Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 18.09.2000 – 19 W (pat) 47/98
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. September 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 196 13 748.9-34
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer
und
der Richter Harrer,
Dipl.-Ing. Schmidt und Dipl.-Phys. Dr. Mayer 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 G - hat die am
1. April 1996 eingereichte Anmeldung durch Beschluß vom 4. August 1998 zurückgewiesen, weil der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 vom
4. April 1997 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1
bis 4 sowie Beschreibung und Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Netzanschlußklemme zur ortsfesten Befestigung an einer Gehäusewandung eines elektrischen Geräts, insbesondere eines
Haushaltsgeräts, mit
-
-
einer zugentlastenden Kabeldurchführung,
einer Anschlußklemmleiste (30), und
-
einem Kupplungselementpaar (24, 25; 44, 45) an Kabeldurchführung (10)
und Anschlußklemmleiste (30)
bestehend aus einer
Schwalbenschwanz- (24, 25) / Schwalbenschwanznut- (44,
45) / Kupplungspaarung,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
-
-
-
-
-
daß die Anschlußklemmleiste (30) mehrpolig ist,
daß pro Pol mehrere gleichartige Anschlußmöglichkeiten zur
Verfügung stehen,
daß an mindestens einer der Stirnseiten (36) zur Anschlußklemmleiste (30) zwei sich kreuzende Schwalbenschwanznuten (44, 45) angeordnet sind, und
daß diese für eine zumindest halbstarre Verbindung ausgelegt sind,
um so mechanisch eine Mehrzahl von räumlichen Zuordnungen von Kabeldurchführung und Anschlußklemmleiste (30) zu ermöglichen."
Mit den Merkmalen dieses Anspruchs soll die Aufgabe gelöst werden, ein Bauteil
oder eine Baugruppe zu schaffen, das oder die eine Kabelmontage erleichtert und
das oder die eine variable Anpassung an verschiedene elektrische Geräte ermöglicht (Offenlegungsschrift Sp 1 Z 45 bis 49).
Die Anmelderin führt im wesentlichen an, eine Netzanschlußklemme sei ein
Massenartikel, der in hohen Stückzahlen gefertigt werde und bei dem es auf die
Herstellungskosten ankomme. Sie müsse leicht montierbar und in verschiedene
Geräte einsetzbar sein. Die aus dem deutschen Gebrauchsmuster 88 06 765 bekannte, in den Figuren 6 bis 10 dargestellte Kabelanschlußvorrichtung weise zwar
eine Schwalbenschwanz- und Schwalbenschwanznut-Kupplung auf, es hätte jedoch ein Vorurteil bestanden, bei dieser sich kreuzende Schwalbenschwanznuten
anzuordnen, da diese bekannte Art der Kupplung bis zum Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung nicht geändert worden sei. Der Fachmann hätte von der Anordnung von sich kreuzenden Schwalbenschwanznuten Abstand genommen, weil
aufgrund des verbleibenden geringeren Materials die Stabilität der Kupplung gefährdet sei. Die Netzanschlußklemme nach dem Patentanspruch 1 sei daher neu
und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 88 06 765 ist eine Kabelanschlußvorrichtung bekannt, die zum außenseitigen Einbau in eine Öffnung eines Gerätegehäuses vorgesehen ist (Anspruch 1). Diese Kabelanschlußvorrichtung wird in der Regel als Netzanschlußklemme zur ortsfesten Befestigung an einer Gehäusewand
eines elektrischen Gerätes verwendet. Zur zugentlastenden Kabeldurchführung
weist das erste Teil 3 im Verbindungsbereich zum Anschlußblock 21 einen festen
Klemmsteg 7 für eine Verlängerung der Kabeldurchführung 2 auf und ist an der
Innenseite des Halteblockes 1 als Zugentlastung 6 ausgebildet (Fig 6 und 8, S 6
dritte Z von unten bis S 7 Z 2). Eine Anschlußklemmleiste besteht aus dem
Anschlußblock 21 mit den Schraubklemmen 22 und den Flachsteckzungen 23
(S 8 Z 5 bis 9). Als Kupplungselementenpaar sind an dem sich ins Innere des
Gerätegehäuses erstreckenden Verbindungsabschnitt der Kabeldurchführung und
am Anschlußblock 21 als Anbauelemente 24, 25 schwalbenschwanzförmige
Nuten oder Stege ausgebildet (S 7 Abs 2 Z 4 bis 11), die ein Schwalbenschwanz-
Schwalbenschwanznut-Kupplungspaar bilden.
Damit ist aus dieser Druckschrift eine Netzanschlußklemme mit den im Oberbegriff
des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen bekannt.
