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BPatG Beschluss vom 18.09.2000 – 19 W (pat) 47/98

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. September 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 13 748.9-34

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer

und

der Richter Harrer,

Dipl.-Ing. Schmidt und Dipl.-Phys. Dr. Mayer 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 G - hat die am

1. April 1996 eingereichte Anmeldung durch Beschluß vom 4. August 1998 zurückgewiesen, weil der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 vom

4. April 1997 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1

bis 4 sowie Beschreibung und Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Netzanschlußklemme zur ortsfesten Befestigung an einer Gehäusewandung eines elektrischen Geräts, insbesondere eines

Haushaltsgeräts, mit

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einer zugentlastenden Kabeldurchführung,

einer Anschlußklemmleiste (30), und

-

einem Kupplungselementpaar (24, 25; 44, 45) an Kabeldurchführung (10)

und Anschlußklemmleiste (30)

bestehend aus einer

Schwalbenschwanz- (24, 25) / Schwalbenschwanznut- (44,

45) / Kupplungspaarung,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

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daß die Anschlußklemmleiste (30) mehrpolig ist,

daß pro Pol mehrere gleichartige Anschlußmöglichkeiten zur

Verfügung stehen,

daß an mindestens einer der Stirnseiten (36) zur Anschlußklemmleiste (30) zwei sich kreuzende Schwalbenschwanznuten (44, 45) angeordnet sind, und

daß diese für eine zumindest halbstarre Verbindung ausgelegt sind,

um so mechanisch eine Mehrzahl von räumlichen Zuordnungen von Kabeldurchführung und Anschlußklemmleiste (30) zu ermöglichen."

Mit den Merkmalen dieses Anspruchs soll die Aufgabe gelöst werden, ein Bauteil

oder eine Baugruppe zu schaffen, das oder die eine Kabelmontage erleichtert und

das oder die eine variable Anpassung an verschiedene elektrische Geräte ermöglicht (Offenlegungsschrift Sp 1 Z 45 bis 49).

Die Anmelderin führt im wesentlichen an, eine Netzanschlußklemme sei ein

Massenartikel, der in hohen Stückzahlen gefertigt werde und bei dem es auf die

Herstellungskosten ankomme. Sie müsse leicht montierbar und in verschiedene

Geräte einsetzbar sein. Die aus dem deutschen Gebrauchsmuster 88 06 765 bekannte, in den Figuren 6 bis 10 dargestellte Kabelanschlußvorrichtung weise zwar

eine Schwalbenschwanz- und Schwalbenschwanznut-Kupplung auf, es hätte jedoch ein Vorurteil bestanden, bei dieser sich kreuzende Schwalbenschwanznuten

anzuordnen, da diese bekannte Art der Kupplung bis zum Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung nicht geändert worden sei. Der Fachmann hätte von der Anordnung von sich kreuzenden Schwalbenschwanznuten Abstand genommen, weil

aufgrund des verbleibenden geringeren Materials die Stabilität der Kupplung gefährdet sei. Die Netzanschlußklemme nach dem Patentanspruch 1 sei daher neu

und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 88 06 765 ist eine Kabelanschlußvorrichtung bekannt, die zum außenseitigen Einbau in eine Öffnung eines Gerätegehäuses vorgesehen ist (Anspruch 1). Diese Kabelanschlußvorrichtung wird in der Regel als Netzanschlußklemme zur ortsfesten Befestigung an einer Gehäusewand

eines elektrischen Gerätes verwendet. Zur zugentlastenden Kabeldurchführung

weist das erste Teil 3 im Verbindungsbereich zum Anschlußblock 21 einen festen

Klemmsteg 7 für eine Verlängerung der Kabeldurchführung 2 auf und ist an der

Innenseite des Halteblockes 1 als Zugentlastung 6 ausgebildet (Fig 6 und 8, S 6

dritte Z von unten bis S 7 Z 2). Eine Anschlußklemmleiste besteht aus dem

Anschlußblock 21 mit den Schraubklemmen 22 und den Flachsteckzungen 23

(S 8 Z 5 bis 9). Als Kupplungselementenpaar sind an dem sich ins Innere des

Gerätegehäuses erstreckenden Verbindungsabschnitt der Kabeldurchführung und

am Anschlußblock 21 als Anbauelemente 24, 25 schwalbenschwanzförmige

Nuten oder Stege ausgebildet (S 7 Abs 2 Z 4 bis 11), die ein Schwalbenschwanz-

Schwalbenschwanznut-Kupplungspaar bilden.

Damit ist aus dieser Druckschrift eine Netzanschlußklemme mit den im Oberbegriff

des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen bekannt.

