Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 19.09.2000 – 6 W (pat) 2/99

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. September 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 42 27 599.7-12

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. September 2000 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Riegler als Vorsitzender sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Trüstedt

und Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb

beschlossen: 6.70

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patentamts vom

9. Juli 1998 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung:

Längsführung mit einer Wälzkörperumlauflagerung

Anmeldetag:

20. August 1992

Die Priorität der Anmeldung in Japan vom 21. August 1991 ist in

Anspruch genommen.

(Aktenzeichen der Erstanmeldung: 234068/1991).

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2000,

Beschreibung Seiten 1 - 14, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2000,

3 Blatt Zeichnungen Figuren 1 - 5, überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 19. September 2000.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung ist am 20. August 1992 unter Inanspruchnahme der Priorität

der Voranmeldung vom 21. August 1991 in Japan eingereicht worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patentamts hat die Patentanmeldung durch Beschluß vom 9. Juli 1998 zurückgewiesen, da deren Gegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung am 19. September 2000 hat die Anmelderin neue

Patentunterlagen mit Patentansprüchen 1 und 2 überreicht.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Längsführung mit einer Wälzkörperumlauflagerung aufweisend:

(a) einen Lagerkörper (10) mit einer kanalähnlichen Gestalt, der

einen horizontalen Abschnitt (11a) und ein Paar von

Randabschnitten (11b) hat, die sich von gegenüberliegenden

Seiten des horizontalen Abschnitts (11a) weg erstrecken,

wobei eine Kugel-Wälzfläche (13), die nach oben weist, an

einer inneren Seite jedes Randabschnitts (11b) ausgebildet

ist, und wenigstens zwei Kugel-Wälzflächen (14), die nach

unten weisen, in der Nähe eines Mittelteils einer inneren

Fläche des horizontalen Abschnittes (11a) ausgebildet sind;

(b) eine Führungsschiene (20), auf der der Lagerkörper (10)

angeordnet ist, wobei die Führungsschiene (20) an ihren

gegenüberliegenden

Seitenflächen mit

Kugel-Wälzflächen (21, 22) versehen ist, die nach unten in Richtung auf

die nach oben gerichteten Kugel-Wälzflächen (13) des

Lagerkörpers (10) weisen und die an ihrer oberen Fläche mit

Kugel-Wälzflächen (22) versehen ist, die nach oben in

Richtung auf die nach unten weisenden Kugel-Wälzflächen (14) des Lagerkörpers (10) weisen; und

(c) eine große Anzahl von Kugeln (30), die sich längs endloser

Bahnen im Lagerkörper (10) bewegen und zwischen den

nach oben weisenden Wälzflächen (13) des Lagekörpers (10) und den nach unten weisenden Wälzflächen (21)

der Führungsschiene (20) und zwischen nach unten weisenden Wälzflächen (14) des Lagerkörpers (10) und den nach

oben weisenden Wälzflächen (22) der Führungsschiene (20)

zur Aufnahme einer Belastung angeordnet sind;

wobei die Führungsschiene (20) zwei Reihen Bohrungen für

Befestigungsschrauben aufweist, wobei jede Reihe von Bohrungen zwischen den nach oben weisenden Kugelwälzflächen (13) und den nach unten weisenden Kugelwälzflächen (14) des Lagerkörpers (10) angeordnet ist und

wobei der horizontale Abstand L1 zwischen der nach oben

weisenden Kugel-Wälzfläche (13) des Lagerkörpers (10) und

der Mittelachse des Lagers etwa doppelt so groß wie sein

horizontaler Abstand L2 zwischen der nach unten weisenden

Kugel-Wälzfläche (14) des Lagerkörpers (10) und der

Mittelachse des Lagers ist."

Zur Fassung des Patentanspruchs 2 wird auf die überreichten Unterlagen verwiesen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent unter

Inanspruchnahme einer Priorität in Japan vom 21. August 1991

- Nr 234068/1991 - mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Bezeichnung:

Längsführung mit einer Wälzkörperumlauflagerung

Patentansprüche 1 - 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 19. September 2000,

Beschreibung Seiten 1 - 14, nebst 3 Blatt Zeichnungen (Fig 1 - 5),

überreicht

in

der

mündlichen

Verhandlung

vom

19. September 2000.

Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Anmelderin geltend, daß auch eine

Kombination der Lehren des Standes der Technik den Anmeldungsgegenstand

nicht nahelegen könne.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Anmelderin wird auf die Akte

verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als das Patent im nunmehr

eingeschränkten Umfang zu erteilen war.

