Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 19.09.2000 – 34 W (pat) 17/99

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. September 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 35 07 799.9-27

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. September 2000 durch den Richter

Dr. Ing. Barton

als

Vorsitzendem

und

die

Richter

Hövelmann,

Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patentamts vom

7. September 1998 aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g : Behälter zum tropfenweisen Abgeben einer

fluiden Substanz

A n m e l d e t a g : 5. März 1985

Die Priorität der Anmeldung in Frankreich vom 5. März 1984 ist in

Anspruch genommen.

(Aktenzeichen der Erstanmeldung:

FR 84 03 365)

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 9, Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 3 bis 8,

sämtlich überreicht

in der mündlichen Verhandlung vom

19. September 2000, ein Blatt Zeichnung Figuren 1 und 2, eingegangen am Anmeldetag.

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der Gegenstand des seinerzeit beanspruchten

Hauptanspruchs ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der

deutschen Offenlegungsschrift 1 511 914 in Verbindung mit der Beschreibung zu

Bild 4 auf Seite 17 der Druckschrift R. Holzmann, P. Klüsener, Verschlüsse für

blasgeformte Kunststoffverpackungen, Keppler Verlag, Heusenstamm 1972 (kurz:

Holzmann/Klüsener).

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie legt im Beschwerdeverfahren neu gefaßte Patentansprüche vor, von denen Anspruch 1 folgenden

Wortlaut hat:

"Ampullenartiger Flüssigkeitsbehälter, in Form eines Fläschchens

mit einem Körper, der in einem Hals endet und auf dem ein

Abgabeaufsatz mit einer länglichen, abschneid- oder abbrechbaren Spitze zur tropfenweise Abgabe der Flüssigkeit angeordnet ist,

wobei das Fläschchen aus Kunststoff gefertigt ist und sein Hals

Einschnappmittel aufweist, die mit entsprechenden Mitteln des

Abgabeaufsatzes zusammenwirken, und wobei mindestens eine

Zone der Seitenwand des Fläschchenkörpers eine geringe Dicke

aufweist und so eine weiche Wandzone bildet, dadurch gekennzeichnet, daß der Abgabeaufsatz (5) aus einem Material höherer Steifigkeit als das Material des Fläschchens (2) besteht, und

daß Abgabeaufsatz (5) und Hals (4) in ihrer Zusammenbauzone

eine größere Dicke aufweisen als in den übrigen Zonen."

Acht weiter Patentansprüche betreffen Ausgestaltungen des Behälters nach Patentanspruch 1.

Die Anmelderin ist der Ansicht, der Behälter nach dem nun verteidigten Anspruch 1 sei durch den aufgedeckten Stand der Technik weder vorweggenommen,

noch nahegelegt. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.

Wegen Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

A. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig. Die Merkmale des Anspruchs 1 sind in den ursprünglich eingereichten Unterlagen den Ansprüchen 1

und 6 und der Beschreibung zu entnehmen. Die kennzeichnenden Merkmale der

Ansprüche 2 bis 9 entsprechen inhaltlich denen der ursprünglich eingereichten

Ansprüche 2 bis 5 und 7 bis 10.

B. Der Behälter nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist patentfähig.

1. Er ist gegenüber den Behältern nach den entgegengehaltenen Schriften neu,

denn von diesen unterscheidet er sich zumindest durch sein erstes kennzeichnendes Merkmal.

2. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Behälter nach Anspruch 1 beruht

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Der Anmeldungsvorschlag geht ausweislich der Beschreibungseinleitung von

mit Flüssigkeit gefüllten Glasampullen aus, die zur Entnahme des Inhalts angefeilt

werden müssen oder selbst abbrechbar sind. Als nachteilig ist hierbei empfunden

worden, daß diese Ampullen schwierig zu handhaben und aufwendig herzustellen

sind. Außerdem können beim Abbrechen Glasbruchstücke ins Innere der Ampulle

fallen. Ausgehend von diesem Stand der Technik ist dem Anmeldungsvorschlag

die Aufgabe zugrundegelegt worden (vgl S 2 Abs 3 der Beschreibung), die selbst

abbrechbaren oder absägbaren bisher verwendeten Glasampullen durch kostengünstigere Ampullen zu ersetzen, die leichter anwendbar sind.

Diese Aufgabe wird durch den ampullenartigen Behälter mit den Merkmalen des

Patentanspruchs 1 gelöst.

b) Zu Recht hat die Prüfungsstelle im angefochtenen Beschluß von den entgegengehaltenen Druckschriften die deutsche Offenlegungsschrift 1 511 914 als den

nächstkommenden Stand der Technik angesehen. Der Auffassung der Anmelderin, der Fachmann werde diese Schrift bei der Suche nach geeigneten Lösungen nicht in Betracht ziehen, da die dort gezeigten Behälter nicht die Form einer Ampulle aufwiesen, schließt sich der Senat nicht an. Zum einen ist die Form

einer Ampulle nicht eindeutig definiert, wie die von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Seite 191 aus der Druckschrift J. Friedland, Arzneiformenlehre, Georg Thieme Verlag, Stuttgart/New York 1983, belegt. Zum anderen wird mit dem Anmeldungsvorschlag nicht ein ampullenförmiger, sondern ein

ampullenartiger Flüssigkeitsbehälter beansprucht. Nachdem der Ausdruck

"Ampulle" aus dem Lateinischen stammt und "kolbenförmiges Gefäß" bedeutet,

können nach Ansicht des Senats die in Figur 2 und 4 der deutschen Offenlegungsschrift 1 511 914 gezeigten Behälter als "ampullenartig" bezeichnet werden.

