnis beschränkt auf
"Beratung bei und Vermittlung von Unternehmensübernahmen,
Management buy-outs, Management buy-ins, leveraged buyouts".
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin führt nach Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Die noch beanspruchten Dienstleistungen haben zu Plazierungen im Sinne der
Unterbringung von Wertpapieren bei Emissionen keinen so engen Bezug mehr,
daß sich hieraus ein Freihaltungsbedürfnis ergeben könnte.
Die angesprochenen Verkehrskreise sind keine Kleinanleger. Geschäftsleute aber
nehmen Fachbegriffe, wie "placement" und "added value", im Zusammenhang mit
den beanspruchten Dienstleistungen sehr präzise wahr und verstehen diese im
fachsprachlichen Sinn. Es ist deshalb nicht darauf abzustellen, daß Verbraucher
"added value placement" fälschlich so nehmen könnten, daß die Wortfolge
beschreibend wirkt.
Die angebotenen Dienstleistungen, insbesondere im Rahmen von Fusionen, können zwar den Wert von Aktien der beteiligten Unternehmen verändern; deshalb
können sie jedoch nicht Placements gleichgesetzt werden. Selbst für eine
Dienstleistung, die ein Steigen des Kurses, was als "added value" angesehen
werden könnte, zur Folge hat, ist "added value placement" keine schutzunfähige
Angabe. Für ein solches Verständnis sind zu viele Gedankenschritte notwendig,
als daß es markenrechtlich noch entscheidungserheblich sein könnte.
Vermittlung von Unternehmensübernahmen, Beratung im Zusammenhang mit Fusionen und Managementdienstleistungen beeinflussen zwar Geschäftsvorgänge,
die Kursauswirkungen haben, dies ist aber nur eine indirekte Folge der Tätigkeit,
wie sie bei vielen Dienstleistungen auftreten kann, wenn diese Einfluß auf Umsatz
und Gewinn des Unternehmens haben.
Gegen Markenschutz spricht auch nicht die Auffassung der Markenstelle, die
Dienstleistungen selbst könnten mit einem "Zusatznutzen" verbunden sein, was
"added value" zum Ausdruck bringe. "Placement" bezeichnet die noch beanspruchten Dienstleistungen nicht klar, weshalb allein der Hinweis auf einen Zusatznutzen nicht ausschlaggebend gegen Markenschutz spricht.
Für die Verneinung eines Freihaltungsbedürfnisses wäre ein direkterer Bezug zu
Börsengeschäften notwendig, als ihn die nach Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses noch verbliebenen Dienstleistungen aufweisen.
Die jedenfalls im Zusammenhang damit bislang nicht nachweisbare Wortfolge
"added value placement" besitzt auch Unterscheidungskraft, zumal jede noch so
geringe ausreicht, Markenschutz zu gewähren (vgl BGH GRUR 1991, 136 - New
Man).
"Placement" ist aus den bereits genannten Gründen im Zusammenhang mit der
Vermittlung von Unternehmensübernahmen, der Beratung hierbei und Managementdienstleistungen kein deutlicher Sachhinweis und besitzt daher noch eine
gewisse unternehmenskennzeichnende Wirkung.
Die Kombination mit "added value" berührt die Unterscheidungskraft nicht, weil es
"placement" keine Bedeutung gibt, mit der der geringe, aber vorhandene phantasievolle Überschuß entfallen könnte. Es kommt daher nicht darauf an, daß die
Markenstelle andere Kombinationen mit "added value" nachgewiesen hat, und die
Kombination somit sprachüblich ist.
Winkler
Dr. Albrecht
Dr. Fuchs-Wissemann
Hu