1.

Die Patentansprüche sind zulässig. Der Patentanspruch 1 ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen (Patentansprüche 1 und 3 und Beschreibung

S 6, vorletzter Abs und S 9, le Abs bis S 10, Z 1 iVm den Figuren 1, 3 und 5a, b, c)

offenbart. Der Patentanspruch 2 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 2.

2.

Nach den Darlegungen in der Beschreibungseinleitung ist eine Längsführung mit einer Wälzkörperumlauflagerung mit den Merkmalsgruppen a), b) und c)

des Anspruchs 1 bereits bekannt. Dabei ist der Abstand zwischen den Kugeln, die

an den gegenüberliegenden Seiten der Führungsschiene liegen, groß, so daß der

Mittelteil des Schlittens sich leicht nach unten verformen kann.

Die der Anmeldung zugrunde liegende Aufgabe besteht darin, ein lineares Bewegungslager bereitzustellen, das auch bei größeren Breiten eine extrem große

Steifigkeit gegenüber dem Belastungsmoment aufweist.

Diese Aufgabe wird bei einer Längsführung mit einer Wälzkörperumlauflagerung

mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst.

3.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.

a)

Die gewerblich anwendbare Längsführung mit einer Wälzkörperumlauflagerung nach dem Patentanspruch 1 ist in der Gesamtheit ihrer Merkmale aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften bekannt und somit neu.

Auch die Prüfungsstelle hat in ihrem Zurückweisungsbeschluß die Neuheit nicht

in Frage gestellt. Von den beiden im Verfahren befindlichen Druckschriften unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch den im Patentanspruch 1 definierten Abstand der Kugelwälzflächen, wobei zwischen den so beabstandeten Kugelwälzflächen zwei Reihen Bohrungen angeordnet sind.

b)

Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der deutschen Offenlegungsschrift 30 05 579 ist bereits eine Längsführung

mit einer Wälzkörperumlauflagerung bekannt, die die Merkmale der Merkmalsgruppen a), b) und c) des Patentanspruchs 1 aufweist. Die mit dieser bekannten

Längsführung gelösten wesentlichen Gesichtspunkte sind die verbesserte Möglichkeit der Aufnahme von Aufwärtslasten und die Möglichkeit einer Spieleinstellung. Dazu sind gemäß den in den Figuren bis 12 dargestellten Ausführungsbeispielen durchgehend relativ schmale Führungsschienen vorgesehen, die jeweils mittig mit einer Reihe von Bohrungen für Befestigungsschrauben versehen

sind. Der horizontale Abstand zwischen den nach unten und den nach oben weisenden Kugelwälzflächen des Lagerkörpers ist gering, so daß horizontale der Abstand zwischen der nach unten weisenden Kugelwälzfläche des Lagerkörpers und

der Mittelachse des Lagers stets wesentlich größer als der horizontale Abstand

zwischen den nach unten und den nach oben weisenden Kugelwälzflächen des

Lagerkörpers ist. Gemäß Seite 18, Absatz 4 der Beschreibung ist in Figur 13 ein

Lager erhöhter Breite dargestellt. Hier sind im Unterschied zu den übrigen Ausführungsbeispielen zwar zwei Reihen von Bohrungen für Befestigungsschrauben

in der Führungsschiene vorgesehen, diese liegen jedoch beide innerhalb der nach

unten gerichteten Kugelwälzflächen des Lagerkörpers. Die nach unten und nach

oben gerichteten Kugelwälzflächen des Lagerkörpers sind wie bei den übrigen

Ausführungsbeispielen horizontal sehr eng beabstandet, was sich zwingend aus

der Konstruktion des "breiten" Lagers ergibt, wonach ein gemäß den Ausführungsbeispielen der Figuren 1 bis 12 "schmaler" Lagerkörper in seiner Achse aufgetrennt ist und zur Verbreiterung ein Zwischenteil (Lagekörper 103) eingefügt

wird. Die Lage der Kugelwälzflächen zueinander auf jeder Seite des Lagers wird

dabei nicht verändert. Die deutsche Offenlegungsschrift 30 05 579 vermag somit

dem Fachmann, einem Diplomingenieur der Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Linearlagern, keine