In weiterer Übereinstimmung mit den im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 angeführten Merkmalen ist die aus mehreren Anschlußblöcken 21 bestehende Anschlußklemmleiste mehrpolig, z.B. vierpolig, wie es die Figur 7 zeigt,

wobei pro Pol jeweils eine Schraubklemme 22 und eine Flachsteckzunge 23 vorgesehen sind und damit wie - beim Anmeldungsgegenstand (Fig 1 Klemmschraube 53 und Steckfahne 51) - pro Pol mehrere gleichartige Anschlußmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Das Schwalbenschwanz-Schwalbenschwanznut-

Kupplungspaar 24 und 25 verbindet den Halteblock 1 mit dem Anschlußblock 21

nach der Montage zumindest mechanisch so stabil, daß diese sich nicht von

selbst trennen können. Somit ist auch dieses Schwalbenschwanz-Schwalbenschwanznut-Kupplungspaar 24 und 25 als zumindest halbstarre Verbindung ausgelegt. Wie die Figur 7 zeigt, sind im oberen Bereich des Halteblockes 1 an mehreren Seiten Schwalbenschwanznuten angeordnet, um so mechanisch eine Mehrzahl von räumlichen Zuordnungen von Kabeldurchführung 1 (Halteblock) und Anschlußklemmleiste 21 (Anschlußblock) zu ermöglichen.

Mithin unterscheidet sich die Netzanschlußklemme nach dem Patentanspruch 1

von dieser bekannten Kabelanschlußvorrichtung dadurch, daß

zumindest an einer der Stirnseiten der Kabelduchführung zur Anschlußklemmleiste zwei sich kreuzende Schwalbenschwanznuten

angeordnet sind.

Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein.

Denn wenn sich trotz der im deutschen Gebrauchsmuster 88 06 765 auf Seite 8

im Absatz 2 Zeilen 6 bis 11 beschriebenen Montage von steifen und schwierig zu

handhabenden Kabeln bei der in der Figur 7 dargestellten Zuordnung von Anschlußblock 21 und Halteblock 1 wegen eines geringen räumlichen Abstandes des

Anschlußblocks 21 zur parallel zum Flansch 11 verlaufenden Gehäusewand

Schwierigkeiten ergeben und das jeweilige elektrische Gerät Freiräume für eine im Winkel um 900 gedrehte Montage des Anschlußblockes 21 anbietet, dann erkennt

der Fachmann auf einen Blick, daß er das Schwalbenschwanz-Schwalbenschwanznut-Kupplungspaar 24 und 25 nur um einen Winkel von 900 verdreht anordnen muß, um diese Schwierigkeiten zu überwinden.

Will der Fachmann - hier ein Elektroingenieur mit Fachhochschulausbildung, der

sich mit der Konstruktion von Anschlußelementen für elektrische Geräte beschäftigt und über Erfahrungen mit deren Montage verfügt - aufgabengemäß die variable Anpassung an verschiedene elektrische Geräte sowie auch die in der Figur 7

dargestellte Zuordnung von Anschlußblock 21 und Halteblock 1 beibehalten, dann

muß

er

zwangsläufig

das

Schwalbenschwanz-Schwalbenschwanznut-

Kupplungspaar erweitern und zumindest an einer der Stirnseiten der Kabeldurchführung zur Anschlußklemmleiste zwei sich kreuzende Schwalbenschwanznuten

anordnen, wie es im einzelnen im Patentanspruch 1 angegeben ist. Selbstverständlich muß er bei der Bemessung der zwei sich kreuzenden Schwalbenschwanznuten darauf achten, daß die Stabilität der zumindest halbstarren

Kupplungsverbindung nicht gefährdet ist.

Zur Erweiterung der Schwalbenschwanz-Schwalbenschwanznut-Kupplungsverbindung bedarf es somit für den Fachmann einfacher sich aus der Praxis von

selbst ergebender konstruktiver Überlegungen.

Da der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 nicht patentfähig und der Patentanspruch 1 damit nicht gewährbar ist, teilen nach dessen Fortfall die Unteransprüche 2 bis 4 dessen Schicksal.

Da der Senat zur gleichen sachlichen Beurteilung der Gegenstände der Patentansprüche wie die Prüfungsstelle gelangte, sieht er keine Veranlassung die Beschwerdegebühr gemäß dem im Beschwerdeschriftsatz gestellten Antrag zurückzuzahlen. Es liegt auch ansonsten kein Fall vor, der die Rückzahlung der Beschwerdegebühr als billig erscheinen lassen könnte.

Dr. Kellerer

Harrer

Schmidt

Dr. Mayer

prö