In weiterer Übereinstimmung mit den im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 angeführten Merkmalen ist die aus mehreren Anschlußblöcken 21 bestehende Anschlußklemmleiste mehrpolig, z.B. vierpolig, wie es die Figur 7 zeigt,
wobei pro Pol jeweils eine Schraubklemme 22 und eine Flachsteckzunge 23 vorgesehen sind und damit wie - beim Anmeldungsgegenstand (Fig 1 Klemmschraube 53 und Steckfahne 51) - pro Pol mehrere gleichartige Anschlußmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Das Schwalbenschwanz-Schwalbenschwanznut-
Kupplungspaar 24 und 25 verbindet den Halteblock 1 mit dem Anschlußblock 21
nach der Montage zumindest mechanisch so stabil, daß diese sich nicht von
selbst trennen können. Somit ist auch dieses Schwalbenschwanz-Schwalbenschwanznut-Kupplungspaar 24 und 25 als zumindest halbstarre Verbindung ausgelegt. Wie die Figur 7 zeigt, sind im oberen Bereich des Halteblockes 1 an mehreren Seiten Schwalbenschwanznuten angeordnet, um so mechanisch eine Mehrzahl von räumlichen Zuordnungen von Kabeldurchführung 1 (Halteblock) und Anschlußklemmleiste 21 (Anschlußblock) zu ermöglichen.
Mithin unterscheidet sich die Netzanschlußklemme nach dem Patentanspruch 1
von dieser bekannten Kabelanschlußvorrichtung dadurch, daß
zumindest an einer der Stirnseiten der Kabelduchführung zur Anschlußklemmleiste zwei sich kreuzende Schwalbenschwanznuten
angeordnet sind.
Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein.
Denn wenn sich trotz der im deutschen Gebrauchsmuster 88 06 765 auf Seite 8
im Absatz 2 Zeilen 6 bis 11 beschriebenen Montage von steifen und schwierig zu
handhabenden Kabeln bei der in der Figur 7 dargestellten Zuordnung von Anschlußblock 21 und Halteblock 1 wegen eines geringen räumlichen Abstandes des
Anschlußblocks 21 zur parallel zum Flansch 11 verlaufenden Gehäusewand
Schwierigkeiten ergeben und das jeweilige elektrische Gerät Freiräume für eine im Winkel um 900 gedrehte Montage des Anschlußblockes 21 anbietet, dann erkennt
der Fachmann auf einen Blick, daß er das Schwalbenschwanz-Schwalbenschwanznut-Kupplungspaar 24 und 25 nur um einen Winkel von 900 verdreht anordnen muß, um diese Schwierigkeiten zu überwinden.
Will der Fachmann - hier ein Elektroingenieur mit Fachhochschulausbildung, der
sich mit der Konstruktion von Anschlußelementen für elektrische Geräte beschäftigt und über Erfahrungen mit deren Montage verfügt - aufgabengemäß die variable Anpassung an verschiedene elektrische Geräte sowie auch die in der Figur 7
dargestellte Zuordnung von Anschlußblock 21 und Halteblock 1 beibehalten, dann
muß
er
zwangsläufig
das
Schwalbenschwanz-Schwalbenschwanznut-
Kupplungspaar erweitern und zumindest an einer der Stirnseiten der Kabeldurchführung zur Anschlußklemmleiste zwei sich kreuzende Schwalbenschwanznuten
anordnen, wie es im einzelnen im Patentanspruch 1 angegeben ist. Selbstverständlich muß er bei der Bemessung der zwei sich kreuzenden Schwalbenschwanznuten darauf achten, daß die Stabilität der zumindest halbstarren
Kupplungsverbindung nicht gefährdet ist.
Zur Erweiterung der Schwalbenschwanz-Schwalbenschwanznut-Kupplungsverbindung bedarf es somit für den Fachmann einfacher sich aus der Praxis von
selbst ergebender konstruktiver Überlegungen.
Da der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 nicht patentfähig und der Patentanspruch 1 damit nicht gewährbar ist, teilen nach dessen Fortfall die Unteransprüche 2 bis 4 dessen Schicksal.
Da der Senat zur gleichen sachlichen Beurteilung der Gegenstände der Patentansprüche wie die Prüfungsstelle gelangte, sieht er keine Veranlassung die Beschwerdegebühr gemäß dem im Beschwerdeschriftsatz gestellten Antrag zurückzuzahlen. Es liegt auch ansonsten kein Fall vor, der die Rückzahlung der Beschwerdegebühr als billig erscheinen lassen könnte.
Dr. Kellerer
Harrer
Schmidt
Dr. Mayer
prö