Anregung in Richtung der Lehre des Patentanspruchs 1 zu geben. Nach dieser

Lehre soll nämlich der horizontale Abstand zwischen den nach unten und den

nach oben weisenden Kugelwälzflächen des Lagerkörpers etwa gleich groß sein

wie der horizontale Abstand zwischen der nach untern weisenden Kugelwälzfläche

des Lagerkörpers und der Mittelachse des Lagers, wobei der Einzelabstand

zwischen den nach oben und den nach unten weisenden Kugelwälzflächen des

Lagerkörpers bereits so groß sein muß, daß dort jeweils eine Reihe Bohrungen für

Befestigungsschrauben angeordnet werden kann. Weder zu den anmeldungsgemäßen Abständen der Kugelwälzflächen noch zur anmeldungsgemäße

Lage der Bohrungen an sich vermag die deutsche Offenlegungsschrift irgendeinen

Hinweis zu geben.

Aus der deutschen Patentschrift 33 33 795 ist ein Linearlager bekannt, bei dem

die Führungsschiene jeweils eine Reihe Bohrungen für Befestigungsschrauben

aufweist, die jeweils zwischen den nach oben und nach unten weisenden Kugelwälzflächen des Lagerkörpers angeordnet sind. Dies ergibt sich zwangsläufig aus

der Konstruktion dieses bekannten Linerarlagers, bei dem eine dem Anmeldungsgegenstand entsprechende Führungsschiene durch zwei separate, spiegelsymmetrische Führungsschienen ersetzt wird, die nur jeweils paarweise eine

komplette Längsführung bilden. Bei dieser mehrteiligen Ausbildung der Führungsschiene ist die Anordnung der Bohrungen zwischen den og Kugelwälzflächen zwingend, da an einer anderen Stelle schlichtweg kein ausreichender Raum

zur Verfügung steht, wie es sich aus den Figuren 1, 3, 15 und 17 leicht erkennen

läßt. Den Aufbau einer vollständigen Längsführung mit zwei Führungsschienen

der bekannten Art zeigt ausschließlich die Figur 17 der deutschen Patentschrift.

Aus dieser Figur läßt sich jedoch kein Schluß auf den Abstand der Kugelwälzflächen zur Mittelachse entnehmen, da durch eine Bruchlinie in der Zeichnung keine

Rückschlüsse auf die Gesamtbreite der Längsführung möglich sind. Dies ist auch

im Sinne der deutschen Patentschrift nicht notwendig, da die gesamte Schrift

keine Aussage über die Breite des Lagers oder gar die horizontalen Abstände der

Kugelwälzflächen enthält. Wenn der Fachmann der deutschen Patentschrift überhaupt eine Aussage über den Abstand der Kugelwälzflächen entnehmen kann,

dann nur die, daß der durch eine Führungsschiene gebildete Abstand der Wälzflächen konstant ist und bei einem breiteren Lager lediglich der Abstand zwischen

den beiden Führungsschienen zu vergrößern ist, da die Führungsschienen quasi

als Standardteile entsprechend dem jeweiligen Anwendungsfall eingebaut werden.

Damit vermag aber die deutsche Patentschrift 33 33 795 dem Fachmann keinen

Hinweis in Richtung der anmeldungsgemäßen Lehre zu geben, wonach die

horizontalen Abstände der Kugelwälzflächen abhängig sind vom Abstand der zwei

außenliegenden, nach oben weisenden Kugelwälzflächen des Lagerkörpers und

damit von der Gesamtbreite des Lagerkörpers.

Auch eine Zusammenschau der beiden oben genannten Druckschriften vermag

den Fachmann wegen des Fehlens jeglichen Hinweises auf einen Zusammenhang

zwischen den Abständen der Kugelwälzflächen und der Steifigkeit bei breiten

Längsführungen nicht in Richtung der Lehre des Patentanspruchs 1 anzuregen.

Da es auch keine Anzeichen dafür gibt, daß die beanspruchte Lehre sich aus dem

Fachwissen des Fachmanns ohne weiteres ergibt, ist die Lehre nach dem Patentanspruch 1 als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen.

4.

Der Patentanspruch 2 betrifft eine vorteilhafte Ausgestaltung des Gegenstandes nach dem Patentanspruch 1, die nicht selbstverständlich ist.

Riegler

Heyne

Trüstedt

Schmidt-Kolb

Cl/Hu