c) Die deutsche Offenlegungsschrift 1 511 914 offenbart dem Fachmann somit

durch Figur 4 mit zugehöriger Beschreibung einen ampullenartigen Flüssigkeitsbehälter in Form eines Fläschchens (Quetschflasche 110) mit einem Körper, der in

einem Hals (111) endet und auf dem ein Abgabeaufsatz (Verschlußkappe 114) mit

einer länglichen, abschneidbaren Spitze (Abgabetülle 115 mit Spitzenteil 20)

angeordnet ist, wobei das Fläschchen aus Kunststoff gefertigt ist (vgl S 4 Abs 2

Z 3 der deutschen Offenlegungsschrift 1 511 914) und sein Hals Einschnappmittel

(Schulter 125) aufweist, die mit entsprechenden Mitteln (Flansch 122 mit Schulter

124 und Konus 127) des Abgabeaufsatzes (114) zusammenwirken. Nachdem der

Flaschenkörper aus einer Quetschflasche besteht, weist auch - für den Fachmann

ohne weiteres erkennbar - mindestens eine Zone der Seitenwand eine geringe

Dicke auf und bildet so eine weiche Wandzone. Damit ist ein Behälter mit sämtlichen Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 aus der deutschen

Offenlegungsschrift 1 511 914 bekannt. Das letzte kennzeichnende Merkmal des

Anspruchs 1, wonach Abgabeaufsatz und Hals in ihrer Zusammenbauzone eine

größere Dicke aufweisen als in den übrigen Zonen ist - entgegen der Auffassung

der Prüfungsstelle - bei diesem bekannten Behälter jedoch nicht verwirklicht, denn

die Zusammenbauzone ist ersichtlich nicht dicker ausgebildet als die zu den

übrigen Zonen zu zählende Seitenwandung (17) mit dem innenliegenden Gewinde. Eine Anregung, diese Seitenwand dünner auszubilden als die Zusammenbauzone, oder diese Seitenwand ganz wegzulasen, enthält die deutsche Offenlegungsschrift 1 511 914 ebensowenig wie einen Hinweis auf das erste kennzeichnende Merkmal des geltenden Anspruchs 1, wonach der Abgabeaufsatz aus einem Material höherer Steifigkeit als das Material des Fläschchens besteht.

Dieses Merkmal ist im nachgewiesenen Stand der Technik ohne Vorbild. Zutreffend hat die Anmelderin darauf hingewiesen, daß die von der Prüfungsstelle zum

Nachweis des Naheliegens dieser Maßnahme herangezogene Druckschrift Holzmann/Klüsener in die entgegengesetzte Richtung weist, weil dort bei Rastverschlüssen empfohlen wird, zur Erzielung einer guten Dichtigkeit für den Behälter

steifes und für den Verschluß flexibles also weniger steifes Material zu verwenden.

Zwar wird auch die Verwendung sehr elastischen Materials für den Behälter

erwähnt (vgl S 17 Z 2); in diesem Fall soll aber nicht steiferes Verschlußmaterial,

sondern ein Verschluß mit formstabilisierenden Elementen eingesetzt werden. Der

Auffassung der Prüfungsstelle, der Hinweis zu Bild 4c auf Seite 17 der Druckschrift Holzmann/Klüsener hätte den Fachmann in Richtung der beanspruchten

Steifigkeitsunterschiede zwischen Abgabeaufsatz und Fläschchen lenken können,

teilt der Senat nicht. Die entsprechende Textstelle lehrt den Fachmann nämlich,

an einem Rastverschluß einen Originalitätsschutz in Form eines zusätzlichen

Sicherungsrings aus steifem, sprödem Material vorzusehen, der vor dem Öffnen

abgebrochen werden muß. Die Übertragung dieser Lehre auf den Behälter nach

der deutschen Offenlegungsschrift 1 511 914 hätte zu einem Abgabeaufsatz mit

einem zusätzlichen Sicherungsring aus steifem, sprödem Material geführt, was

ersichtlich nicht der beanspruchten Lösung entspricht. Nach dieser soll nämlich

der gesamte Abgabeaufsatz aus einem steiferen Material als das Fläschchen bestehen.

d) Zu berücksichtigen ist auch, daß der Behälter nach dem Anmeldungsvorschlag

als Massenartikel anzusehen ist, der im Hinblick auf den erzielten Vorteil der

kostengünstigeren Herstellung und der leichteren Anwendbarkeit eine wesentliche

Bereicherung der Technik darstellt, was als zusätzliches Indiz für eine erfinderische Tätigkeit zu werten ist.

Der Patentanspruch 1 ist aus den vorstehenden Erwägungen gewährbar.

C. Die Patentansprüche 2 bis 9 enthalten Ausgestaltungen des Behälters nach

Anspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Sie sind daher ebenfalls gewährbar.

Barton

Hövelmann

Frowein

Ihsen

Mr/prö